Zur Haftung eines privat beauftragten Abschleppunternehmers für die Beschädigung eines abgeschleppten Fahrzeuges

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 13.11.2000 – 1 U 270/99

Zur Haftung eines privat beauftragten Abschleppunternehmers für die Beschädigung eines abgeschleppten Fahrzeuges

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des vom 23. September 1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.800 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 16.03.1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 %, die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 52 %. Im übrigen trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Kläger kann, aus dem Schadensereignis vom 22. Januar 1999 gegen die Beklagten als Gesamtschuldner lediglich einen Wertersatzanspruch in Höhe von 19.800 DM mit Erfolg geltend machen. Da auf diesen Schadensersatzanspruch unstreitig 9.000 DM durch den gezahlt worden sind, verbleibt dem Kläger noch ein restlicher Anspruch in Höhe von 5.800 DM.

I.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers folgt aus den §§ 823, 831 BGB.

Der Erstbeklagte, der ein Abschleppunternehmen betreibt (“ Straßendienst“), hat am 22.01.1999 unstreitig das infolge einer Panne liegengebliebene Fahrzeug des Klägers auf seinem Pritschenwagen abgeschleppt. Der Zweitbeklagte führte als Angestellter des Erstbeklagten die Abschleppfahrt durch. Ebenso unstreitig ist, daß beim Abladen des Fahrzeuges, das mittels einer Seilwinde geschah, das Fahrzeug des Klägers infolge unsachgemäßer Bedienung durch den Zweitbeklagten die Rampe von der Ladepritsche des Abschleppfahrzeuges rückwärts herunterrollte und dabei gegen eine Mauer auf dem Werkstattgelände stieß, so daß das Heck des Fahrzeuges des Klägers beschädigt wurde. Eine fahrlässige Verursachung dieses Schadensfalls durch den Zweitbeklagten wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

Ob neben der Verschuldenshaftung aus den §§ 823, 831 BGB auch die Gefährdungshaftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (§§ 7, 18 StVG) besteht, kann letztlich offen bleiben. Immerhin ist die Seilwinde des Schleppfahrzeuges – auch das ist zwischen den Parteien unstreitig – durch den Motor des LKW des Erstbeklagten angetrieben worden. Betriebsvorgänge, die sich auf das Entladen von Gütern durch Motorkraft des Transportfahrzeuges beziehen, können zwar unter den Schutzbereich des § 7 StVG fallen (vgl. Geigel-Kunschert, Der Haftpflichtprozeß, 21. Aufl., Kapitel 25, Rdn, 35. m.w.N.). Bei einer Beschädigung, die – wie hier – außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfolgt ist, ist dies jedoch zumindest zweifelhaft.

II.

Die Beklagten können sich so oder so gemäß den §§ 434, 436 HGB auf die frachtrechtlichen Haftungsbeschränkungen eines Frachtführers berufen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts scheitert die Anwendung der frachtrechtlichen Vorschriften zugunsten der Beklagten nicht daran, daß der Zweitbeklagte das Fahrzeug des Klägers nicht in seine Obhut genommen hätte.

1. Zunächst einmal ist festzustellen, daß der Erstbeklagte als Unternehmer des Abschleppunternehmens entweder Frachtführer im Sinne von § 407 HGB oder gemäß § 437 HGB („ausführender Frachtführer“)gewesen ist. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten ist der Erstbeklagte vom mit dem Abschleppendes Klägerfahrzeuges beauftragt worden, nachdem der Kläger, ein Mitglied, seine Fahrzeugpanne gemeldet hatte. Allerdings ist der Ausgangspunkt des Landgerichts richtig, daß ein Abschleppvertrag nur dann frachtrechtlicher Natur ist, wenn das geschleppte Fahrzeug in die. Obhut des Abschleppers genommen wird. Der Begriff der Obhut im frachtrechtlichen Sinne stellt jedoch nicht in erster Linie auf den Gewahrsam des Frachtführers ab, sondern entscheidend ist, ob dieser die Pflicht übernommen hat, das Frachtgut vor Schäden zu bewahren (vgl. Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 407 HGB, Rdn. 19 m.w.N). Das ist im Entscheidungsfall zu bejahen. Das Fahrzeug des Klägers ist auf die offene Ladefläche des Abschleppwagens gezogen worden, der Kläger selber nahm zusammen mit dem Zweitbeklagten im Fahrerhaus Platz. Damit hatte der Zweitbeklagte als Angestellter des Erstbeklagten die alleinige Verantwortung für die Sicherheit des aufgeladenen Fahrzeuges des Klägers übernommen. Dem Kläger selber standen keine Möglichkeiten zur Einflußnahme auf die Sicherheit des Transportes mehr zur Verfügung.

2. Der Frachtvertrag ist allerdings nicht zwischen dem Kläger und dem Erstbeklagten abgeschlossen worden, sondern, weil der Erstbeklagte unstreitig im Auftrag des den Schleppvorgang vorgenommen hat, zwischen dem und dem Erstbeklagten. Die frachtrechtliche Haftungsbeschränkung des Frachtführers gilt jedoch nicht nur gegenüber seinem Vertragspartner sondern gemäß § 434 Abs. 1, § 437 Abs. 1 HGB auch gegenüber dem Empfänger des Frachtgutes, das war der Kläger. Aus der genannten Vorschrift folgt; daß auch die außervertragliche Haftung der Beklagten gemäß §§ 823, 831 BGB nur im Rahmen der §§ 425 ff. HGB gegeben ist. Der Frachtführer und gemäß § 436 HGB auch der Angestellte des Frachtführers schulden lediglich den in 429 Abs. 2 HGB umschriebenen Wertersatz und den Ersatz der in § 432 HGB im einzelnen aufgeführten sonstigen Kosten. Nach § 429 Abs. 2 HGB haben die Beklagten wegen der Beschädigung des Frachtgutes dem Kläger den Unterschied zwischen dem Wert des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Übernahme der Beförderung und dem Wert des Fahrzeuges zu ersetzen, den es nach der Beschädigung aufgewiesen hat. Diese zu ersetzende Wertdifferenz ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges und dem Restwert, den es nachdem Schadensfall hatte. Diese schadensrechtlichen Kategorien sind anzuwenden, weil nach § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB vermutet wird, daß die zur Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

3. Bei der Ermittlung insbesondere des zwischen den Parteien umstrittenen Restwertes legt der Senat die Angaben des vom Kläger eingeschalteten Sachverständigen zugrunde, die dieser in seinem Gutachten vom 27. Januar 1999 für den Kläger gemacht hat. Danach betrug der Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges des Klägers 22.800 DM und der verbliebene Restwert 8.000 DM, so daß der Kläger einen Wertersatz von 14.800 DM beanspruchen kann.

Soweit die Beklagten demgegenüber einen geringeren Wiederbeschaffungswert, nämlich 22.500 DM, zugrundelegen und von einem höheren Restwert, nämlich von 13.500 DM, ausgehen, bleiben ihre Einwendungen ohne Erfolg.

In der Regel darf der Geschädigte auf der Grundlage des von ihm bei einem Sachverständigen seines Vertrauens eingeholten Gutachtens die Entscheidung über die Art der Schadensbehebung – Reparatur oder Ersatzbeschaffung – einschließlich der Entscheidung über die Modalitäten des Verkaufs des beschädigten Fahrzeuges treffen. Dies folgt – wie der Bundesgerichtshof mehrfach betont hat – aus der aus § 249 Satz 2 BGB folgenden Ersetzungsbefugnis des Geschädigten, wonach er die Schadensbehebung in eigener Regie durchführen darf (vgl. BGH v. 06.04.1993, VersR 1993, 769; BGH v. 30.11.1999, r + s 2000, 107).

Die Frage, wie sich der Geschädigte zu verhalten hat, wenn ihm rechtzeitig vor dem Verkauf seines beschädigten Fahrzeuges vom Schädiger Restwertangebote vorgelegt werden, die höher liegen, als der von seinem Sachverständigen ermittelte Restwert, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 22.12.1997, r + s 1999, 24, aufgegriffen hat, stellt sich im Entscheidungsfall nicht, weil die Restwertangebote dem Kläger erst mit Schreiben des vom 18.02.1999 übermittelt worden sind, zu einem Zeitpunkt als der Kläger ausweislich des vorgelegten Kaufvertrages vom 28. Januar 1999 sein Fahrzeug bereits zu dem vom Sachverständigen geschätzten Restwert von 8.000 DM verkauft hatte. Im übrigen wird die Übermittlung der Restwertangebote den Anforderungen nicht gerecht, die der Bundesgerichtshof zu letzt in seinem Urteil vom 30.11.1999 aufgestellt hat. Denn der Kläger hätte sich erst seinerseits an die ihm benannten Autoaufkäufer wenden müssen, um ein für ihn verbindliches Angebot zu erhalten. Hinzu kommt, daß sämtliche benannten Käufer sich in teilweise erheblicher Entfernung zum Standort des beschädigten Fahrzeuges befunden haben und damit erhebliche Transportkosten angefallen wären, deren Erstattung nicht geklärt war. Unter diesen Umständen hätte der Kläger nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, wenn er die Schadensbehebung auf der Grundlage des Gutachtens seines Sachverständigen vorgenommen hätte, auch wenn ihm die Restwertangebote noch rechtzeitig vor dem Verkauf seines Fahrzeuges zugegangen wären.

Ebenso wie beim Restwert kann der Kläger sich auch für die Bewertung des reinen Wiederbeschaffungswertes auf das Gutachten des Sachverständigen berufen. Zwar nimmt der vom der hier gewissermaßen als Schadensregulierer für die Beklagten aufgetreten ist, eingeschaltete Sachverständige nur einen Wiederbeschaffungswert von 22.500 DM an, ohne daß dies jedoch nachvollziehbar begründet wird. Auch hier gilt, daß der Geschädigte sich in der Regel bei der Schadensabwicklung auf das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen stützen kann, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte, die der Schädiger zu beweisen hat, vorliegen, wonach dieses Gutachten unrichtig ist. Solche konkreten Anhaltspunkte folgen nicht schon aus der Tatsache, daß ein vom Versicherer eingeschalteter Sachverständiger einen niedrigeren Wiederbeschaffungswert annimmt.

4. Diese für das Haftpflichtrecht entwickelten Grundsätze finden auch im Entscheidungsfall Anwendung.

Die Beklagten können sich für eine andere Schadensberechnung nicht auf die zwischen dem Kläger und dem vereinbarten Leistungsbedingungen des Straßendienstes berufen. Dabei kann die Frage, ob sich das jeweils eingeschaltete Abschleppunternehmen für seine eigene Haftung ebenfalls auf diese Leistungsbedingungen berufen kann, dahinstehen. Denn Art. 12 Satz 2 dieser Bedingungen, die die Beklagten vorgelegt haben, stellt fest, daß der im Falle des Abschleppens nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des Abschleppunternehmens haftet, insbesondere nach den §§ 425 ff. HGB.

§ 429 Abs. 2 Satz 2 HGB stellt aber die gesetzliche Vermutung auf, daß der geschuldete Wertersatz den Schadensbehebungskosten entspricht. Es sind keine gerechtfertigten Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß die im Rahmen des § 429 Abs. 2 Satz. 2 HGB zu berücksichtigenden Schadensbehebungskosten am beschädigten Fahrzeug anderen Berechnungsbedingungen unterliegen, als die nach § 249 Satz 2 BGB geschuldeten Ersatzkosten, so daß die oben beschriebenen Grundsätze zur Berechnung des Restwertes und des Wiederbeschaffungswertes in vollem Umfang zu berücksichtigen sind.

Der Kläger kann von den Beklagten folglich als Wertersatz für das beschädigte Fahrzeug 14.800 DM ersetzt verlangen. Abzüglich der bereits vom gezahlten 9.000 DM steht ihm daher ein restlicher Ersatzanspruch von noch 5.800 DM zu.

5. Einen Schadensersatz für aufgewendete Mietwagenkosten und für eine allgemeine Unkostenpauschale hat der Kläger indessen wegen der sich aus dem Frachtrecht ergebenden Haftungsbeschränkungen nicht (vgl. § 432 Satz 2 HGB). Insoweit hat die Berufung Erfolg.

6. Der zuerkannte Zinsanspruch, der in der Berufung nicht umstritten ist, rechtfertigt sich aus den §§ 284, 286 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision gemäß § 546 ZPO besteht kein gerechtfertigter Anlaß.

Der Streitwert der Berufung beträgt 11.114,14 DM.

Die Beschwer des Klägers beträgt 5.314,14 DM, die Beschwer der Beklagten beträgt 5.800 DM.

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