OLG Frankfurt, Urteil vom 14.01.2012 – 16 U 100/11
Nach Auffassung des BGH (vgl. Urteil vom 30.06.1997, II ZR 186/96) hat der Geschädigte, wenn er kraft besonderer Fähigkeiten oder auch sonstiger individueller Gründen zu einer kostengünstigen Eigenreparatur im Stande ist, grundsätzlich Anspruch auf die im Reparaturgewerbe objektiv entstehenden Kosten einschließlich des Unternehmergewinns, selbst wenn er die Arbeiten von eigenen Angestellten während der üblichen Arbeitszeiten erledigen lässt. Nach Auffassung des BGH sind jedoch Ausnahmen möglich, sofern es verkehrsüblich und zumutbar ist, dass der geschädigte Unternehmer selbst die Herstellungsarbeiten ausführt, weil sich der verkehrsübliche Herstellungspreis dann nach den Selbstkosten der Betriebswerkstatt richte (Rn.18).
Die Erstattungsfähigkeit des Zuschlages „Wagnis und Gewinn“ ist gerechtfertigt, wenn sich die Tätigkeit eines Unternehmens auch gegenüber ihren Auftraggebern auf die Reparaturen bezieht, die der streitgegenständlichen Eigenreparatur gleichen (Rn.23).
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – das am 3. Mai 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen – 2 0 18/11 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.327,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.131,85 € vom 19. Juli 2008 bis 18. Mai 2009 und aus 4.327,62 € seit dem 19. Mai 2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 17,3% und die Beklagten 82,7%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können – bezogen auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.907,53 € – die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird bezüglich der Rechnungsposition „Wagnis und Gewinn“ in Höhe von 1.907,53 € zugelassen.
Gründe
I.
1
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Verkehrs- und Elektrotechnik. Sie hatte auf der Bundesautobahn … in der Gemarkung O1 als Teil einer Baustelleneinrichtung eine mobile Stahlgleitwand aufgestellt. Am … November 2007 kam diese mobile Stahlgleitwand zu Schaden, als der Beklagte zu 2) gegen sie fuhr und sich sodann unerlaubt vom Unfallort entfernte. Die Klägerin nahm die Schadensbeseitigung in Eigenleistung vor und stellte sie den Beklagten unter dem 29. Mai 2008 (Anlage K 3, Bl. 25 ff. d. A.) in Rechnung.
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Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Gestritten wird lediglich über bestimmte Rechnungspositionen aus dieser Unfallrechnung.
3
Hinsichtlich näherer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 178, 179 d. A.) Bezug genommen.
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Ursprünglich hatte die Klägerin den Nettobetrag aus der Unfallrechnung (= 12.504,91 €) nebst einer Allgemeinen Unkostenpauschale (=25,56 €), also 12.530,47 € eingeklagt, und zwar im Wege des Mahnverfahrens. Die Beklagte zu 1) zahlte am 18. Mai 2009 einen Teilbetrag über 7.804,23 €.
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Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht Gießen der Klägerin weitere 2.420,09 € zugesprochen, und zwar bezüglich der Zuschläge für Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten und die allgemeinen Verwaltungskosten. Abgezogen von der Gesamtforderung hat das Landgericht die „Zuschläge für Wagnis und Gewinn“ (= 1.907,53 €), die „Zuschläge für die Schadensbekämpfung (= 398,06 €) und weitere 0,56 € wegen Überhöhung der Schadenspauschale. Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 179 – 181 d. A.) Bezug genommen.
6
Gegen das ihr am 13. Mai 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einer am 14. Juni 2011 (= Pfingstdienstag) bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt, die mit einer am 13. Juli 2011 bei Gericht eingegangenen Schrift begründet worden ist.
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Die Klägerin rügt Rechtsfehler hinsichtlich der in Abzug gebrachten Rechnungspositionen und meint, auch die Zuschläge für Wagnis und Gewinn sowie für die Schadensbekämpfung beanspruchen zu können. Sie ist der Ansicht, ihr dürften im Rahmen des § 252 BGB daraus keine Nachteile entstehen, dass sie den Schaden selbst beheben würde, so dass es gerechtfertigt sei, das abzurechnen, was auch eine zu angemessenen Preisen arbeitende Fremdfirma berechnen würde. Auch diese würde den Gewinn in ihre Material- und Arbeitskosten einrechnen und erstattet erhalten. Ferner meint die Klägerin, eine Ersatzfähigkeit der Zuschläge für die Schadensbekämpfung sei ebenfalls gerechtfertigt, da sie eine eigene Schadensabteilung mit Büroräumen, Mitarbeitern und Technik unterhalte, deren Kosten mit einer Pauschale von 25,00 € nicht abgegolten werden könnten.
8
Die Klägerin beantragt,
9
unter Abänderung des Urteils des Landgericht Gießen vom 3. Mai 2011 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 4.726,24 € nebst Zinsen in Höhe von 10,75% hieraus seit dem 19. Juli 2008 zu zahlen.
10
Die Beklagte zu 1) beantragt – zugleich als Streithelferin des Beklagten zu 2) -,
11
die Berufung zurückzuweisen.
12
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
13
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
14
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
15
Nach Auffassung des Senats sind auch die Zuschläge für „Wagnis und Gewinn in Höhe von 1.907,53 € erstattungsfähig.
16
Gemäß § 249 BGB kann der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache statt einer Naturalrestitution den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Er ist in der Verwendung dieses Geldbetrages frei und kann entscheiden, ob er die Sache unrepariert lässt oder einer Fremdfirma anvertraut. In beiden Fällen hat er Anspruch auf die im Reparaturgewerbe objektiv entstehenden Kosten einschließlich des Unternehmergewinns.
17
Bezüglich der Frage, ob das auch dann gilt, wenn der Geschädigte die Arbeiten im Eigenunternehmen während der üblichen Arbeitszeiten erledigen lässt, differenziert die Rechtsprechung.
18
Nach Auffassung des BGH (vgl. Urteil vom 30.06.1997, II ZR 186/96, zitiert nach Juris, Rdnr. 16 m. w. N.) hat der Geschädigte, wenn er kraft besonderer Fähigkeiten oder auch sonstiger individueller Gründen zu einer kostengünstigen Eigenreparatur im Stande ist, grundsätzlich Anspruch auf die im Reparaturgewerbe objektiv entstehenden Kosten einschließlich des Unternehmergewinns, selbst wenn er die Arbeiten von eigenen Angestellten während der üblichen Arbeitszeiten erledigen lässt. Nach Auffassung des BGH sind jedoch Ausnahmen möglich, sofern es verkehrsüblich und zumutbar ist, dass der geschädigte Unternehmer selbst die Herstellungsarbeiten ausführt, weil sich der verkehrsübliche Herstellungspreis dann nach den Selbstkosten der Betriebswerkstatt richte.
19
Der Anspruch beschränkt sich entgegen der Ansicht des OLG München (Urteil vom 27.06.1986, 10 U 3632/83, zitiert nach Juris) daher nicht grundsätzlich auf die unfallbedingten Selbstkosten.
20
Vielmehr liegt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor.
21
Es kommt darauf an, ob es ausnahmsweise verkehrsüblich und zumutbar ist, dass der geschädigte Unternehmer die Herstellungsarbeiten ausführt.
22
Zumutbar dürfte dem Geschädigten die Eigenreparatur jedoch nur dann ohne Einrechnung des Unternehmergewinns sein, wenn er die Reparaturmaßnahmen ohne die Verschiebung bestehender Aufträge erledigen kann (so auch LG Mühlhausen, Urteil vom 08.11.2011, 2 S 95/11, zitiert nach Juris, Rdnr. 6 ff.). Diesbezüglich dürfte die Darlegungs- und Beweislast jedoch beim Schädiger liegen, da die Voraussetzungen eines „Ausnahmetatbestandes“ von diesem vorzutragen sind. Die Beklagten haben dazu jedoch nichts vorgetragen.
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Demzufolge hält der Senat den Zuschlag für Wagnis und Gewinn aus folgenden Gründen für erstattungsfähig: Die Klägerin stellt u. a. Schutzeinrichtungen für den Baustellenbereich auf Bundesautobahnen her. Nach ihrem Internetauftritt bezieht sich ihr Gewerk auf die Lieferung, Montage und Reparatur passiver Schutzeinrichtungen. Das bedeutet, dass sie auch Reparaturmaßnahmen für Fremdfirmen durchführt. Doch selbst wenn dies nicht oder nur untergeordnet der Fall sein sollte, ist die Erstattungsfähigkeit gerechtfertigt, weil sich im vorliegenden Fall die Tätigkeit der Klägerin auch gegenüber ihren Auftraggebern sowohl auf die Montage als auch auf die Reparatur von Schutzeinrichtungen bezieht, sie also nicht nur bzw. vorrangig – wie z. B. die Deutsche Bundesbahn – Reparaturwerkstätten vorhält, um gegenüber ihren Kunden möglichst zuverlässig ihre eigentlichen Aufgaben (z. B. Beförderung) erledigen zu können. Bei der Klägerin geschehen Montage und Reparatur der Schutzeinrichtungen Hand in Hand und sind ihr typisches Aufgabengebiet. Das bedeutet, dass die Klägerin, sofern sie nicht die von Dritten beschädigten Schutzeinrichtungen repariert, durch Montage und Reparatur ihrer Schutzeinrichtungen Drittaufträge erfüllt und damit Gewinne erzielt. Die Zeit, die sie auf die Reparatur von durch Dritte geschädigten Schutzeinrichtungen verwenden muss, fehlen ihr für die Erfüllung gewinnbringender weiterer Aufträge.
24
Die Ersatzfähigkeit der Zuschläge für „Wagnis und Gewinn“ wäre deshalb nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Auftragslage der Klägerin schlecht wäre und ihre Kapazitäten durch Drittaufträge nicht ausgefüllt werden würden. Denn dann würde es an dem nach der Verkehrsanschauung erforderlichen Marktwert der Reparaturleistungen der Klägerin fehlen.
25
Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Ein entsprechender Vortrag hätte der Beklagten oblegen und ist nicht erfolgt.
26
Der Senat hält es auch für gerechtfertigt, den in dem Zuschlag „Wagnis und Gewinn“ enthaltenen Anteil „Wagnis“ zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen. Unter Wagniszuschlägen werden Zuschläge zusammengefasst, die mit der Unfallregulierung zu tun haben, zum Beispiel für Ausfälle von Maschinen (= Anlagewagnis, Transportschäden (= Vertriebswagnis), Folgeunfälle und ähnliches).
27
Diese Kosten müssten auch in der Abrechnung eines Drittunternehmers enthalten sein, auch wenn sie nicht explizit ausgewiesen sind. Als Bestandteil einer betriebswirtschaftlichen Gesamtkalkulation sind sie daher auch berücksichtigungsfähig.
28
Demgegenüber hat die Berufung der Klägerin keinen Erfolg, soweit die Ersatzfähigkeit der Kosten der Schadensbekämpfung in Höhe von 398,06 € betroffen sind.
29
Zu Recht hat das Landgericht die Ersatzfähigkeit mit der Begründung abgelehnt, diese Kosten gingen über die – in Höhe von 25,00 € – zu Recht geforderten Sachaufwendungen der Geschädigten für die Schadensabwicklung hinaus und stellten als „Mühewaltung“ für die Schadensabwicklung keinen ersatzfähigen Schaden dar.
30
Weil auch ein Geschädigter keinen Ersatz für die Zeit verlangen kann, welche er zur Abwicklung eines konkreten Schadensfalles aufwendet (vgl. BGH, NJW 1976, 1256), kann auch die Klägerin keine Sonderstellung für sich beanspruchen, weil sie eine „Schadensabteilung“ unterhält, die im Interesse einer schnellen Regulierung eingetretener Schäden eingerichtet worden ist.
31
Auch wenn, worauf die Klägerin in der Berufungsbegründung hinweist, durch mehrere Gutachten prozentual genau die Kosten der Rechtsverfolgung aufgeschlüsselt worden sind, die in der Bereitstellung der Büroräume, Mitarbeiter und Technik gründen und deren Kosten mit einer Pauschale von 25,00 € nicht annähernd abgegolten werden könnten, ist eine Erstattungsfähigkeit nicht gerechtfertigt. Die Bereithaltung einer eigenen Schadensabteilung ist eine organisatorische Entscheidung der Klägerin, die losgelöst ist von dem jeweils konkreten Verkehrsunfall. Die durch die Bereithaltung der Abteilung entstehenden laufenden Kosten werden nicht kausal durch die konkrete Schädigung verursacht. Die erforderliche „Mühewaltung“ für die Schadensabwicklung hängt im konkreten Einzelfall immer davon ab, wie sich der Schädiger verhält, wie er zum Beispiel zu seiner Tat steht, ob er zahlungsfähig ist und auch zahlungsbereit. Zwar sind – vom eigenen Zeitaufwand bei der außergerichtlichen Abwicklung abgesehen, für den es keinen Ersatz gibt – Sachaufwendungen dem Geschädigten zu erstatten. Diese können auch per Unkostenpauschale geschätzt werden. Es ist aber nicht gerechtfertigt, losgelöst vom konkreten Schadensereignis den gesamten Sachaufwand eines Jahres im Verhältnis zur Anzahl und Höhe der jeweiligen Schadensfälle zu pauschalisieren.
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Über die über 25,00 € hinaus gehenden 0,56 € Unkostenpauschale verhält sich die Berufungsbegründung nicht, so dass eine vom Landgericht abweichende Entscheidung diesbezüglich nicht gerechtfertigt ist.
33
Entsprechendes gilt für den Zinsanspruch der Klägerin, über den sich die Berufungsbegründung ebenfalls nicht verhält.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
35
Bei der Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz war – mit dem Landgericht – zu berücksichtigen, dass die Beklagte zwar die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen hat, aber der Streitwert aus dem überhöhten Antrag in der Klagebegründung sich erst im Laufe des Termins vom 22. März 2011 aufgrund der Zustimmung der Beklagten zur Teilerledigungserklärung reduziert hatte. Die Beklagte zu 1) hat nach Zustellung des Mahnbescheides und vor der Klagebegründung die Zahlung in Höhe von 7.804,23 € geleistet. Dies hätte in der Anspruchsbegründung der Klägerin Berücksichtigung finden können und müssen. Die Zahlung erfolgte am 18. Mai 2009. Auf die Anforderung eines weiteren Kostenvorschusses für das Streitverfahren ging die Kostenzahlung durch die Klägerin erst am 30. Dezember 2010 ein. In der Anspruchsbegründung findet die Teilzahlung allerdings keine Erwähnung. Das geht zu Lasten der Klägerin.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
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Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO in Bezug auf eine Teilverurteilung in Höhe von 1.907,53 € zuzulassen. Die Frage der Ersatzfähigkeit der „Zuschläge für Wagnis und Gewinn“ ist grundsätzlicher Natur.