Zur Haftung für Verletzung durch scharfkantige Schraubenköpfe auf einer Fußgängerbrücke

OLG Hamm, Urteil vom 09. Februar 2022 – 11 U 71/21

Aus dem Handlauf einer Brücke für den Fußgänger- und Radverkehr hervorstehende, scharfkantige Schraubenköpfe können eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.04.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2020 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 92 % und die Beklagte zu 8 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
1
(ohne Tatbestand gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)

I.

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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in geringem Umfang Erfolg und führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung dahingehend, dass dem Kläger aufgrund des Schadensereignisses vom 08.09.2018 ein Schmerzensgeld von 200,00 EUR zuzusprechen ist.

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Dem Kläger steht wegen der am 08.09.2018 erlittenen Verletzung ein Schadensersatzanspruch gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG gegen die Beklagte zu.

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1. Dem Schadensereignis liegt eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten zugrunde.

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a) Die Beklagte hat den Handlauf der Fußgänger- und Radverkehrsbrücke an der A-Straße/B-Straße in C, an dem sich der Kläger am 08.09.2018 eine Verletzung zuzog, nicht verkehrssicher gehalten.

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Als Verkehrssicherungspflichtige hatte die Beklagte im Rahmen des ihr Zumutbaren nach Kräften darauf hinzuwirken, dass die Nutzer der von ihr unterhaltenen Fußgänger- und Radverkehrsbrücke nicht solchen Gefahrenquellen ausgesetzt werden, die für sie trotz Anwendung der von ihnen zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind oder auf die sie sich nicht rechtzeitig einzustellen vermögen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1979, III ZR 58/78, juris Rz. 9). Darüber hinaus musste sie aber auch ein naheliegendes Fehlverhalten der Verkehrsteilnehmer berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2002, III ZR 103/09, juris Rz. 9). Bei der Bewertung der Gefahr ist ein generell-abstrakter Maßstab unter Einbeziehung ungünstigster Wahrnehmungsbedingungen anzulegen, da der Versicherungspflichtige auch für diese möglichen Situationen Vorsorge treffen muss (OLG Hamm, Urteil vom 11. Juni 2021, 11 U 46/20, Juris Rz. 6).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen wies der Handlauf der Fußgänger- und Radverkehrsbrücke an der A-Straße/B-Straße, an dem sich der Kläger verletzte, am Schadenstag eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle auf. Aus dem Handlauf des Brückengeländers ragten die Köpfe der Befestigungsschrauben für das Schutzblech hervor und waren zum Teil scharfkantig, sodass sich Verkehrsteilnehmer, die den Handlauf anfassten und sich festhielten, Verletzungen zuziehen konnten.

8
Diese Beschaffenheit stellt eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar. Die Brücke ist dem allgemeinen Fußgänger-und Radverkehr gewidmet. Dabei gehört es zum normalen Gebrauch, mit dem der Verkehrssicherungspflichtige rechnen muss, dass sich Fußgänger, wie z. B. ältere Leute und auch Kinder, am Handlauf des Brückengeländers festhalten und über diesen auch mit der Handfläche hinwegstreichen, wenn sie sich entlang des Geländers fortbewegen. Aus der Oberfläche des Handlaufs hervorragende scharfe Gegenstände sind deswegen geeignet, bei den Verkehrsteilnehmern Verletzungen der auf den Handlauf gelegten Handfläche herbeizuführen. Sind dabei die hervorstehenden Schraubenköpfe mit ihren zum Teil scharfen Kanten erst bei näherem Hinsehen als Gefahrenstelle zu erkennen, muss der Verkehrssicherungspflichtige damit rechnen, dass sich Verkehrsteilnehmer beim Überqueren der Brücke unter Inanspruchnahme des Handlaufs hierauf nicht genau achten bzw. sich hierauf nicht so einstellen, dass sie verletzungsträchtigen Stellen ausweichen. Ein derartiger Handlauf stellt daher eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.

9
Dass der Handlauf der Brücke am 08.09.2018 die vorstehende Beschaffenheit aufwies, hat die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Der Kläger hat bei seiner Anhörung glaubhaft bestätigt, am Tag nach seiner Verletzung Lichtbilder von der Brücke und ihrem Handlauf sowie den schadensträchtigen Schrauben angefertigt zu haben. Diese hat er zu den Akten eingereicht. Sie wurden im Senatstermin in Augenschein genommen. Die vorstehend beschriebene Gefahrenstelle lassen sie klar erkennen. Der im Senatstermin vernommene Zeuge E hat zudem glaubhaft bestätigt, dass die Lichtbilder das Erscheinungsbild der Brücke vor der ab dem 17./18.09.2018 durchgeführten Instandsetzung wiedergeben, auch wenn er sich an aus dem Handlauf hervorstehende Schraubenköpfe nicht erinnern konnte. Ausgehend hiervon ist der Senat davon überzeugt, dass die Lichtbilder tatsächlich den Zustand der Brücke zu dem Zeitpunkt abbilden, in dem der Kläger seine Verletzung erlitt. Die Verletzung als solche und der Tag des Schadensereignisses sind aufgrund der Angaben des Klägers und des von ihm vorgelegten Berichts zur tags darauf erfolgten Versorgung der an der rechten Hand erlittenen Wunde im D-Hospital in C nachvollziehbar. Berücksichtigt man zudem, dass die Brücke wenige Tage nach dem Schadensereignis instandgesetzt und dabei auch an ihren Handläufen verändert wurde, wie der Zeuge E bestätigt hat, ist nicht nachvollziehbar, warum die Lichtbilder des Klägers nicht den Zustand am Tag der von ihm erlittenen Verletzung abbilden sollten.

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b) Die Beklagte hat ihre Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den Handlauf der Brücke verletzt, weil sie die von den hervorstehenden Schrauben ausgehende Verletzungsgefahr nicht – z.B. durch ein erneutes Befestigen der Schrauben, sodass sie nicht mehr aus dem Schutzblech hervorstanden – beseitigt oder im Hinblick auf die bevorstehende Sanierung der Brücke zumindest vor einem Gebrauch des Handlaufs gewarnt hat. Die am 31.08.2018 durchgeführte Kontrolle des Zeugen E war insoweit unzureichend, weil sie nicht zur Feststellung der Gefahrenstelle führte.

11
Hiervon ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme ebenfalls auszugehen. Der Zeuge E konnte aufgrund der Angaben im Kontrollbuch bestätigen, dass er am 31.08.2018 unter anderem die infrage stehende Brücke kontrollierte. Er hatte allerdings keine konkrete Erinnerung mehr an den Zustand der Brücke und daran, was ihm bewog, die Brücke als „In Ordnung“, also beanstandungsfrei, im Kontrollbuch zu vermerken. Bei seinen Kontrollen achte er regelmäßig, so der Zeuge, auf Unebenheiten im Geh- und Fahrbereich, was ein Anhaltspunkt dafür ist, dass die Gefahrenstelle auf dem Handlauf bei der Kontrolle am 31.08.2018 vom Zeugen übersehen wurde. Den vom Kläger vorgelegten Lichtbildern ist insoweit zu entnehmen, dass die aus dem Schutzbereich des Geländers hervorstehenden Schrauben nicht nur an ihrem Kopf, sondern auch an ihrem Schaft bereits Spuren der Verwitterung aufweisen, was gegen ein – mutwilliges – Lösen der Schrauben nach der Kontrolle und vor Schadensereignis spricht.

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c) Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist schuldhaft erfolgt. Es liegt ein fahrlässiges Verhalten des Zeugen E vor, für das die Beklagte im Rahmen der sie treffenden Amtshaftung einstehen muss. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung bekundet, dass er die aus dem Schutzblech bestehenden Schrauben als gefahrenträchtige Stelle gemeldet hätte, wenn er sie bemerkt hätte. Dass derartige Gefahren bei der Straßenkontrollen den Blick zu nehmen waren, bestätigt zudem die Angabe des Zeugen, dass auch bei der später instandgesetzten Brücke Schrauben hervorgestanden hätten, die er dann als Gefahrenstelle gemeldet habe.

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2. Aufgrund der Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten hat der Kläger einen Schaden erlitten. Er hat sich beim Überqueren der Brücke mit der rechten Hand am Geländer festgehalten und dabei an einer scharfkantig hervorstehenden Schraube eine blutende Wunde am rechten Handballen zugezogen. Von diesem Geschehen geht der Senat nach der durchgeführten Beweisaufnahme aus.

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Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht diese Feststellungen nicht treffen konnte, weil es sich aufgrund unterschiedlicher Darstellungen von den konkreten Umständen seiner Verletzung nicht von der Richtigkeit der Angaben des Klägers überzeugen konnte. An diese Feststellungen ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht gebunden, weil das Landgericht – nachdem es den Angaben des Klägers als nicht überzeugend bewertete – die vom Kläger in der Klageschrift benannte Zeugin F hätte hören müssen, die von der Verletzung beim Eintreffen des Klägers an seinem Elternhaus wenige Minuten nach dem Schadenereignis Kenntnis erlangt haben soll. Dieser Umstand war ein aufzuklärendes Indiz, wenn man die die Angaben des Klägers zum Unfallhergang als nicht ausreichend ansah.

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Bei der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme konnte sich der Senat davon überzeugen, dass sich der Kläger beim Anfassen des Handlaufs der Brücke eine Schnittwunde an der rechten Hand zuzog.

16
Der Kläger hat bei seiner Anhörung glaubhaft geschildert, wie er mit dem Fahrrad auf der Brücke anhielt und sich dann mit seiner rechten Hand am Geländer abstützte, wobei es zu der genannten Verletzung kann. Dabei sei er auf dem Fahrrad sitzen geblieben. Aus Sicht des Senats ist es insoweit nicht entscheidend, ob der Kläger mit dem Fahrrad noch rollte oder bereits stand, als er an das Geländer fasste. Die insoweit voneinander abweichenden Darstellungen im schriftsätzlichen Vortrag und bei der Schilderung des Verletzungsgeschehens in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht ändern nichts an dem im Kern übereinstimmenden Vortrag des Klägers, nachdem eine Berührung des aus seiner Fahrtrichtung rechten Handlaufs der Brücke zu der Verletzung führte. Dass der Kläger tatsächlich an dieser Stelle eine Verletzung erlitt, ist vor dem Hintergrund der am Folgetag durchgeführte Versorgung der Wunde im Krankenhaus sowie den die zeitnah erstellten Fotos vom Zustand der Brücke und der dort vom Kläger ausfindig gemachten scharfkantigen Schraubenköpfe, die aus dem Schutzblech des Handlaufs hervorstanden, nachvollziehbar und glaubhaft. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich erstmals im März 2019 mit einem entsprechenden Schadensersatzbegehren an die Beklagte wandte. Die mit den Lichtbildern vom Zustand der Brücke dokumentierte Gefahrenstelle gab es nur noch wenige Tage nach dem Unfall, weil sich kurz darauf die Renovierungsmaßnahme der Beklagten anschloss, was dem Kläger, wie er ebenfalls glaubhaft bekundet hat, seinerzeit nicht bekannt war. Es spricht insoweit für die Darstellung des Klägers, dass er zeitnah zu seiner Verletzung die Lichtbilder fertigte und so die Gefahrenstelle dokumentierte.

17
Auch wenn der Kläger bei seiner Anhörung nicht bestätigt hat, dass er unmittelbar nach der erlittenen Verletzung auf den Handlauf des Geländers geschaut und dort eine hervorstehende scharfkantige Schraube als Verletzungsursache ausgemacht hat, ist der Senat davon überzeugt, dass eine solche die Verletzungsursache war. Dafür spricht der Umstand, dass der Kläger nachvollziehbar darstellen konnte, dass er sich in einem Bereich des Brückengeländers festhielt, in dem scharfkantige Schrauben aus dem Blech hervorstanden und sich hierbei die Verletzung zuzog, wobei in dem Bereich des Geländers – das zeigen auch die angefertigten Fotos – eine andere Stelle, die eine blutende Wunde hervorrufen könnte, nicht erkennbar ist. Insoweit spricht zudem eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die dort vorhandene Gefahrenstelle auch die Verletzung des Klägers hervorgerufen hat. Diese Vermutung ist von Seiten der Beklagten nicht widerlegt worden.

18
Aufgrund dieses Beweisergebnisses mussten die Familienangehörigen des Klägers, die von den Parteien zu seinen Äußerungen nach der erlittenen Verletzung als Zeugen benannt worden sind, nicht vernommen werden. Auf die Aufklärung des insoweit vom Kläger Gesagten kommt es nicht mehr an, nachdem der Senat das Schadensereignis selbst mit den Angaben des Klägers im Senatstermin klären konnte.

19
3. Bei der Bemessung des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes, er verlangt noch ein Schmerzensgeld, muss sich der Kläger ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung anrechnen lassen, § 254 Abs. 1 BGB. Die von ihm angefertigten Lichtbilder zeigen, dass die hervorstehenden Schrauben bei etwas genauerer Betrachtung zu erkennen waren. Sie stellten offenbar einen Zustand des Geländers dar, der so nicht vorgesehen war und eine gefahrlose Benutzung des Handlaufs erschweren konnte. Bei vorstehenden Befestigungsschrauben ist dann auch damit zu rechnen, dass diese scharfkantig sein können. Auch wenn ein Benutzer der Brücke mit einer derartigen Gefahrenstelle grundsätzlich nicht rechnen muss, war sie jedoch für den Kläger, der beim Anhalten mit dem Rad die Oberseite des Handlaufs übersehen konnte, bei der im eigenen Interesse gebotenen Aufmerksamkeit zu bemerken. Dies begründet sein Mitverschulden an der Schadensentstehung, dass der Senat mit einem Drittel bewertet.

20
4. Die vom Kläger erlittene Schnittwunde an der rechten Hand rechtfertigt aus Sicht des Senats ein Schmerzensgeld von 300 EUR. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass es sich um eine zunächst stark blutende und auch schmerzhafte Wunde handelte, die dann allerdings auch innerhalb der nächsten zwei Wochen – abgesehen von einer Narbenbildung – komplikationslos ausgeheilt ist, wie der Kläger im Senatstermin geschildert hat. Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Kläger noch für einige Tage die rechte Hand nur eingeschränkt gebrauchen und hierbei auch Schmerzen erlitten hat, genügt der genannte Betrag, um erlittenen Verletzung Rechnung zu tragen. Es handelt sich um eine Verletzung, die zwar den Bagatellbereich bereits überschreitet, sich aber dennoch im unteren Bereich der mit einem Schmerzensgeld auszugleichenden Beeinträchtigungen hält. So sind in der Rechtsprechung z. B. für oberflächliche Schnitt- und Risswunden im Bereich der rechten Mittelhand und des rechten Unterarms 300,00 EUR (indiziert 375,00 EUR) Schmerzensgeld zugesprochen worden, AG Mannheim, Entscheidung vom 08.02.2006, 19 C 235/05, zitiert bei Hacks/Wellner/Häcker/Offenloch, Schmerzensgeldbeträge 2022, Nr. 96. Dass der Kläger einen Ausgleich seines erlittenen immateriellen Schadens auch nicht als sehr dringlich ansah, zeigt der Umstand, dass er erst im März 2019 mit einem Schadensersatzbegehren an die Beklagte herangetreten ist.

21
Das dem Kläger anzurechnende Mitverschulden führt dazu, dass ihm insgesamt ein Schmerzensgeld von 200,00 EUR zuzusprechen ist.

22
5. Die Zinsentscheidung beruht auf § 291 BGB. Verzugszinsen stehen dem Kläger nicht zu. Sein vorgerichtliches Anspruchsschreiben vom 24.03.2019 ist keine verzugsbegründende Mahnung. Es beinhaltete eine erhebliche Zuvielforderung hinsichtlich eines dem Kläger zustehenden angemessenen Schmerzensgeldes und zudem eine unberechtigte Forderung in Bezug auf einen Verdienstausfall, die der Kläger auch im Rechtsstreit in der Berufungsinstanz nicht mehr weiterverfolgt. Bei diesem Anspruchsschreiben konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass es die Beklagte als Aufforderung zur Zahlung eines deutlich geringeren als in der Höhe angemessenen Schmerzensgeldes auffassen würde.

II.

23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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