Zur Haftung für Tattoo, das sich entgegen der Absprache nicht nach einigen Jahren rückstandslos auflöst

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Oktober 2008 – 7 U 125/08

Lässt sich der Geschädigte ein sog. Bio-Tattoo stechen, das sich spätestens nach 3 bis 7 Jahren „in Nichts“ auflösen soll, so steht ihm ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen rechtswidriger Körperverletzung zu, wenn das Tattoo dauerhaft verbleibt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt nicht vor Ablauf der 7-Jahres-Frist, nach der das Tattoo spätestens verschwinden sollte, auch wenn vorher zu erwarten war, dass dies nicht eintritt.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Mai 2008 – 8 O 21/08 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Anbringung eines „Bio Tattoos“ auf dem Bauch am 17. Februar 1998 entstanden ist und noch entstehen wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug sowie der getroffenen Feststellungen Bezug genommen wird, hat die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Schäden wegen der Anbringung eines sogenannten Bio-Tattoos, das nach 3 bis 7 Jahren verschwinden sollte, abgewiesen. Die Klage sei teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet, da der Anspruch jedenfalls verjährt sei. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagbegehren in vollem Umfang weiter und beantragt hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Feststellungsklage auch insoweit zulässig, als materieller Schadensersatz für die voraussichtlich anfallenden Kosten der Beseitigung des Tattoos begehrt wird. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, eine Feststellungsklage sei auch dann zulässig, wenn der Kläger zwar einen Teil des Anspruchs beziffern könne, aber eine endgültige Bezifferung wegen der andauernden Schadensentwicklung noch nicht möglich sei. Allerdings hat es verkannt, dass hier die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Zwar ist die rechtswidrige unerlaubte Handlung beendet, um die es sich bei der Anbringung eines dauerhaften Tattoos handelt, wenn lediglich eine Einwilligung in ein sich wieder auflösendes Tattoo gegeben wurde. Auch steht fest, dass sich das Tattoo nicht auflösen wird. Jedoch ist damit die endgültige Schadensentwicklung nicht abgeschlossen. Denn zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass die Entfernung des Tattoos erforderlich ist und Kosten verursachen wird. Deren Bezifferung ist noch nicht abschließend möglich, sodass die Klage auf Feststellung zulässig ist.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens gem. §§ 823 Abs. 1, 253 BGB.

Der Senat ist aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin I. davon überzeugt, dass die Beklagte das Tattoo auf dem Bauch der Klägerin angebracht hat. Die Zeugin hat bestätigt, die Klägerin habe sich das Tattoo in ihrer Gegenwart auf der Messe in W. stechen lassen, nachdem sie den Stand zuvor anhand der Standnummer, die die Klägerin von der Beklagten vorher erhalten hatte, gesucht und gefunden hatten. Die Zeugin hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und deutlich unterschieden, was sie noch aus eigener Erinnerung wusste und was sie von ihrer Schwester, der Klägerin, vor der Vernehmung erfahren hat. Die Aussage zur Suche des Standes und der Vorgeschichte passt auch zu den Notizen der Klägerin über die Terminsabsprache mit der Beklagten auf dem Flyer, den die Klägerin von der Beklagten erhalten hat (II 53). Diese bestreitet auch nicht, auf der Messe in W. an ihrem Stand Bio-Tattoos gestochen zu haben.

Das Anbringen des Tattoos stellt eine Körperverletzung gem. § 823 Abs. 1 BGB dar, die rechtswidrig war. Das Bio-Tattoo ist nicht wie unstreitig u. a. auf dem Flyer der Beklagten versprochen nach 3 bis 7 Jahren verschwunden, sondern auch heute, 10 Jahre später, noch deutlich sichtbar. Da die Klägerin unstreitig kein dauerhaftes Ornament haben wollte, war ihre Einwilligung in die Körperverletzung auch für die Beklagte erkennbar nicht darauf gerichtet, einer dauerhaften Veränderung ihres Körpers zuzustimmen. Diese ist daher durch die Beklagte rechtswidrig verursacht worden. Verschulden liegt ebenfalls vor, da die Beklagte die erforderliche Sorgfalt außer Acht ließ, als sie offensichtlich die Farbe nicht wie versprochen nur in die oberste Hautschicht eingebracht hat, sondern in tiefer liegende Schichten, so dass das Tattoo dauerhaft ist.

3. Der Anspruch der Klägerin ist nicht gem. § 852 BGB a. F. oder §§ 195, 199 BGB verjährt. Dabei kann dahin stehen, ob hier das Verjährungsrecht in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung oder in der danach geltenden Fassung Anwendung findet. Verjährung ist in keinem Falle eingetreten.

Die Beklagte hat unstreitig auf ihrem Flyer damit geworben, in einem überschaubaren Zeitraum von 3 bis 7 Jahren löse sich das Tattoo wieder in Nichts auf. Das war Grundlage der Vereinbarung der Parteien über das Tattoo der Klägerin. Diese 7 Jahre wären am 17.02.2005 abgelaufen. Die Feststellung des Landgerichts, der Klägerin hätte sich bereits im Dezember 2004 aufdrängen müssen, dass sich das Tattoo nicht bis dahin auflösen würde, da es bis zu diesem Zeitpunkt nicht stärker verblasst war als ein normales Tattoo, ist zwar naheliegend. Dies begründet jedoch nicht den Beginn der Verjährung am 01.01.2005 nach § 199 BGB. Denn neben der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis (nach neuem Verjährungsrecht) des Anspruchsinhabers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und dem Anspruchsgegner ist erforderlich, dass der Anspruch entstanden ist, § 199 BGB.

Entstanden im Sinne der Verjährungsregelungen ist ein Anspruch dann, wenn er fällig ist. Dementsprechend kann die Verjährung auch bei der vom Landgericht angenommenen grob fahrlässigen Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen nicht eintreten, bevor Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche einklagbar waren. Davon kann aber im Dezember 2004 oder Januar 2005 nach der Aussage der Beklagten, in maximal 7 Jahren werde das Tattoo sich auflösen, nicht ausgegangen werden. Erst mit Ablauf der 7-Jahresfrist stand die Rechtswidrigkeit der Körperverletzung eindeutig fest und die Beklagte konnte sich nicht mehr darauf berufen, dass sich das Tattoo in dem noch verbleibenden Zeitraum auflösen könne. Deshalb konnte die Verjährung nicht vor Ablauf der 7-Jahresfrist beginnen. Damit war weder bei Anwendung des § 852 BGB a. F. noch des § 199 BGB der Anspruch bei Klagerhebung mit der demnächst erfolgten Zustellung der Klage am 23.02.2008 nach Einreichung am 15.02.2008 verjährt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine erheblich zu hohe Vorstellung vom angemessenen Schmerzensgeld bei der Klage hatte, was zu deren teilweiser Abweisung und zur Kostenquotelung führt. § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO war angesichts der um etwa 2000,00 EUR zu hohen Vorstellung zum Schmerzensgeld nicht anzuwenden (vgl. dazu Thomas/Putzo/Hüßtege, 29. Aufl., § 92 Rn. 9). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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