OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.11.2015 – 1 U 437/12
Zur Anwendbarkeit von § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB in einem Fall, in dem mehrere Personen in engem zeitlichen Zusammenhang an zwei benachbarten Orten unabhängig voneinander sog. Sky-Ballons gestartet haben und nicht feststeht, welcher der Sky-Ballons eine nahegelegene Produktionshalle in Brand gesetzt hat.(Rn.62)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 10. Oktober 2012 verkündete Grundurteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 12 O 323/11 – wird zurückgewiesen.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Anspruchshöhe an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention der Streithelfer der Klägerin verursachten Kosten. Die Streithelfer des Beklagten haben ihre eigenen Kosten selbst zu tragen.
III. Das Urteil ist – ebenso wie das angegriffene Urteil des Landgerichts Saarbrücken – wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteiles zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin oder ihre Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
1
Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege des Regresses Ansprüche geltend, die nach einem regulierten Brandschaden gemäß § 86 Abs.1 VVG auf sie als Gebäude- und Feuerversicherer des gewerblich genutzten Grundstücks „…“ in … übergegangen sind.
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Der Brand, der sich am 1.5.2009 gegen 22.00 Uhr ereignete, erfasste zunächst die in unmittelbarer Nähe des versicherten Gebäudes befindliche Produktionshalle der Firma H. B. GmbH, die vollständig zerstört wurde. Auf dem im Eigentum des Herr O. stehenden Grundstück „…“ befindet sich eine Halle, die zum Schadenszeitpunkt als Mietobjekt für eine Kfz.-Garage diente.
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Trotz Feuerwehreinsatzes kam es durch thermische Einwirkung und Rauchentwicklung zu Schäden an der versicherten Halle, insbesondere einer Verrußung der durch Trapezblech hergestellten Dachunterseite sowie zu einer Korrodierung der Stahlbauteile der Halle infolge Rußbeaufschlagung.
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Am Vorfalltag fanden abends auf den Grundstücken des Beklagten und des Streithelfers der Klägerin H. Maifeiern statt, an denen jeweils mehrere Personen teilnahmen. Während der Maifeier wurden auf dem … in … gelegenen Grundstück des Herrn H. von diesem und den Partygästen ab etwa 20.45 Uhr – bis wann genau ist streitig – zeitversetzt zahlreiche sog. Sky-Ballons gestartet. Streitig ist auch, in welche Richtung die von dort gestarteten Ballons geflogen sind.
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Unstreitig sind mehrere der Sky-Ballons neben dem nur wenige hundert Meter von dem Anwesen H. entfernten, in der … Straße in … gelegenen Hausgrundstück des Beklagten gelandet. Mindestens 3 bis 4 dieser Sky-Ballons hat der Beklagte unter Mitwirkung von Partygästen wieder gestartet, in dem er einen an der Ballonunterseite mit Drähten befestigten Befeuerungsmittelträger mit Petroleumlampenöl übergossen hat.
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Die Klägerin hat behauptet, der Brand der Produktionshalle der Fa. B. und die dabei in der bei ihr versicherten Halle entstandenen Begleitschäden seien durch einen oder mehrere im Bereich der Produktionshalle abstürzende oder niedergehende Sky-Ballons verursacht worden. Polizeiliche Ermittlungen hätten ergeben, dass kurz vor Ausbruch des Brandes Sky-Ballons neben dem nur wenige hundert Meter von der Produktionshalle der Fa. B. entfernten Hausgrundstück des Beklagten niedergegangen und unter dessen Mitwirkung wieder gestartet worden seien.
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Die zuvor von einem Balkon des Anwesens … Straße des Streithelfers der Klägerin H. gestarteten Sky-Ballons seien für den Brandschaden nach ihrer Einschätzung vermutlich nicht ursächlich gewesen, da diese wohl nur bis etwa 21.30 Uhr abgelassen worden seien und nicht so lange brennend hätten weiterfliegen können, dass sie gegen 22.00 Uhr den Brandschaden verursachen konnten.
8
Die Klägerin begehrt Ersatz des nach einem in ihrem Auftrag erstatteten Privatgutachtens 33.804,53 € netto betragenden Zeitwertschadens, den sie in diesem Umfang reguliert habe, dessen Umfang und Höhe der Beklagte allerdings bestreitet.
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Die Klägerin hat beantragt,
10
den Beklagten zu verurteilen, an sie 33.804,53 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Der Beklagte hat bestritten, dass der Brand der Produktionshalle der Fa. B. durch Sky-Ballons verursacht wurde. Eine elektrotechnische Brandursache oder eine vorsätzliche Brandstiftung seien zumindest nicht auszuschließen.
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Weder er noch die auf seinem Grundstück am Abend des 1.5.2009 anwesenden Partygäste hätten Sky-Ballons zu der Feier mitgebracht. Es sei vielmehr so gewesen, dass kurz nach Einbruch der Dämmerung, als es schon dunkel gewesen sei, mehrere aus Richtung S. kommende Sky-Ballons an seinem Grundstück vorbeigeflogen seien. Einige der Himmelslaternen seien auf einem unmittelbar angrenzenden Feld gelandet und von den Partygästen eingesammelt worden. Da er sein Grundstück an dem Abend mit Petroleumfackeln beleuchtet habe, sei er auf die Idee gekommen, mit einem Schuss Petroleumlampenöl auf den unter den Laternen befestigten Schwamm den Weiterflug zu ermöglichen. Dabei hätten ihm einige der Gäste geholfen. Auf diese Weise seien etwa 3 bis 4 Sky-Ballons wieder gestartet worden. Deren Flugbahn hätten der Beklagte und seine als Zeugen benannten Partygäste gut verfolgen können. Sie seien alle in südlicher bis südwestlicher Richtung geflogen und nicht in die Nähe der Produktionshalle gekommen, weshalb sie den Brand nicht hätten verursachen können. Wenn Sky-Ballons überhaupt brandursächlich seien, müssten es die vom Grundstück … aus gestarteten Ballons gewesen sein.
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Das Landgericht hat die Klage nach stattgefundener Beweisaufnahme durch ein Grundurteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen und tragenden rechtlichen Erwägungen gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr.1 ZPO Bezug genommen wird, dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Brand der Produktionshalle der Fa. B., der die Schäden an der angrenzenden, bei der Klägerin versicherten Halle hervorgerufen hat, durch einen oder mehrere der Sky-Ballons, die vom Grundstück des Beklagten wieder gestartet wurden, verursacht worden ist. Selbst wenn der entsprechende Nachweis nicht geführt sei und man eine Brandverursachung durch die vom Grundstück … gestarteten Ballons für möglich halte, ergebe sich die Haftung des Beklagten in Anwendung des § 830 Abs.1 S.2 BGB.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten. Der Beklagte und seine Streithelfer greifen die Beweiswürdigung des Landgerichts an, die unvollständig sei, da Beweisanträge verfahrensfehlerhaft übergangen worden seien. Das Landgericht habe insbesondere verkannt, dass die bloße Möglichkeit der Brandverursachung durch Sky-Ballons nicht ausreichend sei, um den der Klägerin nach § 286 ZPO obliegenden Strengbeweis zu führen. Soweit in einem im Auftrag der … Feuerversicherung AG erstatteten Privatgutachten des Instituts für Schadensforschung (IFS) vom 9.10.2009 (Bl. 209 f. d. BA 1 U 436/12) davon ausgegangen werde, dass der Brandschaden durch eine brennende Himmelslaterne verursacht worden sei, handele es sich um eine bloße Vermutung. In dem Zusammenhang habe das Landgericht es verfahrensfehlerhaft unterlassen, das vom Beklagten beantragte Sachverständigengutachten zum Nachweis von möglichen anderweitigen Brandursachen einzuholen. Zu kritisieren sei weiter die Feststellung, dass der Brand durch einen oder mehrere der 3 bis 4 vom Grundstück des Beklagten wieder gestarteten Ballon verursacht worden sei. Die Annahme werde nicht vom Beweisergebnis getragen. Das folge insbesondere nicht aus den Angaben des Zeugen R., da die von dem Zeugen beobachteten Ballons im Bereich des Grundstücks des Beklagten längst in der Luft gewesen seien. Gleiches gelte für die Angaben des Zeugen V.. Aufgrund der Wahrnehmungen der Zeugen N. S., N., D., und M., die bekundet hätten, dass keiner der vom Grundstück des Beklagten wiedergestarteten Sky-Ballons auch nur in die Nähe der abgebrannten Halle gekommen ist, sei das Gegenteil bewiesen. Im Übrigen hätten diejenigen Zeugen, die Angaben zur Flugrichtung der Sky-Ballons gemacht hätten, die vom Gründstück … starteten, die Flugbahn dieser Ballons wegen einer die Sicht zum W. beeinträchtigenden dichten Hecke überhaupt nicht beobachten können. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht im Übrigen auch die Anwendungsvoraussetzungen des § 830 Abs.1 S.2 BGB bejaht.
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Die Streithelfer zu 1. und 2. des Beklagten monieren, dass das Landgericht die erstinstanzlich benannten Zeugen Sch. und B. verfahrensfehlerhaft nicht gehört habe und sie bezweifeln die Richtigkeit der Angaben des Zeugen V.. Die Streithelferin zu 3. des Beklagten sieht den Nachweis, dass Sky-Ballons, insbesondere vom Grundstück des Beklagten gestartete, die Brandursache waren, nicht als geführt an.
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Der Beklagte und dessen Streithelfer beantragen (Bl. 182, 194, 275, 349 d.A.),
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das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird,
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hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Saarbrücken zurückzuverweisen.
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Die Klägerin und deren Streithelfer zu 1. bis 3. beantragen (Bl. 136, 207,275,349 d.A.),
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie treten der Berufung entgegen, verteidigen das angefochtene Urteil und gehen davon aus, dass der Nachweis der alleinigen Brandverursachung durch die unter Mitwirkung des Beklagten wieder gestarteten Sky-Ballons geführt sei. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, ergebe sich die Haftung des Beklagten aufgrund der Vorschrift des § 830 Abs.1 S.2 BGB.
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Der Beklagte hat weiter Frau A. G. aus. S., den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit allerdings nicht beigetreten.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Niederschriften der Senatssitzungen Bezug genommen.
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Der Senat hat weiteren Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26.2.2014 (Bl. 458 f. d.A. 1 U 436/12), Beschluss vom 11.11.2014 (Bl. 638 d. BA 1 U 436/12), Beschluss vom 3.4.2014 (Bl. 517 d. BA 1 U 436/12), vom 14.11.2014 (Bl. 727 bis 730 d. BA 1 U 436/12) sowie durch Beschluss vom 14.4.2015 (Bl. 322 bis 325 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 11.11.2014 (Bl. 272 bis 315 d.A.) und 14.10.2015 (Bl. 348 bis 361 d.A.) sowie auf das (mündlich erläuterte) schriftliche Brandursachengutachten des Sachverständigen Dr. J. Sch. vom 6.1.2015 (Bl. 338 a bis 338 h d.A.) verwiesen.
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Die beigezogene Ermittlungsakte … der Staatsanwaltschaft S. wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
B.
27
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist gemäß den §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässig.
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Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache erfolglos. Das angefochtene Urteil beruht auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Beweiserhebungen des Senats im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach den §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine dem Beklagten vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO).
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Das Landgericht hat in dem angefochtenen Grundurteil (§ 304 Abs.1 ZPO) im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Klägerin aus nach § 86 Abs.1 VVG auf sie übergegangenem Recht gegen den Beklagten wegen des von ihr regulierten Brandschadens ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 823 Abs.1; bzw. Abs.2 BGB i.V.m. den §§ 306 d, 306 Abs.1 StGB sowie § 830 Abs.1 S.2 BGB dem Grunde nach zusteht.
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Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und der vom Senat durchgeführten weiteren Beweiserhebungen unterliegt es keinem ernsthaften Zweifel und steht zur Überzeugung des Senats mit dem Maßstab des § 286 ZPO fest, dass der Brand der Produktionshalle der Fa. B. am Abend des 1.5.2009, der auch die hier streitgegenständlichen Gebäudeschäden in der bei der Klägerin versicherten angrenzenden Halle verursacht hat, durch einen oder mehrere Sky-Ballons ausgelöst wurde, die entweder nach dem Start vom Grundstück des Streithelfers H. unmittelbar in Richtung der Produktionshalle der Fa. B. geflogen sind, oder die erst nach einer „Zwischenlandung“ neben dem Grundstück des Beklagten von diesem und anderen Partygästen neu gestartet wurden. Einen (zumindest theoretisch) denkbaren elektrotechnischen Defekt oder eine vorsätzliche Brandstiftung durch Dritte schließt der der Senat als Brandursache (real) aus (nachfolgend Ziff. I).
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Allerdings lässt sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen und der weiteren Beweiserhebungen des Senats über bloße Wahrscheinlichkeitserwägungen hinaus nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit klären, ob der Brand durch einen oder mehrere vom Grundstück des Beklagten „wiedergestartete“ Sky-Ballons verursacht wurde (Ziff. II).
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Dessen ungeachtet ergibt sich die (Mit-)Haftung des Beklagten nach der Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB, da der Beklagte jedenfalls unter dem rechtlichen Aspekt der alternativen Verantwortlichkeit für die durch den Brand verursachten Schäden einzustehen hat (III.).
I.
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Der Senat hat nach den in der Beweisaufnahme zur Flugrichtung der am Abend des 1.5.2009 im engen zeitlichen Zusammenhang zum Ausbruch und der Entdeckung des Brandes in der Produktionshalle der Fa. B. von den beiden in S. gelegenen Grundstücken gestarteten Himmelslaternen gewonnenen Erkenntnissen, insbesondere aufgrund der ihm – wie auch dem Landgericht – zuverlässig und glaubhaft erscheinenden Angaben des Zeugen R. zur Brandursache, den Bekundungen des Zeugen V., dem aus der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Akte ersichtlichen Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, den Feststellungen und Bekundungen des sachverständigen Zeugen B. sowie den fachlich überzeugenden Darlegungen des Brandsachverständigen Dr. Sch. zunächst keinen Zweifel an der Brandverursachung durch einen oder mehrere Sky-Ballons.
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1. Unstreitig und durch die erstinstanzlichen Angaben des Zeugen und Streithelfers der Klägerin H. bestätigt, wurden ab etwa 20.45 Uhr in engerem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch und der Entdeckung des Brandes bei der Fa. B. zahlreiche Sky-Ballons vom Grundstück … zeitversetzt gestartet. Ferner steht fest, dass mehrere dieser Ballons, und zwar mindestens 3 bis 4, neben dem Grundstück des Beklagten gelandet sind und dass sie von dort wieder gestartet wurden. Das Grundstück des Beklagten ist nur etwa 200 m Luftlinie von der Produktionshalle der Fa. B. entfernt.
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Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen R. und der Angaben des Zeugen V., was im Übrigen auch weitere erstinstanzlich vernommene Zeugen bestätigt haben, ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass die Flugrichtung der Ballons Richtung Südwest war, also praktisch parallel zu der Straße „…“. Das haben auch die vom Senat zuletzt gehörten Zeugen K. und B. bestätigt. Dem Google Earth Foto … ist zu entnehmen, dass das Grundstück …, das Grundstück … des Beklagten und die Produktionshalle der Fa. B. nahezu auf einer Linie liegen. Mithin ist es plausibel und nachvollziehbar, dass die vom Gründstück … gestarteten Ballons in Richtung des Grundstücks des Beklagten und weiter in Richtung Produktionshalle geflogen sind.
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Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine bestimmte vorherrschende Windrichtung nie genau eingehalten wird und dass gewisse Abweichungen möglich sind, ergibt sich jedenfalls ausgehend vom Grundstück … ein sich erweiternder Bereich, in dem die Ballons sich bewegt haben müssen und der nicht nur das Grundstück des Beklagten, sondern auch den der Produktionshalle der Fa. B. einbezieht. Aussagekräftiger Beleg für die Richtigkeit dieser Annahme ist, dass am Tag nach dem Brand mehrere Sky-Ballons im Umfeld der Produktionshalle der Fa. B. gefunden und eingesammelt wurden (Bl. 206, 207 d.A.), wie sich der beigezogenen Ermittlungsakte (Bl. 201 d.BA.) wie auch den Angaben der Zeugin E. (Bl. 660 d.BA 1 U 436/12) und V. (Bl. 184 d.BA 1 U 436/12) unzweifelhaft entnehmen lässt. Der Fund einzelner Ballons im unmittelbaren Umfeld der in Brand geratenen Produktionshalle und der Start der Sky-Ballons von den beiden nahe gelegenen Grundstücken in S. in der Zeit unmittelbar vor dem Ausbruch und der Entdeckung des Brandes gegen 22.00 Uhr ist nach Auffassung des Senats keine zufällige Koinzidenz, sondern ein beachtliches Beweisanzeichen für die Sky-Ballons als Brandursache.
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Dass solche Sky-Ballons – in Abhängigkeit von den Windverhältnissen, der Menge der brennbaren Substanz, mit der der an der Unterseite befestigte Befeuerungsmittelträger getränkt ist und der Flughöhe – ggf. weite Strecken zurücklegen und durchaus auch länger als 15 Minuten in der Luft bleiben können, hat im Übrigen der Sachverständige Dr. Sch. anschaulich bestätigt (Bl. 307, 308 d.A.).
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2. Der sachverständige Zeuge B., der den Brandort mehrmals im Auftrage des Sachversicherers … Feuerversicherung AG in Augenschein genommen hat (Bl. 276 f. d.A.), hat die Sky-Ballons – in Übereinstimmung mit dem weiteren am Brandort tätigen Gutachter des Instituts für Schadensverhütung und Schadensforschung, Diplom-Chemiker E., – als höchstwahrscheinlichste Brandursache angesehen (Bl. 640 d.BA 1 U 436/12.; Gutachten des IfS v. 9.10.2009 Bl. 209 ff. d.BA.). Im Rahmen der Besichtigung habe er festgestellt, dass der Brand an die in der Halle befindliche Elektroanlage von außen herangetragen worden sei und dass keine Hinweise auf einen Defekt der technischen Anlage vorhanden gewesen seien. Auch für eine Brandlegung innerhalb des Gebäudes, ggfls. unter Zuhilfenahme von Brandbeschleunigern, oder für einen Einbruch in das Gebäude hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben (Bl. 641 d.BA 1 U 436/12).
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3. Damit übereinstimmend ist auch der gerichtliche Sachverständige Dr. Sch. auf der Grundlage der – nach Auffassung des Senats glaubhaften – Bekundungen des Zeugen R., der im Gegensatz zu vielen anderen Zeugen kein persönliches oder sachliches Interesse an einem bestimmten Prozessausgang hat, in überzeugender Weise zu der Feststellung gelangt, dass der Brand mit höchster Wahrscheinlichkeit durch einen oder mehrere Sky-Ballons, die in die unmittelbar (maximal 2,50 m ;Bl. 355 d.A.) neben der Produktionshalle der Fa. B. befindlichen Tannen geraten und danach herabstürzt sind, ausgelöst wurde. Eine Brandentstehungsursache im elektrischen Bereich wie auch durch Brandstiftung seien zwar theoretisch denkbar, würden aber nach Lage der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit ausscheiden (GA v. 6.1.2015, Bl. 785 ff. d.A.; Anhörung v. 11.11.2014 Bl. 669 ff. d.BA 1 U 436/12).
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a) Der Zeuge R. (Bl. 185, 186, 650 d.A.) hat anschaulich und überzeugend bekundet, dass die von ihm wahrgenommenen Sky-Ballons in die hinter dem Betriebsgelände der Fa. B. befindlichen Tannen geflogen sind und dass danach sofort eine Stichflamme hochgegangen sei, wobei einer der Ballons brennend nach unten gefallen sei. Anschließend sei er mit seinem damaligen Schwiegersohn zur Fa. B. gefahren und habe festgestellt, dass es dort brennt. Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der widerspruchsfreien und gut nachvollziehbaren Hergangsschilderung des Zeugen bestehen nicht, denn bei dem Zeugen ist anders als bei den übrigen Zeugen, die bei den Feiern im oder am Anwesen des Beklagten und des Streithelfers H. zugegen und am Starten bzw. Wiederstarten der Sky-Ballons möglicherweise sogar selbst beteiligt waren, wie ausgeführt kein erkennbares Eigeninteresse an einem bestimmten Verfahrensausgang zu berücksichtigen. Die Angaben des Zeugen sind klar und präzise und lassen in diesem entscheidenden Punkt keine Unsicherheiten erkennen.
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b) Die Angaben des Zeugen lassen sich auch ohne weiteres mit dem vorgefundenen Schadensbild und den Brandspuren in Einklang bringen.
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Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch. ist der Brandschwerpunkt bzw. der Bereich mit der stärksten Brandeinwirkung auf den Hallenanbau (Lager), und zwar auf die ersten 10 bis 15 m einzukreisen, da die Stahlkonstruktion hier am stärksten geknickt sei, was auf lange und intensive Brandeinwirkung schließen lasse. In dem dortigen Bereich stehen auf dem südlich angrenzenden Nachbargrundstück unmittelbar an dem Hallenanbau mehrere Tannen.
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Das vorgefundene Spurenbild stimmt nach Einschätzung des Sachverständigen mit einem Brandüberschlag von der Baumreihe her in die Halle überein, von wo sich der Brand dann weiterentwickelt habe. (GA S. 6, Bl. 790 d.BA.). Nach den Angaben des vor Ort tätigen Feuerwehrmannes, des Zeugen S. (Bl. 662, 663 d.BA.), befand sich das Brandzentrum im Außenbereich in der Nähe der Gastanks. Zum Zeitpunkt seines Erscheinens waren die Bäume schon abgebrannt. Auch diese Angaben stehen – so der Sachverständige – mit einer Brandausbreitung von der Baumreihe auf den Hallenanbau und in dessen Innenbereich im Einklang.
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Den umgekehrten Fall, dass der Brand im Halleninneren, z. B. im Anbau/Lager entstanden wäre, hält der Sachverständige zwar theoretisch für ebenfalls vorstellbar, praktisch aber deshalb für fernliegend, weil dies mit einer schnelleren und stärkeren Ausbreitung im Inneren der Halle einhergegangen wäre, wo eine enorme Brandlast durch die Kunststoffverarbeitung gelagert gewesen sei. Darüber hinaus wäre der Brand bei dieser Hypothese erst zu einem späteren Zeitpunkt durch die Lichtbänder nach außen gelangt.
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Zu dem Einwand des Beklagten, dass dann entsprechend starke Feuereinwirkungen entlang des gesamten Daches des Lagergebäudes festzustellen sein müssten, wenn, wie auf den Lichtbildern ersichtlich, die gesamte Tannenreihe gebrannt habe, hat der Sachverständige in der Anhörung durch den Senat einsichtig erläutert, dass sich die Wärmebeeinträchtigungen auf dem Gebäude im Bereich des Baumes, in dem sich der Sky-Ballon verfangen habe und der zuerst in Brand geraten sei, am stärksten ausgewirkt haben, und dass dieser brennende Baum in der Folge die in Reihe daneben befindlichen Bäume ebenfalls in Brand gesetzt hat. Wie lange es gedauert hat, bis der Brand auf die weiteren Tannen übergegriffen hat, lässt sich, so der Sachverständige, nicht einfach beantworten. Das hänge wesentlich davon ab, ob der Wind senkrecht zu den Tannen oder in Richtung der neben der zuerst in Brand geratenen Tanne befindlichen Tannenreihe geweht habe.
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Der Sachverständige hat seine gutachterliche Einschätzung ferner dadurch untermauert, dass es technisch ohne Weiteres nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände plausibel ist, dass einer oder mehrere Sky-Ballons sich in der hinter der Halle stehenden Tannenreihe verfangen haben und dann in Schieflage geraten sind. Bereits dies konnte – so der Sachverständige – ohne weiteres zur Entstehung eines Brandes geführt haben, da Tannen erfahrungsgemäß in dem Bereich der Äste, die sich in Stammnähe befinden, besonders trocken und leicht entzündlich sind (Bl. 671 d.BA.). Dabei könne die Ballonhülle in Brand geraten, es könne aber auch sein, dass der brennende Gegenstand, der den Auftrieb bewirkt, seinerseits zur Brandentstehung führt. Der Sachverständige hat in dem Zusammenhang auf entsprechenden Vorhalt klargestellt (Bl. 900 d.BA.), dass es für seine Einschätzung keine Rolle spiele, ob die streitgegenständlichen Sky-Ballons einen Behälter mit brennender Flüssigkeit mit sich führten, oder ob sich an deren Unterseite ein Gegenstand befand, der mit einem brennbaren Stoff getränkt war.
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c) Maßgeblich für die Annahme einer Brandverursachung durch Sky-Ballons ist ferner der Umstand, dass der Sachverständige Dr. Sch., wie auch der sachverständige Zeuge B. und der IFS-Gutachter Diplom-Chemiker E., keine konkreten Hinweise auf andere mögliche Brandursachen gesehen haben. Eine Brandschadensursache im elektrischen Bereich werde bereits dadurch wesentlich eingeengt, dass sich in dem IfS-Gutachten die Feststellung finde, dass die Anlagen nach Betriebsschluss zwar nicht völlig stromlos, aber in Teilen abgeschaltet waren und dass es im Vorfeld nach Aussagen der Betreiber der Fa. B. keine Störungen im Bereich der elektrischen Anlagen gegeben habe (Bl. 671 d.BA.).
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Gegen eine absichtliche Brandlegung durch Dritte spreche zum einen, dass das Lager mit brennbaren Flüssigkeiten völlig unbeschädigt gewesen sei und nach der Lebenserfahrung ein Brandstifter sich eher dort bedient hätte (Bl. 670 d.BA.), um sein Vorhaben zum Erfolg zu führen. Zum anderen biete die vorgefundene Verschlusssituation und das Fehlen jeglicher Einbruchsspuren keinerlei Hinweise auf eine absichtliche Brandlegung, für die im Übrigen auch kein Motiv erkennbar ist.
49
Die Zeugin E., die als Geschäftsführerin der Fa. B. bereits gegen 23.00 Uhr am Brandort erschienen war, hat in diesem Zusammenhang angegeben (Bl. 658 ff. d.BA.), dass die Eingangstür zum Gebäude und die Tür zum Büro verschlossen gewesen seien. Auf dem Weg zum Tresor habe sie dem Feuerwehrmann alle Türen aufgesperrt. Die weiteren Türen seien von der Feuerwehr aufgebrochen worden. Die Zeugin bestätigte, dass im Zusammenhang mit dem Brandereignis vom Firmengelände keine Wertgegenstände verschwunden seien. An dem Geldtresor hätten sich keine verdächtigen Spuren befunden, das im Tresor deponierte Geld sei noch vorhanden gewesen. Auch die Tür im hinteren Bereich sei zum Brandzeitpunkt geschlossen gewesen. Zu dem hinteren Schiebetor konnte die Zeugin zwar keine Angaben machen, sie hielt diese Möglichkeit für ein Eindringen im Rahmen eines Einbruchs allerdings für völlig abwegig, da allenfalls in den Büroräumen transportables Stehlgut zu erwarten gewesen sei. Der Zeuge S., ein Feuerwehrmann, bestätigte, dass die Tore zur Halle verschlossen waren und von der Polizei gewaltsam geöffnet worden sind (Bl. 662, 663 d.BA.).
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Bei zusammenschauender Würdigung der aufgezeigten Gesamtumstände ist eine andere Brandursache als herabstürzende Sky-Ballons zwar theoretisch denkbar. Der Senat ist jedoch wie der Erstrichter mit der für den Strengbeweis erforderlichen Sicherheit (§ 286 ZPO) davon überzeugt, dass ein oder mehrere in den Bereich der Produktionshalle gelangte Sky-Ballons den Brand ausgelöst haben.
II.
51
Nach dem Ergebnis der weiteren Beweiserhebungen des Senats lässt sich allerdings nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, ob ein vom Grundstück … gestarteter oder ein von dem Grundstück des Beklagten wiedergestarteter Sky-Ballon den Brand der Halle ausgelöst hat. Der Senat sieht es entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts allein auf der Grundlage der Bekundungen der Zeugen V. und R. nicht als erwiesen an, dass die unter Mitwirkung des Beklagten neben dessen Grundstück wiedergestarteten Sky-Ballons den Brand ausgelöst haben. Umgekehrt können nach dem Inbegriff der Beweisaufnahme und den Bekundungen der in beiden Instanzen vernommenen Zeugen die vom Beklagten wiedergestarteten Sky-Ballons auch nicht als mögliche Brandverursacher ausgeschlossen werden.
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1. Nach dem Beweisergebnis steht zunächst nicht mit hinreichender Sicherheit fest, dass nach 21.30 Uhr, wie der an einem dem Beklagten ungünstigen Prozessausgang aus naheliegenden Gründen interessierte Streithelfer der Klägerin H. erstinstanzlich als Zeuge bekundet hat, keine Sky-Ballons mehr von dessen Grundstück … aus gestartet wurden. Diese Behauptung hat sich in der Beweisaufnahme aufgrund der weiteren Zeugenaussagen jedenfalls nicht mit dem Maßstab des § 286 ZPO bestätigt. Unklar ist ferner, welche der dort wann gestarteten Ballons wann genau neben dem Grundstück des Beklagten niedergegangen und um welche Uhrzeit sie von dort wieder gestartet worden sind.
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Die Zeugen Sch. und B., deren erstinstanzlich unterbliebene Vernehmung im Berufungsrechtszug gerügt wurde, haben in ihrer Vernehmung durch den Senat erklärt, dass es sich bei den in ihren polizeilichen Aussagen angegebenen Uhrzeiten (ca. 21.30 – 21.24 Uhr, so der Zeuge Sch. und ca. 21.20 Uhr, so der Zeuge B.; Bl. 303, 305 d.A.), zu denen sie beim Verlassen der Gaststätte „T.“ Ballons in Richtung des Anwesens des Beklagten haben fliegen sehen, lediglich um „grobe“ bzw. ungefähre“ Schätzungen gehandelt habe. Auf die Uhr geschaut hätten sie selbstverständlich nicht.
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Soweit Zeugen, die bei den beiden Maifeiern zugegen waren, überhaupt Angaben dazu machen konnten, zu welchen Zeiten Sky-Ballons von welchem Grundstück gestartet bzw. wiedergestartet wurden, hält der Senat deren Bekundungen, auch soweit die Zeugen zu suggerieren versuchen, dass eine Brandverursachung durch von den jeweiligen Startorten gestartete Ballons nach der von ihnen beobachteten Flugrichtung als Brandursache nicht in Betracht komme, nicht für überzeugungskräftig. Die in Feierlaune befindlichen Zeugen haben bei ihren Wahrnehmungen weder auf die genaue Zahl der Sky-Ballons, noch haben sie auf präzise Uhrzeiten geachtet oder die Flugrichtung aller in der Luft befindlichen Sky-Ballons zuverlässig mitverfolgen können. Im Übrigen ist ein interessegefärbtes Aussageverhalten bei den an den Maifeiern beteiligten Zeugen nicht auszuschließen; sei es, weil sie sich möglicherweise selbst am Starten von Sky-Ballons beteiligt haben, oder, weil sie dem Beklagten oder dem Streithelfer H. oder sonstigen Mitfeiernden, die an dem Start von Ballons beteiligt waren, gefällig sein wollen und deshalb zielgerichtet Angaben machen, die deren Inanspruchnahme möglichst verhindern sollen.
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2. Den Angaben des unbeteiligten Zeugen V. lässt sich lediglich entnehmen, dass er vom Balkon seines Anwesens aus zwischen 21.45 Uhr und 22.00 Uhr – wegen der Uhrzeit war der Zeuge sich zweitinstanzlich ebenfalls nicht mehr sicher – Sky-Ballons in der Luft über dem Gelände neben dem Anwesen des Beklagten wahrgenommen hat, die dann relativ niedrig in Richtung Produktionshalle der Fa. B. geflogen seien. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung durch den Senat seine früher gemachten Angaben jedoch insoweit korrigiert, als er die von ihm beobachteten in Richtung der Fa. B. fliegenden Ballons nicht habe vom Boden aufsteigen sehen, sondern dass er dies lediglich vermutet habe (Bl. 286, 287 d.A.). Den genauen Startort habe er schon deshalb nicht sehen können, weil sich dort sichthindernde Bäume befinden. Im Übrigen konnte der Zeuge auch nicht sagen, ob und wann die Ballons, die er „früher“ im Bereich des Friedhofs – dieser befindet sich in unmittelbarer Nähe zum Grundstück des Beklagten – hat landen sehen, wieder gestartet wurden.
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Der vom Senat ebenfalls erneut vernommene Zeuge R. (Bl. 185, 649 ff. ff. d. BA.) hat klargestellt, dass er die Ballons, die er in etwa zwischen dem Grundstück des Beklagten und dem Gelände der Fa. B. gesehen hat und die kurz darauf in die Tannen geraten sind, nicht hat aufsteigen sehen und dass er deshalb nicht sagen könne, von wo diese gestartet wurden. Richtig sei aber, dass ein oder mehrere der Sky-Ballons in die neben dem Gelände der Fa. B. stehenden Tannen geflogen seien und dass es dann eine Stichflamme gegeben habe, die sich nach unten ausgebreitet hat. Er sei dann mit seinem damaligen Schwiegersohn zur nahe gelegenen Fa. B. gefahren, wo er einen Polizisten getroffen habe, mit dem er gemeinsam nach hinten zum Gebäude der Fa. B. gegangen sei, das zu diesem Zeitpunkt bereits gebrannt habe (Bl. 650 d. BA).
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3. Auch die Angaben der übrigen Zeugen ergeben in der Frage, welche Sky-Ballons den Brand ausgelöst haben, kein klares und belastbares Bild. Keiner der Zeugen konnte präzise Angaben dazu machen, welche der von den beiden Standorten aus gestarteten, von den Zeugen im Übrigen nur zum Teil wahrgenommenen Ballons letztlich in Richtung des Betriebsgeländes der Fa. B. geflogen und dort im Bereich des Hallenanbaus bzw. der in unmittelbarer Nähe stehenden Tannen niedergegangen sind. Die Bekundungen sämtlicher Zeugen beruhen, was die Anzahl und Farbe der von ihnen beobachteten Ballons und was die räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten anbelangt, auf groben Schätzungen, die in der entscheidenden Frage, welche von wo aus gestarteten Sky-Ballons den Brand ausgelöst haben, keine klare Festlegung ermöglichen.
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Soweit der Zeuge N. S. ausschließen wollte (Bl. 290 f. d.A.), dass die von ihm beobachteten, vom Grundstück des Beklagten „wiedergestarteten“ Ballons in Richtung der Halle der Fa. B. geflogen sind, vermag dies eine Brandverursachung durch die unter Mitwirkung des Beklagten wiedergestarteten Ballons nicht auszuschließen. Wie viele Ballons insgesamt erneut gestartet wurden, vermochte der Zeuge nicht anzugeben. Er hat nur berichtet, dass während die ersten Ballons neben dem Grundstück des Beklagten landeten, noch weitere in der Luft waren. In welchen Zeitintervallen die Ballons wieder gestartet wurden, wusste der Zeuge ebenso wenig wie, wieviel Zeit zwischen dem Wiederstart des letzten Ballons und der Entdeckung des Brandes bei der Fa. B. vergangen ist. Nach eigenem weiterem Bekunden bezogen sich seine Beobachtungen auch im Wesentlichen auf einen einzigen Ballon.
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Zwar hat der Zeuge H. S. (Bl. 195 d.BA.) erklärt, dass die von ihm wahrgenommenen und wiedergestarteten Ballons 50 oder 60 m neben der Halle vorbeigeflogen seien. Diese Angaben überzeugen indes nicht. Der Zeuge hat erklärt, es sei dunkel gewesen, er habe einen Ballon gesehen, danach seien noch zwei oder drei weitere Ballons weggeflogen. Unabhängig davon, dass nicht feststeht, dass der Zeuge alle von dort gestarteten Ballons in ihrem Weiterflug beobachtet hat, hält der Senat es für unwahrscheinlich, dass der Zeuge in der Dunkelheit über diese Entfernung in zutreffender Weise einen Abstand von der Halle angeben kann, die er nicht gesehen hat und deren genauer Standort ihm erst im Nachhinein bekannt wurde. Hinzu kommt, dass dessen Angaben wie auch diejenigen seiner Ehefrau, der Zeugin A. S. (Bl. 196 d.A.), die betonte, jedenfalls keinen der wiedergestarteten Ballons herunterfallen gesehen zu haben, deutliche Tendenzen aufwiesen, eine Verursachung des Brandes durch Sky-Ballons, insbesondere vom Grundstück des Beklagten wiedergestartete, als gänzlich unwahrscheinlich darzustellen. Zur Überzeugungsbildung des Senats reichen die Angaben dieser Zeugen nicht aus.
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Auch die Angaben der zuletzt gehörten Zeugen K. und B. (Bl. 349 bis 354 d.A.) erlauben in der Frage, welche Ballons den Brandschaden verursacht haben, keine klare Festlegung.
61
Dass eine Festlegung, welche von wo gestarteten Sky-Ballons brandauslösend gewesen sind, nach Auffassung des Senats nicht möglich ist, beruht im Übrigen wesentlich auf den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. Sch.. Danach lässt sich nämlich schon die mögliche Flugdauer und die Flugstrecke solcher Sky-Ballons aus den im Termin vom 11.11.2014 dargelegten Gründen nicht näher eingrenzen (Bl. 307, 308 d.A.). Der Sachverständige hielt es in Abhängigkeit von den Windverhältnissen, der Menge der vorhandenen brennbaren Flüssigkeit und der Flughöhe durchaus für möglich, dass Sky- Ballons weit mehr als 15 Minuten in der Luft bleiben können, weshalb beispielsweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein um 21.30 Uhr gestarteter Ballon spätestens um 21.45 Uhr ausgebrannt niederkommt. Ebenso wenig sind nach den Darlegungen des Sachverständigen präzise technische Aussagen dazu möglich, wie lange es dauert, bis eine Tanne in Brand gerät, wenn ein Sky-Ballon sich darin verfängt und wie lange es im Falle eines Übergriffs des Brandes auf die benachbarte Produktionshalle dauert, bis diese komplett in Flammen steht. In Abhängigkeit von den im Nachhinein nicht mehr beweisrelevant rekonstruierbaren Umständen des konkreten Einzelfalles könne es durchaus 30 oder mehr Minuten gedauert haben, bis die Halle nach der Erstberührung mit Feuer vollständig in Flammen stand (Bl. 356, 357 d.A.). Daraus folgt, dass der brandauslösende Sky-Ballon ohne weiteres längere Zeit vor der Brandentdeckung niedergegangen sein kann.
III.
62
Auch wenn sich nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweiserhebungen des Senats nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lässt, dass gerade die von dem Beklagten unter Mitwirkung seiner Gäste „wiedergestarteten“ Sky-Ballons den Brand der Halle der Fa. B. verursacht haben, haftet der Beklagte bei der konkreten Sachlage dennoch nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB für die eingetretenen Schäden, da die fehlende Kausalität seines Verursachungsbeitrages – Neustarten von Sky-Ballons – ebenfalls nicht belegt ist.
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§ 830 Abs.1 S. 2 BGB betrifft Fälle der sog. alternativen Kausalität. Er hat Fallgestaltungen im Blick, bei denen an einem Schadensgeschehen mehrere Personen selbständig, d.h. nicht als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen, beteiligt sind und wo nicht zu klären ist, wer von ihnen den Schaden tatsächlich verursacht hat.
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In solchen Fällen weist § 830 Abs.1 S.2 BGB jedem Beteiligten – bei Vorliegen der übrigen Haftungsvoraussetzungen – die volle Verantwortlichkeit für den entstandenen Schaden aufgrund der bloßen ernsthaften Möglichkeit zu, dass dieser kausal auf seinem Verhalten beruht. Dem Geschädigten werden hierdurch die Durchsetzung seines Anspruches gefährdende Beweisschwierigkeiten abgenommen, die sich aus der Beteiligung Mehrerer ergeben können (BGHZ 55, 86; 33, 286; Soergel-Krause, BGB, 13. Aufl. Rn. 14 zu § 830; Mü-Ko-Wagner, BGB, 6. Aufl. Rn. 44 zu § 830 mwN).
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§ 830 Abs.1 S.2 BGB greift ein, wenn mindestens zwei Beteiligte unabhängig voneinander jeweils einen Haftungstatbestand – abgesehen von der Kausalität des Verhaltens für den streitgegenständlichen Schaden (OLG Düsseldorf NJW-RR 2010, 1106) – erfüllen, einer der Beteiligten den Schaden mit Sicherheit verursacht hat (OLG Hamm VersR 2000, 56), sich aber nicht feststellen lässt, welcher von ihnen den Schaden ganz oder teilweise herbeigeführt hat (BGHZ 101, 106, 108; BGH NJW 1996, 3205, 3207; Soergel-Krause a.a.O. Rn. 18 mwN). Hierfür trägt der Geschädigte die Beweislast (BGH VersR 1975, 14; 1961, 85).
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Diese Voraussetzungen liegen nach dem Beweisergebnis vor:
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Sowohl dem Beklagten, der den Neustart der neben seinem Grundstück gelandeten Sky-Ballons initiiert und durch Tränken des an der Ballonunterseite mit Drähten befestigten Befeuerungsmittelträgers mit Petroleumlampenöl ermöglicht hat, als auch dem Streithelfer der Klägerin H. und den Personen, die von dem Balkon seines Hausanwesens anlässlich der Maifeier ca. 10 bis 20 solcher Sky-Ballons zeitversetzt gestartet haben, fällt ein schuldhaftes haftungsgeeignetes Verhalten zur Last.
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Zwar waren Sky-Ballons, die u.a. damit beworben werden, dass sie ein besonderer Höhepunkt bei Partys seien, weshalb sie auch als „Partyballons“ bezeichnet werden, zum Schadenszeitpunkt im Saarland im Handel frei zu erwerben. Ihr Einsatz war (noch) nicht verboten. Ein entsprechendes Verbot wurde erst durch § 1 der PolizeiVO zur Abwehr von Gefahren durch das Aufsteigen lassen von ballonartigen Leuchtkörpern vom 25.9.2009 ausgesprochen. Das ändert aber nichts daran, dass Sky-Ballons ebenso wie z.B. Silvesterraketen oder Feuerwerkskörper, deren Einsatz zum Jahreswechsel grundsätzlich zulässig ist – auch für Laien erkennbar – potentiell gefährlich sind.
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Denn an der Unterseite der bis zu 50 x 100 cm großen Ballons, deren Hülle zumeist aus leicht brennbarem Reispapier besteht, befindet sich zwecks Lufterhitzung und Auftrieb ein durch die Entzündung eines mit einer brennbaren Flüssigkeit getränkten Gegenstandes ausgelöstes offenes Feuer. Die Flugrichtung, die Flughöhe, die bis zu 300 Meter betragen kann, die Dauer des Fluges und die Art und der Ort der Landung hängen von unwägbaren äußeren Gegebenheiten, insbesondere den Windverhältnissen, aber auch der Menge an brennbarer Flüssigkeit, ab, auf die der Initiator des Ballonfluges keinen oder nur bedingt Einfluss hat.
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Wer einen solchen Ballon startet, begibt sich erkennbar jeder Kontrolle über den gefährlichen, wegen des daran befindlichen offenen Feuers zur Herbeiführung von Brandschäden geeigneten Gegenstand. Es liegt auf der Hand, dass ein Sky-Ballon während des Fluges oder bei der Landung auch mit leicht entflammbaren Objekten in Kontakt kommen kann und dass die an der Unterseite des Ballons befindliche offene Flamme – ggfs. im Verbund mit der leicht brennbaren Hülle – einen Brand auslösen kann.
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Nicht umsonst dürfen solche Himmelslaternen in vielen Bundesländern nicht oder nur mit einer besonderen Erlaubnis der Luftfahrtbehörde verwendet werden und werden Zuwiderhandlungen teilweise als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
72
Der Verursachungsbeitrag eines jeden, der sich am Brandabend in Schiffweiler in einer Entfernung von weniger als 1 km vom Schadensort am Start von Sky-Ballons beteiligt hat, war nach den zur Brandursache getroffenen Feststellungen grundsätzlich geeignet, den streitgegenständlichen Brandschaden herbeizuführen.
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Wie dargelegt steht zur Überzeugung des Senats fest, dass Brandursache Sky-Ballons waren, die sich in den Nadelbäumen, die unmittelbar neben dem Gelände der Fa. B. standen, verfangen haben, so dass eine oder mehrere der Personen, die sich am Start oder Wiederstart der Sky-Ballons am Abend des 1.5.2009 beteiligt haben, den Brandschaden mit Sicherheit verursacht hat.
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An die Stelle der wegen Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhanges nicht feststehenden Kausalität tritt die ernsthafte Möglichkeit einer Verursachung. Hierzu müssen sich die jeweils Beteiligten mit ihren Ursachenbeiträgen dem verletzten Rechtsgut in einer gefährlichen Weise so genähert haben, dass eine Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden real möglich erscheint. Der jeweilige Beitrag muss geeignet sein, den gesamten Schaden auch allein zu bewirken (BGH NJW 1996, 3205, 3207; 1994, 932, 934).
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Um eine uferlose Ausweitung der Haftung zu verhindern, verlangt die Rechtsprechung zusätzlich, dass die mehreren selbständigen Handlungen einen tatsächlich einheitlichen, örtlich und zeitlich zusammenhängenden Vorgang bilden, der insbesondere durch die Gleichartigkeit der Gefährdungshandlungen gekennzeichnet sein soll (BGHZ 72, 355, 359; BGH NJW 1971, 506, 508; offen gelassen in BGHZ 101, 106, 112). Die Einschränkung korreliert in gewisser Weise mit dem Erfordernis der konkreten Kausalitätseignung. Eine subjektive Beziehung unter den Beteiligten, etwa die Kenntnis der jeweils anderen Verursachungsbeiträge und der Urheber wird, anders als bei § 830 Abs.1 S.1 und Abs. 2 BGB, nicht vorausgesetzt (BGH VersR 1967, 999; Mü-Ko-Wagner a.a.O. Rn. 59 mwN).
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In Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fallkonstellationen, in denen eine alternative Haftungsverantwortlichkeit angenommen wurde – mehrere Gäste einer Wirtschaft werfen Knallerbsen in die dort versammelte Gesellschaft, von denen eine den Geschädigten am Auge trifft (RGZ 58, 357); mehrere Jäger geben einen Schuss ab und ein Dritter wird von einer Kugel getroffen (BGH VersR 1962, 430); mehrere Personen werfen Steine bei einer „Steinschlacht“, wobei ein Stein eine Person traf und verletzte (BGH NJW 1960, 862) – hat der Senat keine Bedenken, die Regelung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auch auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden.
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Der Beklagte wie auch der Streithelfer der Klägerin H. sind „Beteiligte“, denn ihre Gefährdungshandlungen – Aufsteigen lassen der Sky-Ballons durch den Streithelfer H. bzw. Wiederbefüllen des Auftriebskörpers und Wiederaufsteigen lassen einiger gelandeter Sky-Ballons unter maßgeblicher Mitwirkung des Beklagten – bilden mit der Schädigung einen tatsächlich zusammenhängenden Vorgang. Beide Gefährdungshandlungen sind gleichgelagert und sie stehen zeitlich und örtlich zueinander in engem Zusammenhang, zumal es sich bei den vom Beklagten wiedergestarteten Ballons um solche handelte, die zuvor vom Grundstück des Streithelfers gestartet wurden. Es war nicht unvorhersehbar, dass die vom Grundstück des Streithelfers gestarteten Sky-Ballons das Interesse anderer an Maifeiern teilnehmender Personen wecken, dass die Leuchtkörper beim Niedergehen beobachtet und inspiziert werden und dass versucht wird, diese erneut zu starten. Beide Ballonstartorte lagen jeweils in Nähe zum Brandobjekt. Der Brand ist in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufsteigen der Ballons und dem Neustart an der jeweils nur wenige hundert Meter von den Startplätzen, die mit dem Schadensobjekt auf einer Linie liegen, entfernten Produktionshalle ausgebrochen. Dass die Beteiligten nichts voneinander wussten und ihre Gefährdungshandlungen von unterschiedlichen Standorten aus verübten, steht der Annahme eines tatsächlich zusammenhängenden einheitlichen Vorgangs nicht entscheidungserheblich entgegen.
78
Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil war daher zurückzuweisen.
79
Über die Kosten des Rechtsmittels war zu entscheiden. Wird die Berufung des Beklagten gegen ein Grundurteil in vollem Umfang zurückgewiesen, so sind dem Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO schon in dem Zurückweisungsurteil die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, auch wenn die Klage im Schlussurteil letztlich abgewiesen werden sollte (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 304 Rz. 26; BGHZ 20, 397; Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 304 Rz. 23). Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Streithelfer folgt aus § 101 Abs. 1 ZPO.
80
Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
81
Zur Klarstellung hat der Senat die Sache hinsichtlich des in erster Instanz anhängig gebliebenen Streits über den Betrag des Anspruchs zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 23/14, BGH ZIP 2015, 2217; BGH, Urteil vom 3.3.1958 – III ZR 157/56, BGHZ 27, 15; Stein/ Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rz. 37 mwN). § 538 Abs.2 S.1 Nr.4 ZPO will den Parteien die zweite Tatsacheninstanz für den Streit über den Betrag der Klageforderung sichern, wenn der Erstrichter – wie hier – den Grund des Anspruchs zu Recht durch Zwischenurteil nach § 304 ZPO bejaht hat. Nur in Fällen, in denen der Rechtsstreit bei Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung auch zur Höhe entscheidungsreif ist oder wo sich die Entscheidungsreife mit zumutbarem Aufwand herbeiführen lässt, was vorliegend aber nicht der Fall ist, da zum streitigen Brandschadensumfang und zur ebenfalls streitigen Schadenshöhe umfänglich Beweis zu erheben wäre, hätte der Senat auch über die streitige Anspruchshöhe zu entscheiden gehabt (Musielak-Ball, ZPO, 12. Aufl. Rn. 26 und 29 zu § 538 mwN).
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Die Revision war mangels Zulassungsgrund (§ 543 Abs.2 ZPO) nicht zuzulassen.