Zur Haftung beim Auspacken eines „explosiven“ Geschenks

LG Koblenz, Urteil vom 09.07.2018 – 15 O 276/17

Zur Haftung beim Auspacken eines „explosiven“ Geschenks

Das LG Koblenz hat entschieden, dass ein Gastgeber nicht haftet, wenn er ein Geschenk auspackt, in dem sich unter anderem ein Knallkörper befindet, der zündet und einem Gast ins Auge fliegt, wodurch dieser erblindet.

Der Beklagte feierte Geburtstag, der Kläger war eingeladen. Das Geburtstagskind hatte von anderen Gästen ein großes Paket als Geschenk erhalten, in dem mehrere kleinere Päckchen sowie fünf Knallkörper versteckt waren. Als einer der Knallkörper – der entsprechend dem aufgebrachten Warnhinweis nicht für den Inneneinsatz bestimmt war – auslöste, flog ein Teil des Knallkörpers in das linke Auge des in der Nähe stehenden Klägers. Wie es genau dazu kommen konnte, darüber herrschte zwischen den Parteien Streit. Der Kläger jedenfalls wurde erheblich verletzt, er erlitt u.a. eine Augapfelprellung, die letztendlich zur Erblindung des Auges führte.

Der Kläger verlangte nun vom Gastgeber klageweise Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 30.000 Euro und Schadensersatz. Er machte geltend, der Beklagte habe den Feuerwerkskörper ausgelöst. Hätte er sich diesen genauer angeschaut, hätte er sofort erkannt, dass dieser nicht im Innenraum hätte entzündet werden dürfen. Der Beklagte habe jedenfalls fahrlässig gehandelt. Dem hielt der Beklagte entgegen, er habe von den Knallkörpern nichts gewusst. Er sei von einem ungefährlichen Geschenk ausgegangen. Warnhinweise habe er nicht wahrgenommen. Es sei versehentlich zur Auslösung des Knallkörpers gekommen.

Das LG Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger weder aus § 823 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld zu. Den Beklagten treffe kein Verschulden. Der Beklagte habe zum einen nicht vorsätzlich gehandelt, weil er die Verletzungen des Beklagten zum Zeitpunkt der Zündung des Knallkörpers nicht in Kauf genommen habe. Ihm könne zum anderen auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden. Der Beklagte habe weder durch eine aktive Handlung – Öffnen des Geschenks mit der veranlassten Zündung des Knallkörpers –, noch durch Unterlassen – fehlende Überprüfung des Geschenks auf Gefährlichkeit – fahrlässig gehandelt.

Unter Fahrlässigkeit sei das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu verstehen, wobei nicht die individuellen Fähigkeiten entscheidend seien, sondern die im Verkehr verlangten Fähigkeiten den maßgeblichen Standard darstellten. Dabei komme es insbesondere darauf an, ob eine Gefahr vorhersehbar sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Denn beim Öffnen eines Geschenks müsse der Beschenkte nach objektiver Betrachtung grundsätzlich nicht damit rechnen, dass sich allein aus dem Öffnen selbst eine Gefahrenlage ergebe. Würde man dies annehmen, wäre eine beschenkte Person grundsätzlich gehalten, vor dem Öffnen des Geschenks zu erfragen, was in dem jeweiligen Paket enthalten sei und ob sich hieraus Besonderheiten ergeben, die beim Öffnungsvorgang zu beachten seien. Der Beklagte habe auch keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Allenfalls dann, wenn der Inhalt eines Geschenks bekannt oder aus irgendeinem Grund jedenfalls mit einer gewissen Gefährlichkeit zu rechnen sei, könne derjenige, der das Geschenk öffne, verpflichtet sein, beim Öffnen vorsichtig vorzugehen. Insofern ergebe sich auch keine Verkehrssicherungspflicht ein Paket nach dem Ergreifen zunächst nach allen Seiten zu kontrollieren, ob nicht irgendwo ein Aufdruck/Sicherheitshinweis etc. angebracht sei. Ein jegliche Gefahr vermeidendes Verhalten könne nicht verlangt werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung eingelegt, über die das OLG Koblenz zu entscheiden hat.

Quelle: Pressemitteilung des LG Koblenz Nr. 12/2018 v. 12.12.2018

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