Zur Frage des Vorliegens eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses bei Verkehrsunfall

LG Itzehoe, Urteil vom 21.02.2012 – 1 S 43/11

Fehlt wegen Deliktsunfähigkeit der Mitschädiger, so liegt kein gestörtes Gesamtschuldverhältnis vor. Das gestörte Gesamtschuldverhältnis betrifft nur Fallkonstellationen, in denen einem Mitschädiger ein Haftungsprivileg zu Gute kommt, durch welchen der Verschuldensmaßstab verschoben wird (Rn.2).

Es ist nicht auszuschließen, dass hinter einem  verbotswidrig in zweiter Reihe haltenden PKW mit Anhänger Personen hervortreten. Angesichts des für einen Fahrzeugführer  durch den PKW mit Anhänger eingeschränkten Sichtfeldes ist dieser gehalten, seine Geschwindigkeit so einzurichten, dass er auf unversehens hinter dem Gespann hervortretende Personen rechtzeitig reagieren kann (Rn. 2).

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Meldorf vom 31.01.2011 – Aktenzeichen: 81 C 1124/10 – wird abgeändert:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 744,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Juli 2010 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 75 % ihres weiteren Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 14. Mai 2010, um ca. 18.20 Uhr in H zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

3. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Klägerin zu Händen des Rechtsanwalts Dr. … A, …, … H, weitere 124,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. September 2010 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 1/4 und die Beklagten 3/4 zu tragen; die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
1

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 I Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
2

Die zulässige Berufung der Klägerin ist insoweit sachlich gerechtfertigt, als sie sich bei der Bemessung der Haftungsquote nicht den auf die Tochter des Beklagten zu 1) entfallenden Verursachungsanteil nach den Grundsätzen einer gestörten Gesamtschuld anrechnen lassen muss. Von einem gestörten Gesamtschuldverhältnis spricht man, wenn die Haftung eines der beteiligten Schädiger aufgrund einer Haftungserleichterung ausgeschlossen ist. Es entsteht kein Gesamtschuldverhältnis, so dass auch keine Regressmöglichkeit für den in Anspruch genommenen Zweitschädiger besteht. Das kann unbillig sein, da der Zweitschädiger den gesamten Schaden tragen muss, obwohl er nur zum Teil für den Schaden verantwortlich ist (Staudinger/Vieweg, BGB, Bearb. 2002, § 840, Rdnr. 52; BGHZ 103, 338, 344 f). Fehlt wegen Deliktsunfähigkeit der Mitschädiger, so liegt kein gestörtes Gesamtschuldverhältnis vor. Das gestörte Gesamtschuldverhältnis betrifft nur Fallkonstellationen, in denen einem Mitschädiger ein Haftungsprivileg zu Gute kommt, durch welchen der Verschuldensmaßstab verschoben wird. Vorliegend ist die fünfjährige Tochter des Beklagten zu 1) nicht privilegiert. Gemäß § 828 I BGB ist sie für einen von ihr verursachten Schaden überhaupt nicht verantwortlich. Zu Lasten der Klägerin ist der Verursachungsanteil des Kindes daher nicht zu berücksichtigen, da das Kind den Schaden nicht in zurechenbarer Weise verursacht hat.
3

Im Übrigen teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Klägerin gegenüber den Beklagen ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 I,18 I StVG, 823 I, II BGB, 12 IV StVO – bei der Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 115 I WG – zusteht, jedoch eine Haftung des Beklagen zu 1) gem. § 832 I BGB ausscheidet. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.
4

Im Rahmen der Haftungsverteilung gem. § 17 StVG geht die Kammer davon aus, dass die Beklagten zu 75 % für die Unfallfolgen einzustehen haben. Vollen Schadensersatz konnte die Klägerin nicht beanspruchen, da sie nicht nachgewiesen hat, dass der Unfall für sie unabwendbar war. Als unabwendbar gilt gem. § 17 II 2 StVG für den Fahrer eines Fahrzeugs ein Ereignis nur dann, wenn er jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Vorliegend war nicht auszuschließen, dass hinter dem verbotswidrig in zweiter Reihe haltenden PKW mit Anhänger Personen hervortreten. Angesichts des für die Klägerin durch den PKW mit Anhänger eingeschränkten Sichtfeldes war diese gehalten, ihre Geschwindigkeit so einzurichten, dass sie auf unversehens hinter dem Gespann hervortretende Personen rechtzeitig reagieren konnte. Dass die Klägerin dieses getan hat, steht nicht fest, so dass zu ihren Lasten die Betriebsgefahr ihres Fahrzeuges zu berücksichtigen ist.
5

Bei der Quote von 75 % steht unter Zugrundelegung der vom Amtsgericht berücksichtigten Schadenspositionen der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 744,00 Euro zu. Entsprechend erstattungsfähig sind außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 124,36 Euro.
6

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 97 I ZPO.
7

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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