BGH, Urteil vom 13. September 2007 – I ZR 207/04
Hat der Spediteur die Pflicht zur Verpackung des Gutes aufgrund einer selbständigen Abrede unabhängig von der Speditionsleistung übernommen, so ist auf die Erbringung der Verpackungsleistung Werkvertragsrecht anzuwenden. Ist die Verpackungsleistung dagegen als beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags und nicht unabhängig davon übernommen worden, richtet sich die Haftung des Spediteurs auch hinsichtlich der Verpackungsleistung gemäß § 454 Abs. 2 HGB einheitlich nach Speditionsrecht.
HGB § 427 Abs. 1 Nr. 2, § 608 Abs. 1 Nr. 5
Von der Haftung für Schäden, die auf einer ungenügenden Verpackung des Gutes beruhen, ist der Frachtführer nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB befreit, wenn er das Gut als Erfüllungsgehilfe des Absenders verpackt hat. Das ist der Fall, wenn er die Verpackung aufgrund einer selbständigen Abrede als von den Pflichten des Frachtvertrags unabhängige zusätzliche werkvertragliche Pflicht übernommen hat. Handelt es sich um eine Beförderung von Gütern per Schiff, greift zugunsten des Verfrachters als Erfüllungsgehilfen des Befrachters der Haftungsausschlussgrund des § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB ein.
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Kosten des Berufungsverfahrens 78% der Klägerin zu 1, 22% der Klägerin zu 2 auferlegt werden.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 1 78%, die Klägerin zu 2 22%.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin zu 2, deren Transportversicherer die Klägerin zu 1 ist, stellt Anlagen für die Auto- und Motorenproduktion her. Sie beauftragte die Beklagte, die ein Unternehmen für Verpackungen und Logistik betreibt und mit der sie in ständiger Geschäftsbeziehung stand, mit der Verpackung und der Versendung von vier Maschineneinheiten für eine Produktionsstraße für Pkw-Motoren zu festen Kosten in die Vereinigten Staaten von Amerika.
Die Klägerin zu 2 vereinbarte mit der Beklagten, die Maschinen unter Verwendung einer neuen Methode zum Schutz vor Korrosion zu verpacken. Die Beklagte, die das Verpackungsmaterial von der Streithelferin zu 1 bezog, sicherte der Klägerin zu 2 einen Korrosionsschutz von zwölf Monaten zu.
Die Versendung der Maschinen durch die von der Beklagten beauftragte Streithelferin zu 2 erfolgte in vier Lieferungen zwischen November 2000 und Ende Februar 2001 mittels Lkw nach Bremerhaven und von dort per Schiff in die Vereinigten Staaten von Amerika.
Die Klägerinnen haben vorgetragen, aufgrund einer unzureichenden Verpackung durch die Beklagte seien an den Maschinen Korrosionsschäden aufgetreten. Der Klägerin zu 2 sei dadurch ein Schaden in Höhe von ca. 380.000 € entstanden. Davon habe die Klägerin zu 1 der Klägerin zu 2 bereits 271.838,78 € erstattet.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 271.838,78 € nebst Zinsen an die Klägerin zu 1 zu verurteilen sowie festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin zu 2 zum Ersatz sämtlichen Schadens verpflichtet ist, der dieser im Zusammenhang mit der Verpackung und Versendung der Maschinen künftig entstehen wird.
Die Beklagte hat sich auf die in ihren Allgemeinen Verpackungsbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse berufen. Die Verpackung sei ausreichend gewesen. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerinnen ist erfolglos geblieben.
Dagegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte auf Schadensersatz verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Bei dem zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten geschlossenen Vertrag handele es sich um einen gemischten Vertrag, der aus den abgrenzbaren und selbständig zu beurteilenden Teilen der Verpackung und der Fixkostenspedition bestehe. Die Verpackung sei nicht bloßes Vorbereitungsstadium für den anschließenden Transport gewesen. Vielmehr sei ihr eine außergewöhnliche Bedeutung zugekommen, so dass insoweit Werkvertragsrecht Anwendung finde. Werkvertragliche Ansprüche hinsichtlich der Verpackung seien verjährt. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung frachtvertraglicher Pflichten nach den §§ 459, 425 HGB seien nicht begründet. Hinsichtlich der unzureichenden Verpackung greife zugunsten der Beklagten der Haftungsausschluss des § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ein. Die Klägerin zu 2 habe als Absenderin gemäß § 411 Satz 1 HGB das Gut zu verpacken gehabt. Sie habe sich bei der Erfüllung ihrer Verpackungspflicht der Beklagten als Gehilfin bedient. Deren Fehlverhalten sei ihr daher zuzurechnen. Der Haftungsausschlussgrund nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB sei nicht durch § 435 HGB ausgeschlossen, weil ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 HGB nicht anzunehmen sei. Deliktische Ansprüche seien nicht geltend gemacht.
II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass auf die vertraglich von der Beklagten übernommene Pflicht, die Maschinen für den Transport in die Vereinigten Staaten von Amerika zu verpacken, Werkvertragsrecht anzuwenden ist und etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerinnen wegen mangelhafter Verpackung nach § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. verjährt sind.
a) Die Beklagte hatte aufgrund der mit der Klägerin zu 2 getroffenen Abreden unstreitig zwei Leistungen zu erbringen: Sie hatte zum einen die Maschinen unter Anwendung einer neuen Methode zum Schutz vor Korrosion zu verpacken; zum anderen hatte sie die Versendung der Maschinen in die Vereinigten Staaten von Amerika zu besorgen. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen der Vertragsparteien dahin ausgelegt, dass es sich bei der Verpflichtung zur Verpackung und bei der Verpflichtung zur Erbringung der Leistungen eines Fixkostenspediteurs (§ 459 HGB) um abgrenzbare und selbständig zu behandelnde Vertragsteile gehandelt habe. Die Klägerin zu 2 habe die Beklagte als Spezialunternehmen mit der Verpackung beauftragt; diese habe unabhängig davon auch die Speditionsaufgaben übernommen. Auf die Verpflichtung zur Verpackung sei daher Werkvertragsrecht anzuwenden.
b) Die Auslegung der Vereinbarungen zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten durch das Berufungsgericht hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Der Fixkostenspediteur ist grundsätzlich nicht zur Verpackung verpflichtet (vgl. § 459 Satz 1 HGB i.V. mit § 411 Satz 1 HGB). Er kann die Verpackung des Gutes allerdings kraft besonderer Vereinbarung als zusätzliche Speditionsleistung übernehmen (§ 454 Abs. 2 HGB) mit der Folge, dass auf diese ihrer Natur nach werkvertragliche Pflicht die speditionsrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 459 HGB Rdn. 13). Von einer Vereinbarung i.S. des § 454 Abs. 2 HGB ist jedoch nur auszugehen, wenn die Verpackungsleistung als beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags (§ 453 Abs. 1 HGB) und nicht unabhängig davon übernommen wird (vgl. Regierungsentwurf zum TRG, BT-Drucks. 13/8445, S. 107; Koller aaO § 454 HGB Rdn. 21).
bb) Im Streitfall ist nach der rechtlich unbedenklichen Würdigung des Berufungsgerichts die Verpackung von der Beklagten nicht als bloße Nebenpflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags, sondern als eine selbständige, unabhängig von der Speditionsleistung bestehende Hauptleistungspflicht übernommen
worden. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei aus den Umständen hergeleitet, unter denen die Abreden zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten getroffen worden sind. Die Beklagte ist ein Spezialunternehmen für Verpackungen, das Geschäftsbedingungen verwendet, die sich ausschließlich auf die Verpackung beziehen. Die Klägerin zu 2 hat selbst vorgetragen, dass ihr die Beklagte auf die Verpackung der zu befördernden Maschinen bezogene Angebote vorgelegt hat. Die Verpackung der nach Übersee zu befördernden Maschinen war zudem, wie den Vertragsparteien aufgrund eines früheren Transports nach Brasilien bekannt war, im Hinblick auf mögliche Probleme mit Korrosion besonders wichtig. Aus diesem Grund wurde das ursprüngliche Angebot der Beklagten, das die zuvor angewendete Art der Verpackung vorgesehen hatte, geändert und mündlich – schriftliche Vereinbarungen haben die Parteien nicht getroffen – eine neue Art der Verpackung mit einer speziellen Folie vereinbart. Dazu zog die Beklagte die Streithelferin zu 1, die Herstellerin der Folie, hinzu. Außerdem übernahm die Beklagte für den Korrosionsschutz eine zwölfmonatige Garantie. Diese Umstände hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahin gewürdigt, dass der Verpackung nach dem Willen der Vertragsparteien eine außergewöhnliche Bedeutung im Verhältnis zu dem sich anschließenden Transport zukommen sollte.
Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt der Umstand, dass die Verpackung im Streitfall einen besonderen Bezug zu der anschließenden Beförderung aufwies, weil sie notwendig war, um die Beförderung abwickeln zu können, und genau auf diese zugeschnitten war, nicht die Annahme, es habe sich um eine beförderungsbezogene, speditionelle Nebenpflicht i.S. des § 454 Abs. 2 HGB gehandelt. Beförderungsbezogen in diesem Sinne ist eine Verpackungspflicht auch dann, wenn sie zum Zweck des Transports in einem gesonderten Werkvertrag vom Frachtführer oder von einem Dritten übernommen wird. Weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 454 Abs. 2 HGB ist neben der Beförderungsbezogenheit der Verpackung, dass die Verpackungspflicht im Rahmen eines Speditionsvertrags als speditionelle Nebenpflicht und nicht gesondert von der Speditionspflicht übernommen wird (Koller aaO § 454 HGB Rdn. 21). Nach der rechtsfehlerfreien Vertragsauslegung des Berufungsgerichts war dies hier jedoch nicht der Fall.
c) Im vorliegenden Fall sind unterschiedliche Leistungen – Verpackungs- und Speditionsleistungen – vereinbart und erbracht worden, zwischen denen ein rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang und deshalb eine vertragliche Verbindung besteht. In einem solchen Fall ist die Frage, welche Rechtsnormen auf die aufgrund selbständiger Verpflichtungen erbrachten Leistungen anzuwenden sind, nach den Grundsätzen für gemischte oder zusammengesetzte Verträge zu beurteilen (vgl. auch BT-Drucks. 13/8445, S. 107). Haben die Vertragsparteien wie im vorliegenden Fall keine ausdrückliche Abrede darüber getroffen, welche Rechtsvorschriften auf die einzelnen Teile ihrer vertraglichen Abreden anzuwenden sind, ist bei der Beurteilung maßgeblich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, auf die Interessenlage der Vertragsparteien sowie auf Sinn und Zweck der vertraglichen Vereinbarungen abzustellen (vgl. Staudinger/Löwisch, BGB, Bearbeitung Juli 2005, § 311 Rdn. 32; Münch-Komm.BGB/Emmerich, 5. Aufl., § 311 Rdn. 46; Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Vor § 311 Rdn. 25; Koller, VersR 1989, 769, 770). Nach der tatrichterlichen Auslegung des Berufungsgerichts sollte der Verpackung im Streitfall eine besondere Bedeutung im Verhältnis zu dem sich anschließenden Transport zukommen. Es handelte sich um eine gegenüber der Speditionsleistung zumindest gleichwertige Leistung, wobei die Verpflichtungen unabhängig voneinander übernommen worden waren. Bei einer derartigen Verbindung mehrerer gleichwertiger Leistungen geht der mutmaßliche Wille der Vertragsparteien in der Regel dahin, auf die jeweilige Leistungspflicht diejenigen Rechtsvorschriften anzuwenden, die für diese zur Geltung kämen, wenn sie in einem gesonderten Vertrag begründet worden wäre (vgl. BGHZ 63, 306, 311 ff.; Staudinger/ Löwisch aaO § 311 Rdn. 37 f.; MünchKomm.BGB/Emmerich aaO § 311 Rdn. 47). Danach hat das Berufungsgericht mit Recht auf die von der Beklagten zu erbringende Verpackungsleistung Werkvertragsrecht angewendet.
d) Die Ansicht des Berufungsgerichts, werkvertragliche Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Verpackung seien verjährt, ist rechtsfehlerfrei. Nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden, im Streitfall anzuwendenden Vorschrift des § 638 Abs. 1 BGB a.F. verjährten Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels des Werkes in sechs Monaten seit Abnahme des Werkes. Wegen der von der Beklagten übernommenen Garantie für den Korrosionsschutz begann die Verjährungsfrist erst mit der Entdeckung des Mangels (vgl. BGH, Urt. v. 20.12.1978 – VIII ZR 246/77, NJW 1979, 645; Urt. v. 28.6.1979 – VII ZR 248/78, NJW 1979, 2036, 2037). Nach den von den Klägerinnen nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts hat die Klägerin zu 2 den Mangel spätestens am 7. September 2001 entdeckt, so dass die Verjährungsfrist am 7. März 2002 endete. Der Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2002 mit Schreiben vom 26. August 2002 ist unter dem Vorbehalt erklärt worden, dass die Verjährung nicht bereits eingetreten sei. Die Ende Dezember 2002 erhobene Klage konnte daher die bereits eingetretene Verjährung der werkvertraglichen Schadensersatzansprüche nicht mehr unterbrechen.
2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass den Klägerinnen Ansprüche auf Ersatz der auf einer mangelhaften Verpackung der Maschinen beruhenden Schäden auch nicht nach den auf die Speditionsleistung anzuwendenden Rechtsvorschriften zustehen. Die dagegen gerichteten Rügen der Revision bleiben ebenfalls ohne Erfolg.
a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die von der Beklagten erbrachte Speditionsleistung nicht einheitlich nach den für den Frachtführer geltenden Vorschriften der §§ 407 ff. HGB zu beurteilen. Vielmehr sind auf den Schiffstransport die Vorschriften für den Verfrachter, §§ 556 ff. HGB, anzuwenden.
aa) Die Beklagte hat die Besorgung der Versendung der Maschinen zu festen Kosten übernommen, so dass sie hinsichtlich der Beförderung die Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters hatte, § 459 Satz 1 HGB. Die als solche einheitliche Speditionsleistung hatte die Beförderung mit verschiedenartigen Transportmitteln (Lkw, Schiff) zum Gegenstand. Einzelne Teile wären, wenn für sie gesonderte Verträge geschlossen worden wären, verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen gewesen. Der Transport der Maschinen per Lkw nach Bremerhaven wäre nach den §§ 407 ff. HGB zu beurteilen; dasselbe gilt gemäß Art. 28 Abs. 4 EGBGB für den Landtransport in den Vereinigten Staaten von Amerika. Für den Transport per Schiff kämen die §§ 556 ff. HGB zur Anwendung. Richtet sich die Leistung eines Fixkostenspediteurs auf die Besorgung eines solchen multimodalen Transports, greift § 452 HGB ein (vgl. Koller aaO § 452 HGB Rdn. 6).
bb) Nach § 452 HGB sind die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB nur dann einheitlich auf die gesamte Beförderungsleistung anzuwenden, wenn sich aus internationalen Übereinkommen oder den besonderen Vorschriften der §§ 452a ff. HGB nichts anderes ergibt. Internationale Übereinkommen greifen im Streitfall nicht ein. Eine Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften für einzelne Teilstrecken der Beförderung ergibt sich hier jedoch aus § 452a HGB. Nach § 452a Satz 1 HGB bestimmt sich die Haftung beim multimodalen Transport nach dem Recht einer Teilstrecke, wenn feststeht, dass der Schaden auf dieser Teilstrecke eingetreten ist, das heißt, die Schadensursache auf ihr gesetzt worden ist (vgl. Koller aaO § 452a HGB Rdn. 3).
(1) Die Klägerinnen machen als Schadensursache hinsichtlich der eingetretenen Korrosionsschäden an allen Maschinen ausschließlich eine unzureichende Verpackung der Maschinen durch die Beklagte geltend. Die gegenüber der Klägerin zu 2 übernommene Verpflichtung, die Maschinen zu verpacken, hat als solche im Rahmen der Beurteilung, welche Pflichten die Beklagte als Fixkostenspediteurin trafen, außer Betracht zu bleiben, weil es sich, wie oben unter II 1 ausgeführt, nach den Abreden der Vertragsparteien bei der Verpackungsleistung um eine eigenständig, unabhängig von der Speditionsleistung übernommene Pflicht der Beklagten und damit, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, um eine der Beförderung vorgelagerte Leistung handelte (Koller aaO § 425 HGB Rdn. 23). Der Schlechterfüllung der Verpackungspflicht als solcher kann demnach auch bei der Bestimmung, nach welchen Rechtsvorschriften die Erbringung der multimodalen Speditionsleistung der Beklagten zu beurteilen ist, keine Bedeutung zukommen.
(2) Es ist insoweit vielmehr allein darauf abzustellen, dass die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerinnen ihre Pflichten als Fixkostenspediteurin im Hinblick auf die Verpackung der Maschinen dadurch verletzt haben soll, dass sie deren Beförderung trotz unzureichender Verpackung durchgeführt hat. Darin liegt nicht die Behauptung einer Schadensursache, die einmal zu Beginn der gesamten Beförderungsstrecke hinsichtlich aller behaupteten Schäden gesetzt worden ist. Denn nach dem Vortrag der Klägerinnen sind die Korrosionsschäden in unterschiedlicher Weise durch eine unzureichende Verpackung der Beklagten verursacht worden. Bei einem Teil der Maschinen, die in Containern befördert worden sind, soll die Korrosion eingetreten sein, weil Holzteile zum Sichern von Anlagenteilen in der Verpackung verwendet worden seien und die Rest- oder Kondensationsfeuchte des Holzes zu den Korrosionsspuren geführt habe. Bei dem anderen Teil der Maschinen, der ohne Container in Holzkisten transportiert worden sei, habe der Eintritt von Seewasser während des Schiffstransports zu den Korrosionsschäden geführt. Entsprechend ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Pflichtverletzung (Beförderung eines unzureichend verpackten Transportgutes), soweit sie als Schadensursache für die geltend gemachten Korrosionsschäden in Betracht kommt, zwischen der Beförderung des Gutes auf der Straße und der Beförderung per Schiff zu unterscheiden. Da sich insoweit die Anforderungen an eine pflichtgemäße Ausführung der Beförderung unterscheiden, handelt es sich bei etwaigen Pflichtverletzungen auch um unterschiedliche Schadensursachen. Danach ergibt sich, dass gemäß den §§ 452, 452a Satz 1 HGB hinsichtlich des ersten Schadenskomplexes (Korrosionsschäden an den in Containern beförderten Maschinen) die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB, hinsichtlich des zweiten Schadenskomplexes (Korrosionsschäden durch Seewassereintritt an den nur in Holzkisten transportierten Maschinen) die Vorschriften der §§ 556 ff. HGB anzuwenden sind.
b) Soweit auf die Haftung der Beklagten als Fixkostenspediteurin danach die für den Frachtführer geltenden Vorschriften Anwendung finden, greift der Haftungsausschluss nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ein, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben. Nach dieser Vorschrift ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit die Beschädigung des Gutes auf eine ungenügende Verpackung durch den Absender zurückzuführen ist. Von einer Verpackung durch den Absender ist auch dann auszugehen, wenn der Frachtführer als Erfüllungsgehilfe des Absenders die Verpackung vorgenommen hat (vgl. Koller aaO § 427 HGB Rdn. 23 m.w.N.). Der Frachtführer wird als Erfüllungsgehilfe des Absenders tätig, wenn er die Verpackung nicht in Abänderung des Frachtvertrags als frachtrechtliche Nebenpflicht, sondern als von den Pflichten des Frachtvertrags unabhängige zusätzliche Pflicht aufgrund eines mit dem Absender geschlossenen Werkvertrags übernommen hat. In diesem Fall haftet er für die Erfüllung der Verpackungspflicht wie jeder andere Werkunternehmer nach Werkvertragsrecht, als Frachtführer ist seine Haftung dagegen nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ausgeschlossen (Koller aaO). Dasselbe gilt, wenn er, wie im Streitfall, die Verpackungspflicht in einem zusammengesetzten oder gemischten Vertrag unabhängig und neben den Pflichten eines Fixkostenspediteurs als eine nach Werkvertragsrecht zu beurteilende Leistung übernommen hat.
Die Anwendung des Haftungsausschlussgrundes nach § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist nicht nach § 435 HGB ausgeschlossen. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der Absprachen zwischen den Parteien und deren Kenntnis von den Korrosionsrisiken sowie des Umstands, dass die sachkundige Streithelferin zu 1 hinzugezogen wurde, nicht feststellen können, dass die Schäden darauf zurückzuführen sind, dass die Beklagte leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf den Vortrag der Klägerinnen in den Tatsacheninstanzen geltend macht, hinsichtlich der Verpackungsmängel sei ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. des § 435 HGB zu bejahen, zeigt sie nicht auf, dass die gegenteilige Würdigung des Berufungsgerichts auf Rechts- oder Verfahrensfehlern beruht.
c) Hinsichtlich der Haftung der Beklagten als Verfrachterin (zweiter Schadenskomplex) führt die Anwendung der §§ 556 ff. HGB zum selben Ergebnis. Die zureichende Verpackung des zu verschiffenden Gutes wird grundsätzlich nicht von der Ladungsfürsorge des Verfrachters gemäß den §§ 559, 606 HGB erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1971 – II ZR 78/69, NJW 1971, 1363; OLG Hamburg TranspR 2001, 38, 40). Gemäß § 608 Abs. 1 Nr. 5 HGB ist vielmehr insoweit ein Haftungsausschluss zugunsten des Verfrachters vorgesehen (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 608 HGB Rdn. 12). Danach haftet der Verfrachter nicht für Schäden, die aus Handlungen oder Unterlassungen des Abladers oder Eigentümers des Gutes, seiner Agenten oder Vertreter entstehen. Nach § 608 Abs. 3 HGB tritt diese Haftungsbefreiung nicht ein, wenn nachgewiesen wird, dass der Eintritt der Gefahr auf einem Umstand beruht, den der Verfrachter zu vertreten hat. Nimmt der Verfrachter, wie im vorliegenden Fall die Beklagte, die Verpackung aufgrund eines selbständigen Werkvertrags mit dem Befrachter vor, so handelt der Verfrachter, wie oben unter II 2 b für das Verhältnis des Frachtführers zum Versender dargelegt worden ist, als dessen Erfüllungsgehilfe. Er hat daher Mängel der Verpackung als solche im Rahmen seiner Haftung als Verfrachter nicht zu vertreten; seine Haftung richtet sich insoweit vielmehr nach Werkvertragsrecht. Soweit sich die Pflicht des Verfrachters zur Ladungsfürsorge (§§ 559, 606 HGB) darauf erstreckt, äußerlich erkennbare Verpackungsmängel zu ermitteln (vgl. OLG Hamburg TranspR 2001, 38, 40; Rabe aaO § 608 Rdn. 13), bestimmt sich seine Kontrollpflicht nach der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters (§ 606 HGB), d.h. es ist ein objektiver Maßstab anzulegen und nicht auf die individuellen Umstände des jeweiligen Verfrachters abzustellen (vgl. Rabe aaO § 606 Rdn. 3). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht angenommen werden, dass ein ordentlicher Verfrachter aufgrund einer auf äußerliche Verpackungsmängel beschränkten Überprüfung hätte erkennen können, dass die Verpackung der Maschinen im Hinblick auf mögliche Korrosionsschäden durch Seewassereintritt unzureichend war. Auf die besonderen Kenntnisse der Beklagten als der mit der Verpackung beauftragten Werkunternehmerin kann, wie dargelegt, im Rahmen ihrer Haftung als Verfrachterin nicht abgestellt werden.
3. Schadensersatzansprüche gemäß den §§ 823, 831 BGB haben die Klägerinnen nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision verhelfen dieser im Ergebnis gleichfalls nicht zum Erfolg. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Erörterung des Eigentums an den beschädigten Maschinen in der Berufungsverhandlung lassen hinreichend deutlich erkennen, dass die Berufung der Klägerinnen nach Auffassung des Berufungsgerichts auch wegen möglicher Ansprüche aus Eigentumsverletzung unabhängig davon, ob die Klägerinnen solche Ansprüche überhaupt geltend gemacht hatten, jedenfalls deshalb zurückzuweisen war, weil die Klägerinnen zu den Voraussetzungen dieser Ansprüche nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hatten. Den Vortrag in der mündlichen Verhandlung, es handele sich um ausschließlich bei der Klägerin zu 2 hergestellte Maschinen, hat das Berufungsgericht mit Recht für eine substantiierte Darlegung, dass der Klägerin zu 2 in dem maßgeblichen Zeitpunkt das Eigentum an den beschädigten Maschinen zustand, nicht ausreichen lassen. Die von der Revision insoweit erhobene Rüge der Verletzung des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat schon deshalb keinen Erfolg, weil nicht darlegt ist, was die Klägerinnen auf einen entsprechenden Hinweis des Gerichts vorgetragen hätten (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.1998 – X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270, m.w.N.). Mit der Rüge aus § 139 ZPO muss der zunächst unterbliebene Vortrag vollständig nachgeholt werden. Dem genügt das Vorbringen der Revision nicht, die Klägerinnen hätten ohne den Verstoß die Möglichkeit gehabt, Nachweise für das Eigentum der Klägerin zu 2 an den beschädigten Maschinen beizubringen.
III. Danach ist die Revision der Klägerinnen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO.