Zur Haftung für Schadensfall mit unbekanntem Schadensort beim multimodalen Transport in die kirgisische Republik

OLG Hamburg, Urteil vom 16.05.2002 – 6 U 139/01 

Zur Haftung für Schadensfall mit unbekanntem Schadensort beim multimodalen Transport in die kirgisische Republik

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 11 für Handelssachen vom 4. Juli 2001 (411 O 212/00) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
1
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz für den teilweisen Verlust einer Partie Zigaretten während des Transports in die Kirgisische Republik. Die Parteien stehen in ständiger Geschäftsverbindung; die Klägerin produziert und exportiert Zigaretten, die Beklagte transportiert diese zu einem vorher fest vereinbarten Preis.

2
Im Dezember 1999 beauftragte die Klägerin die Beklagte mit dem Transport von 912 Kartons zu je 10.000 Stück und 1 Karton zu 9.000 Stück Zigaretten der Marken „W“ und „W Lights“ von ihrem Werk in Hannover-Langenhagen zu der Firma „C R Kyrgyzstan“ in Bishek, Kirgisische Republik.

3
Die Zigaretten wurden im Werk der Klägerin von deren Mitarbeitern in den mit einer Plombe (Nr. EXRI 19782) versehenen Container (Nr. BBKU 5553595-9) verladen und am 28.12.1999 von der Nebenintervenientin, die von der Beklagten hierzu beauftragt worden war, übernommen. Die Nebenintervenientin beförderte den Container per LKW zum Bahnhof Hannover-Linden, von wo er per Eisenbahn über Polen und Russland nach Alamedin in der Kirgisischen Republik transportiert wurde.

4
Über den Eisenbahntransport von Hannover nach Malaszewicze (Polen) wurde ein CIM-Frachtbrief der Deutschen Bahn AG ausgestellt (Anlage B2), für den weitergehenden Eisenbahntransport von Malaszewicze nach Alamedin ein SMGS-Frachtbrief der polnischen Staatsbahn PKP (Anlage K3). Am 11.03.2000 traf der Container auf dem Bahnhof von Alamedin in der Kirgisischen Republik ein und wurde nach Erledigung der Zollformalitäten zum Betriebsgelände der Empfängerin in Bishek verbracht und dort am 23.03.2000 abgeliefert.

5
Bei der Öffnung des Containers am 24.03.2000 stellte der von der Empfängerin mit der Überprüfung beauftragte Schadensbesichtiger B fest, daß die Lieferung nicht vollständig war. In seinem Survey Report (Anlage K1) führte er unter anderem aus: Die Siegel des Containers seien bei Öffnung intakt gewesen und es habe keine äußerlichen Zeichen von Beschädigung gegeben. Bezüglich der Beladung des Containers sei offensichtlich gewesen, daß die Warensendung für eine Inspektion herausgenommen und planlos wieder eingeladen worden sei; in der Mitte des Containers habe ein Freiraum bestanden, was dafür spreche, daß die Ladung unvollständig sei. Nach vollständiger Entladung und Zählung konstatierte der Besichtiger gegenüber der Handelsrechnung der Beklagten vom 28.12.1999 (Anlage K2) eine Fehlmenge von 88,9 Kartons sowie 16 beschädigte Blocks und berechnete einen Gesamtschaden von US-$ 8.498,57. Angesichts der intakten Siegel folgert der Besichtiger, die Fehlmenge müsse am Ort der Zollinspektion entnommen worden sein.

6
Wegen der Verluste und der Beschädigung der Ware erteilte die Klägerin der Empfängerin eine Gutschrift über US-$ 8.498,51 (Anlage K4) und hielt die Beklagte — was im Berufungsrechtszug von dieser bestritten worden ist — mit Telefax vom 02.05.2001 hierfür haftbar.

7
Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, der Verlust und die Beschädigung der Zigaretten sei während des Transports eingetreten, da die Nebenintervenientin die Ladung vollständig in einem plombierten Container in ihrem Werk übernommen habe. Bei den vom Besichtiger erwähnten Plomben handele es sich um während des Transports angebrachte Zollsiegel aus Smolensk. Die Beklagte hafte als multimodaler Frachtführer nach den Vorschriften des HGB für den entstandenen Schaden.

8
Die Klägerin hat beantragt,

9
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 17.116,– nebst 5% Zinsen seit dem 3.05.2000 zu zahlen.

10
Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12
Die Beklagte hat vorgetragen, es sei möglich, daß die Lieferung bereits bei Übergabe an die Nebenintervenientin unvollständig gewesen sei. Wenn es sich bei den am Container bei Öffnung vorhandenen Plomben um Zollsiegel aus Smolensk gehandelt habe — was sie mit Nichtwissen bestreite — könnten die Zigaretten nur bei einem Diebstahl durch den Zoll abhanden gekommen sein, was ein unabwendbares Ereignis darstelle, für das sie nicht hafte. Die Klägerin habe außerdem die nach Art. 18 des Abkommens über den internationalen Eisenbahn-Güterverkehr (SMGS) erforderliche Tatbestandsaufnahme durch die Eisenbahn versäumt; darüber hinaus seien etwaige Ansprüche nach Art. 31 SMGS verjährt. Die Schadenshöhe hat sie mit Nichtwissen bestritten.

13
Die Nebenintervenientin hat erstinstanzlich vorgetragen, auf den Transport seien zunächst, bis zur Verladung an der polnischen Ostgrenze, die Vorschriften der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM), ab dort die Vorschriften des SMGS anwendbar, da Polen, Rußland und die Kirgisische Republik Vertragsstaaten des SMGS seien. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien nach Art. 57 § 2 CIM erloschen, da die Klägerin den Schaden zu spät gemeldet habe; außerdem hafte der Beförderer nach Art. 23 § 4 Nr. 3 SMGS dann nicht, wenn das Gut mit unversehrten Plomben abgeliefert werde.

14
Das Landgericht hat Beweis erhoben über die Vollständigkeit des an die Nebenintervenientin übergebenen Containers gemäß Beweisbeschluß vom 18.04.2001 durch Vernehmung des Zeugen H-G S Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.05.2001 Bezug genommen.

15
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergebe sich aus §§ 452, 459, 425 Abs. 1, 428, 429, 431 HGB, weil zwischen den Parteien ein multimodaler Transportvertrag bestanden habe. Internationale Abkommen (CIM, SMGS) seien nicht anwendbar: Weder habe die Klägerin an der Erstellung des SMGS-Frachtbriefes mitgewirkt noch sei der Schadensort bekannt sei (§ 452a HGB). Die Annahme des Schadensbesichtigers, der Verlust könne nur bei der Zollabfertigung in Smolensk eingetreten sein, sei eine bloße Vermutung. Erwiesen sei jedoch ein Verlust der Zigaretten während des Transports. Aus der Handelsrechnung der Klägerin und der Aussage des Zeugen S folge, daß die Lieferung vollständig von der Nebenintervenientin übernommen worden sei. Die Fehlmenge und die daraus resultierende Schadenshöhe folgten aus dem Bericht des Schadensbesichtigers und der Gutschrift der Klägerin an die Empfängerin. Die zugunsten der Beklagten bestehende Vermutung der Unversehrtheit der Ware bei Ablieferung (§ 438 HGB) habe die Klägerin durch die spätere Schadensmeldung widerlegt. Die Beklagte habe sich schließlich nicht nach § 426 HGB entlastet, da sie nicht substantiiert vorgetragen habe, der Verlust sei trotz größtmöglicher Sorgfalt eingetreten.

16
Gegen das ihr am 06.07.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.08.2001 Berufung eingelegt und mittels eines am 05.10.2001 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Begründungsfrist bis zum 06.10.2001 verlängert worden war.

17
Sie trägt vor:

18
Der Schadensort sei bekannt, da die ursprüngliche Plombe auf dem von der polnischen Staatsbahn ausgestellten SMGS-Frachtbrief vermerkt sei, der Schaden mithin danach eingetreten sein müsse. Die Klägerin habe nicht bewiesen, daß die verladenen Kartons Zigaretten enthalten hätten. Der Verlust könne auch nach der Ablieferung eingetreten sein. Die Beförderung nach der Ablieferung am 11.03.2001 vom Bahnhof Alamedin nach Bishek sei Sache der Empfängerin und nicht Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Transportvertrags gewesen, für den die Parteien die Anwendung der Regeln der CIM vertraglich vereinbart hätten. Sie bestreitet die Feststellungen des Schadensbesichtigers B und behauptet, der Container sei mit der ursprünglichen Plombe angeliefert worden. Sie bestreitet nunmehr, die Schadensmeldung der Klägerin vom 02.05.2000 erhalten zu haben.

19
Sie ist der Ansicht, ihre Haftung sei nach CIM bzw. SMGS ausgeschlossen: Die CIM sei auch ohne ausdrückliche Rechtswahl anwendbar, da ein durchgehender CIM-Frachtbrief erstellt worden sei (so Art. 1 § 1). Durch das Protokoll von 1990 seien die CIM auch auf Transporte mit nicht linienmäßigen Anfangs- und Endtransporten anwendbar. Der Transport sei ausschließlich auf CIM- bzw. SMGS-Strecken durchgeführt worden. Die Klägerin habe keine Tatbestandsaufnahme nach Art. 52 CIM durchgeführt und den Schaden nicht binnen 7 Tagen angezeigt, so daß etwaige Ansprüche nach Art. 57 CIM erloschen seien. Sofern nicht die CIM gelte, sei ihre Haftung nach Art. 31, 29 § 7 SMGS ausgeschlossen. Auch nach HGB bestünde keine Haftung, da die Vermutung des § 438 nicht widerlegt sei und die Klägerin darüber hinaus ein erhebliches Mitverschulden treffe, da ihr bekannt gewesen sei, daß beim Zollamt Smolensk regelmäßig von hoheitlicher Stelle Zugriff auf Waren genommen werde.

20
Die Nebenintervenientin schließt sich dem Vortrag der Beklagten an.

21
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,

22
das Urteil des Landgerichtes Hamburg (Az. 411 O 212/00) vom 04.07.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

23
Die Klägerin beantragt,

24
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

25
Sie trägt vor:

26
Der Umfang der von der Beklagten geschuldeten Transportleistung erstrecke sich von der Übernahme im Werk Langenhagen bis zur Ablieferung bei der Empfängerin in Bishek und sei nicht auf den Eisenbahntransport von Hannover nach Alamedin beschränkt. Die Parteien hätten keine Rechtswahl zugunsten der CIM getroffen, die Ausstellung eines CIM-Frachtbriefes sei nur zu Verzollungszwecken erfolgt. Es handele sich hierbei auch nicht um einen durchgehenden Frachtbrief, da dieser nur bis nach Polen Gültigkeit gehabt habe. In dem SMGS-Frachtbrief sei die Nummer der ursprünglichen Plombe durchgestrichen und handschriftlich eine andere Nummer eingetragen (UC 6842), so daß der Schadensort offen sei. Die der Nebenintervenientin übergebenen Kartons könnten nur Zigaretten enthalten haben, da Fehlmengen bei der Verladung aufgefallen wären.

27
Sie ist der Ansicht, daß weder die Regeln der CIM noch des SMGS anwendbar seien. Das SMGS komme bei Neuaufgabe überhaupt nur dann zur Anwendung, wenn Verkehr mit Staaten stattfinde, die zugleich Mitgliedsstaaten des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) seien, was die Republik Kirgisien nicht sei.

28
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

29
Die Parteien und die Nebenintervenientin haben sich mit einer Entscheidung durch die Vorsitzende als Einzelrichterin einverstanden erklärt.

30
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin DM 17.116,– nebst 5% Zinsen seit dem 03.05.2000 zu zahlen. Im Hinblick auf den Vortrag der Parteien und der Nebenintervenientin in der Berufungsinstanz ist der Begründung des landgerichtlichen Urteils nur Folgendes hinzuzufügen:

31
Die Beklagte haftet der Klägerin für den ihr durch den Verlust und die Beschädigung der Zigaretten entstandenen Schaden als multimodaler Frachtführer nach den §§ 452, 459, 425 Abs. 1, 428, 429, 431 HGB. Die Parteien haben einen Vertrag über einen multimodalen Transport geschlossen, der nicht internationalen Übereinkommen unterliegt (I.). Der Ort des Verlustes und der Beschädigung der Zigaretten ist unbekannt (II.). Die Klägerin hat ihre Ansprüche nicht durch verspätete Mängelanzeige verloren (III.).

32
I. Die Beklagte schuldete aus dem Vertrag den Transport der Zigaretten von Langenhagen nach Bishek/Kirgisische Republik. Dies hat sie in ihrer Rechnung vom 20.12.1999 (Anlage K5.2) bestätigt, in der Bishek als Löschhafen und Bestimmungsort angegeben ist. Dieser Vertrag war auf einen multimodalen Transport gerichtet, denn weder das Werk der Klägerin noch das Betriebsgelände der Empfängerin verfügen über Eisenbahnanschluß, so dass Anfangs- und Endstrecken mittels anderer Transportmittel bewerkstelligt werden mußten.

33
Auf diesen Vertrag ist nach Art. 28 Abs. 4 EGBGB deutsches Recht anwendbar, weil beide Parteien ihre Hauptniederlassung in Deutschland haben und der Verladeort in Deutschland lag. Eine Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klägerin hat in dem mit „Versandvorschrift“ überschriebenen Auftrag (Anlage B1) der Beklagten kein Angebot auf Wahl der CIM als anzuwendendes Recht unterbreitet, welches diese später hätte annehmen können. Zwar bezieht sich die Klägerin in dem Auftrag auf die CIM, dies jedoch ausdrücklich nur für Zollangelegenheiten.

34
Die CIM stellen auch kein vorrangig anzuwendendes internationales Übereinkommen i. S. d. § 452 HGB dar, da es nicht autonom zur Anwendung gelangt. Zwar können nach dem Protokoll von 1990 auch nicht linienmäßige Anfangs- und Endtransporte dem Regime der CIM unterstellt werden, dies gilt gem. Art. 1 § 1 CIM i. V. m. Art. 2 § 2 COTIF aber nur dann, wenn sie „unter Verantwortung der Eisenbahn erfolgen“. Hier waren der Anfangs- und der Endtransport von der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin durchzuführen, so daß eine autonome Anwendung der CIM mangels Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs ausscheidet (vgl. Senat, Urteil vom 09.07.1981 — 6 U 51/81, TranspR 1981, 94). Es fehlt zudem bereits an der nach Art. 1 § 1 CIM erforderlichen Ausstellung eines durchgehenden CIM-Frachtbriefs. Der von der Beklagten vorgelegte CIM-Frachtbrief (Anlage B2) weist Hannover-Linden als Versandbahnhof und Malaszewicze in Polen als Empfängeranschrift aus. Die Anfangsstrecke von Langenhagen nach Hannover-Linden ist ebenso wenig von dem CIM-Frachtbrief erfaßt wie die weitere Strecke ab Malaszewicze bis nach Bishek.

35
Aus denselben Gründen scheidet die Anwendung des SMGS auf den zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrag aus: Zunächst hat die Klägerin die Ausstellung des SMGS-Frachtbriefes weder veranlaßt noch hieran mitgewirkt. Das SMGS kann wegen des nicht linienmäßigen Endtransportes auch nicht autonom zur Anwendung gelangen, denn Art. 2 § 1 setzt die Ausstellung eines SMGS-Frachtbriefs und die Beförderung „ausschließlich über Strecken der an diesem Abkommen beteiligten Eisenbahnen“ voraus. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf nicht linienmäßige Anfangs- und Endstrecken — wie sie durch das Protokoll von 1990 für CIM und COTIF erfolgt ist — liegt hinsichtlich des SMGS nicht vor.

36
II. Eine Anwendung der genannten Übereinkommen über den internationalen Eisenbahngüterverkehr kommt auch nicht nach § 452a HGB in Betracht, weil nicht feststeht, auf welcher Teilstrecke die Beschädigung und der Verlust eingetreten sind.

37
Nach Überzeugung des Senats ist vielmehr von einem unbekannten Schadensort auszugehen, weil der Verlust und die Beschädigung der Zigaretten sowohl auf dem Transport von Hannover-Linden nach Malaszewicze in Polen als auch von dort nach Alamedin und anschließend nach Bishek, also auf drei Teilstrecken, erfolgt sein kann. Auszuschließen ist lediglich die unvollständige Übergabe der Sendung durch die Klägerin sowie ein Verlust nach Ablieferung bei der Empfängerin.

38
Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund der Aussage des Zeugen S bewiesen, daß die Ware vollständig an die Nebenintervenientin übergeben worden ist. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist überzeugend und in keiner Hinsicht fehlerhaft, die Beweisaufnahme bedarf keiner Wiederholung. Der Einwand der Beklagten, der Zeuge habe keine Angaben zum Inhalt der Kartons gemacht, so daß davon auszugehen sei, diese sei möglicherweise nicht vollständig gefüllt gewesen seien, wird durch den Survey Report des Schadensbesichtigers B (Anlage K1) widerlegt, aus dem sich ergibt, daß nicht nur einzelne Zigaretten aus den Kartons fehlten, sondern ganze Kartons. Die Beschreibung der Packweise verdeutlicht dies; danach waren die Kartons so gestapelt, daß sie einen Hohlraum in der Mitte des Containers verdecken sollten, was für das Fehlen ganzer Kartons und nicht einzelner Zigaretten spricht. Außerdem beschreibt der Report, daß die unbeschädigten Kartons sämtlich versiegelt waren und die angegebene Menge Zigaretten enthielten.

39
Aus dem Survey Report folgt ebenfalls, daß ein Abhandenkommen nach Ablieferung der Ware bei der Empfängerin auszuschließen ist. Der Schadensbesichtiger B führt aus, daß er beim Öffnen und Ausladen des Containers am 24.03.2000 zugegen war und die Plomben intakt waren. Der Vortrag der Beklagten, sie habe ihre vertraglichen Verpflichtungen mit Ablieferung des Containers am 11.03.2000 am Bahnhof Alamedin erfüllt, so daß die Ware in der Folgezeit bis zum 24.03.2000 bereits in der Obhut der Empfängerin gestanden habe und ein Abhandenkommen während dieser Zeit ihr nicht zuzurechnen sei, ist — wie oben ausgeführt — durch ihre eigene Rechnung, in der sie der Klägerin die Strecke „ab Werk bis CFR“ Bishek in Rechnung gestellt hat, widerlegt. Für ein etwaiges Abhandenkommen zwischen Anlieferung in Alamedin und Ablieferung in Bishek hat vielmehr die Beklagte einzustehen. Soweit sie die Feststellungen des Schadensbesichtigers B bestreitet, ist ihr Vortrag unsubstantiiert. Sie trägt keine Gründe für die Zweifel an deren Richtigkeit vor und führt nicht näher aus, inwiefern Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Angaben in dem Survey Report — dessen Feststellungen sie sich in anderem Zusammenhang ausdrücklich zu Eigen macht — fehlerhaft seien.

40
Die Beklagte hat auch nicht beweisen, daß der Schaden auf der Teilstrecke nach Malaszewicze eingetreten ist. Zwar ist auf dem SMGS-Frachtbrief in Feld 45 die ursprüngliche Plombenbezeichnung EXRI 019782 eingetragen, diese ist jedoch durchgestrichen und durch andere — unleserliche — Eintragungen ersetzt. Auch aus dem zur Akte genommenen Bericht der Industrie- und Handelskammer Kirgisien ergibt sich, daß bei der Entladung der Container zwei Plomben mit anderen Nummern („MSK 03763481“ und „TK 02162“) aufwies. Die Angaben des Survey Reports sind insofern nicht aussagekräftig, da dort nur pauschal die Plomben ohne genauere Bezeichnung erwähnt sind; die Angaben über den Schadensort sind bloße Vermutungen, die — wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat — nicht dem Zeugenbeweis zugänglich sind. Deshalb vermag der Senat nicht festzustellen, ob die Sendung unversehrt in den Geltungsbereich des SMGS eingetreten und ob sie unversehrt in Alamedin angekommen ist.

41
III. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht durch eine verspätete Mängelanzeige oder durch die Vermutung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Frachtbriefe entfallen.

42
Der CIM-Frachtbrief kann eine solche Vermutung bereits deswegen nicht entfalten, weil er nicht bis zum Bestimmungsort ausgestellt ist und daher keine Vermutung für das ordnungsgemäße Eintreffen der Ware dort entfalten kann. Der SMGS-Frachtbrief vermag aufgrund der an ihm vorgenommenen Manipulationen ebenfalls eine solche Vermutung nicht zu stützen.

43
Die Vermutung des § 438 Abs. 2 HGB, daß die Sendung in vertragsgemäßem Zustand angeliefert worden ist, hat die Klägerin dadurch widerlegt, daß der Survey Report des Schadensbegutachters B zweifelsfrei Verluste und Beschädigungen an der Lieferung feststellt und die Klägerin diese mit Telefax vom 02.05.2000 der Beklagten mitgeteilt und haftbar gehalten hat. Mit ihrer Behauptung, sie habe diese Schadensreklamation nie erhalten, setzt sie sich in Widerspruch zu ihrem erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 15.01.2001: „Eine Schadensreklamation erfolgte erstmals am 02.05.2000“, ohne dafür eine Erklärung abzugeben. Für den Erhalt dieses Telefaxes spricht auch der von der Klägerin zur Akte gereichte Sendebericht (Anlage BK2).

44
Auf kürzere Schadensmitteilungs- und Verjährungsfristen sowie eine Verletzung etwaiger Obliegenheiten durch die Klägerin oder die Empfängerin nach CIM/SMGS kommt es nicht an, da — wie ausgeführt — diese Regelwerke unter keinem Gesichtspunkt im Verhältnis der Parteien Anwendung finden.

45
Die Beklagte hat sich weder nach § 426 HGB durch die Behauptung entlasten können, der Schadenseintritt stelle ein unabwendbares Ereignis dar, noch trifft die Klägerin ein nach § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden an dem Verlust, denn es ist nicht festzustellen, dass der Verlust durch hoheitlichen Zugriff an der Zollstation Smolensk erfolgt ist.

46
IV. Hinsichtlich der Schadensberechnung, der Verjährung und der Zinsen kann auf das Urteil des Landgerichts verwiesen werden.

47
V. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf den §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, hinsichtlich der Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

48
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 nicht erfüllt sind. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich; der Senat hatte vielmehr über rein tatsächliche Feststellungen zu entscheiden. Schutzanordnungen waren gem. § 713 ZPO entbehrlich, da die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde (§ 544 ZPO) wegen § 26 Nr. 8 EGZPO ausgeschlossen ist.

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