Zur Haftung für eine durch einen Kreiselschwader verursachte Augenverletzung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. April 2020 – 1 U 155/18

Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass ein Kreiselschwader auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche einen Stein wegschleudert, der eine zufällig am Rand befindliche Person verletzt, ist nicht der Betriebsgefahr des Traktors zuzurechnen, der den Kreiselschwader gezogen und angetrieben hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.07.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve (2 O 17/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls die Beklagten vor der Vollstreckung nicht gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Gründe
I.

1
Der am 05.04.1963 geborene Kläger macht Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Unfallereignis vom 04.07.2016 geltend.

2
An diesem Tag hielt sich der Kläger gegen 19:00 Uhr in N.-V. auf dem Grundstück G. Straße am Rande des dort befindlichen Reitplatzes auf.

3
Zeitgleich mähte der Beklagte zu 1. mithilfe seines bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Traktors und eines von diesem angetriebenen Kreiselmähwerks auf dem westlich angrenzenden Grundstück eine als Weideland genutzte Wiesenfläche. Während der Mäharbeiten wurde der Kläger durch einen Stein am rechten Auge getroffen und schwer verletzt.

4
Der Kläger erlitt eine Contusio bulbis mit lamellärer Hornhautverletzung. In einer zweistündigen Operation wurde ihm eine künstliche Linse eingesetzt (vgl. Berichte der Augenklinik des H. K. K. vom 05.07.2016, 08.07.2016 und 24.08.2016.

5
Nach einer mehrere Monate andauernden Dienstunfähigkeit trat der Kläger seinen Dienst als städtischer Beamter bei der F.- und R. zum 01.02.2017 zunächst in Wiedereingliederung und ab dem 01.05.2017 vollschichtig wieder an.

6
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.000,00 EUR, Erstattung des materiellen Schadens in bezifferter Höhe von 2.262,50 EUR (entgangene „DUZ-Beträge“ für 10 Monate: 1.762,50 EUR + Eigenleistung: 500,00 EUR) und die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Ersatz des künftigen materiellen und immateriellen Schadens sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR.

7
Zum Schadenshergang hat er behauptet, bei den Mäharbeiten sei ein pflaumengroßer Stein „durch eines der Kreiselmähwerke in seine Richtung hochgeschleudert worden“, der ihn sodann am rechten Auge getroffen habe.

8
Die Beklagten haben demgegenüber geltend gemacht, von dem an den Traktor angehängten Kreiselmähwerk könne kein Stein über etwa 50 m in Richtung des Klägers geschleudert worden sein, weil die Mähmesser durch ein bis fast an den Boden reichendes Kunststofftuch bedeckt seien. Der Beklagte zu 1. habe bei einer Sichtprüfung vor Beginn des Mähvorgangs keine Unregelmäßigkeiten festgestellt.

9
Sie haben zudem die Ansicht vertreten, selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags sei eine Haftung nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 BGB nicht gegeben. Der behauptete Schadensfall sei nicht durch „den Betrieb eines Fahrzeugs“ verursacht worden, weil der Traktor lediglich als Arbeitsmaschine auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche eingesetzt worden sei.

10
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

11
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

12
Zwar sei ein mit Kreiselmähwerken versehener Traktor ein Fahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG, nämlich ein durch Maschinenkraft bewegtes Landfahrzeug. Der Schaden habe sich aber nicht beim „Betrieb des Fahrzeugs“ ereignetet, weil das behauptete Hochschleudern des Steines nicht dem Betrieb des Traktors als Verkehrsmittel zuzurechnen sei. Vielmehr habe sich die von dem Betrieb des Traktors als Arbeitsmaschine ausgehende Gefahr verwirklicht. Der Traktor sei außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes eingesetzt worden und die Transportfunktion habe lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche gedient.

13
Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf § 823 Abs. 1 BGB stützen. Es fehle am hierfür erforderlichen Verschulden des Erstbeklagten.

14
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter verfolgt.

15
Der Kläger beantragt,

16
das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25.07.2018 aufzuheben und

17
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

18
a) an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 04.11.2016 und

19
b) 2.262,50 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit

20
zu zahlen,

21
c) ihn von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.100,51 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizustellen und

22
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden aus Anlass des Unfallereignisses vom 04.07.2016 zu ersetzen.

23
Die Beklagten sind dem Rechtsmittel nach Maßgabe der Berufungserwiderung entgegengetreten und beantragen die Zurückweisung der Berufung.

24
Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1. angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S. H. und U. H. sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen S., der seine schriftlichen Ausführungen vom 06.01.2020 im Termin vom 14.01.2020 erläutert hat.

25
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

26
Das Rechtsmittel ist unbegründet.

27
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

28
Dem Kläger stehen aus dem Schadensereignis vom 04.07.2016 keine Ansprüche zu, weil sich der Vorfall nicht bei dem Betrieb eines Fahrzeugs im Sinne des § 7 StVG ereignet hat und dem Beklagten zu 1. keine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angelastet werden kann.

29
Im Einzelnen:

1.

30
Ein Anspruch aus §§ 7 StVG, 115 VVG ist nicht gegeben, weil die Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG nicht vorliegen.

a)

31
Zwar ist die Anwendbarkeit der Vorschrift nicht bereits durch § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen, wonach § 7 StVG nicht gilt, „wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger“. Der Traktor kann unstreitig schneller als 20 km/h fahren.

b)

32
In tatsächlicher Hinsicht ist aufgrund der Beweisaufnahme davon auszugehen ist, dass die Verletzung des Klägers von einem Stein verursacht wurde, der durch das Mähgerät hochgeschleudert worden ist.

33
Unstreitig befand sich der Kläger während des Mähvorgangs auf dem benachbarten Grundstück des Zeugen U. H., auf dem ein Reitplatz angelegt ist.

34
Die Zeugen S. und U. H. haben übereinstimmend bekundet, dass sie sich mit dem Kläger unterhalten und dabei den Mähvorgang beobachtet haben. Der Traktor sei zum Zeitpunkt des Vorfalls am anderen Ende des Grundstücks gefahren.

35
Die Zeugen S. H. hat geschildert, sie habe ein Geräusch wie von einem Aufschlag gehört, dann sei der Kläger in die Knie gegangen. Da kein anderes Fahrzeug in der Nähe gewesen sei und sie auch keine andere Person wahrgenommen habe, könne der Stein nur bei dem Mähvorgang hochgeschleudert worden sein.

36
Der Zeuge U. H. hat die Angaben seiner Tochter bestätigt und ergänzend bekundet, dass der Kläger plötzlich zu Boden gegangen sei und am Kopf geblutet habe.

37
Beide Zeugen haben angegeben, dass sich der Traktor im Zeitpunkt des Vorfalls ungefähr in dem Bereich befunden habe, in dem er in der Anlage 1 zum Gutachten eingezeichnet sei. Dieser liegt etwa 50 m vom damaligen Standpunkt des Klägers entfernt.

38
Der Sachverständige wiederum hat festgestellt, dass nach den Ergebnissen einer Versuchsreihe, die er mit einem baugleichen Traktor-Mähkreisel-Gespann durchgeführt habe, die Verletzung des Klägers unter Berücksichtigung von dessen Körpergröße und Standort durch einen hochgeschleuderten Stein ab einem Abwurfwinkel von 5° als realistisch anzusehen sei und dies im Einzelnen näher dargelegt.

39
Dabei hat er darauf hingewiesen, dass der Kreiselmäher zwar im vorderen und seitlichen Bereich über einen Schutzvorrichtung verfüge, werkseitig aber nach hinten nicht mit einem Schutztuch ausgerüstet gewesen sei.

40
Die Beklagten haben dies bestätigt und ergänzend klargestellt, dass der Beklagte zu 1. das Mähgerät in dem ausgelieferten Zustand verwandt habe (GA 142).

41
Da somit das Hochschleudern eines Steines im hinteren Bereich des Mähwerks in Richtung des Klägers als „realistisch“ anzunehmen und keine andere Ursache ersichtlich ist, ist der Senat unter Zugrundelegung des Maßstabes des § 286 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger von einem Stein oder sonstigen Gegenstand getroffen worden ist, der während des Mähvorganges hochgeschleudert worden ist.

c)

42
Gleichwohl besteht kein Anspruch, weil dieser Vorgang nicht dem Betrieb des Traktors im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zuzuordnen ist.

aa)

43
Der Kläger kann sich im Ergebnis nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufen.

44
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 18.01.2005 – VI ZR 115/04 eine Haftung aus § 7 StVG bejaht.

45
In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde ein U. mit einem angehängt Kreiselmäher im öffentlichen Verkehr zur Bearbeitung eines Seitenstreifens eingesetzt. Dabei traf ein durch den Mähvorgang hochgeschleuderter Gegenstand ein vorbeifahrendes Fahrzeug und beschädigte dieses. Der Bundesgerichtshof hat in jener Entscheidung den Eintritt des Schadensfalls „bei dem Betrieb“ eines Fahrzeugs bejaht. Unter Hinweis auf eine im Hinblick auf den Schutzzweck vorzunehmende weite Auslegung des Haftungsmerkmals „bei dem Betrieb“ hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der U. nicht nur als Arbeitsmaschine, sondern auch als Transportmittel eingesetzt worden sei.

46
Bereits zuvor hatte das OLG Rostock (Urteil vom 01.10.1998 – 1 U 122/97) in einem ähnlich gelagerten Fall angenommen, dass der Schaden bei dem des Traktors eingetreten sei, der mit einem angehängten Mähwerk auf einer Grünfläche unmittelbar neben einer Straße zur Durchführung von Mäharbeiten eingesetzt worden war.

bb)

47
In dem sogenannten Kreiselschwaderfall (BGH, Urteil vom 24.03.2015 -VI ZR 265/14) hat der BGH seine Rechtsprechung zum Einsatz von Kraftfahrzeugen als Arbeitsgerät weiter vertieft.

48
Der Kreiselschwader war – ähnlich wie hier der Kreiselmäher – an den ziehenden Traktor angehängt und von diesem angetrieben worden. Bei einem Einsatz auf einem Feld verlor das Gerät einen 35 cm langen Metallzinken, durch den ein später darüber fahrender Häcksler beschädigt worden ist.

49
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass der Schaden nicht durch den Betrieb des Traktors eingetreten sei. Es sei durch wertende Betrachtung zu ermitteln, ob „es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die „Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist“ (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015 – VI ZR 265/14, juris, Rn. 5 m.w.N.).

50
Bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen sei es erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) bestehe. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfalle daher, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spiele und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt werde (vgl. BGH, a.a.O, Rn. 6 m.w.N.).

cc)

51
So liegt der Fall auch hier.

52
Bei der erforderlichen wertenden Betracht hat der BGH in dem Kreiselschwaderfall auch maßgeblich berücksichtigt, dass sich der Schaden weder auf einer öffentlichen noch einer privaten Verkehrsfläche, sondern auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Wiese eingetreten ist und die Transportfunktion lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche diente.

53
Der Bundesgerichtshof bezieht sich in den Gründen u.a. auch auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der in seinem Urteil vom 07.05.2009 (Az.: BV 08.166) bei der Anwendung des vergleichbaren Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG ebenfalls maßgeblich auf eine wertende Gesamtbetrachtung abstellt und u.a. ausführt, dass ein „Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine“ erforderlich sei (Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs, Urteil vom 07.05.2009 – 4 BV 08.166, juris, Rn. 18).

54
Auch im vorliegenden Fall ist bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass der Einsatz des Traktors als Arbeitsmaschine zur Bestellung des landwirtschaftlichen Grundstück derart prägend im Vordergrund stand, dass der Schadensablauf nicht dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzuordnen ist.

55
Dem steht nicht entgegen, dass dabei der Kreiselmäher auf dem Grundstück „bewegt“ und „manövriert“ wurde. Denn diese Bewegung ist Bestandteil der Bestellung und stellt keinen Transportvorgang dar. Es hat sich keine verkehrsbezogene Gefahr verwirklicht.

56
Insofern unterscheidet sich der Streitfall von den Fällen, in denen der Bundesgerichtshof die straßenverkehrsrechtliche Halterhaftung bejaht, wenn eine „fahrbare Arbeitsmaschine“ gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 115/04). Denn Schadensfälle, die durch den Seitenstreifen einer Autobahn befahrende Kraftfahrzeuge mit Mähvorrichtung oder durch Streufahrzeuge verursacht werden, stammen – schon aufgrund des sehr engen örtlichen Bezugs – aus dem Gefahrenkreis des Straßenverkehrs.

dd)

57
Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH liegt kein Betrieb im Sinne des § 7 StVG vor.

58
Insoweit kann auf die Entscheidung des EuGH vom 28.11.2017 (Az.: C-514/16) verwiesen werden.

59
In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde mittels eines Traktors ein Pflanzenschutzmittel auf Weinstöcke aufgebracht. Das Pflanzenschutzmittel befand sich in einem Behälter mit Spritzvorrichtung, der an den hinteren Teil des Traktors angekoppelt worden war. Der Traktor stand mit laufendem Motor auf einem Feldweg und betrieb die Spritzvorrichtung. Im Zuge der Arbeiten kam es – aufgrund des Gewichts des Traktors, die Erschütterungen durch den Motor und starke Regenfälle – zu einem Erdrutsch, durch den der Traktor mitgerissen wurde.

60
Der EuGH ist in jenem Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass im Unfallzeitpunkt „eine Benutzung des Fahrzeugs“ nicht vorgelegen habe. Dabei wurde herausgestellt, dass die Hauptfunktion des Traktors im Unfallzeitpunkt darin bestanden habe, als Arbeitsmaschine zu dienen.

61
Eine Gefährdungshaftung für Arbeitsmaschinen kennt die deutsche Rechtsordnung aber nicht. Schadensereignisse in diesem Bereich gehören letztlich zum allgemeinen Lebensrisiko.

2.

62
Eine Haftung des Erstbeklagten kann auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB hergeleitet werden, weil eine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht festgestellt werden kann.

a)

63
Wer in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage für Dritte schafft oder andauern lässt, etwa dadurch, dass er eine Tätigkeit unternimmt, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf dieser Gefährdung zu nehmen und daher die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, und eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11, NJW 2013, 48, Tz. 6; Palandt/Sprau, BGB, § 823 Rn. 46 m.w.N.).

64
Erforderlich sind jedoch (nur) die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, d.h. nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßem oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen.

b)

65
Es kann dem Beklagten zu 1. nicht als Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht angelastet werden, dass er den streitgegenständlichen Kreiselmäher „E. C.“ der Firma K. G., Baujahr 2009, in Betrieb genommen hat, obwohl die Maschine im hinteren Bereich nicht über einen Spritzschutz verfügt.

66
Der Kreiselmäher E. C, wurde werkseitig im hinteren Bereich nicht mit einer Schutzvorrichtung versehen, wohl aber im vorderen Bereich und an den Seiten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen für den Beklagten zu 1. erkennbar gewesen sein könnte, dass die – nicht ganz fern liegende – Möglichkeit bestand, dass im dortigen Bereich Gegenstände hochgeschleudert werden könnte, die für unbeteiligte Dritte zu einer Gefahr werden könnten.

67
Vielmehr heißt es in der Betriebsanleitung des Herstellers, die der Sachverständige als Anlage zu seinem Gutachten beigefügt hat, auf S. 19 unter Punkt 3.12. Einführung:

68
„Der Scheibenmäher ist mit allen Sicherheits-Einrichtungen (Schutzeinrichtungen) ausgerüstet.

69
Nicht alle Gefahrenstellen an dieser Maschine lassen sich im Hinblick auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Maschine gänzlich sichern. An der Maschine finden Sie entsprechende Gefahrenhinweise, die auf die verbliebenen Restgefahren hinweisen. Die Gefahrenhinweise haben wir in Form von sog. Warnbildzeichen vorgenommen. Zur Lage dieser Hinweisschilder und der Bedeutung/Ergänzung finden Sie nachfolgend wichtige Hinweise!“

70
Zwei dieser – auf S. 21 der Betriebsanleitung abgebildeten – „Warnbildzeichen“ deuten darauf, dass bei laufender Maschine Abstand zu halten ist. Es finden sich indes keine Hinweise auf die Größe des Abstands.

71
Angesichts des Umstandes, dass sich der Kläger und die Zeugen H. in einem Abstand von etwa 50 m befanden, durfte der Beklagte zu 1. davon ausgehen, dass sich diese Personen außerhalb des Gefahrenkreises aufhalten.

72
Der Beklagte zu 1. hat zudem bei seiner Anhörung durch den Senat glaubhaft versichert, dass er das Mäh-Gespann schon sehr oft gefahren sei und nie Probleme mit hochgeschleuderten Gegenständen aufgetreten seien.

73
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

III.

74
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

75
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

76
Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 15.762,50 EUR.

77
Gegen diese Urteil wird die Revision zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts (nähere Abgrenzung Arbeitsmaschine/Kraftfahrzeug) erforderlich erscheint, § 543 Abs. 2 ZPO.

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