Amtsgericht München, Urteil vom 7.10.11 – 173 C 15875/11
Ein haariges Problem…
Schmerzensgeldansprüche nach einem Friseurbesuch kommen in Betracht, wenn infolge der Haarbehandlung dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut verursacht wurden oder die betroffene Person durch einen völlig misslungenen Haarschnitt quasi „entstellt“ ist. Die bloße Missachtung eines Wunsches einer Kundin, selbst wenn diese mit Verärgerung oder Enttäuschung verbunden ist, genügt nicht.
Im Juni 2010 suchte die spätere Klägerin einen Friseursalon auf. Sie wollte eine Haarfärbung und ein Kürzen ihrer Spitzen. Der Friseurin gegenüber bat sie darum, dass vor allem am Deckhaar nur ein halber Zentimeter weggeschnitten werden sollte, da sie von Natur aus über sehr dünnes und feines Haar verfüge.
Die Kundin beobachtete den gesamten Schneidevorgang und erhob zu keinem Zeitpunkt Einwände. Am Ende zeigte sie sich zufrieden mit der Haarfarbe und der Haarlänge und verzichtete wegen eines anschließenden Termins bei der Kosmetikerin auf das Föhnen.
Zwei Tage später erschien sie allerdings wieder im Salon und beschwerte sich. Die Haare seien zu kurz geschnitten worden, sie habe jetzt richtige Löcher, durch die man die Kopfhaut sehe. Sie verlangte ein Schmerzensgeld von der Friseurin.
Diese weigerte sich zu bezahlen. Schließlich habe sie die Haare ordnungsgemäß geschnitten.
Daraufhin erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter wies die Klage jedoch ab:
Schmerzensgeldansprüche nach einem Friseurbesuch kämen in Betracht, wenn infolge der Haarbehandlung dauerhafte Schäden am Haar oder der Kopfhaut verursacht wurden. Dies liege hier nicht vor. Die bloße Missachtung eines persönlichen Wunsches einer Kundin, selbst wenn diese mit Verärgerung oder Enttäuschung verbunden sei, genüge für einen Schmerzensgeldanspruch nicht.
Dieser komme allenfalls noch in Betracht, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kundin so beeinträchtigt sei, dass sie durch einen völlig misslungenen Haarschnitt quasi „entstellt“ sei. Dafür sei aber vorliegend ebenfalls nichts ersichtlich.
Das Gericht habe sich durch Inaugenscheinnahme der Kopfhaut der Klägerin ein Bild davon verschaffen können, dass deren Kopfhaut aus jedem Blickwinkel durchscheine und deutlich sichtbar sei. Dieses Durchscheinen resultiere daher aus dem individuellen Haarzustand der Klägerin und nicht aus dem Haarschnitt der Beklagten. Dass die Kopfhaut nach einem Besuch beim Friseur dann noch stärker zu sehen sei, liege in der Natur der Sache. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kundin sei darin nicht zu sehen.
Darüber hinaus habe die Klägerin den gesamten Schneidevorgang auch beobachtet. Da sie keinerlei Einwände vorgebracht habe, habe die Beklagte annehmen müssen, dass die vorgenommene Kürzung sich im Rahmen des Wunsches der Klägerin bewegte. Auf Grund dieses Mitverschuldens der Kundin käme ein Schmerzesgeldanspruch ebenfalls nicht in Betracht.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung 18/12 des AG München vom 16. April 2012