Zur Ermittlung des Haftungsumfangs bei Transportgutschaden mit unbeschädigten Verpackungs- und Lademitteln und/oder Teilbeschädigung des Transportgutes

OLG Dresden, Urteil vom 10.01.2018 – 13 U 1158/17

Zur Ermittlung des Haftungsumfangs bei Transportgutschaden mit unbeschädigten Verpackungs- und Lademitteln und/oder Teilbeschädigung des Transportgutes

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28.06.2017 – Az.: 1 HK O 2181/16 – im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 127.300,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent p.a. seit dem16.10.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 70 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines Transportschadens. Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

2
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Im Berufungsverfahren ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig, ebenso der Umstand, dass der Schaden an den 72 Motoren den Haftungshöchstbetrag nach Art. 23 Abs. 3 CMR übersteigt und die Transportgestelle, deren Gewicht 5.400 kg beträgt, unbeschädigt blieben. Die Beklagte nimmt hin, dass sie zur Zahlung des Gegenwerts von 104.358,24 Sonderziehungsrechten nebst Zinsen verpflichtet ist. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung begehrt sie die Abweisung der Klage wegen darüber hinausgehender 44.982 Sonderziehungsrechte.

3
Die Beklagte meint, bei der Berechnung der Haftungshöchstgrenze sei das Gewicht der unbeschädigten Transportgestelle nicht einzurechnen.

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Sie beantragt,

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die Klage abzuweisen, soweit das Landgericht Leipzig die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin mehr als den Gegenwert von 104.358,24 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. seit dem 16.10.2015 zu zahlen.

6
Die Klägerin beantragt,

7
die Berufung zurückzuweisen.

8
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und meint, die Transportgestelle gehörten zur Verpackung und seien deswegen für das maßgebliche Rohgewicht der Sendung zu berücksichtigen.

II.

9
Die Berufung der Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage, soweit die Klägerin mehr als den Gegenwert von 104.358,24 Sonderziehungsrechten geltend macht.

10
1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist die CMR anwendbar, da es eine entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße betrifft und der Ort der Übernahme und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in verschiedenen Staaten liegen, die beide Vertragsstaaten der CMR sind.

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2. Die Beklagte haftet der Klägerin nach Art. 17 Abs. 1 CMR wegen der Beschädigung des Gutes.

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3. Die Haftung der Beklagten ist beschränkt auf den Gegenwert von 104.358,24 Sonderziehungsrechten und beträgt damit 127.300,35 €.

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a) Gemäß Art. 25 Abs. 2 CMR darf die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung bei Entwertung der ganzen Sendung den Betrag nicht übersteigen, der bei gänzlichem Verlust, bei Entwertung eines Teils der Sendung den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teils zu zahlen wäre. Die Vorschrift verweist damit auf Art. 23 Abs. 3 CMR, wonach die Entschädigung 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des fehlenden Rohgewichts nicht übersteigen darf. Das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen sich die Beklagte nach Art. 29 CMR nicht auf diese Haftungsbegrenzung berufen könnte, behauptet die Klägerin nicht.

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Das Rohgewicht der ganzen Sendung betrug 17.928 kg. Davon entfielen 12.528 kg auf die 72 Motoren und 5.400 kg auf die zwölf unbeschädigt gebliebenen, wiederverwendbaren Transportgestelle. Bei der Ermittlung des für die Haftungshöchstsumme maßgeblichen Rohgewichts ist das Gewicht der Transportgestelle nicht mit einzurechnen.

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aa) Allerdings wird in der Literatur bei einem Teilverlust bzw. einer Teilbeschädigung zumindest überwiegend angenommen, dass dem Gewicht des verlorenen Teils das darauf entfallende anteilige Verpackungsgewicht hinzuzurechnen ist (MünchKommHGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., CMR Art. 23 Rn. 26; Staub/Reuschle, HGB, 5. Aufl., CMR Art. 23 Rn. 52; Koller, Transportrecht, 9. Aufl., CMR Art. 25 Rn. 8; E/B/J/S/Boesche, HGB, 3. Aufl., CMR Art. 25 Rn. 6; vgl. auch Oetker/Paschke, HGB, 4. Aufl., § 431 Rn. 12). Koller begründet dies mit dem Hinweis, dass Art. 25 CMR i.V.m. Art. 23 Abs. 3 CMR auf das Rohgewicht abstelle, zu dem anteilig all das gehöre, was dem Schutz der Sache diene oder wodurch die Einzelgegenstände zur Erleichterung des Transports zusammengefasst seien (Koller, Transportrecht, 9. Aufl., CMR Art. 23 Rn. 14).

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bb) Das OLG Köln hat dagegen in einem Urteil vom 27.02.1996 zu § 35 Abs. 4 KVO (TranspR 1996, 287) mit einer stark einzelfallbezogenen Begründung einen unbeschädigt gebliebenen Container auch unter der Prämisse, dass es sich um eine Verpackung handle, nicht in die Berechnung des Rohgewichts des beschädigten Gutes einbezogen. Diese Entscheidung wird von einigen Kommentaren zu § 431 HGB, der an Art. 25 CMR angelehnt ist (BTDrs. 13/8445, S. 66), zustimmend zitiert (E/B/J/S/Schaffert, HGB, 3. Aufl., § 431 Rn. 4; MünchKommHGB/Herber, 3. Aufl., § 431 Rn. 10; Oetker/Paschke, HGB, 4. Aufl., § 431 Rn. 7; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., HGB § 431 Fn. 15, ablehnend aber in der 9. Aufl., HGB § 431 Fn. 20).

17
cc) Nach Auffassung des Senats ist in die Berechnung der Haftungshöchstsumme das Gewicht von Verpackungs- oder Lademitteln nicht unabhängig davon einzubeziehen, ob diese ebenfalls in Verlust geraten oder beschädigt worden sind.

18
(1) Der Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 CMR, der „jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts“ (franz.: kilogramm du poids brut manquant; engl.: kilogram of gross weight short) zum Ausgangspunkt nimmt, spricht dafür, bei einem Teilverlust nur die tatsächliche Differenz zwischen dem Gesamtgewicht der Sendung und dem Gewicht des abgelieferten Teils der Sendung zu berücksichtigen. Soweit Verpackung und Lademittel noch vorhanden sind, fehlt ihr Gewicht nicht.

19
Anderes folgt nicht daraus, dass das Gesetz auf das Rohgewicht abstellt. Unter Rohgewicht wird das Bruttogewicht, also Rein(Netto)gewicht + Taragewicht, verstanden (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1969 – I ZR 126/67, Rn. 21, zitiert nach juris). Mit diesem Begriff wird in abgekürzter Form zunächst an das beförderte Gewicht überhaupt angeknüpft und lediglich klargestellt, dass, soweit das Frachtgut verpackt ist, das Taragewicht mitberücksichtigt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.1969 – I ZR 126/67, Rn. 22, zitiert nach juris). Daraus folgt indes nicht, dass das Gewicht von Verpackungs- und Lademitteln als unselbständiger Teil des Gewichts des mit ihrer Hilfe beförderten Guts zu behandeln und deshalb auch dann als fehlend im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, wenn die Verpackung bzw. das Lademittel unbeschädigt abgeliefert wird.

20
Hierzu besteht auch kein Anlass. Sind Verpackungs- und Lademittel wiederverwendbar (z.B. Container, Paletten, Transportgestelle) und verkörpern sie deshalb einen eigenen, vom verpackten Gut unabhängigen Wert, sind sie bei wertender Betrachtung als selbständiger Teil der Sendung anzusehen, so dass ihr Gewicht nicht ohne Weiteres dem Gut zugeschlagen werden kann, dessen Versendung sie dienen. Sind sie hingegen nur einmal oder nur für den beschädigten Gegenstand verwendbar, führt der Verlust dieses Gegenstands zu einer Entwertung des Verpackungs- oder Lademittels, so dass dessen Gewicht nach Art. 25 Abs. 2 CMR mitzuberücksichtigen ist.

21
Für die Ansicht des Senats spricht auch der Umstand, dass zu dem Gut, für dessen Verlust oder Beschädigung der Frachtführer nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet, auch die Verpackungs- und Lademittel gehören, und zwar unabhängig davon, ob sie bei dem konkreten Transport als Verpackung oder Lademittel für andere Güter dienen oder ohne solche als Leergut befördert werden. Ihr Gewicht ist also jedenfalls dann selbständig zu betrachten, wenn nur sie verloren gegangen oder beschädigt worden sind, während das verpackte Gut unversehrt abgeliefert worden ist. Die Verpackungs- und Lademittel verlieren ihre wirtschaftliche Selbständigkeit aber nicht dadurch, dass (nur) die mit ihrer Hilfe beförderten Güter verloren gehen oder beschädigt werden, so dass eine (ggf. anteilige) Zurechnung zu diesen Gütern nicht ohne Hinzutreten sonstiger Umstände gerechtfertigt ist.

22
Im Einklang mit der Auffassung des Senats stehen auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 07.05.1969 (I ZR 126/67, Rn. 48) zu der ähnlichen Regelung des § 35 Abs. 4 KVO, in denen er es als möglich angesehen hat, bei der Feststellung dessen, was verlorengegangen oder beschädigt worden ist, neben dem Nettogewicht des einzelnen Gegenstandes auch das Gewicht der Verpackung zu berücksichtigen, „soweit sie selbst nicht mehr vorhanden oder beschädigt worden ist“.

23
Das von der Klägerin ins Feld geführte Urteil des OLG Düsseldorf (I-18 U 18/05, zitiert nach der Urteilsdatenbank des Transport-Informations-Service, www.tis-gdv.de) steht nicht im Widerspruch zu der hiesigen Ansicht. Dort wurde entschieden, dass das Gewicht eines Containers, der mitsamt Inhalt in Verlust geraten war und später leer wieder aufgefunden wurde, bei der Berechnung der Haftungshöchstsumme zu berücksichtigen ist, weil das Wiederauffinden von Teilen der Sendung (später wurden auch einige Drucker aus der Ladung wiederbeschafft) nichts am Verlust der gesamten Sendung ändere. Für die hier gegebene Situation, dass nur Teile einer Sendung beschädigt wurden, ergibt sich aus dieser Entscheidung nichts.

24
Aus dem Zweck der Vorschrift, den Frachtführer vor unzumutbar hoher Haftung zu schützen, lässt sich für die Beurteilung ebenfalls nichts herleiten. Der Frachtführer muss lediglich die Höchsthaftung kennen, die ihm bei vollständigem Verlust oder Totalschaden am Gut droht. Ein Bedürfnis, die Haftungsgrenze bei einer teilweisen Beschädigung im Vorhinein abschätzen zu können, ist nicht ersichtlich. Mithin ist die Erkennbarkeit dieser Grenze, die zwangsläufig maximal die Höchsthaftung bei Totalverlust erreichen kann, für die Frage, wie die Haftungsgrenze zu ermitteln ist, nicht relevant.

25
(2) Ist im Falle einer Beschädigung, durch die nur ein Teil der Sendung entwertet ist, nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b) CMR die Entschädigung auf den bei Verlust des entwerteten Teils zu ersetzenden Betrag begrenzt, richtet sich dieser entsprechend den Ausführungen nach dem Gewicht der tatsächlich beschädigten Gegenstände ohne das der nicht entwerteten Verpackungs- oder Lademittel.

26
dd) Im vorliegenden Fall wurde nur ein Teil der Sendung beschädigt.

27
(1) Ein Teilverlust oder -schaden liegt vor, wenn nur einzelne Stücke der Sendung betroffen sind und die übriggebliebenen Stücke einen eigenständigen Wert beinhalten; auf Ladungs- und Verpackungseinheiten kommt es dabei nicht an (Koller, Transportrecht, 9. Aufl., CMR Art. 23 Rn. 12; ähnlich MünchKommHGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., CMR Art. 23 Rn. 28, und MünchKommHGB/Freise, 3. Aufl., CIM Art. 32 Rn. 7). So stellen auch Ladehilfsmittel Stücke einer Sendung in diesem Sinne dar, wenn sie einen selbständigen Wert verkörpern (Koller, Transportrecht, 9. Aufl., CMR Art. 23, Fn. 110).

28
Nach einer anderen Auffassung wird als beschädigtes Stück grundsätzlich das einzelne Packstück verstanden, jedenfalls dann, wenn dieses für den Handel eine Einheit bildet (Thume/Thume/Rieder, CMR, 3. Aufl., Art. 25 Rn. 24). Ohne die Einschränkung des letzten Halbsatzes ist dieser Ansicht jedenfalls nicht beizutreten. Es besteht kein Anlass, ein Packstück als maßgebliche Einheit anzusehen, wenn in ihm mehr oder weniger zufällig Gegenstände zusammengefasst sind, deren Wert vom Verlust oder der Beschädigung der anderen im Packstück befindlichen Sachen unabhängig ist. Der (englische wie französische) Wortlaut des Gesetzes legt – anders als § 431 Abs. 2 HGB, der ausdrücklich auf Frachtstücke abstellt – ein solches Verständnis auch nicht nahe. So legt auch der Bundesgerichtshof Art. 23 Abs 3 CMR dahin aus, dass bei Verlust und Beschädigung ausschließlich das Rohgewicht des in Verlust geratenen oder beschädigten Teiles ohne Rücksicht auf Einzelgegenstände, Verpackungseinheiten oder rechnungsmäßige Zusammenfassung der Berechnung der Haftungshöchstsumme zugrunde zu legen ist (BGH, Urteil vom 30.01.1981 – I ZR 18/79, Rn. 13, zitiert nach juris).

29
(2) Die unbeschädigt gebliebenen Transportgestelle sind demnach als selbständige Stücke anzusehen. Sie bildeten nicht etwa zusammen mit den auf ihnen transportierten Motoren eine Einheit, da sie trotz deren Beschädigung ihren eigenen Wert behielten. Mithin bemisst sich die Haftungshöchstgrenze nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. b) CMR i.V.m. Art. 23 Abs. 3 CMR anhand des Gewichts der Motoren ohne die Transportgestelle.

30
b) Damit steht der Klägerin nur der Gegenwert von 104.358,24 Rechnungseinheiten (12.528 kg x 8,33) zu. Nach Art. 23 Abs. 7 CMR ist Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Da im Hinblick auf diesen Teil des Streitgegenstands der Rechtsstreit nicht in die höhere Instanz gelangt ist, ist nach Art. 23 Abs. 7 Satz 2 HS 2 CMR der Tag des landgerichtlichen Urteils für den Wert des Sonderziehungsrechts maßgeblich. Dieser betrug am 28.06.2017 1,219840 €. Damit ergibt sich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 127.300,35 €.

III.

31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.

32
Die Revision war zuzulassen, da die Frage, inwieweit das Gewicht von unbeschädigt gebliebenen Verpackungs- oder Lademitteln bei der Bemessung der Haftungshöchstsumme nach Art. 23 Abs. 3 CMR zu berücksichtigen ist, einer grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung bedarf, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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