Zur Haftung von 12-jährigem Radfahrer für Schaden aus Verkehrsunfall

AG Halle (Saale), Urteil vom 07.02.2012 – 104 C 4653/10

Von einem 12 jährigen Kind kann erwartet werden, dass es die Grundregeln der Teilnahme am Straßenverkehr bereits kennengelernt hat (üblicherweise werden diese Grundregeln auch während der Grundschulzeit im Rahmen der Schulbildung den Kindern beigebracht und vertieft) und sich daher grundsätzlich verkehrsgerecht auch im Straßenverkehr verhalten kann.

Ein Kardinalverstoß wie das Auffahren vom Fußweg auf die Straße ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist, stellt daher ein grob verkehrswidriges und gleichzeitig auch besonders leichtfertiges Verhalten, auch gemessen am alterstypischen Verhalten von Kindern dar, hinter das die Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten PKW gänzlich zurücktritt (Rn. 24, 25).

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.699,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen.

2.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,90 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5%punkten über dem Basiszinssatz seit 09.02.2011zu zahlen.

3.) Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

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Unter dem 23.01.2007 fuhr Frau … mit dem Fahrzeug Pkw Ford, Modell S-Max, mit dem amtlichen Kennzeichen … (Erstzulassung 24.08.2006) die … -…straße aus Richtung …weg in Richtung … -… -Straße. In Höhe der Stirnseite des Hauses an der … .. kam der zu diesem Zeitpunkt 12 Jahre alte Beklagte mit seinem Fahrrad zwischen an der rechten Fahrbahnseite parkenden Kraftfahrzeugen, vom Fußweg kommend, auf die von der vorgenannten Zeugin … befahrene …-…straße und fuhr dem Pkw in die Seite.

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Der Klägerin sind aufgrund dieses Unfalles folgende Schäden entstanden:
4

 
– Reparaturkosten (netto) 1.175,37 €
– Wertminderung gemäß Sachverständigengutachten 200,00 €
-Sachverständigengebühren 298,70 €
– Unkostenpauschale 25,00 €
Gesamt: 1.699,07 €

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Außerdem mandatierte die Klägerin mit der Durchsetzung ihrer Schadensersatzforderung eine Anwaltskanzlei. Diese stellten ihr hierfür (netto) 192,55 € in Rechnung.

6

Beide Beträge macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend.

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Die Klägerin behauptet, Eigentümerin des Pkws Ford, Modell S-Max, amtliches Kennzeichen … zu sein.

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Mit Klageschrift vom 30.12.2010, zugestellt dem Beklagten am 03.02.2011 (Einzahlung Kostenvorschuss am 5. Januar 2011) beantragt die Klägerin,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.699,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
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2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 192,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte meint, die Klägerin sei zu schnell oder nicht aufmerksam genug gefahren, eine Haftung seiner Person sei daher vor dem Hintergrund seines noch jungen Alters ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

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Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des ihr anlässlich des Verkehrsunfalles vom 23. Januar 2007 entstandenen Schadens. Dies auch zu 100 %.

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Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 (§ 828 Abs. 3) BGB der Klägerin zum Ersatz der an ihrem Fahrzeug in Folge der Kollision mit ihm entstandenen Schäden verpflichtet.

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Zwischen den Parteien unstreitig ist der Beklagte der Fahrerin des klägerischen Pkw in die rechte Seite gefahren. Er fuhr hierbei mit seinem Fahrrad vom Fußweg in den fließenden Verkehr ein ohne sich zu vergewissern, dass dies “ohne … ohne Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer …” möglich ist (§ 10 StVO), verstieß damit gegen eine der Kardialpflichten der Straßenverkehrsordnung.

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Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte nicht die “… zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat …” (§ 828 Abs. 3 BGB) lassen sich dem Vortrag des – insoweit Darlegungs- und Beweispflichtigen (vgl. Palandt, 69. Auflage, § 829, Rdz. 6) – Beklagten nicht entnehmen.

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Der Beklagte ist mit seinen 12 Jahren ohne Weiteres in der Lage, den von ihm begangenen Pflichtverstoß als solchen, wie auch die möglichen (haftungsrechtlichen) Folgen eines solchen Verstoßes zu erkennen. Dies kann üblicherweise bereits von Kindern, die noch die Grundschule besuchen, schon erwartet werden, erst recht von Schülern höherer Schulstufen wie dem Beklagten. Dass beim Beklagten außergewöhnliche Reifeverzögerungen vorhanden sind, trägt er selbst nicht vor. Eine Haftung für die von ihm am Fahrzeug der Klägerin verursachten Schäden kann daher nicht verneint werden.

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Die Klägerin muss sich ein Mitverschulden des Fahrers des klägerischen Pkws (§ 254 BGB, § 17 Abs. 3, Abs. 1 StVG) nicht anrechnen lassen. Zwar führt grundsätzlich schon die Betriebsgefahr eines Pkws zu einer quotenmäßigen Beteiligung des Eigentümers des geschädigten Pkws.
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Stellt sich jedoch der Unfall für den Fahrer als unabwendbares Ereignis dar oder ist das Verschulden des nicht motorisierten Unfallbeteiligten deutlich überwiegend, so ist ausnahmsweise von einer quotenmäßigen Kürzung des Schadensersatzanspruches abzusehen.

22

So liegt der Fall hier. Das Verschulden des beklagten Kindes ist derart überwiegend, dass es neben der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges vollständig zurücktritt.

23

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass – gemessen am alterstypischen Fall von Kindern – ein besonders grob verkehrswidriges und leichtfertiges Verhalten eines (nicht motorisierten) Kindes dann eine 100%ige Haftung auslösen kann, wenn dem beteiligten Kraftfahrzeugführer ein Verschulden nicht vorgeworfen werden kann (vgl. OLG Braunschweig, 3 U 73/96; juris).

24

So liegt wie ausgeführt der Fall hier. Von einem 12 jährigen Kind kann erwartet werden, dass es die Grundregeln der Teilnahme am Straßenverkehr bereits kennengelernt hat (üblicherweise werden diese Grundregeln auch während der Grundschulzeit im Rahmen der Schulbildung den Kindern beigebracht und vertieft) und sich daher grundsätzlich verkehrsgerecht auch im Straßenverkehr verhalten kann. Ein Kardinalverstoß wie das Auffahren vom Fußweg auf die Straße ohne sich vorher vergewissert zu haben, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist, stellt daher ein grob verkehrswidriges und gleichzeitig auch besonders leichtfertiges Verhalten, auch gemessen am alterstypischen Verhalten von Kindern dar.
25

Demgegenüber kann ein (auch nur leichtes) Verschulden der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges hier nicht festgestellt werden. Sie befuhr die hier gegenständlich die Unfallstelle mit zulässiger Geschwindigkeit. Sie hatte wegen der örtlichen Verhältnisse (Strauchbewuchs am Gehwegrand, parkende Fahrzeuge am Straßenrand) keinerlei Möglichkeit, dem Beklagten bei der Annäherung an den Unfallort zu sehen. Der Unfall selbst (das Fahren des Beklagten in die Seite des klägerischen Pkws) war für die Führerin des klägerischen Fahrzeuges nicht vermeidbar. Ein auch nur geringfügiges Mitverschulden, welcher eine. quotenmäßige Beteiligung rechtfertigen würde, kann daher nicht festgestellt werden.

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Die Höhe der geltend gemachten Schadenersatzpositionen bestreitet der Beklagte nicht.

27

Die Klägerin hat auch bewiesen, Eigentümerin des hier verunfallten Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Unfalles gewesen zu sein. Die Klägerin hat in Abschrift den Kaufvertrag über das gegenständliche Fahrzeug vom 09.08.2006, die Zahlungsbestätigung durch den Verkäufer, wie auch einen Auszug aus dem Kraftfahrzeugbrief vorgelegt. Da der Beklagte die Übereinstimmung der Kopien mit dem Original nicht in Zweifel zog, war eine entsprechende Vorlage im Rahmen der mündlichen Verhandlung (§ 420 ZPO) nicht notwendig.

28

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt.

29

Die am 03.02.2011 zugestellte Klage hemmte die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Ziff. 1 BGB, und zwar zum Zeitpunkt Ende 2010, da die Klage bereits am 30.12.2010 bei Gericht einging und die Zustellung demnächst im Sinne des § 167 ZPO erfolgte (Zahlung des Kostenvorschusses am 5. Januar 2011).

30

Zu diesem Zeitpunkt war die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist jedoch noch nicht abgelaufen.

31

Der Anspruch ist auch nicht verwirkt.
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Üblicherweise wird man schon eine Verwirkung, obwohl die regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen war, nur unter ganz besonderen Umständen annehmen können. Ob diese hier vorliegen, kann aber dahinstehen, da schon ein Umstandsmoment seitens der Beklagten nicht vorgetragen wurde.

33

Weitere Einwende gegen die Klageforderung hat der Beklagte nicht erhoben, sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.

34

Des Weiteren schuldet der Beklagte als Teil der Schadensersatzpflicht auch die geltend gemachten Anwaltskosten.

35

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Mit dem Datum der Klagezustellung schuldet der Beklagte Prozesszinsen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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