SG Berlin, Urteil vom 19.12.2011 – S 25 U 621/09
Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft sind chemische Kanzerogene aus der Arbeitsumwelt als Auslöser Mamma-Karzinoms nicht bekannt. Als Faktoren, die für die Entstehung dieses Tumors von Bedeutung sind, konnten vielmehr genetische Disposition, familiäre Belastung, hormoneller Status, Gewohnheiten des Lebensstils wie Überernährung, Alkoholkonsum oder Rauchen sowie Besonderheiten des Reproduktionsverhaltens identifiziert werden (Rn. 39).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
Tatbestand
1 Die Klägerin führt ein bei ihr aufgetretenes Nierenzell-Karzinom und ein Mamma-Karzinom auf die Einwirkung von Naphthalin und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in belasteten Arbeitsräumen zurück und begehrt die Anerkennung des Tatbestandes einer „Wie-Berufskrankheit“ im Sinne des § 9 Absatz 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
2 Von 1987 bis Dezember 2002 war die Klägerin als Arztsekretärin im Zentrum für Gesundheit der A… B… tätig. Im August 2004 wurde bei ihr ein Nierenzellkarzinom diagnostiziert. Mit Schreiben vom 25. Juni 2007 teilte sie der Beklagten diese Umstände mit. Sie vermute einen Zusammenhang mit der Schadstoffbelastung in ihren früheren Arbeitsräumen.
3 Im Juli 2007 wurde bei der Klägerin ein Mamma-Karzinom festgestellt. Auch diesbezüglich geht sie von einem Zusammenhang mit der Schadstoffbelastung in ihren früheren Arbeitsräumen aus.
4 Die Beklagte führte daraufhin Ermittlungen zur Schadstoffbelastung in den früheren Arbeitsräumen der Klägerin durch. Zudem holte sie eine beratende Stellungnahme nach Aktenlage bei Herrn Dr. med. K… ein (Datum der Stellungnahme: 31. Januar 2008).
5 Mit Bescheid vom 28. März 2008 lehnte die Beklagte eine Anerkennung des Nierenzellkarzinoms und des Mamma-Karzinoms als Berufskrankheit (BK) bzw. „Wie-Berufskrankheit“ (Wie-BK) ab. Zwar sei die Klägerin von Juni 1995 bis Dezember 2002 in mit Naphthalin und Benzo(a)pyren (jeweils zur Stoffgruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe gehörend) belasteten Arbeitsräumen tätig gewesen. Ihre Erkrankungen seien jedoch nicht in der Berufskrankheiten-Liste aufgeführt. Zudem lägen in der medizinischen Wissenschaft keine Erkenntnisse vor, wonach eine Exposition gegenüber Naphthalin und Benzo(a)pyren grundsätzlich geeignet sei, die Erkrankungen der Klägerin zu verursachen. Wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen bestimmte Berufsgruppen durch die versicherte Tätigkeit der Klägerin in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung gefährdet seien, an einem Nierenzellkarzinom oder einem Mamma-Karzinom zu erkranken, lägen nicht vor. Die positive Beantwortung der Frage, ob eine Krankheit in einer bestimmten Personengruppe aufgrund der versicherten Tätigkeit häufiger auftrete als bei der übrigen Bevölkerung, erfordere den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung derartiger Krankheitsbilder. Nur so lasse sich mit Sicherheit darauf schließen, dass die Ursache für die Krankheit in einer beruflichen Exposition liege. Aufgrund der vorliegenden toxikologischen und epidemiologischen Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe generell geeignet seien, ein Bronchialkarzinom bei einer ausreichend hohen kumulativen Dosis zu verursachen. Für die bei der Klägerin vorliegenden Krebserkrankungen sei dieser Nachweis hingegen nicht erbracht.
6 Hiergegen legte die Klägerin mit am 22. April 2008 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. In ihrem früheren Arbeitsbereich seien neun Personen von Krebserkrankungen betroffen, zwei seien bereits verstorben. Dies könne kein Zufall sein. Ihre früheren Arbeitsräume seien nach Feststellung der Belastung sofort geschlossen worden und es seien langfristige Maßnahmen zur Sanierung vorgesehen worden.
7 Die Beklagte holte daraufhin bei Herrn Professor Dr. med. S…, Direktor des Instituts und der Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin Universitätsklinikum J…, eine arbeitsmedizinische Stellungnahme ein (Datum der Stellungnahme: 25. November 2008).
8 Eine weitere Stellungnahme – insbesondere zur Häufung von Krebserkrankungen im früheren Arbeitsbereich der Klägerin – gab die Beklagte bei dem Facharzt für Arbeitsmedizin und Epidemiologie Privatdozent Dr. med. N… in Auftrag. Diese wurde am 23. April 2009 gefertigt.
9 Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 3. September 2009 zurück. Unstreitig sei ein Mamma-Karzinom nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt. Die Anerkennung eines Nierenzellkarzinoms als BK nach Nr. 1302 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) setze eine mehrjährige Exposition im Hochdosisbereich gegenüber Trichlorethylen voraus, der die Klägerin bei ihrer beruflichen Tätigkeit nicht ausgesetzt gewesen sei. Die Raumluftmessung hinsichtlich Trichlorethylen habe eine so niedrige Konzentration ergeben, dass sie die normale Hintergrundbelastung, die in einer Großstadt zu erwarten sei, nicht übertroffen habe.
10 Die festgestellten Karzinome erfüllten auch nicht die Voraussetzungen zur Entschädigung wie eine BK nach § 9 Absatz 2 SGB VII. Über die Begründung im Ausgangsbescheid hinaus wies die Beklagte darauf hin, dass neue Erkenntnisse auch nicht durch ein ärztliches Gutachten in einem Einzelfall gewonnen werden könnten. Feststellungen hierzu könnten nur durch Studien mit umfangreichen Reihenuntersuchungen und nachfolgender statistischer Auswertung getroffen werden. Hiervon könne allenfalls dann abgewichen werden, wenn zum Beispiel bei einem nur kleinen gefährdeten Berufskollektiv die Zahl der Erkrankungen insgesamt nur gering sei, so dass medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse durch statistisch abgesicherte Zahlen nicht erbracht werden könnten. Nach der Stellungnahme des Herrn Professor Dr. S… sei Naphthalin bisher nicht als für den Menschen gesichert krebserzeugend anerkannt worden. Es seien keine Zusammenhänge zwischen einer beruflichen Naphthalinexposition und einer Zunahme von Nierenzell- und Mamma-Karzinomen bekannt geworden. Benzo(a)pyren sei zwar als für den Menschen gesichert krebserzeugende Substanz bewiesen worden. Jedoch könne aufgrund der vorliegenden epidemiologischen und toxikologischen Erkenntnisse bei einer ausreichenden Belastung nur für das Krankheitsbild eines Bronchialkarzinoms eine berufliche Verursachung angenommen werden.
11 Im Übrigen hätten beide Substanzen nur in sehr geringer Konzentration in den Arbeitsräumen eingewirkt. Die in den belasteten Räumen durchgeführten Raumluftmessungen hätten ergeben, dass der für Naphthalin gemessene Wert in der Größenordnung von einigen Tausendsteln des MAK-Wertes (maximale Arbeitsplatzkonzentration) gelegen habe. Der MAK-Wert gebe die maximal zulässige Konzentration eines Stoffes als Gas, Dampf oder Schwebstoff in der (Atem-)Luft am Arbeitsplatz an, bei der kein Gesundheitsschaden zu erwarten sei, auch wenn man der Konzentration in der Regel acht Stunden täglich ausgesetzt sei. Die Untersuchung von Staubproben hinsichtlich Benzo(a)pyren habe negative Werte oder nur eine minimale Belastung ergeben.
12 Selbst wenn nach Einschätzung des Sachverständigen für Innenraumschadstoffe von der Firma A… Labor in B… GmbH bei höheren Außentemperaturen deutlich höhere Messwerte nicht ausgeschlossen werden könnten, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung des Ursachenzusammenhangs. Denn für das Mamma-Karzinom habe bislang überhaupt noch kein gesicherter Zusammenhang mit irgendeiner beruflichen Exposition nachgewiesen werden können.
13 Am 5. Oktober 2009 erhob die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte Klage vor dem Sozialgericht Berlin.
14 Die Kammer hat gemäß § 106 Absatz 3 Nr. 5 und Absatz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben, indem sie ein internistisches und klinisch-toxikologisches Gutachten bei dem Sachverständigen Privatdozent Dr. rer. nat. Dr. med. Claus K… in Auftrag gegeben hat. Dr. Dr. K… untersuchte die Klägerin am 27. Mai 2011 in seinen Praxisräumen und fertigte sein Gutachten am 28. Juli 2011.
15 Zur Begründung ihrer Klage führte die Klägerin aus, im Bereich ihrer früheren Arbeitsräume seien von 24 Kollegen mindestens zehn an Krebs erkrankt. Für ihre Krebserkrankung seien die chemischen Stoffe verantwortlich, denen sie an ihrer ehemaligen Arbeitsstelle ausgesetzt gewesen sei. Die von der Beklagten durchgeführten Messungen bezögen sich überwiegend auf die Raumluft, nicht aber auf den Hausstaub. Dessen ungeachtet sei der Grenzwert für Naphthalin in der Raumluft überschritten worden. Die von ihr und den früheren Arbeitskollegen wahrgenommene Geruchsbelästigung, die derjenigen ähnlich gewesen sei, wie sie von Mottenkugeln ausgehe, sei typisch für Naphthalin und spreche für eine deutliche Überschreitung der Grenzwerte. Seit 2001 werde Naphthalin in die Kategorie derjenigen Stoffe eingeordnet, bei denen hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass bei einer entsprechenden Exposition Krebs erzeugt werde.
16 Der Sachverständige Dr. Dr. K… beschäftige sich nur mit der isolierten Wirkung der einzelnen toxischen Stoffe auf ihre Umwelt. Jedoch sei davon auszugehen, dass diese in ihrer Gesamtheit auf die Mitarbeiter des A…-Gesundheitszentrums eingewirkt hätten. Es werde angeregt, die ärztliche Mitarbeiterin des AOK-Gesundheitszentrums Frau Dr. I… K… zu hören und die detaillierten berufsgenossenschaftlichen Gutachten zur Schadstoffimmission im Gebäude ihres früheren Arbeitgebers beizuziehen. Diese ergäben zusätzlichen Aufschluss über die Schadstoffbelastung und die daraus resultierenden gesundheitlichen Auswirkungen. Zudem werde darum gebeten, eine Zweitbegutachtung, ggf. durch Herrn Professor Dr. St… von der umweltmedizinischen Abteilung der C…, anzuordnen, um die Kausalität zwischen der toxischen Belastung und der Krebserkrankung zu klären.
17 Hinsichtlich der Toxizität von Naphthalin reichte die Klägerin ein von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin herausgegebenes Konvolut ein.
18 Die Klägerin beantragt,
19 den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2009 aufzuheben,
20 festzustellen, dass die bei ihr diagnostizierten Krebserkrankungen – ein Mamma-Karzinom sowie ein Nierenzellkarzinom – eine „Wie-Berufskrankheit“ im Sinne von § 9 Absatz 2 SGB VII darstellen.
21 Die Beklagte beantragt,
22 die Klage abzuweisen.
23 Zur Begründung bezieht sie sich zum einen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Der Umstand, dass mehrere Mitarbeiter erkrankt seien, spreche nicht für einen Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Erkrankungen und der beruflichen Tätigkeit. So gebe es beispielsweise auch für das gemeldete Prostatakarzinom oder das Gebärmutterkarzinom keine gesicherten Erkenntnisse zur Verursachung durch Stoffe, die in der Raumluft vorkommen könnten. Gleiches gelte für den gemeldeten Morbus Bowen und die aktinische Keratose. Erstere Erkrankung werde typischerweise durch Arsen verursacht, letztere durch intensive Lichteinstrahlung.
24 Im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin holte die Beklagte auf Anregung der Kammer eine weitere Stellungnahme ihres Präventionsdienstes ein (Datum der Stellungnahme: 24. Januar 2011). Eigenständige Messungen kämen nicht in Betracht, da die angeschuldigten Arbeitsplätze in ihrer früheren Gestalt nicht mehr existierten. In ihre Beurteilung bezog die Beklagte ein Gutachten zur Bewertung der Altgutachten betreffend die früheren Arbeitsräume der A… ein, das in einem Parallelverfahren (Sozialgericht Berlin, Aktenzeichen S 163 U 561/10) erstellt worden war (Gutachten der Firma W… C… GmbH vom 29. Juni 2010).
25 Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben in der mündlichen Verhandlung vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung. Wegen weiterer Einzelheiten des Inhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf sie Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
26 Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus § 55 Absatz 1 Nr. 3 SGG.
27 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 28. März 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die beiden Krebserkrankungen der Klägerin – dass Nierenzell-Karzinom sowie das Karzinom der Mamma – stellen keine „Wie-Berufskrankheit“ dar.
28 Nach § 9 Absatz 2 SGB VII haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Liste der Berufskrankheiten bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versicherungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 2 SGB VII vorliegen.
29 Für die Entschädigung einer Krankheit wie eine Berufskrankheit im Sinne des § 9 Absatz 2 SGB VII müssen die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
30 a) eine bestimmte Personengruppe ist infolge ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt,
31 b) diese Einwirkungen sind nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet, Krankheiten solcher Art zu verursachen. Neu sind Erkenntnisse, die bei der letzten Ergänzung der Anlage zur BKV noch nicht in ausreichendem Maße vorgelegen haben oder ungeprüft geblieben sind,
32 c) der ursächliche Zusammenhang der Erkrankung mit der versicherten Tätigkeit ist im Einzelfall hinreichend wahrscheinlich.
33 Dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausführlich und zutreffend dargestellt, auch unter Bezugnahme auf die von ihr eingeholte beratende Stellungnahme nach Aktenlage des Herrn Dr. K… vom 31. Januar 2008 sowie die arbeitsmedizinische Stellungnahme des Herrn Professor Dr. S… vom 25. November 2008. Sie hat insbesondere darauf hingewiesen, dass es nach wie vor keine gesicherten Anhaltspunkte für jedweden Zusammenhang zwischen einer beruflichen Naphthalinexposition und einer Zunahme von Nierenzell- und/oder Mamma-Karzinomen gibt. Die Kammer sieht insoweit gemäß § 136 Absatz 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der zutreffenden Begründung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden.
34 Es sei noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich bei § 9 Absatz 2 SGB VII nicht um eine Härteklausel handelt, nach der nur deshalb zu entschädigen wäre, weil die Nichtentschädigung für den Betroffenen eine individuelle Härte bedeuten würde (vgl. BSGE 44, 90, 93 – zu § 551 Absatz 2 RVO). Durch die Vorschrift soll insbesondere nicht erreicht werden, dass jede Krankheit, deren ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit im Einzelfall nachgewiesen und hinreichend wahrscheinlich ist, wie eine BK entschädigt wird (vgl. BSG SozR 2200, § 551 Nr. 18).
35 Neue medizinische Erkenntnisse haben auch durch das von der Kammer bei dem Sachverständigen Dr. Dr. K… in Auftrag gegebene Gutachten nicht ermittelt werden können. Der Sachverständige führt in seinem internistischen und klinisch-toxikologischen Gutachten – auch unter Bezugnahme auf das Gutachten von Herrn Professor Dr. S… – aus, dass erst Langzeitexpositionen gegenüber Naphthalin in Konzentrationen von 30 und 60 ppm kanzerogene Wirkungen auf Tiergruppen gezeigt hätten, nicht jedoch Konzentrationen von nur 10 ppm. 10 ppm sei die bis 2001 gültige maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Wert) gewesen. Die zu den Akten dokumentierte Exposition der Klägerin gegenüber Naphthalin habe um noch weit mehr als den Faktor 1.000 unterhalb der tierexperimentell kritischen Werte gelegen.
36 Dr. Dr. K… führte erneut eine Literaturrecherche zu Naphthalin und Nierenzell- sowie Mamma-Karzinomen durch, ohne dass sich jedoch eine Änderung der wissenschaftlichen Erkenntnislage im Vergleich zu den Ausführungen von Herrn Dr. K… und Herrn Professor Dr. S… in ihren jeweiligen gutachterlichen Stellungnahmen ergeben hätte. Es ergaben sich für den Sachverständigen Dr. Dr. K… keine neuen Aspekte oder Hinweise auf eine Auslösung von Nierenzell- oder Mamma-Karzinomen durch Naphthalin.
37 Soweit eine Exposition der Klägerin gegenüber polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Rede steht, erstreckt sich die kanzerogene Wirkung dieser Substanzen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. K… auf die Zielorgane Lunge, Harnblase und Haut, also gerade nicht auf die bei der Klägerin betroffenen Organe. Überdies wiesen – was Dr. Dr. K… zutreffend anmerkt – die raumluftanalytischen Untersuchungen aus Staubproben keine bedenkliche Belastung mit PAK auf.
38 Zur Genese des Nierenzell-Karzinoms führt Dr. Dr. K… aus, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine Entstehung auf der Grundlage einer Exposition gegenüber den von der Klägerin angeschuldigten Substanzen bestehen. Zur Auslösung des Nierenzell-Karzinoms durch chemische Stoffe kämen lediglich phenacetinhaltige Medikamente und Trichlorethylen in Betracht. Phenacetinhaltige Medikamente befinden sich seit rund 30 Jahren nicht mehr im Handel und eine berufliche Exposition gegenüber Trichlorethylen wird auch von der Klägerin selbst nicht behauptet bzw. hat sich nach sämtlichen Ermittlungen in keiner Weise belegen lassen.
39 Was die Genese des Mamma-Karzinoms anbelangt, weist Dr. Dr. K… darauf hin, dass bislang chemische Kanzerogene aus der Arbeitsumwelt als Auslöser nicht bekannt seien. Als Faktoren, die für die Entstehung dieses Tumors von Bedeutung sind, konnten vielmehr genetische Disposition, familiäre Belastung, hormoneller Status, Gewohnheiten des Lebensstils wie Überernährung, Alkoholkonsum oder Rauchen sowie Besonderheiten des Reproduktionsverhaltens identifiziert werden.
40 Schließlich ist auch die statistische Häufung von Krebserkrankungen im ehemaligen Arbeitsumfeld der Klägerin nicht geeignet, die oben genannten Voraussetzungen für die Anerkennung einer Wie-BK zu belegen. Statistisch entwickelt jeder dritte Mensch in Europa im Laufe seines Lebens eine bösartige Neubildung. Bösartige Tumoren sind damit relativ häufige Erkrankungen. Dass dieser statistische Durchschnittswert im ehemaligen Arbeitsumfeld der Klägerin signifikant überschritten wird, weist in keiner Weise auf eine Kausalität zwischen den Krebserkrankungen der Klägerin und ihrer früheren Arbeitskollegen und den Eigenarten des ehemaligen Arbeitsumfeldes hin. Für jeden statistischen Durchschnittswert ist es geradezu typisch, dass „Ausreißer“ nach unten wie nach oben in seine Bildung eingehen. Abweichungen von statistischen Durchschnittswerten in zahlenmäßig relativ kleinen Einheiten sind keine begründungsbedürftige Ausnahme, sondern vielmehr die Regel. In diesem Zusammenhang ist auch der Umstand zu werten, dass die Krebserkrankungen der ehemaligen Arbeitskollegen der Klägerin sich auf unterschiedlichste Zielorgane beziehen, was sehr stark auf unterschiedliche Ursachen hindeutet. Jede Krebserkrankung hat ihre ganz spezifische Genese. Aus einer Gemengelage von – zudem teilweise gar nicht gesicherten – Expositionen auf eine gleichgelagerte Kausalität im Hinblick auf diverse Krebserkrankungen zu schließen, wie es die Bevollmächtigte der Klägerin versucht, ist ein absolut schematischer und jegliche Erkenntnisse der Wissenschaft nivellierender und negierender Ansatz. Auch der Sachverständige Dr. Dr. K… weist darauf hin, dass bei der Auslösung von Tumoren durch chemische Stoffe in aller Regel ganz bestimmte Organsysteme betroffen sind, zum Beispiel Tumore der Atemwege und Atemorgane durch inhalativ aufgenommene Kanzerogene. Er erläutert, dass ein chemisches Kanzerogen in aller Regel nicht bösartige Tumore aller Organsysteme generell auszulösen vermag, sondern sich typischerweise auf die Organsysteme beschränkt, in denen es in höchster Konzentration einwirkt und die unter Umständen besonders empfindlich für bestimmte, oft sehr spezifische Mechanismen der Kanzerogenese sind.
41 An der Richtigkeit der überzeugenden und wissenschaftlich begründeten Ausführungen des Sachverständigen Dr. Dr. K… besteht für die Kammer kein Zweifel. Diese Ausführungen stehen auch in Einklang mit denjenigen der Vorgutachter Dr. K… und Professor Dr. S…. Eine weitere Begutachtung – wie von der Klägerin angeregt – wäre überflüssig. Die Gutachtenlage kann nur als eindeutig bezeichnet werden. Lücken in der Begründungsführung des Sachverständigen Dr. Dr. K… sind nicht ersichtlich.
42 Es bestand für die Kammer auch keine Veranlassung, die ärztliche Mitarbeiterin des A…-Gesundheitszentrums Frau Dr. I… K… zu hören und weitere berufsgenossenschaftlichen Gutachten zur Schadstoffimmission im Gebäude des früheren Arbeitgebers der Klägerin beizuziehen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welche Expositionsanalysen der Beklagten denn überhaupt noch nicht Aktenbestandteil geworden sein sollten, können die Beweisanregungen der Klägerin lediglich darauf zielen, die Intensität der Schadstoffbelastung mit Naphthalin und PAK neu zu bewerten. Diese ist jedoch letztlich gar nicht entscheidungserheblich, da sich für die genannten Stoffe nach allen Erkenntnisquellen, die die medizinische Wissenschaft aufzubieten hat, keine Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang mit der Entstehung von Nierenzell- und oder Mamma-Karzinomen ergeben. Solche lassen sich schließlich auch nicht dem von der Klägerin eingereichten Konvolut der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin entnehmen.
43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.