LG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013 – 6 O 310/12
1. Haftung für Stromausfall: Zur Auswahl, Überwachung, Kontrolle und Schadensbeseitigung bei defekten Hausanschlussmuffen im Niederspannungsnetz durch eine Stromnetzbetreiberin.
2. Die sich aus § 11 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit der Niederspannungsanschlussverordnung ergebenden Verkehrssicherungspflichten begründen Kontrollen, die den Ausfall einer nur einzelnen Muffe wegen Reduzierung der Isolierfähigkeit hätten verhindern können, gerade nicht; solche Einzelkontrollen sind vielmehr unzumutbar.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von dem beklagten Stromversorgungsunternehmen Schadensersatz für verdorbene Waren nach einem Stromausfall.
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Die Klägerin betreibt die T.-Filiale in der V.-Straße 22- 24 in K., in der u.a. Lebensmittel verkauft werden. Die Belieferung mit Strom erfolgt durch Vertrag mit einem Drittunternehmen. Die Beklagte, ein kommunales Unternehmen der Energieversorgung, ist Netzbetreiberin.
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Am 21. Februar 2012, dem damaligen Fastnachtsdienstag, kam es zu einem Spannungsabfall im Niederspannungsnetz der Beklagten. Dies führte zu einer Unterbrechung der Stromzufuhr zum Markt der Klägerin; in Kühlgeräten gelagerte Lebensmittel wurden beschädigt. Die Klägerin beauftragte daher das Unternehmen E.-GmbH, die Ursache des Stromausfalls festzustellen und ggf. den Fehler zu beheben. Das so beauftragte Unternehmen informierte nach der Fehlerfeststellung die Beklagte. Eine provisorische Leitung zum Markt der Klägerin wurde durch die Beklagte am gleichen Tage gelegt.
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Die Klägerin trägt vor:
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das Stromnetz der Beklagten bedeute erhebliche Gefahren für Körper- und Sachschäden Dritter. Daher bestehe eine erhöhte Kontrollpflicht für die Beklagte. Selbst wenn der abgebrannte Außenleiter der Norm entspreche, könne ein Defekt wie im vorliegenden Fall entstehen. Die Beklagte hätte den Defekt umgehend feststellen, orten und beheben müssen, da der Defekt eine Vielzahl von Haushalten betroffen habe. Dies habe die Beklagte unterlassen und den Fehler erst behoben, nachdem die Klägerin den Fehler außerhalb ihres Grundstücks gefunden und ihn der Beklagten mitgeteilt habe. Es könne nicht sein, dass die Klägerin als Einzelhandelsunternehmen den Defekt habe suchen lassen müssen. Die Beklagte hätte als Betreiberin des Stromnetzes genügend Kontrolle über das Netz haben müssen, um den Fehler zu bemerken und zu beheben.
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Durch den Stromausfall sei ihr ein Schaden für das erforderliche Auffinden der Stromausfallursache in Höhe von € 1.248,35 und durch eine neunstündige Unterbrechung der Kühlkette an verdorbenen Lebensmitteln in Höhe von € 11.673,92 entstanden, für den die Beklagte einstehen müsse.
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Nach der Beweisaufnahme trägt die Klägerin ergänzend vor:
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Die Laufzeit der von der Beklagten verbauten und beschädigten Muffe sei geringer als 34 Jahre gewesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.922,27 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2012 zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt hierzu vor:
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sie hätte diesen Spannungsabfall im Niederspannungsnetz nicht bemerken können, weil dieser Spannungsabfall – anders als ein Spannungsabfall im Mittel- oder Hochspannungsnetz – technisch nicht feststellbar sei. Der Spannungsabfall habe auch nicht eine Vielzahl von Haushalten betroffen, sondern sei vielmehr lokal sehr begrenzt gewesen.
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Die Beklagte überprüfe ihr Leitungsnetz im Rahmen des ihr technisch und wirtschaftlich Zumutbaren, indem sie beispielsweise Leitungen – also Phasen – auf ihre Funktionsfähigkeit kontrolliere. Diese Prüfung erfolge mittels Verteilerkästen, weil das Aufgraben des Leitungsnetzes technisch keinen Gewinn brächte und überdies wirtschaftlich unzumutbar wäre, nachdem die Beklagte ein Leitungsnetz von mehreren Tausend Kilometern Länge unterhalte. Bei der letzten Überprüfung vor dem hiesigen Schadensfall habe die Phase keine Auffälligkeit gezeigt. Sie habe auch ihre technische Lebensdauer noch nicht erreicht. Die Ursache des Phasenschadens kenne die Beklagte letztlich nicht. Er könne in einer ganzen Reihe von äußeren Einflüssen liegen. Phasenschäden seien deshalb für den Betreiber eines Leitungsnetzes zur Stromversorgung technisch schlechterdings nicht vermeidbar, jedenfalls aber nicht mit wirtschaftlich und technisch zumutbaren Mitteln. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Beklagte keineswegs verpflichtet, gegen statistisch eher unwahrscheinliche und im Verhältnis zum Leitungsnetz recht seltene Ereignisse wie Phasenschäden Vorsorge durch erhöhte Kontrollen zu treffen. Übliche, sinnvolle und zumutbare Kontrollen führe die Beklagte durch. Zu verhindern sei der streitgegenständliche Phasenschaden dennoch nicht, denn er sei nicht vorhersehbar gewesen.
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Letztlich hätte die Klägerin den Schaden leicht durch den Einbau einer eigenen Stromversorgung vermeiden können. Die Notwendigkeit einer solchen Notromversorgung ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin als Verkäuferin leicht verderblicher Waren auf eine ununterbrochene Kühlkette angewiesen sei.
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Nach der Beweisaufnahme trägt die Beklagte ergänzend vor:
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Die Laufzeit der von der Beklagten verbauten und im Schadenszeitpunkt 34 Jahre alten Muffe betrage in der Regel 50 Jahre.
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Das Gericht hat verhandelt am 14. Juni 2013 und in dieser Verhandlung den Zeugen N. vernommen. Es hat Hinweise gegeben am 31. Oktober 2012 (AS. 15), am 7. Januar 2013 (AS. 65) und in der mündlichen Verhandlung.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung (AS. 133 – 141) verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen deliktischen Anspruch auf Schadensersatz wegen der durch den Stromausfall vom 21. Februar 2012 entstandenen Schäden (§§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 18 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung – Niederspannungsanschlussverordnung – NAV). In Betracht kommt allein eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die mit der Klägerin nicht vertraglich verbundene Beklagte als Netzbetreiberin. Den Nachweis hierfür hat die Klägerin jedoch nicht erbracht.
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1. Eine Haftung der Beklagten als Netzbetreiberin ergibt sich nicht aus § 2 HPflG, da der von der Klägerin geltende gemachte Schaden gerade nicht durch die Wirkungen von Elektrizität, die von einer der von der Beklagten betriebenen Stromleitungsanlagen oder Anlage zur Abgabe von Elektrizität ausgehen, verursacht wurde. Der Schaden entstand vielmehr durch einen Ausfall des Stromnetzes.
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2. Als Haftungsgrundlage kommt mangels vertraglicher Verbundenheit der Parteien allein eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte in Betracht (§ 823 Abs. 1 BGB). Der Beklagten ist jedoch weder ein Organisationsverschulden wegen fehlerhafter Auswahl der Muffen (sub. c)), noch unter dem Gesichtspunkt unterlassener oder unzureichender Überwachung (sub. d)), unterlassener oder unzureichender Kontrollen (sub. e)), unzureichender Technik (sub. f), oder wegen verspäteter Reaktion auf eine Schadensmeldung (sub. g)) vorzuwerfen.
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a) Das streitige Rechtsverhältnis unterfällt dem Anwendungsbereich der mit Wirkung seit dem 8. November 2006 auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erlassenen Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).
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Nach § 1 NAV regelt diese Verordnung die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 EnWG jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind. Die Klägerin ist zumindest Anschlussnutzerin nach § 1 Abs. 3 NAV, da sie Letztverbraucherin ist, die im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.
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b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Stromausfall bei der Klägerin durch eine beschädigte gusseiserne Muffe an der Abzweigung des Stromnetzes zum Hausanschluss der Klägerin entstand.
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Der glaubwürdige Zeuge N., dessen glaubhafte Aussage von den Parteien weder bei der Erörterung des Beweisergebnisses am Ende der Sitzung, noch in den zur Beweiswürdigung nachgelassenen Schriftsätzen (AS. 143 und 147), angegriffen wurde, hat bei seiner Vernehmung vom 12. April 2013 für das Gericht nachvollziehbar und sehr überzeugend dargelegt, dass allein bei dem Hausanwesen der T.-Filiale keine reguläre Phase angekommen sei. Eine von drei Phasen sei in dem Drehstromnetz nicht mehr vorhanden gewesen. Alle anderen Anwesen davor und danach seien bei einer Überprüfung der Schaltstellen versorgt gewesen. Damit habe festgestanden, dass der Hausanschluss bzw. die Hausanschlussmuffe zur V.-Straße 22-24 defekt gewesen sei.
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Die Muffe sei die leitende Verbindung der Spannung zum Netz. Muffen fänden sich an Abzweigungen, das heißt den Querverbindungen zu den Anschlussnehmern, aber auch als Verbindungsmuffen, das heißt den Längsverbindungen. Diese Muffen würden hinsichtlich der Querverbindung so gelegt, dass die Leiter angezapft und dann zu dem Anwesen weggeführt würden. Dieser Anschluss werde durch ein Gehäuse geschützt. Die Gehäuse seien seit Mitte der 80er Jahre aus Kunststoff, vorher hätten sie aus Gussteilen mit einer Isoliermasse bestanden. Im vorliegenden Falle handele es sich um ein Gussteil aus dem Jahr 1979, wie sich aus der dokumentierten Bestandsmenge bzw. der Einmessskizze ergebe. Die hier verwendete Muffe sei nach 34 Jahre in der Isolierfähigkeit durch mikroskopisch kleine Prozesse, die über Jahrzehnte stattfinden könnten, beeinträchtigt gewesen.
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Diese Angaben des Zeugen N. hat das Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
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c) Die von der Beklagten in der Abzweigung zum Anwesen V.-Straße 22-24 verwendete Muffe aus Gusseisen begründet kein Organisationsverschulden im Sinne eines Auswahlverschuldens.
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Inhalt der Anschlussnutzung durch die Klägerin ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität (§ 3 Abs. 1 NAV). Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit ihrer elektrischen Anlage – hier: den Kühlaggregaten. Er beginnt an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung in der Veilchenstraße 22-24 (§ 5 Abs. 1 NAV). Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind dabei verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der beklagten Netzbetreiberin (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NAV) und werden ausschließlich von der Netzbetreiberin unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 NAV).
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Aus der aufgezeigten Verantwortung der Beklagten als Netzbetreiberin für Errichtung und Unterhaltung des Netzanschlusses ergibt sich damit für das Gericht die Organisationspflicht der Beklagten, bereits bei der Auswahl der Materialien für den Netzanschluss nur solche zu verwenden, die dauerhaft einen verkehrssicheren Betrieb ermöglichen.
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Im vorliegenden Fall hat die beschädigte Muffe an der Abzweigstelle des Stromnetzes zum Hausanschluss der Klägerin in der V.-Straße 22-24 unstreitig seit ihrer Installation bis zum Ausfall insgesamt 34 Jahre schadlos funktioniert. Diese Muffe hat demnach über diesen Zeitraum einen verkehrssicheren Zustand erhalten.
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Die Klägerin hat in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 24. April 2013 (AS 143) – von der Beklagten bestritten (AS. 147) – unter Angebot eines Sachverständigenbeweises lediglich vorgetragen, dass die Haltbarkeit der von der Beklagten verwendeten Muffen im konkreten Fall, aber auch im Allgemeinen geringer als 34 Jahre gewesen sei. Diese pauschale Rüge könnte zwar in ihrer zeitlichen Unbestimmtheit durchaus auch die Rüge eines Auswahlverschulden mit umfassen. Bereits die Funktionstüchtigkeit der Muffe über 34 Jahre steht dem eindeutig eindeutig entgegen. Ein Organisationsverschulden in Form eines Auswahlverschuldens liegt demnach nicht vor; der angebotene Beweis war daher insoweit nicht zu erheben.
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d) Der Beklagten ist auch kein Organisationsverschulden in Form einer unzureichenden Überwachung eines Netzanschlusses von Abzweigstelle zum Hausanschluss vorzuwerfen.
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Aus der oben aufgezeigten Verantwortung der Beklagten als Netzbetreiberin für Errichtung und Unterhaltung des Netzanschlusses ergibt sich für das Gericht auch die Organisationspflicht der Beklagten, die verwendeten Muffen zu überwachen.
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Der Umfang der Überwachung folgt aus der zu erwartenden Lebensdauer und damit der Funktionstüchtigkeit des Anschlusses aufgrund Materialermüdung oder Schädigung infolge äußerer Umstände wie z.B. Tiefbauarbeiten im Bereich des Stromnetzes.
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Diese eintretende Materialermüdung ist entweder von Anfang an durch ihre konstruktionsbedingte, zeitliche Begrenztheit bekannt oder ergibt sich zu einem späteren Zeitpunkt aus sonstigen Umständen. Wäre die hier streitgegenständliche und den Ausfall verursachende gusseiserne Muffe also von Anfang an auf eine Lebensdauer von nur 30 Jahren angelegt, so folgte daraus die Verpflichtung, diese Muffen zeitnah zum Ende dieser Lebensdauer und damit hier vor dem Schadensereignis nach 34 Jahren Einsatz auszutauschen, damit durch Stromausfall verursachte Schäden beim Nutzer vermieden werden, ohne dass es dabei auf die durch den Austausch der Muffen verursachten Kosten ankäme.
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Ist die Funktionsfähigkeit bzw. Lebensdauer dieser Muffen jedoch nach Planung und Konstruktion auf einen längeren Zeitraum von 50 oder 100 Jahren angelegt, so bedarf es der Überwachung, ob diese Muffen tatsächlich einen so langen Zeitraum funktionstüchtig bleiben. Aus dem vermehrten, unplanmäßigen Ausfall bestimmter, von der beklagten Netzbetreiberin verwendeter Muffen in einem bestimmten kurzen Zeitraum oder in einem räumlich begrenzten Gebiet, ergibt sich dann die Pflicht, entweder alle eingebauten oder nur örtlich begrenzt die dort verwendeten Muffentypen vorzeitig auszubauen. Die Überwachungspflicht umfasst demnach die Erfassung der mit einem bestimmten Muffentyp verbundenen Ausfälle, differenziert nach Häufigkeit und Örtlichkeit.
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Zusätzlich zu den festzuhaltenden Ausfällen vermag die beklagte Stromnetzbetreiberin zusätzliche Erkenntnisse auch aus sonstigen Umständen, wie zum Beispiel dem Ausbau von Muffen im Rahmen von Straßenumbauten bzw. -neuverlegungen oder Hausneuerrichtungen gewinnen.
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Diese Überwachungspflichten hat die Beklagte vorliegend ebenfalls nicht verletzt.
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Nach den überzeugenden Angaben des glaubwürdigen Zeugen N. gehe die beklagte Netzbetreiberin in der Regel von einer Haltbarkeit ihres Netzes bzw. der Muffen von ca. 50 Jahren aus. Solche Defekte durch Wegfall oder Reduzierung der Isolierfähigkeit innerhalb einer Muffe seien die absolute Ausnahme. Es werde immer die neuste Technik eingebaut, um solche Defekte zu verhindern. Bei der Beklagten würden statistischen Erhebungen geführt, um nach der Verwendung der jeweilige Muffe festzustellen, ob bestimmte Muffen besonders störanfällig sein könnten, um hier einen vorzeitigen Austausch vorzunehmen. Im Raum Karlsruhe gebe es nach einer groben Schätzung insgesamt ca. alle zwei Wochen einmal bei 100.000 Anschlüssen einen solcher Fall, maximal 25 Fälle pro Jahr, das heißt unabhängig von Alter der Muffen und weiteren Umständen. Die hier verwendete Muffe sei keine auffällige Baugruppe gewesen, bei der es signifikante Störungsanfälligkeiten gegeben habe. Solche etwas auffälligeren Muffen habe es zum Beispiel bei solchen, die als Isoliermasse Fließharz verwenden, gegeben. Vorliegend sei jedoch eine teerartige Isoliermasse verwendet worden, die üblicherweise sehr gut isoliere.
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Demnach geht das Gericht davon aus, dass die verwendete Muffe bei ihrem Einsatz nach der Planung der beklagten Netzbetreiberin 50 Jahre funktionstüchtig sein sollte, sowie dass auch während der vergangenen Verwendungszeiten über 34 Jahre hinweg sich keine Anhaltspunkte für eine generelle oder räumlich durch Besonderheiten bedingte kürzere Lebenszeit ergab.
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Soweit die Klägerin nunmehr nach dieser Beweisaufnahme im nachgelassenen Schriftsatz behauptet, die Muffe habe generell oder tatsächlich eine – zeitlich unbestimmt – kürzere Lebenszeit als 34 Jahre aufgewiesen, brauchte das Gericht den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht zu erheben.
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Zum Einen wird nicht behauptet, dass die beklagte Netzbetreiberin von Anfang an bei der Verwendung dieses Muffentyps von einer kürzeren Funktionstüchtigkeit als 34 Jahre ausgegangen sei, sodass ein sich daraus ergebender notwendiger früherer Austausch den Ausfall und die daraus resultierenden Schäden hätte vermeiden können.
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Gleiches gilt zum anderen auch für eine später, im Laufe der Verwendung auftretende signifikante Störanfälligkeit des Muffentyps, die zu einem so langen Zeitpunkt vor dem streitgegenständlichen Schadensfall hätte auftreten müssen, dass es für die beklagte Netzbetreiberin geboten gewesen wäre, diesen Muffentyp rechtzeitig vor dem Schadensfall auszutauschen.
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Die Klägerin stellt lediglich darauf ab, dass der Muffentyp generell oder im konkreten Einzelfall eine kürzere Lebenszeit als 34 Jahre gehabt habe. Selbst bei einer generell kürzeren Funktionstüchtigkeit des Muffentyps als 34 Jahre – als Ergebnis eines einzuholenden Sachverständigengutachtens unterstellt – ergibt sich daraus noch nicht, dass die beklagte Netzbetreiberin gegen ihre Überwachungspflichten verstoßen hätte. Wie oben ausgeführt, müsste sich aus einem signifikanten Anstieg der Störanfälligkeit dieser Muffen ergeben, dass ein Austausch durch die Netzbetreiberin geboten war. Wären die Muffen generell weniger als 34 Jahre geeignet funktionstüchtig zu sein und treten dennoch die Störungen nicht auf, was sich aus der Aussage des Zeugen N. unzweifelhaft ergibt, so liegt ein schuldhafter Verstoß von Überwachungspflichten der Beklagten mangels Erkennbarkeit dieser von der ursprünglichen Planung abweichenden kürzeren Lebenserwartung des Muffentyps nicht vor.
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Im Übrigen ist es höchst zweifelhaft, wie bei einer im tatsächlichen Gebrauch wegen geringer Störanfälligkeit zuverlässigen Muffe ein Sachverständiger zu dem Ergebnis kommen sollte, die Funktionstüchtigkeit betrage entgegen dieser Wirklichkeit tatsächlich weniger als 34 Jahre.
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e) Eine über die aufgezeigte Organisationspflicht in Form einer Überwachungspflicht hinausgehende weitere Kontrollpflicht der an den Hausanschlüssen in den Abzweigen benutzten Querverbindungsmuffen bestand nach Auffassung des Gerichts nicht.
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Eine gesetzliche Kontrollpflicht ist – anders als bei Unfallverhütungsvorschriften oder zum Beispiel Sicherheitsprüfungen von Gerät nach § 29 StVZO oder § 13 Abs. 1 LuftGerPV – für Muffen im Rahmen von Stromanschlüssen nicht geregelt.
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Die sich aus § 11 Abs. 2 EnWG in Verbindung mit der Niederspannungsanschlussverordnung ergebenden Verkehrssicherungspflichten begründen Kontrollen, die den Ausfall einer nur einzelnen Muffe wegen Reduzierung der Isolierfähigkeit hätten verhindern können, gerade nicht; solche Einzelkontrollen sind vielmehr unzumutbar.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2010, VI ZR 223/09, in VersR 2010, 544, zitiert nach juris, Tz 5, m.w.N.). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkannter Maßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise – hier: die Stromnetzbetreiber – für ausreichend halten darf, um andere Personen – hier: die Anschlussnehmer – vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungspflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. BGH a.a.O., juris Tz 6, m.w.N.).Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat ein “Unglück” erlitten und kann dem Schädiger kein “Unrecht” vorhalten (vgl. BGH a.a.O. juris, Tz 7, m.w.N.).
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Eine über die oben aufgezeigte, generelle Überwachung hinausgehende Kontrollpflicht einzelner Muffen eines Hausanschlusses wird demnach durch Effektivität und Effizienz, d.h. von der Wirksamkeit solcher Kontrollen zur Vermeidbarkeit von nicht vollkommen fernliegenden Schäden und insbesondere durch die Zumutbarkeit für die Netzbetreiberin, aber auch für die Anschlussnutzer, mit bestimmt.
55
Es ist naheliegend, dass eine eigenständige Kontrolle der maßgeblichen Muffen im Bereich der Anschlussnutzung durch ein Aufgraben des Erdreichs und anschließende Sichtkontrolle bzw. Funktionstüchtigkeitskontrolle mit Hilfe technischen Geräts erfolgen müsste. Der Zeuge N. hat insoweit auch überzeugend bekundet, dass zum Beispiel ein Straßenzug überprüft werden könne, indem alle Hausanschlüsse stillgelegt und sodann bei den Schaltkästen die Widerstände der Phasen und des Nullpunktleiters überprüft würden, die die Isolierfähigkeit beschrieben. Nicht prüfbar in diesem Schalt- oder Verteilungskasten seien jedoch die Einzelanschlüsse der einzelnen Häuser. Dazu müsste die einzelnen Querverbindungen aufgegraben und dort vor Ort überprüft werden.
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Unabhängig von der Problematik, wie häufig solche Kontrollen vor Ablauf einer typischen Lebenserwartung der Muffen durchgeführt werden müssten, um solche Schadensfälle sicher auszuschließen, hält es das Gericht weder für die Netzbetreiberin, noch für die Anschlussnehmer für zumutbar, solche Arbeiten zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten angesichts der nur in seltenen Ausnahmefällen eintretenden Unterbrechungen der Stromversorgung durch die hier genutzten Gussmuffen mit Isoliermasse ausführen bzw. dulden zu müssen (vgl. zur Zumutbarkeit auch die den Parteien bekannte (Schriftsatz vom 8. Februar 2013 – AS. 85) Entscheidung des LG Hagen – Urteil vom 26. Januar 2012 – 7 S 70/09, zitiert nach juris Tz. 50-52).
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f) Der Beklagten ist auch nicht vorzuwerfen, keine weiteren, zumutbaren Sicherungsmaßnahmen zur technischen Überwachung der Muffen einzusetzen.
58
Solche technischen Möglichkeiten hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin weder aufgezeigt, noch unter Beweis gestellt. Solche sind auch für das Gericht nicht ersichtlich. Der Zeuge N. hatte lediglich beschrieben, dass die Prüfung der Isolierfähigkeit der Einzelmuffe für den Einzelanschluss nur durch ein Aufgraben der Anschlussstelle möglich sei.
59
g) Schließlich ist der Beklagten auch nicht vorzuwerfen, sie habe nach der Kenntnis vom Stromausfall verspätet reagiert.
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Die Beklagte als Netzbetreiberin ist bei diesem Anschlussnutzungsverhältnis mit der Klägerin verpflichtet, der Klägerin als Anschlussnutzerin die Nutzung des Netzanschlusses nicht nur jederzeit zu ermöglichen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 NAV); sie hat dabei auch jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben (§ 17 Abs. 1 Satz 2 NAV).
61
Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte zeitgerecht das Mögliche getan hat, eine Ausweitung des Schadens, denn nur dies hätte durch ein schnelleres Einschreiten verhindert werden können, zu vermeiden.
62
Der Zeuge N. hat in seiner Vernehmung überzeugend dargelegt, dass am 21. Februar 2012 um 9.24 Uhr die Meldung über die Störung eingegangen sei. Gegen 10.00 Uhr, das heißt nach Anfahrt und Rüstzeiten, seien die Mitarbeiter bei der Stelle vor Ort eingetroffen und hätten sofort notwendige Messungen vorgenommen und die Sicherungen im Netz überprüft. Dabei sei festgestellt worden, dass allein bei dem Hausanwesen der Klägerin keine reguläre Phase angekommen sei; alle anderen Anwesen davor und danach seien versorgt gewesen. Um 11.00 Uhr sei die Diagnose zu Ende gewesen und es habe festgestellt werden können, dass die Hausanschlussmuffe zur V.-Straße 22-24 defekt gewesen sei.
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Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang weder dargelegt, noch einen Beweis hierfür angeboten, zu welchen Zeitpunkt nach der Schadensmeldung durch das durch sie beauftragte Elektrounternehmen, die Beklagte hätte früher tätig werden müssen. Gleichfalls nicht dargelegt ist, welcher weitere, über den vor der Meldung gegen 9.24 Uhr durch das Verderben der Waren infolge Unterbrechung der Kühlkette bereits eingetretene, hinausgehende Schaden dann hätte vermeiden werden können. Nur insoweit wäre nämlich ein Organisationsverschulden der Beklagten durch verspätete oder unzureichende Reaktion auf eine Schadensmeldung kausal für diese eingetretenen Schäden.
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Demzufolge war vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass die beklagte Netzbetreiberin ein Organisationverschulden im Wege verspäteter Reaktion auf eine Schadensanzeige trifft.
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Eine unzureichende Befähigung der zur Behebung des Störfalls eingesetzten Mitarbeiter, sei es durch fehlende Ausbildung oder Fortbildung, ist weder gerügt, noch ersichtlich.
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Aus oben dargelegten Gründen war die Klage daher insgesamt abzuweisen.
II.
67
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709, 108 ZPO.