OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.01.1993 – 4 U 25/90
Zur Haftung für fehlerhafte Notrufmeldung nach einem Badeunfall in einem städtischen Hallenbad
Tatbestand
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Der am 16.5.1966 geborene Kläger besuchte am Nachmittag des 24.4.1985 das von der Beklagten zu 1) betriebene Hallenbad „Am S“. Zu dieser Zeit führte der bei der Beklagten zu 1) als Schwimmeister beschäftigte Beklagte zu 2) die Badeaufsicht.
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Aus ungeklärter Ursache ging der Kläger beim Schwimmen unter und trieb im Bereich der Sprungtürme des an dieser Stelle etwa vier Meter tiefen Beckens. Dort wurde er von M G entdeckt, der ihn zusammen mit U H barg und an den Beckenrand zog. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bewußtlos und ohne Atmung.
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Der hinzugeeilte Beklagte zu 2) begann mit Maßnahmen der Ersten Hilfe. Hierbei setzte er zwecks künstlicher Maskenbeatmung des Klägers einen der Beklagten zu 1) gehörenden Pulmotor ein; dieser arbeitete zunächst ordnungsgemäß, zeigte jedoch sodann durch ein „Flackern“ des Umschaltventils, an das die Atemwege des Klägers verlegt waren.
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Die bei der Beklagten zu 1) beschäftigte Beklagte zu 3) unterrichtete unterdessen telefonisch das Polizeirevier S; Polizeioberkommissar S, der den Anruf entgegennahm, fertigte hierüber einen Vermerk, wegen dessen Inhalts auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 14 d.A.) Bezug genommen wird. Die Rettungsleitstelle in S, welche von dem Anruf verständigt wurde, veranlaßte daraufhin die Entsendung eines mit zwei Rettungssanitätern besetzten Krankentransportwagens. Die Sanitäter stellten bei ihrem Eintreffen im Hallenbad die Notwendigkeit notärztlicher Hilfe für den Kläger fest und forderten über Funk einen Notarzt an; dieser traf kurz darauf ein und übernahm die Versorgung des Klägers.
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Der Kläger erlitt infolge des Unfalls ein organisches Psychosyndrom; er ist betreuungsbedürftig; gemäß Bescheid des Versorgungsamts Saarbrücken vom 18.10.1985 ist er erwerbsunfähig.
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Der Kläger ist der Auffassung, die schwerwiegenden Folgen des Unfalls wären vermieden worden, wenn die Beklagten bei Durchführung der Rettungsmaßnahmen alle ihnen obliegenden Pflichten erfüllt hätten.
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Erstinstanzlich hat er behauptet: er habe sich höchstens 30 bis 60 Sekunden lang unter Wasser befunden; bei seiner Bergung sei sein Puls noch deutlich fühlbar gewesen; die Beklagte zu 3) habe die telefonische Notrufmeldung nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit vorgenommen; sie habe zunächst nicht die Notrufnummer 110/112, sondern die Telefonnummer der Verwaltungs- und Einsatzstelle des Deutschen Roten Kreuzes angewählt; da diese Nummer besetzt gewesen sei, habe sie den normalen Amtsanschluß des Polizeireviers Saarlouis angewählt; nachdem die Verbindung hergestellt gewesen sei, habe sie, ohne den Notfall zu bezeichnen, lediglich erklärt: „Schicken Sie schnell einen Krankentransportwagen. Hier ist irgendetwas passiert“; auf das Vorliegen eines Ertrinkungsfalles und auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Notarztes habe sie nicht hingewiesen; hätte die Beklagte zu 3) sofort einen Notarzt angefordert, so hätte die Verstopfung der Atemwege des Klägers entscheidende Minuten früher beseitigt werden können; die beim Kläger eingetretenen Gehirnschäden wären dadurch vermieden worden.
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Desweiteren hat der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2) habe die Rettungsmaßnahmen im Rahmen der Erstversorgung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und dadurch den Schaden verursacht; im einzelnen hat er hierzu vorgetragen: der Beklagte zu 2) habe den Kopf des Klägers falsch gelagert; er habe es versäumt, zu überprüfen, ob die Atemwege des Klägers verstopft waren; er habe den Pulmotor nicht ordnungsgemäß eingesetzt und die Absaugvorrichtung des Geräts nicht benutzt; er habe es versäumt, Gegenmaßnahmen bezüglich des beim Kläger eingetretenen Herzstillstandes zu ergreifen.
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Weiterhin hat der Kläger geltend gemacht, der Unfall sei auch darauf zurückzuführen, daß die Beklagte zu 1) keine ausreichenden Vorkehrungen zur Gewährleistung unverzüglicher Notarztanforderung getroffen habe und daß sie zur Unfallzeit keine ausreichende technische Ausstattung zur Durchführung der künstlichen Beatmung gehabt habe; der eingesetzte Pulmotor habe nicht dem aktuellen technischen Stand entsprochen: die Anwendung des Geräts habe die Gefahr mit sich gebracht, daß Luft in den Magen gepreßt werde und infolgedessen Mageninhalt in die Atemwege gelange: der Pulmotor sei entweder defekt gewesen oder falsch eingesetzt worden; die Beklagte zu 1) habe es versäumt, den Pulmotor regelmäßig überprüfen zu lassen.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, ihm jeden aus Anlaß des Badeunfalles
vom 24.4.1985 in der Vergangenheit entstandenen und
auch in der Zukunft entstehenden materiellen und
immateriellen Schaden zu erstatten, soweit die entsprechenden
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
übergegangen sind oder übergehen.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben die Auffassung vertreten, schadensursächliche Pflichtwidrigkeiten seien ihnen nicht anzulasten; im einzelnen haben sie vorgetragen.
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von der als Reinigungskraft angestellten Beklagten zu 3) könnten nicht die notwendigen medizinischen Kenntnisse erwartet werden, um zu beurteilen, welche Maßnahmen im konkreten Notfall erforderlich seien; die Beklagte zu 3) habe sich daher darauf beschränken dürfen, die Polizei zu informieren und einen Krankenwagen anzufordern; sie habe erwarten können, daß in dem angeforderten Krankenwagen ein Notarzt mitfahre; die Beklagte zu 3) sei aufgeregt gewesen; sie habe erwarten können, daß der aufnehmende Polizeibeamte alle in den Richtlinien des Deutschen Roten Kreuzes aufgeführten Fragen stelle.
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Der Beklagte zu 2) habe die Erstversorgung ordnungsgemäß durchgeführt: er sei sofort hinzugeeilt und habe der Beklagten zu 3) zugerufen, den Notarzt zu verständigen und ihm den Pulmotor zu bringen; er habe umgehend mit einer Mund-zu-Nase-Beatmung begonnen; er habe den Kläger richtig gelagert; gleichzeitig mit dem Einsatz des Pulmotors habe er mit einer Herzmassage begonnen; er habe geprüft, ob die Atemwege frei gewesen seien; beim ersten Auftreten von Schleim im Bereich der Nase und des Mundes habe er die Absaugvorrichtung des Pulmotors eingesetzt.
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Bei dem eingesetzten Pulmotor handele es sich um ein anerkanntes technisches Gerät, das regelmäßig überprüft werde; es habe am 24.4.1985 ordnungsgemäß funktioniert; im Bademeisterraum befinde sich ein rotes Schild mit den wichtigsten Notrufnummern; am schwarzen Brett sei außerdem ein Merkblatt angebracht, in dem erforderliche Notfallmaßnahmen dargestellt seien; bei den Beklagten zu 2) und 3) handele es sich um zuverlässige Mitarbeiter, die – wie regelmäßige Überprüfungen ergeben hätten – in der Vergangenheit beanstandungsfrei gearbeitet hätten.
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Das Landgericht hat nach Beweiserhebung gemäß den Beschlüssen vom 18.10.1988 (Bl.66/67 d.A.) und vom 19.4.1989 (Bl.147-149 d.A.) durch am 20.12.1989 verkündetes Urteil, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes ergänzend Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
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In dem Entscheidungsgründen ist ausgeführt: die zulässige Klage sei nicht begründet, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststehe, daß den Beklagten im Zusammenhang mit den Rettungsmaßnahmen nach dem Badeunfall des Klägers irgendwelche Pflichtverletzungen anzulasten seien.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht feststellbar, ob die Beklagte zu 3) unmittelbar einen Notarzt angefordert oder durch einen entsprechenden Hinweis die Erforderlichkeit eines Notarztes zum Ausdruck gebracht habe; der Wortlaut des Vermerks des Polizeikommissars Steuer vom 24.4.1985 spreche zwar dafür, daß die Beklagte zu 3) weder einen Notarzt angefordert noch auf die Art der Verletzungen hingewiesen habe; es stehe jedoch nicht fest, daß in diesem Vermerk der Wortlaut der Erklärungen der Beklagten zu 3) zutreffend wiedergegeben sei; soweit die Beklagte zu 3) es unterlassen habe, selbständig den Einsatz eines Notarztes zu fordern, sei dies nicht schadenskausal, da nach den Darlegungen des als Zeuge vernommenen Polizeikommissars Steuer davon auszugehen sei, daß die Rettungsleitstelle selbständig über den Einsatz eines Notarztes entscheide; daß der Anruf über den Amtsanschluß und nicht über die Notrufleitung erfolgte, könne sich nicht schadenskausal ausgewirkt haben, da nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S der Ablauf bei einem Notruf über die normale Amtsleitung nicht anders sei als bei einem Notruf unter Verwendung der Notrufleitung.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 2) die gebotenen Rettungsmaßnahmen im Rahmen der Erstversorgung fehlerhaft ausgeführt habe; eine falsche Lagerung des Klägers am Beckenrand sei von den hierzu vernommenen Zeugen nicht bestätigt worden; ebensowenig habe die Beweisaufnahme ergeben, daß der Beklagte zu 2) die Beatmungsmaßnahmen fehlerhaft ausgeführt, vor deren Durchführung die Verstopfung der Atemwege nicht überprüft und eine Reinigung nicht durchgeführt habe und daß er den Pulmotor fehlerhaft eingesetzt und dadurch Mageninhalt in die Luftröhre des Klägers gepumpt habe; schließlich sei auch nicht erwiesen, daß der Beklagte zu 2) pflichtwidrig das an dem Pulmotor befindliche Absauggerät nicht eingesetzt habe; davon, daß der Beklagte zu 2) den beim Kläger eingetretenen Herzstillstand nicht erkannt und keine Gegenmaßnahmen ergriffen habe, könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden; daß der Beklagte zu 2) keine Intubation beim Kläger vorgenommen habe, stelle keine Pflichtwidrigkeit dar, da er zur Durchführung dieser Maßnahme nicht befugt gewesen sei.
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Der Beklagten zu 1) falle auch kein schadenskausales Organisationsverschulden zur Last. Das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der angeblich pflichtwidrig unterlassenen Vorkehrungen zur Gewährleistung unverzüglicher Notarztanforderung sei unerheblich, da sich eine fehlerhafte Reaktion der Beklagten zu 2) und 3) nicht feststellen lasse.
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Davon, daß die Verletzungen des Klägers vermieden worden wären, wenn die Beklagte zu 1) über eine andere technische Ausstattung verfügt hätte, könne nicht ausgegangen werden.
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Daß die Beklagte zu 1) als Beatmungsgerät einen Pulmotor eingesetzt habe, sei nicht zu beanstanden, da nach den Feststellungen des Sachverständigen Priv.Doz.Dr.A davon auszugehen sei, daß sich der Geschehensablauf durch die Verfügbarkeit eines anderen Beatmungsgeräts nicht verändert hätte; dies gelte auch, soweit mit dem Einsatz des Pulmotors das Risiko verbunden gewesen sei, daß Magenreste in die Lunge gepumpt wurden; denn nach Feststellung des Sachverständigen gelte dies für jede Form der Maskenbeatmung.
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Schließlich ergebe sich eine Haftung der Beklagten zu 1) auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß der Pulmotor im Schadenszeitpunkt fehlerhaft gewesen sei; die dahingehende Behauptung des Klägers habe der Sachverständige nicht bestätigt; im übrigen wäre eine fehlerhafte Funktion des Pulmotors vorliegend nicht kausal gewesen, da beim Kläger eine Verlegung der Atemwege stattgefunden habe, die jedoch nur durch eine Intubation hätte beseitigt werden können.
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Einer Ergänzung des Gutachtens in Form einer Untersuchung des konkret vom Beklagten zu 2) eingesetzten Pulmotors – wie vom Kläger beantragt – bedürfe es nicht; denn dadurch könne allenfalls das Vorliegen eines Defekts festgestellt werden; dagegen könne dadurch nicht festgestellt werden, daß der Schaden durch den Einsatz eines ordnungsgemäß funktionierenden Pulmotors vermieden worden wäre. Entscheidend dafür, daß durch den Einsatz des Pulmotors keine wirksame Abhilfe habe geschaffen werden können, sei die Verlegung der Luftröhre gewesen; insoweit habe jedoch nur durch eine dem Notarzt vorbehaltene Intubation Abhilfe geschaffen werden können.
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Gegen das ihm am 2.1.1990 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.1.1990 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel zugleich begründet.
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Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, die Beklagten treffe ein Verschulden, weil nicht mit der gebotenen Sorgfalt und Dringlichkeit schnellstmöglichst ein Notarzt herbeigerufen worden sei; die Beklagte zu 3) habe nicht bei der DRK-Wache in S anrufen dürfen; sie habe vielmehr sofort über die Nummer 110 und – falls diese Leitung besetzt gewesen sei – über die Amtsleitung 1700 den Notruf durchgeben müssen; durch den Anruf bei der DRK-Wache sei wertvolle Zeit vertan worden; entgegen der Auffassung des Landgerichts sei davon auszugehen, daß die Beklagte zu 3) bei dem Telefongespräch mit dem Polizeirevier S lediglich die in dem Vermerk des Polizeikommissars S vom 24.4.1985 wiedergegebene Erklärung abgegeben habe; durch das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten zu 3) im Zusammenhang mit der Durchführung der Notrufmeldung sei eine Verzögerung von mindestens 4 bis 5 Minuten eingetreten; diese Verzögerung sei für die beim Kläger eingetretenen Gehirnschäden ursächlich.
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Hierzu behauptet der Kläger im einzelnen: die Notrufmeldung der Beklagten zu 3) sei um 17.05 Uhr bei der Polizei eingegangen; daraufhin sei der Rettungswagen am DRK- Krankenhaus in S um 17,07 Uhr abgefahren; um 17.09 Uhr sei er an der Einsatzstelle angekommen; um 17,10 Uhr sei der Notarzt gerufen worden, bereits um 17,11 Uhr sei er an der Einsatzstelle eingetroffen; daraus folge, daß der Notarzt bei sofortiger Hinzuziehung bereits um 17,06 Uhr, spätestens um 17.07 Uhr an der Unfallstelle gewesen wäre; da der Kläger nur etwa 30 bis 60 Sekunden unter Wasser gewesen sei, hätte somit der Notarzt bei sofortiger Hinzuziehung bereits zwei bis drei Minuten nach Ertrinkungsbeginn Hilfe leisten können; in diesem Fall hätte eine erfolgreiche Reanimation des Klägers ohne zurückbleibende Schäden durchgeführt werden können; die beim Kläger konkret eingetretenen Schäden wären vermieden worden.
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Der Kläger ist der Auffassung, daß etwaige Zweifel in Bezug auf die Ursächlichkeit der in Rede stehenden Pflichtverletzungen der Beklagten zu 3) für die eingetretenen Schäden zulasten der Beklagten gehen; daß nicht sofort ein Notarzt, sondern erst ein Krankenwagen gerufen worden sei, stelle einen der gröbsten denkbaren Pflichtverstöße in einem Ertrinkungsfall dar; in Anlehnung an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Beweislastumkehr im Arztrecht sei daher vorliegend davon auszugehen, daß es Sache der Beklagten sei, nachzuweisen, daß der Kläger die eingetretenen Schäden auch bei pflichtgemäßem Verhalten erlitten hätte.
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Der Kläger behauptet weiterhin, der vom Beklagten zu 2) verwendete Pulmotor sei nicht funktionstüchtig gewesen und zudem unsachgemäß benutzt worden; auch hierdurch sei der eingetretene Schaden verursacht worden; daß beim Kläger eine Verlegung der Atemwege eingetreten sei, sei auf den konkreten Zustand des Pulmotors zurückzuführen, der keiner regelmäßigen Überprüfung unterzogen worden sei; das Risiko, daß Mageninhalt in die Luftröhre gepumpt werde, sei durch den konkreten Zustand des verwendeten Geräts unverhältnismäßig erhöht worden; durch die weitere Anwendung des Pulmotors sei verhindert worden, daß der Körper des Klägers aus eigener Kraft die Atemwege freilegte, nämlich durch explosive Beförderung der Magenreste in den Rachen- und Mundraum. Durch den fortdauernden Sauerstoffmangel während der Anwendung des Pulmotors sei der Körper des Klägers so geschwächt worden, daß Herzstillstand eingetreten und die vorbezeichnete körperliche Reaktion nicht mehr möglich gewesen sei. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang, daß sich das Landgericht mit dem konkreten Zustand des Pulmotors und dessen Anwendung nicht auseinandergesetzt hat; er beantragt die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu der Behauptung, der Pulmotor habe sich in einem nicht funktionstüchtigen Zustand befunden.
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Der Kläger hält schließlich an seiner Auffassung fest, der Beklagten zu 1) sei in mehrfacher Hinsicht ein Organisationsverschulden anzulasten: sie habe nicht dafür Sorge getragen, daß alle Hallenbadbediensteten die Struktur des Rettungsdienstes beherrschten und in geeigneter Form Hilfe zu rufen in der Lage waren; desweiteren habe sie nicht dafür gesorgt, daß der Pulmotor in den vorgeschriebenen Intervallen überprüft und in funktionstüchtigem Zustand gehalten wurde und daß die Badbediensteten die korrekte Anwendung des Geräts beherrschten.
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Er beantragt daher,
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unter entsprechender Abänderung des angefochtenen
Urteils festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, ihm allen aus Anlaß
des Badeunfalls vom 24.4.1985 in der Vergangenheit
entstandenen und in Zukunft entstehenden materiellen
und immateriellen Schaden zu erstatten,
soweit die entsprechenden Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
37
Unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Tatsachenvorbringens und ihrer daran anknüpfenden Rechtsauffassung verteidigen sie das angefochtene Urteil.
38
Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verhandlungsniederschriften.
39
Der erkennende Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beschlüssen vom 12.4.1991 (Bl.257-258 d.A.), 7.2.1992 (Bl.315/316 d.A.), 6.3.1992 (Bl.325-327 d.A.) und 7.8.1992 (Bl.372 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Gutachten des Dr.S vom 25.7.1991 (Bl.262-268 d.A.) und des Prof.Dr.M vom 28.4.1992 (Bl.329-433 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 7.2.1992 (Bl.315-319 d.A.) und vom 18.12.1992 (Bl.377-380 d.A.).
Entscheidungsgründe
40
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist an sich statthaft und zulässig (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO),in der Sache jedoch ohne Erfolg.
41
Die Feststellungsklage, deren Zulässigkeit aus § 256 Abs.1 ZPO folgt, ist nicht begründet. Die Beklagten sind dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Ersatz des streitgegenständlichen Schadens verpflichtet.
I.
42
Als Grundlagen des gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Anspruchs kommen sowohl hinsichtlich des materiellen als auch des immateriellen Schadens Art.34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB, § 831 BGB und § 823 BGB in Betracht.
43
Im Ergebnis vermag jedoch keine dieser Normen das Schadensersatzbegehren zu rechtfertigen.
1)
44
Eine Haftung der Beklagten zu 1) nach Art.34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB könnten die vom Kläger beanstandeten Verhaltensweisen Bediensteter der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit dem Badeunfall, welchen der Kläger am 24.4.1985 im Hallenbad der Beklagten zu 1) erlitten hat, nur begründen, wenn anzunehmen wäre, daß die Pflichten, deren Verletzung bei der gegebenen Sachlage als schadensverursachend in Betracht zu ziehen sind, den hoheitlich zu erfüllenden Amtspflichten der Beklagten zu 1) zuzuordnen sind.
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Hiervon kann indes nicht ausgegangen werden. Als schadensverursachend kommt vorliegend die Verletzung von Pflichten in Betracht, die in den Bereich der sogenannten Verkehrssicherung gehören. Haftungsgrundlage für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist jedoch, wie allgemein anerkannt ist, grundsätzlich das allgemeine Deliktsrecht und nicht Art.34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB (vgl. Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 13. Aufl., Rdnr.250; BGHZ 34/206,210; BGHZ 35/111,113; BGH VersR 74/200,201; OLG Hamburg MDR 58/689). Denn die Verkehrssicherungspflicht folgt aus dem allgemeinen, aus §§ 823, 836 BGB abzuleitenden Rechtsgedanken, daß jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern läßt, diejenigen ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muß, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind (vgl. BGH NJW 73/463). Selbst wenn die Beklagte zu 1) den Betrieb des Hallenbades zulässigerweise durch Gemeindesatzung ihrem hoheitlichen Bereich zugeordnet hätte, würde dies für sich allein nicht genügen, auch die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht den hoheitlich zu erfüllenden Amtspflichten zuzuweisen (vgl. BGH VersR 61/353; OLG München VersR 72/472,473; OLG München VersR 74/200,201; OLG München VersR 75/478) Die Zuordnung der Verkehrssicherungspflicht zu den hoheitlich zu erfüllenden Amtspflichten ist vielmehr nur in der Weise möglich, daß dies durch entsprechende Gesetzes- oder Satzungsnorm ausdrücklich bestimmt wird (vgl. OLG München aaO; BGH NJW 73/463,464).
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Davon, daß dies vorliegend geschehen sei, kann nicht ausgegangen werden. Die aufgrund der §§ 14,24 und 33 des PrPVG vom 1.6.1931 erlassene Polizeiverordnung über das Badewesen vom 7.1.1977 (Amtsblatt des Saarlandes 1977/ 162 ff.) enthält eine solche Bestimmung nicht. Daß die Beklagte zu 1) den Betrieb ihres Hallenbades „Am S “ zur Zeit des Schadensereignisses durch Satzung geregelt und darin die Verkehrssicherungspflicht ausdrücklich den hoheitlich zu erfüllenden Amtspflichten zugeordnet hatte, ist nicht dargetan. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts (vgl. Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 27.3.1991, Bl.250 d.A.) haben die Parteien nichts Derartiges behauptet.
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Art.34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB scheidet demnach von vornherein als Anspruchsgrundlage aus.
2)
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Auch auf der Grundlage des § 831 BGB kann der Kläger die Beklagte zu 1) nicht erfolgreich in Anspruch nehmen.
49
Eine Haftung der Beklagten zu 1) gemäß 831 Abs.1 BGB setzt voraus, daß der Beklagte zu 2), die Beklagte zu 3) oder sonstige Bedienstete als Verrichtungsgehilfen der Beklagten zu 1) dem Kläger widerrechtlich Schaden zugefügt haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist nicht zur Überzeugung des erkennenden Senats dargetan.
a)
50
Hinsichtlich des Beklagten zu 2) ergibt sich dies aus folgenden Erwägungen:
51
Der Beklagte zu 2) war – wie unstreitig ist – von der Beklagten zu 1) als Schwimmeister im Hallenbad eingesetzt. In dieser Eigenschaft oblag ihm gemäß § 1 Abs.1. § 2 Abs. 2 der Polizeiverordnung über das Badewesen vom 7.1.1977 (aaO) die Verpflichtung, den Badebetrieb ständig zu überwachen; in diesem Rahmen hatte er zugleich die der Beklagten zu 1) obliegende Verkehrssicherungspflicht wahrzunehmen. Diese Verkehrssicherungspflicht ging dahin, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagebenutzung hinausgingen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar waren (vgl. BGH NJW 80/1159; vgl. auch BGH NJW-RR 90/1245 ff.). Dazu gehörte es auch, in Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen (vgl. MüKo-Mertens, Komm. zum BGB, 2.Aufl., 823 Rdnr.215; Staudinger-Schäfer, Komm. zum BGB, 12.Aufl., § 823 Rdnr.380; BGH VersR 80/67) sowie etwa erforderliche Rettungsaktionen unverzüglich und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sachgerecht durchzuführen oder zumindest in die Wege zu leiten (vgl. auch OLG Frankfurt VersR 83/881).
52
Davon, daß der Beklagte zu 2) die ihm insoweit obliegenden Pflichten objektiv verletzt habe, was Voraussetzung für die Annahme einer widerrechtlichen Schadenszufügung im Sinne des § 831 Abs.1 BGB wäre (vgl. auch BGH VersR 80/67), kann nicht ausgegangen werden. Zu diesem Ergebnis ist das Landgericht aufgrund erschöpfender Auswertung des erstinstanzlichen Tatsachenvorbringens des Klägers und zutreffender Würdigung des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme gelangt. Dieser hiermit gemäß § 543 Abs.1 ZPO in Bezug genommenen Wertung schließt sich der erkennende Senat an. Der Kläger hat diesbezüglich in der Berufungsinstanz keine tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte aufgezeigt, die geeignet sein könnten, eine andere Beurteilung herbeizuführen.
53
Auch insoweit, als der Kläger sich erstmals in der Berufungsinstanz darauf beruft, durch die weitere Anwendung des Pulmotors sei verhindert worden, daß sein Körper aus eigener Kraft, nämlich durch explosive Beförderung der Magenreste in den Rachen- und Mundraum, die Atemwege freilegte, läßt sich das Vorliegen einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) nicht feststellen.
54
Dieses Vorbringen ist, bezogen auf den Beklagten zu 2), dahingehend zu verstehen, daß der Kläger dem Beklagten zu 2) vorwirft, es sei pflichtwidrig gewesen, den Pulmotor auch nach festgestellter Verlegung der Atemwege weiterhin zu benutzen. Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
55
Dem eigenen (unbestrittenen) Vorbringen des Klägers zufolge arbeitete der zum Einsatz gebrachte Pulmotor zunächst ordnungsgemäß (Berufungsbegründung S.9, Bl.216 d.A.). Das unstreitig währenddessen aufgetretene „Flackern“ des Umschaltventils bedeutete, wovon aufgrund des Gutachtens des Priv.Doz.Dr.A vom 26.6.1989 (Bl. 157 ff., Bl.161 d.A.) in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen des Klägers (Berufungsbegründung aaO) auszugehen ist, daß die Atemwege verlegt waren.
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Um Abhilfe zu schaffen, wurde der Kläger der Aussage des Zeugen D zufolge in die Bauchlage gedreht, damit Sekret abfließen und ein möglicher Stimmröhrenritzelkrampf sich lösen konnte; danach wurde der Kläger wieder auf den Rücken gedreht und es wurden unter Benutzung des Absauggeräts Mund- und Rachenraum gesäubert (Vernehmungsniederschrift des Landgerichts vom 11.1. 1989, S.12, Bl.129 d.A.). Von der Richtigkeit dieser Zeugendarstellung ist auszugehen; Anhaltspunkte für die Annahme, der Zeuge habe das Geschehen nicht richtig beobachtet, fehlerhaft in Erinnerung behalten oder wahrheitswidrig geschildert, sind nicht ersichtlich.
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Die von dem Zeugen dargestellten Maßnahmen hat der Sachverständige Priv.Doz.Dr.A in seinem Gutachten vom 26.6.1989 (Bl.161 d.A.) als richtig bezeichnet; davon, daß diese Maßnahmen tatsächlich zu einer Verbesserung geführt haben, ist aufgrund dessen auszugehen, daß der Pulmotor anschließend, wie der Zeuge D glaubhaft bekundet hat, zunächst wieder normal funktioniert hat (Vernehmungsniederschrift des Landgerichts aaO). Daß, wie der Kläger meint, der Beklagte zu 2) in der gegebenen Situation pflichtwidrig gehandelt habe, indem er die vom Sachverständigen Priv.Doz.Dr.A als richtig bezeichneten Maßnahmen ergriff, anstatt den Pulmotor abzusetzen und darauf zu warten, daß der Körper des Klägers aus eigener Kraft die Atemwege freilege, kann demnach nicht angenommen werden.
58
Auch insoweit, als der Aussage des Zeugen D zu entnehmen ist, daß das Umschaltventil in der Folgezeit nochmals zu flackern anfing (Vernehmungsniederschrift des Landgerichts aaO), kann dem Beklagten zu 2) nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angelastet werden, er habe daraufhin pflichtwidrig die Anwendung des Pulmotors fortgesetzt. Nach der glaubhaften Darstellung des Zeugen D trafen zu diesem Zeitpunkt bereits die Rettungssanitäter ein; einer von ihnen, nämlich der Zeuge H N, wies den Beklagten zu 2) an, den Unterkiefer des Klägers noch einmal anzuheben und den Kopf erneut zu überstrecken; als dies vergeblich war, wies der Zeuge N den Beklagten zu 2) an, die Beatmung unter Einsatz eines Atembeutels fortzusetzen (vgl. Aussage des Zeugen Ney, Vernehmungsniederschrift des Landgerichts vom 11.1.1989, S.7, Bl.124 d.A.); der währenddessen eingetroffene Notarzt führte sodann eine Intubation durch (Aussage Ney aaO). Bei dieser Sachlage kann schon nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte zu 2) nach dem erneuten Flackern des Umschaltventils den Pulmotor nochmals zur Beatmung des Klägers eingesetzt hat.
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Sonstige Tatsachen, aus denen geschlossen werden könnte, der Beklagte zu 2) habe sich im Zusammenhang mit den Rettungsmaßnahmen pflichtwidrig verhalten, sind nicht ersichtlich.
b)
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Auch das vom Kläger als pflichtwidrig erachtete Verhalten der Beklagten zu 3) vermag eine Haftung der Beklagten zu 1) auf der Grundlage des § 831 Abs.1 BGB nicht zu rechtfertigen.
aa)
61
Als haftungsbegründende Pflichtverletzung der Beklagten zu 3) kommt bei der gegebenen Sachlage nur deren Verhalten im Zusammenhang mit der telefonischen Notrufmeldung in Betracht. Daß sie insoweit als Verrichtungsgehilfin der Beklagten zu 1) tätig geworden ist, unterliegt keinem Zweifel.
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Nach Auffassung des erkennenden Senats ist auch davon auszugehen, daß sie sich objektiv pflichtwidrig verhalten hat.
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Die beim Betrieb eines Hallenbades bestehende Verkehrssicherungspflicht geht, wie vorstehend dargelegt wurde, unter anderem dahin, in Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen und etwa erforderliche Rettungsmaßnahmen unverzüglich und sachgerecht in die Wege zu leiten. Den hiernach zu stellenden Anforderungen genügt eine auf die Herbeiführung ärztlicher Hilfe abzielende telefonische Notfallmeldung jedenfalls in den Fällen, in denen sich ein Verunglückter – wie vorliegend – in offensichtlich lebensbedrohlichen Zustand befindet, nur dann, wenn sie unverzüglich erfolgt, an den richtigen Adressaten gerichtet wird und im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren diejenigen Angaben enthält, die notwendig sind damit die zuständige Stelle das erforderliche Rettungsmittel richtig auswählen und auf diese Weise dem Notfallpatienten schnellstmöglich ärztliche Hilfeleistung zukommen lassen kann.
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Ausschlaggebend hierfür ist die Erwägung, daß nach medizinischen Erkenntnissen bei lebensgefährlichen Verletzungen immer damit zu rechnen ist, daß der Verletzte stirbt oder bleibende Schäden erleidet, sofern ihm nicht innerhalb kurzer, oft nur nach Minuten zu bemessender Zeit nach dem Schadensereignis ärztliche Hilfe zuteil wird (vgl. auch Ziffer 1.3 der Bekanntmachung über die Festlegung der Zahl und der Standorte der Rettungswachen im Saarland vom 5.12.1977 (Amtsblatt des Saarlandes 1977/1135).
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Aus diesem Grunde ist in dem Gesetz über den Rettungsdienst (RDG) vom 24.3.1975 (Amtsblatt des Saarlandes 1975/545 ff) im Saarland das Rettungswesen so organisiert, daß erforderliche Rettungsmaßnahmen schnellstmöglich und unter Einsatz des jeweilig notwendigen Rettungsmittels vom Standort der jeweils nächstgelegenen Rettungswache aus durchgeführt werden können (vgl. Ziffern 1.2; 1.3; 2 der vorbezeichneten Bekanntmachung vom 5.12.1977). Gemäß § 4 Abs.1 Satz 2 RDG werden die Einsätze von der Rettungsleitstelle gelenkt; gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG haben die insgesamt 21 über das Land verteilten Rettungswachen (vgl.§ 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 22.2.1979 – Amtsblatt des Saarlandes 1979/131) die beweglichen Rettungsmittel und das notwendige Rettungspersonal einsatz- und abrufbereit zu halten. Gemäß § 3 RDG werden zur Durchführung des Rettungsdienstes Krankentransportwagen, Rettungswagen und Notarztwagen zur Verfügung gestellt. Gemäß § 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 22.2.1979 sind Notarztwagen mit einem Notarzt, einem Rettungssanitäter und einem Fahrer, Rettungswagen mit einem Rettungssanitäter und einem Fahrer und Krankentransportwagen für Zwecke des Rettungsdienstes mit einem Rettungssanitäter und einem Fahrer besetzt.
66
Angesichts dieser differenzierten Ausgestaltung des Rettungsdienstes liegt auf der Hand, daß die Verwirklichung der hierdurch ermöglichten raschen und effizienten Notfallhilfe entscheidend auch davon abhängt, daß die den jeweiligen Vorgang einleitende Notfallmeldung unverzüglich und gegenüber dem richtigen Adressaten erfolgt und daß hierbei der Notfall möglichst genau bezeichnet wird, damit das einzusetzende Rettungsmittel (Krankentransportwagen, Rettungswagen und/oder Notarzt) sachgerecht ausgewählt werden kann und Verzögerungen bei der etwa erforderlichen Hinzuziehung des Notarztes vermieden werden.
67
Hiervon ausgehend, beurteilt der Senat die Frage, ob sich die Beklagte zu 3) im Zusammenhang mit der Durchführung der telefonischen Notfallmeldung objektiv pflichtwidrig verhalten hat, wie folgt:
68
Zunächst kann aus der Tatsache, daß – wie der Zeuge D bekundet hat (vgl. Vernehmungsniederschrift des Landgerichts aaO) – bei Durchführung des Notrufs zuerst die Rettungswache des Deutschen Roten Kreuzes in S, danach die Notrufnummer 110 und erst, nachdem beide Nummern besetzt gewesen waren, der normale Amtsanschluß der Polizei angewählt wurde, kein Vorwurf gegen die Beklagte zu 3) hergeleitet werden. Da die Rettungswache des DRK in S eine Einrichtung des Rettungsdienstes ist (vgl. § 3 Abs.1 RDG, Ziffer 2.2.1 der Bekanntmachung über die Festlegung der Zahl und der Standorte der Rettungswachen im Saarland aaO), die ebenso schnell und zuverlässig wie die zuständige Polizeidienststelle die in jedem Fall einzuschaltende Rettungsleitstelle (vgl. § 4 Abs.1 Satz 2 RDG) unterrichten kann, ist schon nicht ersichtlich, wieso es pflichtwidrig gewesen sein soll, als erstes die Rettungswache anstelle der Polizei anzurufen. Unabhängig hiervon kann jedoch der Beklagten zu 3) insoweit deshalb ein pflichtwidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden, weil nicht sie, sondern der Zeuge D die Anrufe getätigt hat, während sie erst hinzugekommen ist, als die Amtsleitung zur Polizei bereits hergestellt war. Dies ergibt sich aus der glaubhaften, vom Kläger in der Berufungsinstanz nicht in Zweifel gezogenen (vgl. Schriftsatz vom 3.5.1990, S.4, Bl.238 d.A.) Aussage des Zeugen D (vgl. Vernehmungsniederschrift des Landgerichts aaO).
69
Indes ist der Beklagten zu 3) wegen des Inhalts der unstreitig von ihr abgegebenen Notrufmeldung eine objektive Pflichtverletzung vorzuwerfen.
70
Ausgangspunkt hierfür ist die vorstehend dargelegte Erwägung, daß eine Notrufmeldung grundsätzlich eine möglichst genaue Bezeichnung des Notfalles enthalten muß. Dazu gehörte vorliegend die Mitteilung, daß es sich um einen Ertrinkungsfall handelte und daß nach Bergung des Betroffenen Wiederbelebungsversuche in die Wege geleitet worden waren.
71
Davon, daß die Beklagte zu 3) den Notfall nicht in dieser Weise bezeichnet hat, ist der erkennende Senat überzeugt.
72
Wenngleich im einzelnen streitig ist, ob die Notfallmeldung der Beklagten den im Vermerk des Polizeikommissars S vom 24.4.1985 enthaltenen Wortlaut hatte, so sind doch die Beklagten der Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 3) habe den Notfall nicht bezeichnet (vgl. Schriftsatz vom 24.5.1988, S.3, Bl.50 Bl.50 d.A.), nicht substantiiert entgegengetreten. Vielmehr haben sie sich im wesentlichen darauf berufen, die Beklagte zu 3) habe sich darauf beschränken dürfen, die Polizei zu informieren und einen Krankenwagen anzufordern (Schriftsatz vom 20.4.1988, S.6, Bl.41 d.A.); sie habe erwarten können, daß in dem angeforderten Krankenwagen der Notarzt mitfahre (Schriftsatz vom 20.4.1988 aaO) und daß ihr der aufnehmende Polizeibeamte alle in den Richtlinien des Deutschen Roten Kreuzes aufgeführten Fragen stelle (Schriftsatz vom 12.7.1988, S.2, Bl.58 d.A.); da sie den schnellen Einsatz eines Krankenwagens gefordert habe, habe an der Dringlichkeit kein Zweifel bestehen können (Schriftsatz vom 9.5.1990, S.2, Bl.241 d.A.).
73
Stellt bereits diese Einlassung der Beklagten ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Darstellung des Klägers dar, so kommt hinzu, daß auch der Inhalt des Vermerks des Polizeikommissars S vom 24.4.1985, dessen Zeugenaussage und schließlich die Art der aufgrund der Notfallmeldung der Beklagten zu 3) in die Wege geleiteten Maßnahmen eindeutig dafür sprechen, daß die Beklagte zu 3) den Notfall nicht genau bezeichnet und auch keinerlei Hinweis auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Notarztes gegeben hat.
74
Der Zeuge S hat die Notfallmeldung der Beklagten zu 3) in seinem Vermerk vom 24.4.1985 mit dem Worten „Schicken Sie schnell einen Krankentransportwagen. Hier ist irgendetwas passiert“ dokumentiert. Er hat hierzu bekundet, daß üblicherweise Notrufe nach Möglichkeit wörtlich protokolliert würden; er wisse zwar nicht mehr, ob das vorliegend so geschehen sei, er erinnere sich an den konkreten Fall überhaupt nicht mehr; er wisse nur, daß dringend ein Krankenwagen verlangt worden sei, weil irgendetwas passiert sei (vgl. Vernehmungsniederschrift des Landgerichts vom 11.1.1989, S.5, Bl.122 d.A.). Angesichts dieser Aussage mag zwar bezweifelt werden, ob der Wortlaut der Erklärung der Beklagten zu 3) in dem von dem Zeugen niedergelegten Vermerk genau wiedergegeben worden ist; dagegen besteht – auch und gerade unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Einlassung der Beklagten – kein vernünftiger Zweifel daran, daß die Beklagte zu 3) sich jedenfalls sinngemäß so geäußert hat, wie der Zeuge Steuer dies dokumentiert hat.
75
Bestätigt wird die Richtigkeit der Darstellung des Klägers zudem dadurch, daß aufgrund der Notfallmeldung der Beklagten zu 3) tatsächlich kein Notarzt und kein Rettungswagen, sondern lediglich ein Krankentransportwagen entsandt wurde. Die Erklärung darin zu suchen, daß möglicherweise der Zeuge S die Notfallmeldung der Beklagten zu 3) mißverstanden oder unrichtig protokolliert habe oder daß die Notrufmeldung fehlerhaft an die Rettungsleitstelle weitergeleitet oder gar von dieser fehlerhaft ausgewertet worden sei, erscheint eher lebensfremd. Die Notrufmeldung wäre, wenn sie richtig gelautet hätte, vom Inhalt her einfach, kurz, unmißverständlich und einprägsam gewesen; sie hätte daher ohne weiteres sowohl vom Zeugen S als auch von jeder anderen mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Rettungsdienst befaßten Person eindeutig aufgefaßt werden und zu der Erkenntnis führen müssen, daß der schnellstmögliche Einsatz eines Notarztes dringend geboten war. Für die Annahme, der Zeuge S oder andere mit der Angelegenheit befaßte Personen hätten gleichwohl bei ordnungsgemäßer Bezeichnung des Notfalls infolge Unaufmerksamkeit oder aus anderen Gründen den Ernst der Sachlage verkannt und sich darauf beschränkt, einen Krankentransportwagen zu schicken, fehlt es unter Berücksichtigung allgemeiner Erfahrung an jeglichem Anhaltspunkt; dies gilt umso mehr, als es gerade Aufgabe der im Rettungsdienst tätigen Personen ist, für einen sachgerechten und raschen Einsatz der erforderlichen Rettungsmittel zu sorgen und insoweit vorausgesetzt werden kann, daß sie eingehende Notrufmeldungen zutreffend erfassen, weiterleiten und auswerten. Schon gar nicht kann ernsthaft die Möglichkeit in Erwägung gezogen werden, diese Personen hätten gar absichtlich von der Entsendung eines Notarztes abgesehen. Vielmehr spricht alles dafür, daß gerade nur deshalb auf die Notfallmeldung der Beklagten zu 3) hin durch bloße Entsendung eines Krankentransportwagens reagiert wurde, weil die Beklagte zu 3) den Notfall nicht genau bezeichnet hat und auch auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Notarztes nicht hingewiesen hat.
76
Unter Berücksichtigung all dessen ist der Senat von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers überzeugt; einer Parteivernehmung der Beklagten zu 3) – wie vom Kläger vorsorglich beantragt – bedarf es daher nicht.
77
Daß die Beklagte zu 3), wie die Beklagten behaupten, bei ihrer Notfallmeldung um schnelle Entsendung des Krankenwagens gebeten hat, vermag den hiernach gerechtfertigten Vorwurf objektiver Pflichtverletzung nicht zu entkräften; denn damit hat sie die Dringlichkeit notärztlicher Hilfe nicht hinreichend verdeutlicht.
bb)
78
Gleichwohl kann dem gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klagebegehren auf der Grundlage des § 831 Abs.1 BGB nicht entsprochen werden.
79
Weitere Voraussetzung einer Pflicht der Beklagten zu 1) zum Ersatz des streitgegenständlichen Schadens ist nämlich gemäß § 831 Abs.1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs.1 BGB, daß das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten zu 3) die Körperverletzung, welche der Kläger unstreitig anläßlich des Badeunfalls erlitten hat und welche zu dem bei ihm vorliegenden organischen Psychosyndrom geführt hat, im Rechtssinne verursacht hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist indes nicht bewiesen, was zu Lasten des Klägers geht.
80
Besteht, wie im vorliegenden Fall, das haftungsbegründende Verhalten in einem Unterlassen (hier: Unterlassen der gebotenen genauen Bezeichnung des Notfalles), so ist das Vorliegen des erforderlichen Ursachenzusammenhangs anerkanntermaßen nur zu bejahen, wenn die unterbliebene Handlung hinzugedacht und festgestellt werden kann, daß die Rechtsgutverletzung dann mit Sicherheit nicht eingetreten wäre; eine bloße Möglichkeit, auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Nichteintritts genügen nicht, solange sie sich nicht zu einem an Sicherheit grenzenden Ausmaß verdichten (vgl. BGH NJW 61/868,870; BGH NJW 74/453,455; BGH NJW 75/1827, 1829; OLG Saarbrücken NJW-RR 86/1416).
81
Die Beweislast für das Vorliegen des erforderlichen Ursachenzusammenhangs obliegt nach allgemeinen Regeln dem Kläger (vgl. RGRK-Steffen, 12.Aufl., § 831 Rdnr.66), und zwar mit der Maßgabe, daß der Nachweis des Haftungsgrundes, nämlich des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Verhalten und der Rechtsgutverletzung (sogenannte haftungsbegründende Kausalität) den strengen Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt (vgl. BGH NJW 92/3298 m.w.Nachw.).
82
Der Auffassung des Klägers, vorliegend sei in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Beweislast bei Verletzung von Berufspflichten von einer Beweislastumkehr auszugehen, vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.
83
Die Anwendung dieser auf Billigkeitserwägungen beruhenden, dem gerechten Interessenausgleich dienenden Grundsätze (vgl. BGH NJW 59/1583, BGH NJW 62/959) ist, wie sich aus einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ergibt (vgl. BGH NJW 62/959; BGH NJW 68/1185; BGH NJW 88/2949,2950; BGH NJW 92/754, 755), auf Fälle beschränkt, in denen eine grobe Verletzung einer Berufspflicht vorliegt, die gerade auf die Bewahrung anderer vor Gefahren für Körper und Gesundheit gerichtet ist. In Fällen der Arzthaftung hat der Bundesgerichtshof solche Fehler als grobe Pflichtverletzung angesehen, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheinen, weil solche Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht „schlechterdings nicht unterlaufen dürfen“ (vgl. BGH NJW 83/2080,2081; BGH NJW 92/754,755 m.w.Nachw.). Das Vorliegen dieser Voraussetzung hält der Bundesgerichtshof für gegeben, wenn das ärztliche Verhalten eindeutig gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstößt (vgl. BGH NJW 92/754, 755 m.w.Nachw.). Eine grobe Pflichtverletzung eines Schwimmeisters hat der Bundesgerichtshof in einem Fall bejaht, in dem ein Schwimmschüler unbeaufsichtigt im Schwimmerbecken gelassen wurde (vgl. BGH NJW 62/959).
84
Unter Zugrundelegung der aufgezeigten Beurteilungskriterien kann nach Auffassung des erkennenden Senats das vorliegend in Rede stehende Verhalten der Beklagten zu 3) nicht als elementare Pflichtverletzung im dargelegten Sinne angesehen werden. Die Beklagte zu 3) hat ihre Notrufmeldung an den richtigen Adressaten gerichtet, sie hat den Unfallort zutreffend angegeben und durch ihr Verlangen nach „schneller“ Entsendung eines Krankentransportwagens zu erkennen gegeben, daß die verunfallte Person dringend ärztlicher Behandlung bedurfte; zudem hat die Beklagte zu 3) unverzüglich gehandelt. Insoweit entsprach ihre Notrufmeldung den zu stellenden Anforderungen.
85
Zu beanstanden ist lediglich, daß die Beklagte zu 3) den Notfall nicht genau bezeichnet hat, was zur Folge hatte, daß der Adressat aus ihrer Meldung nicht ohne weiteres die Dringlichkeit umgehender notärztlicher Versorgung und damit die Notwendigkeit der sofortigen Entsendung eines Notarztes erkennen konnte. Dieser Fehler betrifft lediglich einen von mehreren Punkten, die bei der Abgabe des Notrufes zu beachten waren; er ist nicht derart, daß der Notruf dadurch von vornherein völlig unbrauchbar, d.h. zur Herbeiführung der erforderlichen ärztlichen Versorgung ungeeignet war, zumal durchaus der Adressat des Anrufs durch einfache Rückfrage den Sachverhalt hinreichend hätte klären können.
86
Deshalb und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß jedenfalls bei den nicht als Schwimmeister ausgebildeten Bediensteten eines öffentlichen Schwimmbades nicht generell die Kenntnis davon vorausgesetzt werden kann, daß in normalen Krankentransportwagen kein Arzt mitfährt (vgl. § 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Rettungsdienst vom 22.10.1979 aaO), schätzt der Senat den der Beklagten zu 3) anzulastenden Fehler nicht als eine nicht mehr verständliche, unverantwortliche Pflichtverletzung ein, die schlechterdings einer derartigen Mitarbeiterin nicht unterlaufen darf. Dem vom Bundesgerichtshof (vgl.BGH NJW 62/959) als grob pflichtwidrig beurteilten Verhalten des Schwimmeisters, der einen Schwimmschüler unbeaufsichtigt im Schwimmerbecken läßt, ist das in Rede stehende Verhalten der Beklagten zu 3) nicht vergleichbar; die ihr anzulastende Pflichtverletzung wiegt weitaus weniger schwer als diejenige, über die der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung zu befinden hatte.
87
Auch nach den Regeln des Beweises des ersten Anscheins kommt dem Kläger keine Beweiserleichterung zugute. Die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises würde einen typischen Geschehensablauf voraussetzen, bei dem sich nach der Erfahrung des Lebens der Schluß auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Erfolg ohne weiteres aufdrängt (BGH VersR 65/713,714). An einem derart typischen Geschehensablauf fehlt es vorliegend schon allein deshalb, weil der Kläger, bevor Bedienstete der Beklagten zu 1) Maßnahmen zu seiner Rettung ergreifen konnten, aus ungeklärter Ursache auf den Boden des an dieser Stelle etwa vier Meter tiefen Beckens abgesunken war und sich bereits bei der Bergung im Zustand der Bewußtlosigkeit und des Atemstillstandes befand, wobei unbekannt ist, wie lange zuvor dieser Zustand eingetreten war. Bei dieser Sachlage kann keine Rede davon sein, daß sich nach der Erfahrung des Lebens der Schluß aufdränge, die beim Kläger diagnostizierte, auf Sauerstoffmangel zurückzuführende Beeinträchtigung von Gehirnfunktionen sei durch die verzögerte Hinzuziehung des Notarztes verursacht worden. Bei dem weitgehend ungeklärten Badeunfall des Klägers handelt es sich nämlich gerade nicht um einen Vorgang, der nach der Erfahrung des täglichen Lebens durch das Regelmäßige, übliche und Gewöhnliche seines Ablaufs sein Gepräge erhält (vgl. BGHZ 100/214, 216).
88
Den ihm nach alldem obliegenden Beweis des behaupteten Ursachenzusammenhangs zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten zu 3) und der schadensauslösenden Körperverletzung, nämlich der auf Sauerstoffmangel beruhenden Beeinträchtigung von Gehirnfunktionen, hat der Kläger nicht zu führen vermocht.
89
Dabei mag dahinstehen, ob sich – wie der Kläger behauptet – der Einsatz des Notarztes durch die unzureichende Notrufmeldung der Beklagten zu 3) um 4 bis 5 Minuten verzögert hat. Denn auch wenn man von der Richtigkeit dieser Behauptung ausgeht, läßt sich nicht mit der gemäß § 286 ZPO zur Beweisführung erforderlichen Gewißheit feststellen, daß die beim Kläger eingetretene Beeinträchtigung von Gehirnfunktionen verhindert worden oder in nur geringerem Umfang eingetreten wäre, wenn der Notarzt sofort hinzugezogen worden wäre.
90
Der Sachverständige Prof. Dr.M hat in seinem Gutachten vom 28.4.1992 ausgeführt, Eintritt und Grad eines Hirnschadens bei Sauerstoffmangel seien nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen von der Dauer des Kreislaufstillstandes bis zum Beginn einer Wiederbelebung, von der Wirksamkeit der Wiederbelebungsmaßnahmen, von der Vielzahl an Stoffwechselstörungen, die sich an eine Wiederbelebungsmaßnahme zwangsläufig anschließen sowie vom morphologischen und funktionellen Zustand des Gehirns vor dem schädigenden Ereignis abhängig; in der Regel gehe man von der Möglichkeit einer vollständigen Erholung dann aus, wenn der Kreislaufstillstand die Dauer von drei bis fünf Minuten nicht überschreite; nach neueren Erkenntnissen sei aber auch noch nach fünf bis zehn Minuten eine Erholung möglich; mit Sicherheit könne gesagt werden, je früher wirksame Wiederbelebungsmaßnahmen eingeleitet werden, desto besser sei das Ergebnis, d.h. desto geringer seien die verbleibenden Schäden an Gehirn und weiteren Organen bis hin zu der Möglichkeit einer vollständigen Erholung aller Hirnfunktionen; es sei vielfach in klinischen Untersuchungen nachgewiesen worden daß eine sofortige Wiederbelebung beim beobachteten Herzstillstand eine zu 50 – 100 % erfolgreiche Maßnahme, auch bezüglich der Hirnfunktionen, darstelle; eine gering schlechtere Prognose (40 % Überleben) hätten Patienten, die innerhalb von vier bis fünf Minuten wiederbelebt würden; vorliegend hätte bei Annahme des günstigsten zeitlichen Verlaufs – 30 Sekunden Ertrinken, 30 bis 60 Sekunden Zeitdauer für Bergung, sofortige Durchführung der sachgerechten Erstmaßnahmen durch den Schwimmeister, 60 Sekunden für den Notruf, 2 Minuten für die Anfahrt des Notarztes – die Gesamtdauer bis zur notärztlichen Versorgung unter fünf Minuten betragen; dies bedeute, daß eine vollständige erfolgreiche Wiederbelebung mit Erhaltung der Gehirnfunktionen im Bereich des Möglichen gelegen hätte; bei der Einbeziehung des jugendlichen Alters des Klägers, der Annahme eines guten Ausgangsgesundheitszustandes und der relativ guten Prognose von Ertrinkungsfällen sei mit einer Wahrscheinlichkeit von rund 40 -66 % zu rechnen, daß der Kläger einen guten neurologischen Status wiedererlangt hätte; mit Sicherheit könne nicht festgestellt werden, ob die Gehirnschäden des Klägers ausgeblieben wären, wenn die erforderlichen Maßnahmen innerhalb des gebotenen Zeitraums von fünf Minuten eingeleitet worden wären; es könne jedoch konstatiert werden, daß innerhalb des gebotenen günstigsten Zeitraums von weniger als fünf Minuten die erforderlichen Maßnahmen hätten durchgeführt werden können, wenn unmittelbar der Notarzt hinzugerufen worden wäre.
91
Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens hat sich der der Sachverständige Prof.Dr.M mit den im Schriftsatz des Klägers vom 30.6.1992 (Bl.366-368 d.A.) formulierten Fragen auseinandergesetzt und die vom Kläger vorgelegte gutachtliche Stellungnahme des Priv.Doz.Dr.B vom 3.7.1992 in seine Beurteilung mit einbezogen. Seine im schriftlichen Gutachten dargelegte Prognose, daß ein guter neurologischer Zustand mit einer Wahrscheinlichkeit von 40 bis 66 % zu erreichen gewesen wäre, wenn der notärztliche Einsatz 4 bis 5 Minuten früher erfolgt wäre, hat er aufrechterhalten. Weiter hat er ausgeführt, daß eine Schadensbegrenzung möglich gewesen wäre, wenn der Notarzt 4 bis 5 Minuten früher hätte eingreifen können; unter der Voraussetzung, daß der Kläger maximal 30 Sekunden ertrunken gewesen sei, könne man davon ausgehen, daß bei einer frühzeitigen notärztlichen Intervention mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Schadensbegrenzung erfolgt wäre; ob und inwieweit hierdurch die eingetretenen Schäden vermieden worden wären, könne er nicht sagen; es sei unmöglich zu sagen, in welchem Umfang eine Schadensbegrenzung eingetreten wäre; man könne auch nicht sagen, daß gerade während der zeitlichen Verzögerung von 4 bis 5 Minuten diejenigen Hirnzellen beim Kläger abgestorben seien, die zu den jetzt vorhandenen Schäden geführt haben; entscheidend sei, daß man nicht wisse, wie lange der Kläger ertrunken gewesen sei.
92
Hiernach steht nicht mit der zur Beweisführung erforderlichen Gewißheit fest, daß die anläßlich des Badeunfalls erfolgte Beeinträchtigung von Gehirnfunktionen des Klägers vermieden worden wäre, wenn der Notarzt sofort hinzugezogen worden wäre. Der Sachverständige, dessen fachliche Qualifikation außer Zweifel steht, hat die dahingehende Behauptung des Klägers nicht bestätigt; die Gründe hierfür hat er einleuchtend dargelegt; seine Prognose, daß bei sofortiger Hinzuziehung eines Notarztes ein guter neurologischer Zustand mit einer Wahrscheinlichkeit von 40 bis 66% zu erreichen gewesen wäre, reicht zur vollen Beweisführung, die eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erfordert (vgl. BGH NJW 74/453,455), nicht aus. Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige bei der seiner Beurteilung zugrundeliegenden Zeitberechnung von der günstigstenfalls in Betracht kommenden Ausgangssituation – daß sich nämlich der Kläger nur 30 Sekunden lang unter Wasser befunden hat – ausgeht, bevor die Bergung eingeleitet wurde. Daß dies der Fall war, steht jedoch nicht fest. Die Zeugen M G und U H haben bei ihrer Vernehmung durch den erkennenden Senat zwar bekundet, der Zeitraum, innerhalb dessen sie den Kläger auf dem Boden des Beckens gesehen haben, könne 20 bis 30 Sekunden betragen haben; sie wußten jedoch nicht, ob sich der Kläger vorher möglicherweise schon längere Zeit dort befunden hatte (Vernehmungsniederschrift vom 7.2.1992, S. 3, 4, Bl. 317,318 d.A.). Diese Möglichkeit ist demnach nicht auszuschließen.
93
Da nach alldem der gemäß § 831 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten zu 3) und der beim Kläger eingetretenen Rechtsgutverletzung nicht feststeht, kann seinem Klagebegehren auf dieser Grundlage nicht entsprochen werden.
c)
94
Für die Annahme, sonstige Bedienstete der Beklagten zu 1) hätten durch ein ihr gemäß § 831 Abs. 1 BGB zurechenbares Verhalten den streitgegenständlichen Schaden des Klägers verursacht, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das unter diesem Gesichtspunkt allein in Betracht zu ziehende Verhalten des Zeugen D, der nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die telefonischen Notrufe eingeleitet hat, vermag eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht zu begründen. Da er zur fraglichen Zeit keinen Dienst als Schwimmeister hatte (vgl. Vernehmungsniederschrift des Landgerichts vom 11.1.1989, S. 12, Bl. 129 d.A.), kann schon nicht angenommen werden, er sei als ihr Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB tätig geworden. Zudem war seine Handlungsweise nicht objektiv pflichtwidrig. Daß er zunächst die Rettungswache des Deutschen Roten Kreuzes angerufen hat, ist aus den vorstehend in Abschnitt 2 b) aa) dargelegten Gründen nicht zu beanstanden. Letztlich ist auch nicht nachgewiesen, daß zwischen einer etwa von dem Zeugen D verursachten Verzögerung der Hinzuziehung des Notarztes und der beim Kläger eingetretenen Beeinträchtigung von Gehirnfunktionen der erforderliche Ursachenzusammenhang besteht. Insoweit gelten die vorstehend in Abschnitt 2 b) bb) dargelegten Erwägungen in gleicher Weise.
3)
95
Schließlich kann der Kläger die Beklagte zu 1) auch auf der Grundlage des § 823 BGB nicht erfolgreich in Anspruch nehmen.
a)
96
Eine unmittelbare Haftung der Beklagten zu 1) gemäß § 823 Abs.1 BGB kommt unter der Voraussetzung in Betracht, daß ihr bzw. ihren gesetzlichen Vertretern und/oder anderen verfassungsmäßig berufenen Vertretern ein schadensursächlicher und schuldhafter Verstoß gegen allgemeine Organisations- und Aufsichtspflichten hinsichtlich der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist (vgl. RGRK-Steffen aaO § 831 Rdnr. Rdnr.4,5,6).
97
Entsprechend allgemein anerkannten Grundsätzen ist insoweit davon auszugehen, daß sich die Beklagte zu 1) von der ihr als Betreiberin des Hallenbades obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch vollständig befreien konnte, daß sie zur Erfüllung ihrer Sicherungspflichten einen Schwimmeister einsetzte (vgl.RGRK-Steffen aaO § 823 Rdnr.166). Denn anerkanntermaßen führt die Heranziehung von Hilfspersonen nicht zur deliktsrechtlichen Haftungsfreistellung des Verkehrssicherungspflichtigen; vielmehr bewirkt sie nur eine Modifizierung der Verkehrssicherungspflicht in entsprechende Organisations-, Anweisungs- und Überwachungspflichten (vgl. RGRK-Steffen aaO).
98
Auch unter diesem Gesichtspunkt kann jedoch dem Klagebegehren nicht entsprochen werden.
aa)
99
Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Beklagte zu 1) habe nicht dafür Sorge getragen, daß alle Hallenbadbediensteten die Struktur des Rettungsdienstes beherrschten und in geeigneter Form Hilfe zu rufen in der Lage waren, ist allerdings der Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens gerechtfertigt.
100
Zu den der Beklagten zu 1) als Betreiberin des Hallenbades im Rahmen der Verkehrssicherung obliegenden Organisationspflichten gehört es, dafür zu sorgen, daß bei Unglücksfällen Notrufe sachgerecht, d.h. unverzüglich, gegenüber dem richtigen Adressaten und unter genauer Bezeichnung des Notfalles durchgeführt werden. Um dies zu gewährleisten, bedarf es genauer Anweisungen gegenüber den betreffenden Bediensteten und entsprechender Überwachung.
101
Dieser Pflicht hat sie, wie keiner näheren Erläuterung bedarf, vorliegend nicht schon dadurch genügt, daß sie im Raum des Bademeisters ein rotes Schild mit den für Notfälle wichtigsten Rufnummern an deutlich sichtbarer Stelle aufgehängt hat. Sonstige organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der sachgerechten Durchführung von Notrufmeldungen hat sie, wie ihrem eigenen Vorbringen zu entnehmen ist, nicht getroffen.
102
Gleichwohl läßt sich hieraus eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) zum Ersatz des streitgegenständlichen Schadens deshalb nicht herleiten, weil der gemäß § 823 Abs.1 BGB erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und der Rechtsgutverletzung des Klägers nicht nachgewiesen ist.
103
Dieser Beweis wäre als geführt anzusehen, wenn feststünde, daß die Beklagte zu 3) bei entsprechender Unterweisung und Überwachung durch die Beklagte zu 1) den Notfall bei Durchführung des Notrufs genau bezeichnet hätte, daß in diesem Fall sofort ein Notarzt entsandt worden wäre und daß dadurch die beim Kläger eingetretene Beeinträchtigung von Gehirnfunktionen vermieden worden wäre. Jedenfalls letztgenannte Voraussetzung ist jedoch, wie vorstehend in Abschnitt 2 b) bb) dargelegt wurde, nicht nachgewiesen.
104
Dies wirkt sich prozessual zulasten des Klägers aus, dem die Beweislast für das Vorliegen des erforderlichen Ursachenzusammenhangs obliegt. Eine Umkehr der Beweislast entsprechend den für Fälle grober Verletzung von Berufspflichten entwickelten Grundsätzen kommt nicht in Betracht.
105
Hiervon ist schon deshalb auszugehen, weil es sich bei den in Rede stehenden Pflichten der Beklagten zu 1) nicht um Berufspflichten, sondern schlicht um Ausprägungen der ihr obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht handelt; hierauf sind die für die Verletzung von Berufspflichten entwickelten Beweislastregeln anerkanntermaßen nicht anwendbar; denn die Verkehrssicherungspflichten gebieten lediglich ein bestimmtes Verhalten, wollen aber keinen Erfolg garantieren (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2.Aufl., § 823 Rdnr.12 a.E. m.w.Nachw.).
bb)
106
Auch aus der Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 1) habe nicht dafür gesorgt, daß der Pulmotor in den vorgeschriebenen Intervallen überprüft und in funktionstüchtigem Zustand gehalten wurde, läßt sich eine Haftung gemäß § 823 Abs.1 BGB nicht herleiten.
107
Allerdings gehörte es auch zu den organisatorischen Pflichten der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht, das vorhandene Beatmungsgerät (Pulmotor) in regelmäßigen Abständen einer Funktionskontrolle zu unterziehen, um so dessen Funktionstüchtigkeit zu erhalten.
108
Ob sie dieser Verpflichtung genügt hat, ist streitig. Letztlich kommt es hierauf jedoch für die Entscheidung nicht an. Denn auch wenn von der Richtigkeit der Darstellung des Klägers auszugehen sein sollte, ließe sich hieraus eine Haftung der Beklagten zu 1) gemäß § 823 Abs.1 BGB nicht herleiten.
109
Voraussetzung auch hierfür wäre nämlich, daß zwischen dem pflichtwidrigen Unterlassen und dem streitgegenständlichen Schaden des Klägers ein Ursachenzusammenhang im Rechtssinne besteht. Diese Voraussetzung läge vor, wenn feststünde, daß der Pulmotor beim Einsatz am 24.4.1985 nicht funktionstüchtig war und dadurch die beim Kläger diagnostizierten Gesundheitsschäden verursacht wurden und daß diese Funktionsuntüchtigkeit bereits zu der Zeit bestanden hatte und damals behoben worden wäre, als das Gerät letztmals vor dem 24.4.1985 einer Funktionskontrolle unterzogen werden mußte.
110
Diese Voraussetzungen sind indes nicht hinreichend dargetan. Daß der Pulmotor bei dem Einsatz am 24.4.1985 nicht funktionstüchtig war, hat die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Sachverständige Priv.Doz.Dr.K.H.A hat in seinem Gutachten vom 26.6.1989 aus dem Sachvortrag der Parteien und den Aussagen der Zeugen über die Art und Weise des durchgeführten und zunächst auch erfolgreichen Einsatzes des Pulmotors geschlossen, daß dieser „durchaus funktionstüchtig“ gewesen sei (S.5 des Gutachtens, Bl.161 d.A.).
111
Die Beanstandung des Klägers, der Sachverständige habe sich bei seiner Begutachtung nicht mit dem „konkreten Zustand des von den Beklagten eingesetzten Gerätes“ auseinandergesetzt (Berufungsbegründung, S.9, Bl.216 d.A.), gibt dem erkennenden Senat keine Veranlassung, seinem Antrag entsprechend ein weiteres Sachverständigengutachten zu seiner Behauptung einzuholen, das konkret eingesetzte Gerät sei funktionsuntüchtig gewesen (Berufungsbegründung S.10, Bl.217 d.A.).
112
Gemäß § 412 Abs.1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
113
Gemäß Ziffer I d des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 19.4.1989 ist durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben worden über die Behauptung des Klägers, der vorliegend eingesetzte Pulmotor sei funktionsuntüchtig gewesen (vgl. Bl.147 d.A.).
114
Diese Beweisfrage hat der Sachverständige Priv.Doz.Dr. A in seinem Gutachten vom 26.6.1989 verneint. Er hat hierbei das unstreitige Tatsachenvorbringen der Parteien und den Inhalt der Zeugenaussagen über den Verlauf des Einsatzes des Pulmotors gewürdigt; er hat dargelegt, daß bei jeder Form der Maskenbeatmung die Gefahr bestehe, daß Magenreste in die Lunge gepumpt würden. Von diesen Beurteilungsgrundlagen ausgehend, ist er zu dem Ergebnis gelangt, daß der im Falle des Klägers eingesetzte Pulmotor durchaus funktionstüchtig gewesen sei.
115
Die diesbezügliche Beurteilung des Sachverständigen ist aus sich heraus verständlich und frei von Widersprüchen. Gerade die unstreitige Tatsache, daß der Pulmotor zunächst ordnungsgemäß gearbeitet und auch die Verlegung der Atemwege vorschriftsmäßig angezeigt hat, stellt ein gewichtiges Indiz für die Funktionstüchtigkeit des Gerätes dar.
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Daß der Sachverständige das konkret eingesetzte Gerät bei seiner Begutachtung nicht überprüft hat, stellt keinen Mangel des Gutachtens dar. Denn bei einer solchen Überprüfung hätte der Sachverständige lediglich feststellen können, in welchem Zustand sich das Gerät zur Zeit seiner Begutachtung, d.h. im Sommer 1989, befand; beweiskräftige Feststellungen zu der entscheidenden Frage, ob es bei dem Einsatz vom 24.4.1985 – also mehr als vier Jahre früher – funktionstüchtig war oder nicht, hätte der Sachverständige bei dieser Begutachtung ohnehin nicht treffen können.
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Für die Annahme, der Sachverständige sei bei seiner Begutachtung von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt eine neue Begutachtung nicht in Betracht kommt.
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Die Sachkunde des Sachverständigen ist nicht zu bezweifeln. Dafür, daß ein anderer Sachverständiger überlegene Forschungsmittel oder Sachkunde besitze, ist nichts ersichtlich.
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Demnach ist davon auszugehen, daß der Kläger seine im vorliegenden Zusammenhang rechtserhebliche Behauptung der Pulmotor sei bei dem Einsatz vom 24.4.1985 funktionsuntüchtig gewesen und hierdurch seien die bei ihm diagnostizierten Gesundheitsschäden verursacht worden, nicht nachgewiesen hat und daß eine weitere diesbezügliche Beweiserhebung durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens nicht geboten ist.
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Dies wirkt sich prozessual zulasten des insoweit beweispflichtigen Klägers aus. Davon, daß ihm eine Beweiserleichterung zugutekomme oder daß sich gar deshalb die Beweislast umkehre, weil davon auszugehen sei, daß die Beklagte zu 1) ihrer Pflicht, den Pulmotor in regelmäßigen Abständen einer Funktionskontrolle zu unterziehen, nicht nachgekommen sei, kann keine Rede sein. Denn die etwaige Unterlassung der gebotenen Überprüfungen vermag unter Berücksichtigung der gegebenen Sachlage keinesfalls eine Vermutung oder einen Beweis des ersten Anscheins dahingehend zu begründen, daß die beim Kläger diagnostizierten Gesundheitsschäden vermieden worden wären, wenn die Beklagte zu 1) ihrer Pflicht zur Durchführung regelmäßiger Funktionskontrollen genügt hätte. Eine solche Annahme verbietet sich schon mit Rücksicht darauf, daß der Pulmotor bei dem Einsatz vom 24.4.1985 zunächst ordnungsgemäß funktionierte; hierdurch wird die nur theoretisch in Betracht zu ziehende Möglichkeit, es habe zu diesem Zeitpunkt ein Defekt vorgelegen, der bereits bei einer vorangehenden Funktionskontrolle hätte behoben werden können, faktisch entkräftet.
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Vom Bestehen einer allgemeinen Vermutung, daß der Pulmotor, wäre er den erforderlichen Funktionskontrollen regelmäßig unterzogen worden, bei dem Einsatz vom 24.4.1985 den gewünschten Erfolg gebracht hätte, ohne daß es zu Komplikationen gekommen wäre (vgl. Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung S. 10, Bl. 217 d.A.), kann schon allein deshalb nicht ausgegangen werden, weil nach Darstellung des Sachverständigen bei jeder Form der Maskenbeatmung die Gefahr besteht, daß Mageninhalt in die Lunge gepumpt wird. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Vermutung des Klägers, durch den konkreten Zustand des verwendeten Gerätes sei das Risiko, daß Mageninhalt in die Luftröhre gepumpt werde, unverhältnismäßig erhöht worden, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage.
cc)
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Soweit der Kläger der Beklagten zu 1) vorwirft, sie habe nicht dafür Sorge getragen, daß die Badbediensteten die korrekte Anwendung des Pulmotors beherrschten, läßt sich eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht begründen. Dabei mag dahinstehen, ob der Beklagten zu 1) insoweit ein Organisationsverschulden anzulasten ist. Denn davon, daß sich dieses schadensursächlich ausgewirkt habe, kann nicht ausgegangen werden, da der Beklagte zu 2), wie vorstehend in Abschnitt 2 a) dargelegt wurde, den Pulmotor korrekt angewendet hat.
b)
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Schließlich läßt sich auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 230 StGB eine Haftung der Beklagten zu 1) nicht herleiten. Das Vorliegen der insoweit anspruchsbegründenden Voraussetzungen ist ebenfalls nicht dargetan. Die in Abschnitt 3 a) dargelegten Erwägungen gelten entsprechend.
4)
124
Der gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Schadensersatzanspruch ist insoweit, als er auf Ersatz des materiellen Schadens gerichtet ist, auch nicht nach den Regeln über die Haftung wegen positiver Vertragsverletzung in Verbindung mit § 278 BGB begründet. Denn eine schadensursächliche Pflichtverletzung der Beklagten zu 1), ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen läßt sich nicht feststellen. Insoweit gelten die vorstehend in den Abschnitten 2) und 3) dargelegten Erwägungen in gleicher Weise.
II.
125
Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage, als deren Grundlage nur § 823 Abs.1, § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit §§ 323 c, 230 StGB in Betracht kommen, ist unbegründet; denn dem Beklagten zu 2) kann eine objektive Verletzung der ihm aufgrund seiner beruflichen Stellung obliegenden Pflicht, dafür zu sorgen, daß keiner der Besucher des Bades zu Schaden kommt (vgl.BGH NJW-RR 90/1245/ 1246), in Bezug auf den Badeunfall des Klägers vom 24.4. 1985 nicht angelastet werden, wie vorstehend in Abschnitt I 2 a) dargelegt wurde.
III.
126
Schließlich ist auch die allein anhand der Anspruchsgrundlage aus § 823 BGB zu beurteilende Klage gegen die Beklagte zu 3) unbegründet.
127
Dabei mag dahinstehen, ob sie sich dadurch in haftungsbegründender Weise objektiv pflichtwidrig und schuldhaft verhalten hat, daß sie es unterlassen hat, den Notfall bei dem von ihr durchgeführten Notruf genau zu bezeichnen.
128
Denn hieraus läßt sich eine Verpflichtung der Beklagten zu 3) zum Ersatz des streitgegenständlichen Schadens jedenfalls deshalb nicht herleiten, weil der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen dem etwa pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden nicht nachgewiesen ist, wie vorstehend in Abschnitt I 2 b) bb) dargelegt wurde.
IV.
129
Da nach alldem die Klage keinen Erfolg haben kann, ist die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts mit der Kostenfolge aus § 97 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.
130
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.10, § 711 ZPO.
131
Der Wert der Beschwer des Klägers durch dieses Urteil wird gemäß § 546 Abs.2 ZPO auf 100.000.- DM festgesetzt.