Zur gebietstypischen Einordnung eines Getränkemarktes

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2018 – 10 B 163/18

Zur gebietstypischen Einordnung eines Getränkemarktes

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe
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Die zulässigen Beschwerden sind begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2017 für die Errichtung einer Tankstelle mit Verkaufsraum, Gaststätte, Waschanlagen, Büro- und Sozialräumen und 24 Stellplätzen auf dem in E.-S. gelegenen Grundstück F.-Straße 3 (im Folgenden: Vorhaben) angeordnet.

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Die nach den §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller, von der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung fällt zugunsten der Beigeladenen aus. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes dafür, dass die Baugenehmigung Rechte der Antragsteller nicht verletzt.

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Die Antragsteller können sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht auf einen Gebietswahrungsanspruch berufen. Die Gewährung bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes in dieser Form beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses innerhalb eines festgesetzten oder faktischen Baugebiets. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung selbst öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1989 – 4 C 1.88 -, BRS 49 Nr. 184.

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Zwar spricht nach Aktenlage wenig dafür, dass der Gebietswahrungsanspruch daran scheitern könnte, dass die Grundstücke der Antragsteller, wie die Beschwerdeführer andeuten, im Außenbereich liegen. Es erscheint aber fraglich und bedarf einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren, ob es sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks um ein faktisches allgemeines Wohngebiet handelt.

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Gegen die Annahme eines allgemeinen Wohngebietes könnte der dem Vorhabengrundstück gegenüber liegende Getränkemarkt sprechen. Ein entsprechender Markt, zumal verkehrsgünstig gelegen, zielt im Allgemeinen wegen seines beschränkten Warenangebots und der für die Kunden regelmäßig bestehenden Notwendigkeit der Benutzung von Kraftfahrzeugen zum Transport von Leergut und gekaufter Ware nicht auf die Versorgung des Gebietes im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 1998 – 10 B 966/98 -, juris, Rn. 18,

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und dürfte wegen des bei einem solchen Markt typischen Umfangs des motorisierten Kundenverkehrs auch nicht als nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig sein. Auch weitere in der näheren Umgebung vorhandene Nutzungen, unter anderem ein Küchenstudio, ein Heizungs- und Sanitärunternehmen, sowie eine mögliche nachwirkende Prägung der bis 2013 auf dem Vorhabengrundstück betriebenen Tankstelle mit Reparaturwerkstatt, könnten einer Bewertung der maßgeblichen Umgebung als allgemeines Wohngebiet entgegenstehen.

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Sollte das Gebiet nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sein, wären Nachbarrechte nicht schon dann verletzt, wenn sich das Vorhaben nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hielte, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch die Bebauung in seiner Umgebung vorgegeben wird. Nachbarschützende Wirkung entfaltet die Vorschrift ausnahmsweise nur über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 – 4 B 215.96 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2003 – 10 B 1611/02 -, juris, Rn. 10 ff., jeweils m. w. N.

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Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten der Antragsteller erscheint insoweit nicht überwiegend wahrscheinlich. Dies gilt vor allem mit Blick darauf, dass die angefochtene Baugenehmigung zu ihren Gunsten die Einhaltung eines Beurteilungspegels von 55 dB(A) tagsüber vorschreibt, also den Schutzanspruch für ein Allgemeines Wohngebiet nach der TA Lärm berücksichtigt und selbst eine Verdoppelung der Schallenergie nur zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führen würde.

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Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl., Rn. 436 ff.

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Den Schutzanspruch eines Mischgebietes, in dem ebenfalls gewohnt wird, legt die TA Lärm hingegen auf einen Beurteilungspegel von 60 dB(A) tagsüber fest. Es dürfte auch mit hinreichender Sicherheit feststehen, dass die bei der Nutzung des Vorhabens entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Ob der Schutz der Nachbarn gewährleistet ist, ist am genehmigten Nutzungsumfang zu messen. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung auszugehen, sondern eine realistische (Lärm-)Prognose anzustellen.

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Der Bauherr hat im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage den einschlägigen Anforderungen der TA Lärm genügt. An die erforderliche prognostische Einschätzung sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen muss.

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Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Wertes der Güter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die in erster Linie wirtschaftlichen Interessen des Bauherrn gerechtfertigt.

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Es ist in der Regel nicht ausreichend, dem Bauherrn in der Baugenehmigung lediglich vorzugeben, dass er bestimmte Immissionsrichtwerte nicht überschreiten darf. Eine solche Regelung würde den Nachbarn unangemessen benachteiligen, da er im Regelfall die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht selbst überprüfen kann. Aus diesem Grund genügt die Festlegung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts zur Sicherung der Nachbarrechte grundsätzlich nur dann, wenn feststeht, dass die bei der Nutzung entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten.

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Ist dies nicht der Fall, muss sich grundsätzlich aus der Baugenehmigung ergeben, welche konkreten betrieblichen Tätigkeiten und Nutzungen zugelassen sind um zu gewährleisten, dass die Begrenzung der Immissionen nicht nur auf dem Papier steht.

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Vgl. hierzu OVG NRW; Beschluss vom 16. Mai 2013 – 8 A 2893/12 -, juris, Rn. 17 ff. für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren; Urteil vom 22. Februar 2017 – 7 A 2289/15 -, juris, Rn. 40; Beschluss vom 14. November 2014 – 2 A 767/14 -, juris, Rn. 16.

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Soweit ersichtlich, sind die dem von der Beigeladenen vorgelegten Lärmgutachten zugrunde liegenden baulichen und organisatorischen Annahmen Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung geworden. Die von dem Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken, das Lärmgutachten sei einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich, vermag der Senat nicht zu folgen.

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Gutachten dieser Art stellen lediglich eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit beziehungsweise größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2017 – 7 A 2289/15 -, juris, Rn. 43.

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Die Kritik des Verwaltungsgerichts, wonach die Angaben im Gutachten zur Zahl der Kunden für die Tankeinrichtungen, die SB-Waschboxen, die SB-Staubsauger und die Gaststätte anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden könnten, überzeugt jedenfalls unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahme des Gutachters vom 7. Februar 2018 nicht. Da es in diesem Zusammenhang nach den vorstehenden Ausführungen lediglich auf die Plausibilität des Gutachtens ankommt, ist es im Allgemeinen auch weder gesetzlich geboten noch üblich, die im Rahmen einer Prognose zugrunde gelegte erwartete Zahl von Fahrzeugbewegungen im Zusammenhang mit dem Anlieferungs- und Kundenverkehr in einer Baugenehmigung beziehungsweise Betriebsbeschreibung festzuschreiben.

24
Soweit das Verwaltungsgericht schließlich erwogen hat, dass sich das Fehlen von LKW-Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück wegen einer möglichen unzumutbaren Einschränkung des Zugangs zum Grundstück der Antragsteller durch im öffentlichen Straßenraum abgestellte LKW als rücksichtslos erweisen könnte, ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nichts für eine Ausnahmesituation ersichtlich, wie sie etwa dem von ihm zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 15. November 2005 – 7 B 1823/05 -, juris, Rn 23 (Fußballstadion Paderborn), zugrunde lag.

25
Die angegriffene Baugenehmigung ist schließlich auch nicht hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände unbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW).

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Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. Mai 2016 – 10 A 1310/14 – S. 19 f. UA, vom 18. November 2002 – 7 A 2127/00 -, BRS 65 Nr. 182.

28
Nach diesen Grundsätzen ist der Baugenehmigung vollständig, klar und unzweideutig zu entnehmen, welche Regelungen sie trifft. Die Baugenehmigung lässt nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, die vorhabenbedingte Lärmbelastung der Antragsteller in einer Weise ungeregelt, dass eine Rücksichtslosigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts beziehen sich insoweit im Kern nicht auf den Regelungsgehalt der Baugenehmigung, sondern auf die vermeintlich unzureichende Plausibilität des Lärmgutachtens, die jedoch nach den vorstehenden Ausführungen gegeben ist.

29
Kommt es damit für den Ausgang des Rechtsstreits wohl entscheidend auf die abschließende planungsrechtliche Beurteilung des Vorhaben an, ist es unter Berücksichtigung der Wertung des Gesetzgebers, die in § 212a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommt, den Antragstellern zumutbar, eine Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Durch die Fertigstellung und Inbetriebnahme des Vorhabens sind nach den vorstehenden Ausführungen keine Beeinträchtigungen zu erwarten, die eine Aussetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gebieten. Demgegenüber würde die Außervollzugsetzung der Baugenehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Beigeladene führen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene die Realisierung des Bauvorhabens auf eigenes Risiko vornimmt.

30
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

31
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

32
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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