Zur Haftung des Frachtführers bei Verstoß gegen Hinweis des Auftraggebers, LKW nicht auf unbewachten Parkplätzen abzustellen

OLG München, Urteil vom 05.05.2010 – 7 U 1794/10

Weist der Auftraggeber den Frachtführer in den Sicherheitshinweisen an, den LKW nicht auf unbewachten Parkplätzen abzustellen, und verstößt der Frachtführer hiergegen, kann er sich nicht darauf berufen, der Auftraggeber hätte ihn auch noch auf den Wert des Frachtgutes hinweisen müssen, damit er die Möglichkeit gehabt habe, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens zu ergreifen. Insoweit enthalten die Sicherheitshinweise eine ausreichende Information und Handlungsanweisung, die gerade dem Verlust des Transportguts entgegenwirken soll (Rn. 24).

Tenor

I. Der Beitritt der Streithelferin zum Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 15. Dezember 2009 dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, weitere 9.045,82 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2009 an die Klägerin zu bezahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin, welche die Streithelferin selbst trägt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision und die Rechtsbeschwerde werden nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin verlangt Bezahlung eines Transportschadens nach Art. 17, 29 CMR über die Grundhaftung hinaus.

2

Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, war von der Fa. F. Computers GmbH, beauftragt worden, Notebooks und Monitore aus einem Lager in Worms/Deutschland nach Machelen/Belgien zu transportieren. Die Klägerin ihrerseits beauftragte die Beklagte, ebenfalls ein Speditionsunternehmen, mit der Durchführung des Transports. Die Beklagte wiederum beauftragte die Streithelferin.

3

Die Streithelferin übernahm die Ware am 21. November 2006 in Worms. Am Abend des 21. November 2006 fuhr der Fahrer der Streithelferin mit seinem LKW auf einen nicht bewachten Autobahnparkplatz in Belgien, um dort zu übernachten. In der Nacht wurde aus dem LKW ein Teil des Transportguts im Gesamtwert von 40.403,80 € entwendet, ohne dass dies der Fahrer, der im Führerhaus schlief, bemerkte. Der Diebstahl wurde erst beim Eintreffen des LKW in Machelen/Belgien am 22. November 2006 entdeckt.

4

Die Fa. F. Computers GmbH erwirkte gegen die Klägerin vor dem Landgericht München I, Az. 12 HKO 24081/07, ein Urteil, mit dem die Klägerin zur Zahlung von 27.460,83 € verurteilt wurde. Vorprozessual hatte sie bereits 12.942,97 € bezahlt. Die Klägerin hatte im Verfahren Az. 12 HKO 24081/07 der hiesigen Beklagten den Streit verkündet, dem die Beklagte auf Seiten der jetzigen Klägerin und damaligen Beklagten beigetreten war.

5

Die Klägerin macht im jetzigen Rechtsstreit die aufgrund der Verurteilung im Verfahren Az. 12 HKO 24081/07 erfolgte Zahlung an die Fa. F. Computers GmbH sowie die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten geltend, insgesamt 36.183,25 €.

6

Die Beklagte hat der Streithelferin den Streit verkündet. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit jedoch auf Seiten der Klägerin beigetreten. Die Beklagte hält dies für unzulässig und hat bereits erstinstanzlich die Zurückweisung des Streitbeitritts durch Zwischenurteil beantragt.

7

Mit dem angegriffenen Endurteil des Landgerichts München I wurde die Beklagte verurteilt, 27.137,43 € nebst Zinsen zu bezahlen. Das Erstgericht hat eine unbegrenzte Haftung nach Art. 17, 29 CMR bejaht, der Klägerin aber ein Mitverschulden nach § 254 BGB zur Last gelegt und mit 1/4 bewertet, weil die Klägerin der Beklagten den genauen Wert des Transportguts nicht mitgeteilt habe.

8

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Klageabweisung und damit gegen die Zurechnung eines Mitverschuldensanteils in Höhe von 1/4.

9

Die Klägerin beantragt in zweiter Instanz,

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das Urteil des Landgerichts München I vom 15. Dezember 2009 insoweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 9.045,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. April 2009 zu verurteilen.

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Die Beklagte, die auch im Berufungsverfahren der Streithelferin den Streit verkündet hat, beantragt in zweiter Instanz,

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die Berufung zurückzuweisen, und als „Anschlussberufung“, den Streitbeitritt der Streithelferin auf Seiten der Klägerin für unzulässig zu erklären.

13

Die Streithelferin beantragt in zweiter Instanz

14

die Zurückweisung der Anschlussberufung.

15

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 15. Dezember 2009 (Bl. 55/65 d.A.) sowie hinsichtlich des weiteren Vorbringens auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2010 (Bl. 95/99 d. A.) Bezug genommen.

II.

16

1. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Annahme des Erstgerichts, der Klägerin falle ein Mitverschulden von 1/4 zur Last, ist rechtsfehlerhaft. Damit schuldet die Beklagte der Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 9.045,82 €.

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a) Nach dem insoweit nicht angegriffenen Endurteil des Landgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes der Notebooks und Monitore nach Art. 17 CMR zu, wobei die Beklagte nach Art. 29 CMR unbeschränkt haftet, weil sie bzw. die Streithelferin als ihre Erfüllungsgehilfin entgegen der Sicherheitshinweise der Klägerin, die Gegenstand des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten waren, den LKW in der Nacht vom 21. auf den 22. November 2006 auf einem unbewachten Autobahnparkplatz abgestellt hat.

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b) Entgegen der Auffassung des Erstgerichts kann ein Mitverschulden der Klägerin nach §§ 254 Abs. 2 BGB, 425 Abs. 2 HGB nicht darauf gestützt werden, dass sie die Beklagte nicht auf den Wert der Warensendung und einen dadurch für den Fall des Verlustes drohenden ungewöhnlich hohen Schaden hingewiesen hat.

19

(1) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Erstgerichts erhielt die Beklagte am 21. November 2006 (Anlage K 4) den Transportauftrag der Klägerin unter anderem mit folgendem Inhalt:

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„Beigefügte Sicherheitshinweise sind strikt zu beachten und Bestandteil des Ladeauftrages. Sollte der Fahrer dies nicht einhalten und dadurch ein Schaden entstehen, gehen wir von grob fahrlässigem Verschulden aus und werden Sie entsprechend haftbar halten.“

21

Die beigefügten in englischer Sprache verfassten Sicherheitshinweise (Anlage K 1a) lauten unter anderem:

22

„Trailers and swap trailers with goods of FSC (Auftraggeber) must not be off-hooked or set down at any time at unsupervised places. This applies at all times and at all places during pick-up, transport und delivery of goods., e.g. truck yards at motorways od industrial areas at the delivery place. This also applies in case the driver remains in the trailer.“

23

Sowohl das Erstgericht als auch das Gericht des Vorprozesses (Az. 12 HKO 24081/07 LG München I) haben in dem Abstellen des LKW auf dem unbewachten Autobahnparkplatz in Belgien einen Verstoß gegen die Sicherheitshinweise angenommen. Hieran ist der Senat gebunden (§§ 512, 68 ZPO). Die Beklagte würde mit ihrem Einwand, sie sei nach Auftragserteilung nicht in der Lage gewesen, die in englischer Sprache verfassten Sicherheitshinweise zu übersetzen, vor dem Senat auch nicht durchdringen. Die Beklagte ist ein international tätiges Speditionsunternehmen, vertragsgegenständlich war ein internationaler Transport von Deutschland nach Belgien auf der Grundlage des CMR. Bei diesem Sachverhalt muss der Frachtführer Sicherheitshinweise in englischer Sprache entgegennehmen. Versteht er sie nicht oder nicht richtig, ist er gehalten, beim Auftraggeber nachzufragen, zumal wenn im Transportauftrag in deutscher Sprache deutlich gemacht wird, dass die Sicherheitshinweise einzuhalten sind.

24

Weist wie hier der Auftraggeber den Frachtführer in den Sicherheitshinweisen an, den LKW nicht auf unbewachten Parkplätzen abzustellen, und verstößt der Frachtführer hiergegen, kann er sich nicht darauf berufen, der Auftraggeber hätte ihn auch noch auf den Wert des Frachtgutes hinweisen müssen, damit er die Möglichkeit gehabt habe, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung des Schadens zu ergreifen. Insoweit enthalten die Sicherheitshinweise eine ausreichende Information und Handlungsanweisung, die gerade dem Verlust des Transportguts entgegenwirken soll.

25

(2) Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für eine Obliegenheit der Klägerin, auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hinzuweisen, nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage, ab welchem Wert des Transportguts im Fall des Verlustes ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, der Wert der Sendung mit der jeweiligen Haftungshöchstsumme ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist ein aufklärungsbedürftiges Missverhältnis anzunehmen, wenn der Warenwert den zehnfachen Betrag der zwischen Frachtführer und Auftraggeber vereinbarten Haftungshöchstsumme bzw., wenn die Geschäfts- oder Beförderungsbedingungen des Frachtführers keine Regelung für seine Höchsthaftung vorsehen, den zehnfachen Betrag der Haftungsbegrenzung nach § 431 Abs. 1 HGB, Art. 23 Abs. 3 CMR übersteigt (ausdrücklich BGH MDR 2010, 510; bereits zuvor im Rahmen der Paketbeförderung BGH TranspR 2006, 214, 216; 2007, 405, 408 = NJW-RR 2008, 347; ebenso OLG Düsseldorf TranspR 2008, 33, 35).

26

Unstreitig beträgt hier der Wert der verlustig gegangenen Ware 40.403,80 € und der Betrag der Haftungsbegrenzung nach Art. 23 Abs. 3 CMR 12.942,47 €; der Warenwert beträgt also das 3,12-fache der Haftungshöchstsumme des CMR. Der Senat geht mangels anderweitigem Vortrag der Parteien davon aus, dass dieses Verhältnis auch für das gesamte Transportgut gilt. Selbst wenn man der Wertberechnung Ziffer 23.1 ADSp zugrundelegt, wofür der Verweis in der Charterbestätigung vom 21. November 2006 (Anlage K 8) sprechen könnte, liegt bei einem Transportgut mit einem Gewicht von 5.682 kg (Anlagen K 9 und K 12) und einer Haftungsbegrenzung auf 28.410 € (5 €/kg) das Verhältnis zum vom Senat hochgerechneten Wert des gesamten Transportguts von 155.427,22 € (40.403,80 € für 111 verlorene Computer bei insgesamt 427 zu transportierenden Computern) bei 5,47 und damit unter dem zehnfachen Betrag.

27

c) Der Zinsausspruch beruht auf Art. 27 Abs. 1 CMR in Verbindung mit §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO (vgl. Bl. 8 d.A.).

28

2. Auf den Antrag der Beklagten ist der Streitbeitritt der Streithelferin auf Seiten der Klägerin zurückzuweisen, weil die Streithelferin kein rechtliches Interesse vorgetragen hat, dass die Klägerin obsiegt.

29

a) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 12. März 2010 (Bl. 89/91 d. A.) gegen das Ersturteil „Anschlussberufung“ mit dem Antrag eingelegt hat, den Beitritt der Streithelferin auf Seiten der Klägerin für unzulässig zu erklären, handelt es sich nicht um eine Anschlussberufung im Sinne des § 524 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann sich der Berufungsbeklagte nur einer Berufung anschließen; die Anschlussberufung hat sich gegen den Berufungskläger zu richten und kann ihre Wirkung nur innerhalb dieses Berufungsprozessrechtsverhältnisses entfalten. Sie ist lediglich eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung und mit dieser eng verbunden. Ein Dritter kann nicht selbständiges Angriffsziel der Anschlussberufung sein (vgl. BGH MDR 1989, 522; NJW 1991, 2569; MDR 2000, 843/844), auch nicht der Streithelfer des Berufungsklägers (so BGH NJW 1995, 198/199). Im Übrigen hat das Landgericht keine anfechtbare Entscheidung über den in erster Instanz gestellten Antrag des Beklagten auf Zurückweisung des Streitbeitritts getroffen. Es liegt weder ein Zwischenurteil vor noch findet sich im Tenor des Endurteils eine entsprechende Feststellung.

30

Der Schriftsatz der Beklagten vom 12. März 2010 ist aber dahingehend auszulegen, dass sie nunmehr eine Entscheidung des Senats über die Zurückweisung des Streitbeitritts auf Seiten der Klägerin begehrt.

31

b) Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke der Unterstützung beitreten. Dabei ist ein rechtliches Interesse anzunehmen, wenn die Rechtsstellung des Streithelfers durch ein der unterstützten Partei ungünstiges Urteil rechtlich verschlechtert oder durch ein günstiges Urteil rechtlich verbessert wird (etwa BGHZ 166, 18, 19/20; BGH WM 2006, 1252; OLG Braunschweig FamRZ 2005, 725, 726).

32

Nach dem Vortrag der Streithelferin ist nicht ersichtlich, dass sich der Ausgang des Rechtsstreits zwischen den Parteien mittelbar oder unmittelbar auf das Rechtsverhältnis des Streithelfers zur Klägerin als der von ihr unterstützten Partei auswirkt. Soweit sich die Streithelferin darauf beruft, dass sie in Regress genommen werden könnte, betrifft dies das Verhältnis zur Beklagten, welche die Streithelferin mit der Durchführung des Transports beauftragt hat. Vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und der Streithelferin bestehen nicht. Selbst wenn man unterstellen würde, die Klägerin wäre in diesem Rechtsstreit unterlegen, hätte sie gegen die Streithelferin weder deliktische Ansprüche noch Ansprüche aus Art. 34 und 35 Abs. 1 CMR, da ein Frachtgeschäft durch aufeinanderfolgende Frachtführer nicht vorliegt. Auch die von der Streithelferin zur Begründung des rechtlichen Interesses herangezogene Vorschrift des § 454 Abs. 3 HGB ist nach dem Sachvortrag nicht einschlägig.

33

Ein rechtliches Interesse der Streithelferin lässt sich auch nicht aus § 67 letzter Halbsatz ZPO herleiten, wonach sie keine Handlungen vornehmen und Erklärungen abgeben darf, soweit sie mit Handlungen und Erklärungen der unterstützten Partein in Widerspruch stehen. Die Streithelferin, die der Auffassung ist, dass sie keine Pflichten aus ihrem Vertragsverhältnis gegenüber der Beklagten verletzt habe, verkennt dabei die Wirkung der Nebenintervention nach § 68 erster Halbsatz ZPO. Danach wird der Nebenintervenient im Folgeprozess im Verhältnis zur unterstützten Partei nicht mit der Behauptung gehört, dass der Rechtsstreit des Vorprozesses unrichtig entschieden sei. Diese Bindungswirkung umfasst den im Vorprozess beurteilten Tatsachenkomplex sowie dessen inhaltliche Richtigkeit, soweit er die Entscheidung notwendigerweise trägt (etwa BGHZ 85, 252, 255; 96, 50, 53; 103, 275, 278; 116, 95, 102/103; 157, 98, 99). Dies gilt hier etwa für die Tatsache des Verlustes eines Teils des Transportguts sowie die Höhe des eingetretenen Schadens. Nicht erfasst von der Nebeninterventionswirkung, weil für das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht von Belang, ist hingegen die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs der Beklagten gegen die Streithelferin, insbesondere eine schuldhafte Pflichtverletzung des Transportvertrags, vorliegen. Diese sich aus dem konkreten, hier nicht interessierenden Vertragsverhältnis der Streithelferin zur Beklagten ergebenden Fragen sind in einem Folgeprozess nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln zu prüfen.

III.

34

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin sind dieser aufzuerlegen, da der Streitbeitritt zurückgewiesen wurde.

35

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

36

3. Die Revision und die Rechtsbeschwerde sind nicht zuzulassen, weil keine Zulassungsgründe vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO, § 563 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisions- bzw. des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Senat wendet bei seiner Entscheidung die obergerichtliche Rechtsprechung an und weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab.

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