Zur Haftung bei Verkehrsunfall infolge überraschender und nicht ausreichend gekennzeichneter Fahrbahnverengung

AG Bremen, Urteil vom 03.03.2011 – 9 C 366/10

1. Kommt es aufgrund einer überraschenden und nicht ausreichend ausgewiesenen Fahrbahnverengung unmittelbar nach einem Spurwechsel zu einem Verkehrsunfall, verwirklicht sich die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs.

2. Die quotenbevorrechtigten Ansprüche nach Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung werden der Höhe nach durch den Gesamtanspruch des Geschädigten entsprechend seiner Haftungsquote begrenzt.

(Leitsätze des Gerichts)

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.316,26 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit dem 05.11.2010 zu zahlen.

Darüber hinaus werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Anwaltskostenrechnung seiner Bevollmächtigten in Höhe von 229,56 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

2

Der Kläger ist Halter des vollkaskoversicherten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen B…, das am 06.02.2010 von der Zeugin V… geführt wurde. Die Zeugin verunfallte in Bremen mit dem vom Beklagten zu 1. gesteuerten LKW, amtliches Kennzeichen W…, das seinerzeit bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war.

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Frau V… befuhr den rechten der beiden Fahrspuren zur Auffahrt auf die Oldenburger Straße (B 75) aus Richtung BAB 281 kommend in Richtung BAB 27. Der Beklagte zu 1. befuhr den linken Fahrstreifen. Die Zeugin V… wechselte in die linke Fahrspur, es kam zu einer seitlichen Berührung. Das Beklagtenfahrzeug wurde im Zuge der Kollision vorne rechts, das Klägerfahrzeug hinten links beschädigt.

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Im Bereich der Auffahrtsrampe verengt sich der rechte Fahrstreifen zum linken Fahrstreifen. Ein Schild, das das Reißverschlussverfahren anordnet, findet sich vor Ort nicht. Lediglich eine Markierung auf der Fahrbahn kündigt das Ende der rechten Spur an. Auf die Lichtbilder zur Örtlichkeit, Bilder 3-6 Bl. 25R, 26 d.A., wird verwiesen.

5

Im Hinblick auf die Reparaturkosten in Höhe von 3.765,40 € nahm der Kläger seine Fahrzeugvollversicherung in Anspruch und bezifferte seinen verbleibenden Schaden mit insgesamt 2.364,12 €, nämlich quotenbevorrechtigt:

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Selbstbeteiligung Vollkaskoversicherung 500,00 €
Wertminderung des Fahrzeugs 600,00 €
Gutachterkosten 659,62 €
Anwaltskosten für Kaskoabrechnung 359,50 €
sowie nicht bevorrechtigt:
50-prozentige Kostenpauschale 15,00 €
50-prozentige Nutzungsentschädigung 112,50 €

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Der Anwalt des Klägers wurde außergerichtlich mit Schreiben vom 03.08.2010 tätig.

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Der Kläger behauptet, dass sich sein PKW beim Einfädeln in den fließenden Verkehr deutlich vor dem LKW befunden habe. Die Zeugin V… habe früh genug vor der Verengung den linken Blinker gesetzt. Erst nach zehnmaligem Blinken und Rückschau habe sie den Spurwechsel vollzogen. Der Beklagte zu 1. habe dem PKW das Einscheren nicht ermöglicht. Der Kläger ist daher der Ansicht, dass eine hälftige Schadensquote angezeigt sei. Aufgrund des zukünftigen und allein für das Jahr 2011 in Höhe von 252,25 € zu erwartenden Rückstufungsschadens sei der Feststellungsantrag gerechtfertigt.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.364,12 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen seit dem 10.06.2010 zu bezahlen, darüber hinaus werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von der Anwaltskostenrechnung seiner Bevollmächtigten in Höhe von 272,87 € freizustellen.
es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 50 % jeglichen Rückstufungsschadens zu ersetzen, den er in der Fahrzeugvollversicherung aufgrund des Verkehrsunfalls vom 02.06.2010 erleiden wird.

11

Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

13

Sie behaupten, dass der Beklagte zu 1. erst durch den Anstoß gegen die rechte vordere Seite des LKW auf das Klägerfahrzeug aufmerksam wurde, das plötzlich vor ihm auftauchte. Kurz vor der Kollision habe sich das Klägerfahrzeug im „toten Winkel“ rechts vorne vor dem LKW befunden. Die Zeugin V… habe in einer Panikreaktion versucht, den LKW im letzten Moment zu überholen, um sodann scharf nach links einzuscheren.

14

Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie keine auch nur anteilige Haftung für die am Klägerfahrzeug entstandenen Schäden treffe. Auch bestehe kein Anspruch auf Erstattung gesonderter Rechtsanwaltsgebühren für die Abrechnung mit dem Kaskoversicherer des Klägerfahrzeugs; die Schadenspauschale sei allenfalls in Höhe von 12,50 € erstattungsfähig. Zudem werde der klägerseits genannte Mehrbetrag in der Kaskoversicherung nicht bereits in voller Höhe für das Jahr 2011 anfallen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die protokollierten Erklärungen der Parteien Bezug genommen.

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Die Klage ist den Beklagten am 05.11.2010 zugestellt worden. Das Gericht hat am 03.03.2011 zur Sache verhandeln lassen; auf die Vernehmung der angebotenen Zeugen B… und V… hat der Kläger für die erste Instanz verzichtet; auf den Inhalt des Terminsprotokolls (Bl. 43 f. d.A.) wird verwiesen.


Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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1. Die Beklagten haften gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG; 823 Abs. 1, 249 BGB; § 115 VVG dem Grunde nach für den Unfallschaden des Klägers.

19

Der Unfall ereignete sich ersichtlich nicht aufgrund höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG). Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG liegt nicht vor, da der Unfall für einen gedachten Idealfahrer vermeidbar gewesen wäre.

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Es sind somit die beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu bewerten (§ 17 Abs. 1 StVG):

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Indem der Beklagte zu 1. als Fahrer des LKW mit dem Klägerfahrzeug kollidierte, hat er beim Betrieb des Kraftfahrzeugs eine adäquate Ursache für die Beschädigung des klägerischen PKW gesetzt.

22

Der Unfall ist aber auch bei Betrieb des Fahrzeugs des Klägers entstanden, indem die Zeugin V… durch den Fahrspurwechsel ebenfalls eine adäquate Ursache für den Unfall bewirkt hat. Der Kläger haftet daher ebenfalls gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den Unfallschaden.

23

Maßgeblich ist demnach, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Der Haftungsumfang ist durch Abwägung zu ermitteln, bei der insbesondere eine Erhöhung der Betriebsgefahr durch ein etwaiges Verschulden der jeweiligen Fahrzeugführer zu berücksichtigen wäre. Dabei sind nur solche unfallursächlichen Umstände heranzuziehen, die unstreitig oder bewiesen sind.

24

Das maßgebliche Unfallgeschehen ist im Wesentlichen unstreitig; den auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisanträgen war insbesondere wegen der – der Höhe nach – ebenfalls unstreitigen Schadenspositionen nicht nachzugehen.

25

Grundsätzlich besteht wegen des unstreitigen Spurwechsels unmittelbar vor der Kollision ein Anscheinsbeweis für ein erhebliches Verschulden der Zeugin V… als Fahrzeugführerin des Klägerfahrzeugs; eine Alleinhaftung des Klägers wird insofern indiziert (vgl. etwa: OLG Stuttgart, Urteil vom 07.04.2010, 3 U 216/09-JURIS; OLG Bremen VersR 1997, 253).

26

Die Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls ergibt jedoch, dass die Beklagten aufgrund der Betriebsgefahr des LKW zu 25 % für den entstandenen Schaden einzustehen haben:

27

Verengt sich eine zweispurige Fahrbahn, bzw. endet einer von mehreren Fahrstreifen, so muss den fahrenden Fahrzeugen auf der endenden Fahrspur ein Überwechseln auf die linke Fahrspur im „Reißverschlussverfahren“ (§ 7 Abs. 4 StVO) ermöglicht werden (LG München, Schaden-Praxis 2009, 283). Dabei hat der Fahrer des sich einordnenden Fahrzeugs eine Gefährdung gemäß § 7 Abs. 5 StVO auszuschließen; der Benutzer des weiterführenden Fahrstreifens hat Vorrang, der Reißverschluss beginnt also auf diesem Fahrstreifen (KG, VersR 1986, 60). Auch den auf der linken Fahrspur fahrenden, bevorrechtigten Fahrer trifft aber eine Sorgfaltspflicht; er muss damit rechnen, dass aufgrund der Fahrbahnverengung Fahrzeuge auf seine Fahrspur wechseln und seine Fahrweise darauf einrichten. War für den bevorrechtigten Fahrer die Kollision mit dem auf seine Fahrspur wechselnden Fahrzeug vermeidbar, so verwirklicht sich nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Fahrzeugs.

28

Dies gilt aufgrund der besonderen Unfallörtlichkeit jedenfalls im vorliegenden Fall. Die Zeugin hat nicht schuldhaft grob verkehrswidrig gehandelt, weshalb die Betriebsgefahr des LKWs nicht ausnahmsweise zurücktritt. Bild 5 des Privatgutachtens vom 11.11.2010, S. 5 (Bl. 26 d.A.) zeigt, dass die rechte Spur aus Sicht der – auswärtigen – Zeugin V… überraschend und abrupt endete. Wegen der rechtsseitigen Schallschutzwand musste die Zeugin den Eindruck gewinnen, dass sie bei Beibehaltung der Spur Gefahr laufe, gegen eine Mauer zu fahren, bzw. zwischen dem linksseitig fahrenden LKW und der rechtsseitigen Mauer in die Zange genommen zu werden. Ein – unter Umständen auch reflexhaft durchgeführter – Spurwechsel erscheint insofern nachvollziehbar, wenngleich nicht gerechtfertigt. Denn die Zeugin hätte mit angemessener Geschwindigkeit und vorausschauend fahrend die Fahrbahnverengung erkennen können und ihren PKW notfalls abbremsen bzw. anhalten müssen.

29

Hätte die Zeugin V… wegen der erkannten Fahrbahnverengung bereits mehrfach links geblinkt würde dies erst recht gelten.

30

Eine Alleinhaftung ist indessen nicht geboten. Der vorliegende Sachverhalt ist nicht mit den Fällen des Spurwechsels auf der Autobahn ohne zwingenden äußeren Anlass vergleichbar. Anders gelagert ist auch der Fall, in dem ein PKW auf dem Beschleunigungsstreifen nach links zieht; dass ein Beschleunigungsstreifen nach einer gewissen Strecke endet, ist nämlich jedem Autofahrer hinlänglich bekannt. Vorliegend wurde die Klägerin aber nicht ausreichend auf die Gefahrenstelle hingewiesen. Es findet sich kein – der Gefahrenstelle vorausgehendes – Gefahrenzeichen nach Ziff. 121 zu § 40 StVO; die Anbringung eines derartigen Zeichens, etwa an dem vor Ort befindlichen Verkehrsschild nach Ziff. 331 erscheint angesichts des abrupten Endes der rechten Fahrbahn aus Gründe der Verkehrssicherheit aber geboten. Es existieren auf der Fahrbahn keine Überleitungsrichtpfeile, die den Verkehrsteilnehmer auf die Erforderlichkeit eines Spurwechsels vorab hinweisen. Das vor Ort auf die Fahrbahn aufgemalte Zeichen 121 ist nicht ausreichend, da es sich quasi auf der Gefahrenstelle befindet und nicht im ausreichenden Abstand vor der Gefahrenstelle. Aufgrund der Streckenführung (vgl. Bild 3, Bl. 25R d.A.) ist davon auszugehen, dass der LKW die Sicht auf dieses Gefahrenzeichen zumindest erschwert hat. Dessen Betriebsgefahr hat sich vorliegend daher auch gefahrenspezifisch verwirklicht. Dies um so mehr, als dass ein LKW-Fahrer den rechtsseitigen Verkehr im toten Winkel nicht wahrnehmen kann.

31

Bei einem LKW ist die Betriebsgefahr wegen der erheblichen Masse des Fahrzeugs und den damit verbundenen Gefahren (längerer Bremsweg, etc.) erhöht mit 25 % zu veranschlagen.

32

2. Der Höhe nach besteht unter Zugrundelegung einer 25-prozentigen Haftung der Beklagten ein Ersatzanspruch in Höhe von 1.316,26 €.

33

2.1 Die Schadenspositionen Selbstbeteiligung Vollkaskoversicherung (500,00 €), Wertminderung des Fahrzeugs (600,00 €) und Gutachterkosten (659,62 €) sind unstreitig.

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Grundsätzlich sind diese Schadenspositionen wegen der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung des Klägers quotenbevorrechtigt zu erstatten, da es sich um kongruente Schadensersatzpositionen handelt (OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2002, 245; a.A. AG Königsstein, ZfSch 1991, 122 für merkantilen Minderwert).

35

2.2 Ob die Anwaltskosten für die Kaskoabrechnung (359,50 €) kongruente, d.h. unmittelbare Sachschäden, darstellen (so: AG Ansbach, Schaden-Praxis 2008, 333 ohne Begründung; a.A. wohl AG Leipzig, Schaden-Praxis 2009, 232) kann dahinstehen. Denn es handelt sich nach Ansicht des Gerichts insofern nicht um erforderliche und zweckmäßige Rechtsverfolgungskosten (vgl. Palandt, 69. A., § 249, Rn. 57 m.w.N.); zwar kann sich die Erstattungspflicht insbesondere in schwierigen Fällen auch auf die im Zusammenhang mit der Schadensregulierung durch den Kaskoversicherer angefallenen Rechtsanwaltskosten erstrecken (BGH NJW 2005, 1112). Zu einer komplexen und streitigen Schadensregulierung hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Das Gericht geht daher davon aus, dass anwaltlicher Beistand nicht erforderlich gewesen ist und es sich vorliegend um überflüssige Kosten im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB handelt. Wer in der Lage ist, ohne Hilfe eines Rechtsanwalts einen Versicherungsvertrag abzuschließen, sollte grundsätzlich auch in der Lage sein, ohne anwaltliche Hilfe Ansprüche aus diesem Vertrag gegenüber dem Versicherer anzuzeigen. Nur wenn sich die Versicherung nach der Schadensmeldung weigert, den geforderten Betrag vollumfänglich zu erstatten, mag die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Einzelfall angezeigt sein. Zu dem Inhalt und Umfang der außergerichtlichen Tätigkeit des Klägervertreters wurde nicht substantiiert vorgetragen, weshalb sich der gegebenenfalls geschuldete Gebührensatz ohnehin nicht beziffern ließe.

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2.3 Die Schadenspauschale ist lediglich auf 25 € zu taxieren (OLG München, NZV 2006, 261). Diese Position stellt keinen kongruenten Anspruch dar, weshalb sich ein Erstattungsbetrag von 6,25 € ergibt.

37

2.4 Die unstreitigen – und nach der Schwacke-Liste angemessen erscheinenden – Nutzungsausfallkosten in Höhe von 215,00 € – 5 Tage Mietwagenkosten á 43,00 € – stellen keinen kongruenten Anspruch dar (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Es ergibt sich demnach ein Zahlungsbetrag in Höhe von 53,75 €.

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2.5 Somit errechnet sich ein Gesamtbetrag von 1.819,62 €. Ohne Einschaltung der Kaskoversicherung hätten die Beklagten dem Kläger aber nur Schadensersatz in Höhe von 1.316,26 € geschuldet ([3.765,40 € + 600,00 € +659,62 € +215,00 € + 25,00 €]*0,25). Auf diese Kappungsgrenze ist der Erstattungsanspruch des Klägers beschränkt, da er durch den eigenverantwortlichen Abschluss seiner Vollkaskoversicherung und deren freiwilliger Inanspruchnahme nicht besser gestellt werden darf, als er ohne Versicherungsabschluss stünde.

39

3. Zu einer Mahnung wurde nicht substantiiert vorgetragen; auch aufgrund der besonderen Abrechnungsmethode des Klägers können die Beklagten nicht bereits mit dem Unfallereignis an sich in Zahlungsverzug geraten sein. Es sind mithin nur Prozesszinsen nach den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB geschuldet.

40

4. Die geschuldete Nebenforderung für die außergerichtliche Tätigkeit des Klägervertreters berechnet sich nach einer 1,3 Geschäftsgebühr auf einem Streitwert in Höhe von 1.316,26 € und der Auslagenpauschale von 20,00 € zzgl. MWSt, mithin 229,56 €.

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5. Hinsichtlich des zu erwartenden Rückstufungsschadens besteht zwar ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO; die Klage ist jedoch unbegründet. Denn die Beklagten schulden aufgrund des ausgeschöpften Kappungsbetrags in Höhe von 1.316,26 € (s.o.) aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis zukünftig keinen weiteren Schadensersatz mehr.

42

6. Die Kostenentscheidung basiert auf § 92 ZPO; trotz der an sich gebotenen Kostenquote von ¼ zu ¾ war aufgrund des Unterliegens mit dem Feststellungsantrag eine Kostenaufhebung auszusprechen. Die weitere Nebenentscheidung folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

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