Zur Haftung eines Hundehalters für seinen angebundenen Dackelmischling

Landgericht Coburg, Urteil vom 22.07.2011 – 13 O 150/11

Zur Haftung eines Hundehalters für seinen angebundenen Dackelmischling

Erfolgreich klagte die Krankenkasse der Kundin eines Gemüseladens gegen eine Hundehalterin. Die Versicherte stürzte in der Nähe des angeleinten Hundes. Das Gericht sah dadurch die Haftung der Hundehalterin für Tiergefahren als gegeben.

Sachverhalt:

Die bei der klagenden Krankenkasse Versicherte stürzte im Mai 2010 vor einem Gemüseladen. Dort war an einem Zaunpfosten der Dackelmischling der Beklagten an einem längeren Stück Freilaufleine angebunden. Beim Vorbeigehen am angebundenen Hund stürzte die Frau und brach sich einen Lendenwirbel sowie das linke Handgelenk. Die Krankenversicherung wollte von der Halterin des Dackelmischlings über 6.500,00 Euro Behandlungskosten.

Die Krankenkasse behauptete, dass der Hund bellend auf ihre Versicherte zugelaufen sei. Diese sei vor Schreck einen Schritt zurückgewichen und zu Boden gestürzt. Die klagende Krankenkasse meint, dass die Hundehalterin aufgrund der gesetzlich geregelten Tierhalterhaftung für den Unfall verantwortlich sei.

Die Beklagte brachte zu ihrer Verteidigung vor, dass sich ihr Hund gar nicht bewegt habe. Die später Gestürzte sei auf ihren Hund zugelaufen und dann vor dem Hund stehen geblieben. Plötzlich habe sie sich rückwärts bewegt und sei zu Boden gestürzt. Ihr Hund habe weder gebellt und auch nicht versucht die Passantin anzuspringen.
Daher hätte sich beim Sturz die Tiergefahr ihres Hundes nicht verwirklicht.

Gerichtsentscheidung:

Die Beweisaufnahme führte zur Überzeugung des Gerichts, dass der Hund der Beklagten auf die Versicherte der Krankenkasse zulief und sie anbellte. Diese wich aus Schreck einen Schritt zurück und stürzte dabei zu Boden. Das Gericht konnte sich insoweit auf zwei übereinstimmende unabhängige Zeugen stützen.

In dem Verhalten, dass sich der Hund knurrend und bellend auf einen Menschen zu bewegt, sah das Gericht zweifelsfrei ein typisches Tierverhalten. Damit hat sich im Sturz der Versicherten eine vom Tier ausgehende Gefahr realisiert.

Auch ein Mitverschulden der Versicherten konnte das Gericht nicht erkennen. Der Hund sprang plötzlich auf und rannte an einer längeren Freilaufleine auf die Ladenbesucherin zu. Ein solches Verhalten des Hundes war nicht vorhersehbar.

Deshalb gab das Landgericht der Klage der Krankenversicherung statt und die Hundehalterin musste die Behandlungskosten bezahlen.


Fazit:

Der Halter eines Tieres haftet auch ohne ein Verschulden grundsätzlich gemäß § 833 BGB für alle Schäden, die durch ein Tier verursacht werden. Deshalb ist es wichtig für solche Fälle eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung 483/11 des Landgerichts Coburg vom 02. Dezember 2011

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