Zur Entlassung eines Beamten auf Probe im Polizeivollzugsdienst wegen charakterlicher Nichteignung

VG Augsburg, Beschluss vom 18.01.2018 – Au 2 S 17.1852

Zur Entlassung eines Beamten auf Probe im Polizeivollzugsdienst wegen charakterlicher Nichteignung

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.165,44 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

1
Der am … 1994 in … geborene Antragsteller wurde mit Wirkung zum 1. März 2014 als Beamter auf Widerruf bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei, 6. Ausbildungsseminar (AS), II. Bereitschaftspolizeiabteilung (BPA) …, eingestellt. Seit dem 1. September 2015 ist der Antragsteller als Polizeimeister (PM; BesGr. A 7) im Beamtenverhältnis auf Probe bei der Polizeiinspektion (PI) … als Schichtbeamter in der Dienstgruppe A tätig. In der Zeit vom 1. September bis 30. November 2016 war der Antragsteller in der Verfügungsgruppe Flughafen am Flughafen … eingesetzt.

2
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 wurden gegen den Antragsteller disziplinarrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Anlass der Ermittlungen war, dass der Antragsteller seit dem Frühjahr 2016 seinen Dienst immer wieder mit minutenweisen Verspätungen angetreten hat. Am 28. Mai 2016 erfolgte der Dienstantritt 55 Minuten verspätet. Als Entschuldigung gab der Antragsteller an, verschlafen zu haben. Am 7. Juli 2016 blieb er während der gesamten Frühschicht (6.30 bis 12.30 Uhr) dem Dienst unentschuldigt fern. Erst am Abend des 7. Juli 2016 trat der Antragsteller seinen Dienst im Rahmen der Nachtschicht an. Nach der Dienstaufnahme bei der Verfügungsgruppe Flughafen ab dem 1. September 2016 trat er in der Zeitspanne vom 2. September 2016 bis zum 13. Oktober 2016 an insgesamt 21 von 23 Diensttagen den Dienst unpünktlich an. Allein am 12. September 2016 und am 19. September 2016 erschien er zeitgerecht vor Dienstbeginn am Flughafen ….

3
Am 14. Oktober 2016 war der Antragsteller von 5.00 bis 14.00 Uhr für eine Dienstverrichtung in der Verfügungsgruppe Flughafen eingetragen. Er erschien nicht zum Dienst und konnte nach mehrmaligen Versuchen der telefonischen Kontaktaufnahme durch die Dienststelle erst gegen 14.45 Uhr erreicht werden. Eine eigenständige Rückmeldung durch den Antragsteller erfolgte nicht. Bei dem Telefonat gab er an, dass er verschlafen habe und soeben erst aufgewacht sei. Als er gegen 15.45 Uhr in den Diensträumen des Flughafens … erschienen war, wurde er nach Hause geschickt, da eine Dienstleistung in einer anderen Schicht an diesem Tag nicht mehr erforderlich war. Aufgrund des versäumten Dienstes wurde der 14. Oktober 2016 nachträglich bei der PI … als dienstfreier Tag im Zeiterfassungsprogramm „BayZeit“ eingetragen.

4
In dem Zeitraum vom 27. Oktober bis zum 12. November 2016 kam es an insgesamt acht von zwölf Arbeitstagen zu verspäteten Dienstantritten. Am 13. und am 14. November 2016 erschien der Antragsteller gar nicht zur Dienstverrichtung am Flughafen … und meldete sich auch nicht ab. An beiden Tagen konnte er weder telefonisch noch durch wiederholtes Nachschauen an seiner Wohnanschrift erreicht werden. Nachdem am 14. November 2016 auch die Mutter des Antragstellers keine Angaben zu seinem damaligen Aufenthaltsort machen konnte, wurde im Laufe des Tages über einen Mitbewohner in Erfahrung gebracht, dass sich der Antragsteller seit dem 13. November 2016 stationär im Klinikum … befand. Nach dem 13. November 2016 war er für einige Wochen krankgeschrieben.

5
Die gegen den Antragsteller eingeleiteten Ermittlungen wurden bei seiner mündlichen Anhörung im Rahmen des Disziplinarverfahrens am 6. März 2017 noch erweitert. So trat er den Dienst am 31. Januar 2017 statt um 18.30 Uhr um 21.56 Uhr an. Vorab begaben sich zwei Kollegen der PI … zweimal zur Wohnung des Antragstellers, deren Klingeln, Klopfen und die Anrufe auf sein Mobiltelefon blieben erfolglos. Erst gegen 21.15 Uhr öffnete der Antragsteller die Tür und gab an, verschlafen zu haben. Am 4. Februar 2017 trat der Antragsteller seinen Dienst bei einem vorgesehenen Dienstbeginn von 6.30 Uhr um 6.42 Uhr an. Am 8. Februar 2017 begann er seinen Dienst bei identischem Dienstbeginn um 6.35 Uhr. Beide Male erfasste er beim Betreten des Dienstgebäudes seinen Dienstbeginn nicht, sondern ließ nachträglich durch die Tarifbeschäftigte … den regulären Dienstbeginn 6.30 Uhr im Zeiterfassungsprogramm „BayZeit“ nachtragen. Hierauf angesprochen gab der Antragsteller gegenüber Polizeihauptkommissar (PHK) … an, dass er jeweils nicht mehr genau gewusst habe, wann genau er den Dienst angetreten und deshalb mit der Tarifbeschäftigten … für beide Tage 6.30 Uhr als Dienstbeginn besprochen habe. PHK … erteilte dem Antragsteller daraufhin die Anweisung, diese Vorgehensweise keinesfalls zu wiederholen. Am 9. Februar 2017 waren der Antragsteller und Polizeikommissarin (PKin) … beim Amtsgericht … als Zeugen geladen. Der Antragsteller erschien nicht zur Zeugenaussage und konnte von seiner Kollegin nicht per Telefon erreicht werden. Nach erfolgter Zeugenbefragung von PKin … stellte der Richter fest, dass eine Zeugenbefragung des Antragstellers nicht mehr notwendig sei. Die Beamtin versuchte hieraufhin gegen 10.16 Uhr den Antragsteller per „WhatsApp“ hierüber zu informieren, eine Rückmeldung erfolgte nicht. Später gab er gegenüber PKin … an, verschlafen und sich bei Erhalt der „WhatsApp“-Nachricht gerade auf dem Weg zum Gericht befunden zu haben. Am 15. Februar 2017 fand in den Räumen der PI … ab 8.00 Uhr ein Unterricht im Rahmen des PE-Trainings statt. Der Antragsteller erschien zehn Minuten zu spät, ohne eine Erklärung hierfür abgeben zu können. Am 23. Februar 2017 trat er seinen Dienst anstatt um 12.30 Uhr um 13.18 Uhr an und informierte die Dienststelle erst gegen 12.45 Uhr über sein Zuspätkommen.

6
Auch in der Folgezeit kam es zu weiteren Vorfällen. Am 9. April 2017 trat der Antragsteller den Dienst bei einem vorgesehenen Dienstbeginn von 6.30 Uhr erst um 8.16 Uhr an. Er fehlte an diesem Tag bei der Wachübergabe. Seine Dienstgruppenleiterin PKin … versuchte zweimal erfolglos, ihn per Telefon zu erreichen. Erst nachdem eine Streife zum wiederholten Mal zur Wohnung des Antragstellers geschickt wurde, erschien er zum Dienst. Als Begründung gab er an, den Wecker nicht gehört und verschlafen zu haben. Am 24. April 2017 erschien er mittags zu spät und offensichtlich übermüdet zu einem Dienstunterricht. Zwischen Dienstunterricht und eigentlichem Schichtbeginn erschien er nicht zur Antrittsbesprechung. Am 25. April 2017 erfolgte der Dienstbeginn um 6.31 Uhr (statt 6.30 Uhr). Er erschien auf der Wache um 6.38 Uhr. Am 30. Mai 2017 war der Antragsteller um 10.00 Uhr als Zeuge beim Amtsgericht … geladen. Er blieb unentschuldigt fern und gab im Nachhinein an, den Termin vergessen zu haben. Am 24. Juni 2017 und am 1. Juli 2017 kam er 52 Minuten bzw. 48 Minuten zu spät zur Dienstverrichtung. Er musste jeweils durch einen Anruf und einen Hausbesuch einer Streife aktiviert werden. Am 1. August 2017 kam er zu spät zu einer Gerichtsverhandlung, bei welcher er als Zeuge geladen war, weil er von Polizeiobermeister (POM) … per „WhatsApp“ an den Termin erinnert werden musste. Der Antragsteller entschuldigte sich gegenüber dem Richter, räumte aber später bei seiner Stellungnahme vom 3. August 2017 ein, den Termin vergessen zu haben. Am 3. August 2017 trat er den Dienst nach Aktivierung durch einen Telefonanruf und einen Streifenbesuch um 7.19 Uhr (statt 6.30 Uhr) an. Am 6. August 2017 trat er den Dienst um 13.43 Uhr (statt 12.30 Uhr) an. Der Dienstgruppenleiter des Antragstellers versuchte ihn gegen 12.37 Uhr zu erreichen und eine Streife wurde zu seiner Wohnanschrift geschickt. Diese meldete gegen 13.16 Uhr, dass der Antragsteller erst nach mehrmaligem Klingeln ein Fenster geöffnet hätte. Nachdem er um 13.37 Uhr noch immer nicht auf der Wache erschienen war, wurde nochmals versucht, ihn telefonisch zu erreichen. Als Begründung gab der Antragsteller an, dass sein Wecker am Handy nicht funktioniert habe und er daher verschlafen hätte.

7
Der Antragsteller fiel jedoch auch neben den Vorfällen im Zusammenhang mit der Dienstzeit negativ auf. So fuhr er in der Nachtschicht vom 16. auf den 17. Februar 2017 gegen 4.30 Uhr eine Einzelstreife, was ihm jedoch von POM … nicht gestattet geworden war, da ansonsten die einzig verfügbare Streifenbesatzung der PI … getrennt worden und somit nicht für Einsätze zur Verfügung gestanden wäre. Der Antragsteller setzte sich jedoch eigenmächtig über diese Vorgabe hinweg und verließ mit einem Streifenfahrzeug das Gelände der PI …. Am 24. Juni 2017 befand sich der Antragsteller mit PM … auf Streifenfahrt und bat seinen Kollegen in die … in … zu fahren. Dieser kam der Bitte nach, da er eine dienstliche Veranlassung annahm. Nach der Ankunft ist der Antragsteller in einen Garten hinter einem Haus gegangen und hat dort mehrere Leute begrüßt, die anscheinend aus seinem Freundes- und Bekanntenkreis gewesen sind. PM … ist ihm gefolgt, um das ganze Geschehen zu beobachten. Im Verlauf des Gesprächs mit der Personengruppe äußerte eine junge Dame aus der Runde, dass sie gerne ein Bild mit einem Polizisten haben würde. Der Antragsteller willigte ein und posierte im Folgenden für ein Foto, auf dem die junge Dame in Handschellen vor ihm auf dem Rasen lag und er sich seitlich hinter sie kniete. Die linke Hand des Antragstellers hielt die gefesselten Hände der jungen Dame fest, während er die rechte Hand auf Brusthöhe zur Faust ballte und den rechten Daumen nach oben hielt. Auf die Äußerung von PM …, dies besser nicht zu tun, erfolgte keine Reaktion des Antragstellers. Auf der anschließenden Streifenfahrt äußerte er gegenüber PM …, dass er dieses Bild nur für sich behalten und niemandem zeigen wolle. Tatsächlich wurde dieses Bild aber in sozialen Netzwerken genutzt, worüber es letztendlich auch dem Dienststellenleiter der PI … zugetragen wurde.

8
Mit Schreiben des Polizeipräsidiums … vom 8. August 2017 wurde der Antragsteller darüber informiert, dass ein Entlassungsverfahren gegen ihn eingeleitet wurde und beabsichtigt sei, ihn gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG zum nächstmöglichen Zeitpunkt aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen. Unter dem 18. August 2017 wurde das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Entlassungsverfahrens ausgesetzt.

9
Nach einer Verlängerung der Anhörungsfrist bis zum 8. September 2017 wurde der Antragsteller am 7. September 2017 unter Anwesenheit des Personalrats … gehört. Er brachte im Hinblick auf die wiederholten Verspätungen und Fehlzeiten vor, dass es sich für ihn um eine sehr schwierige Zeit gehandelt habe. Er habe in diesem Zeitraum einen Umzug in ein renovierungsbedürftiges Haus sowie dessen Renovierung stemmen müssen und wäre mit der Situation auf sich allein gestellt gewesen. Er habe das Klingeln der Kollegen oft nicht gehört, da sich seine Wohnung über drei Etagen erstrecke und sich sein Schlafzimmer in der obersten Etage befinde. Sein Mitbewohner habe seine Situation in vielerlei Hinsicht verschlechtert. Beispielsweise sei er nachts regelmäßig betrunken nach Hause gekommen, so dass er nicht schlafen habe können. Außerdem habe dieser keine Miete bezahlt und schulde ihm noch Geld. Der Mitbewohner sei im Juli 2017 ausgezogen. Er bemühe sich weiterhin um Besserung und sei früher immer pünktlich gewesen. Weiter gab der Antragsteller an, dass er die mitgeteilten Leistungsmängel nicht sehe, da er zusammen mit zwei anderen Beamten seiner Schicht die höchste Anzahl an Anzeigen vorweisen könne. Die Vorwürfe eines mangelhaften Erscheinungsbildes und fehlenden Feingefühls beim Umgang mit Bürgern wies der Antragsteller von sich. Hinsichtlich des Nachstellens einer Verhaftungsszene zu privaten Fotozwecken gab er an, dass es sich bei der abgebildeten Frau um eine Freundin handele, die ihn um ein Bild gebeten habe und der er einen Gefallen habe tun wollen. Er habe sie auch darauf hingewiesen, dass dieses Bild nicht veröffentlicht werden solle. Von der doch erfolgten Veröffentlichung in sozialen Netzwerken habe er nichts gewusst. Bezüglich der unerlaubten Einzelstreifenfahrt brachte der Antragsteller vor, dass er Hunger gehabt habe und sich etwas zu essen habe holen wollen. Nachdem er bereits eineinhalb Stunden auf seine Streifenpartnerin gewartet habe, habe er beschlossen, alleine loszufahren, um sich Semmeln vom Bäcker zu holen, und sei nach ca. 10 bis 15 Minuten wieder zurück gewesen. Schließlich gab er an, sein Verhalten sehr zu bedauern. Die Tätigkeit als Polizist sei sein Traumberuf.

10
Der Personalrat des Polizeipräsidiums … hat der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis am 4. Oktober 2017 zugestimmt.

11
Mit Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 5. Oktober 2017, zugestellt am 16. Oktober 2017, wurde der Antragsteller mit Ablauf des 31. Dezember 2017 von Amts wegen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen (Ziff. 1.). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids wurde angeordnet (Ziff. 2.). Es wurde geregelt, dass der Antragsteller seine Aufwendungen selbst zu tragen habe (Nr. 3).

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Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Antragsteller gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werde, da er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Die mangelnde Bewährung des Antragstellers sei dabei auf seine charakterliche Nichteignung zurückzuführen. Neben den im Rahmen des Disziplinarverfahrens genannten Sachverhalten, die in dienstlicher Hinsicht Anlass zu Beanstandungen gegeben hätten, seien auch Sachverhalte gegeben, die die unzureichende Befähigung und dienstliche Leistung des Antragstellers charakterisierten. Nach den Stellungnahmen seiner Vorgesetzten seien seine dienstlichen Leistungen am unteren Ende der Bewertungsskala anzusiedeln. So seien auch nach geraumer Zeit der Zugehörigkeit zur PI …, in deren Anfangszeit ihm immer noch ein erfahrener Beamter zur Seite gestellt worden sei, noch Mängel in der Qualität der alltäglichen Sachbearbeitung festzustellen gewesen. Dies habe dazu geführt, dass oftmals auch kleine Sachbearbeitungen aufgrund fehlerhafter Details an ihn zurückgegeben worden seien. Oftmals wirke er bei der Sachbearbeitung schlichtweg überfordert. Sein Fachwissen befinde sich auf einem für seine Dienstzeit deutlich zu geringem Stand, was zu Problemen bei der Subsumtion von einfacher gelagerten strafrechtlichen Straftatbeständen führe. Des Weiteren habe er Probleme, aus gemachten Erfahrungen zu lernen und sich so fachlich weiterzuentwickeln. Sein Umgang mit dem Bürger sowie seine Verhaltensweisen gegenüber Kollegen ließen das im Polizeiberuf notwendige Feingefühl vermissen, was für Missverständnisse und Unverständnis sorge. Bezeichnend dafür stehe sein Verhalten gegenüber Kollegen beim täglichen Dienstantritt. Sein Erscheinen auf der Dienststelle erfolge in der Regel, trotz eingeräumter Rüstzeit von 15 Minuten, so knapp, dass eine geregelte Übergabe der Dienstgeschäfte an den Antragsteller sehr schwer möglich sei und bei dringenden Einsätzen zum Schichtwechsel oder bei der Wachbesetzung während der Dienstantrittsbesprechung immer wieder Kollegen für ihn Aufgaben übernehmen müssten. Dieses Verhalten habe seiner Akzeptanz in der Schicht bereits nachhaltig geschadet. Ebenfalls lege er zeitweise ein mangelhaftes Erscheinungsbild an den Tag. Seine Bearbeitungsgeschwindigkeit müsse als mangelhaft bezeichnet werden, was dazu führe, dass er mit dem alltäglichen Arbeitsaufwand überfordert sei. Ihm hätten in der Vergangenheit immer wieder eigene Schreibzeiten eingeräumt werden müssen, um seine aufgestauten Fälle abzubauen. So sei die Abarbeitung seiner Altfälle während der viermonatigen Flughafenverwendung (1.9.2016 bis 30.11.2016) angeordnet worden. Da der Antragsteller dieser Anordnung nicht nachgekommen sei, habe ihm im Anschluss in der Zeit vom 5. bis 11. Dezember 2016 eine Woche Tagdienst eingeräumt werden müssen, damit er unter Aufsicht seine Altfälle aus der Zeit vor der Flughafenverwendung habe aufarbeiten können, wobei weiterhin Fälle offen geblieben seien. Seine mangelhafte Bearbeitungsgeschwindigkeit zeige sich auch an der Anzahl der Sachstandsnachfragen der Staatsanwaltschaft, die bei keinem anderen Beamten der Schicht so hoch gewesen sei. Exemplarisch hierfür sei durch PHK … in seinem Aktenvermerk vom 7. Mai 2017 ein Fall genannt worden, bei dem zu diesem Zeitpunkt aktuell die dritte Anmahnung der Staatsanwaltschaft vorgelegen habe. Bei diesem Vorgang seien noch Vernehmungen durch den Antragsteller zu veranlassen gewesen. Ihm seien in der Nachtschicht am 6. Mai 2017 nochmals sechs Stunden Schreibzeit eingeräumt worden, um diesen und einen weiteren seit längerem offenen und relativ einfach gelagerten Fall abzuarbeiten.

13
Dagegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 8. November 2017 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2017 begehrt er die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes mit dem Antrag:

14
Die aufschiebende Wirkung des gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums … vom 5. Oktober 2017 erhobenen Widerspruchs wird hinsichtlich Ziffer 1. des angegriffenen Bescheids wiederhergestellt.

15
Der Antrag wurde in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen damit begründet, dass sich der Antragsteller die ihm angelasteten Verspätungen/Fehlzeiten selbst nicht erklären könne. Nachdem er sich von zahlreichen Ärzten habe untersuchen lassen, sei im Rahmen des Besuchs eines Schlaflabors festgestellt worden, dass er an einer leichten obstruktiven Schlafapnoe leide. Diese äußere sich darin, dass während des Schlafs in Rückenlage obstruktive Hypopnoen und Apnoen in leicht erhöhter Frequenz aufträten, die zu einer vermehrten Tagesmüdigkeit führten und somit die Leistungsdefizite und vielfachen Verspätungen des Antragstellers in der Vergangenheit erklärten. Mittlerweile werde eine gezielte Therapie (Seitenschlafkonditionierung) erfolgreich eingesetzt. Dem Antragsteller sei ärztlicherseits eine Gewichtsabnahme empfohlen worden, da die bei ihm diagnostizierte Adipositas Grad I möglicherweise eine weitere Ursache für die Schlafstörungen und die hieraus resultierende Tagesmüdigkeit darstelle. Diesbezüglich werde auf den nachrichtlichen Arztbrief vom 30. Oktober 2017 und die ärztliche Bescheinigung vom 30. November 2017 des medizinischen Versorgungswerks …, Dres. …, … & …, verwiesen.

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Bezüglich der Fehlzeiten am 13. und 14. November 2016 wurde eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wonach der Antragsteller vom 12. November 2016 bis 14. November 2016 im Klinikum … stationär behandelt worden sei und es ihm aufgrund eines fieberhaften Infekts und Bettlägerigkeit nicht möglich gewesen sei, seine Arbeitsunfähigkeit fristgerecht dem Dienstherrn mitzuteilen. Zudem habe sein damaliger Dienstvorgesetzter, PHK …, den Antragsteller im Krankenhaus … gesehen, da er wegen der Durchführung der Blutentnahme bei einem Beschuldigten anwesend gewesen sei. Der Antragsteller habe in einem kurzen Gespräch von seinen Beschwerden erzählt.

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Der Antragsteller trete der Behauptung, bei ihm lägen allgemeine Leistungsdefizite vor, mit Nachdruck entgegen. Hiergegen sprächen die Ergebnisse der gesonderten Leistungsfeststellung während der Probezeit (Feststellungszeitraum: 1.9.2015 bis 29.2.2016), die Einschätzung während der Probezeit (Beurteilungszeitraum 1.9.2016 bis 31.8.2016) sowie die Gewährung einer Leistungsprämie an den Antragsteller am 23. August 2016. Darüber hinaus hätten sich die Leistungen des Antragstellers seit seiner Verwendung in der Dienstgruppe C der Polizeiinspektion … ab dem 28. August 2017 erheblich verbessert und die nunmehrigen Dienstvorgesetzten seien mit seinen Leistungen sehr zufrieden. Der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, hinsichtlich des Zeitraumes vom 28. August 2017 bis zum Erlass des angegriffenen Bescheids vom 5. Oktober 2017 ein aktuelles Persönlichkeitsbild des Antragstellers einzuholen. Mit E-Mail vom 30. Oktober 2017 habe sich Polizeioberrat (POR) … beim Antragsteller und zwei weiteren Kollegen ausdrücklich für ihr professionelles und engagiertes Verhalten im Zusammenhang mit einem Einsatz bedankt. Zusätzlich sei durch PHM … ein Schriftstück über den Antragsteller gefertigt worden, in dem er für seine effektive Arbeitsweise und sein umsichtiges Verhalten im Zusammenhang mit einem konkreten Einsatz lobend erwähnt worden sei.

18
In rechtlicher Hinsicht sei zunächst festzuhalten, dass die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genüge. Es fehle an einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden Darlegung der Gründe, die den Antragsgegner dazu bewogen hätten, den Suspensiveffekt auszuschließen. Die Interessen des Antragstellers seien in dem angegriffenen Bescheid völlig unberücksichtigt geblieben. Es sei nicht einmal formal behauptet worden, dass dessen Interessen in die Abwägungsentscheidung eingeflossen seien. Weiter erweise sich die angegriffene Verfügung vom 5. Oktober 2017 als ermessensfehlerhaft, da das Polizeipräsidium … den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Denn die Entscheidung über die Eignung des Antragstellers sei allein unter der Berücksichtigung von Vorfällen, die sich im Zeitraum zwischen Frühjahr 2016 und dem 24. Juni 2017 abgespielt hätten, getroffen worden. Die Zeiträume bis zum Frühjahr 2016 einerseits und zwischen dem 25. Juni 2017 bis zum Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2017 andererseits blende der Antragsgegner aus. Es bleibe somit unberücksichtigt, dass es im Zeitraum vom 28. August 2017 bis zum Erlass des angegriffenen Bescheides am 5. Oktober 2017 – seitdem der Antragsteller die medizinische Ursache für seine vormalige Tagesmüdigkeit und seine Verspätungen/Fehlzeiten erkannt habe und behandeln lasse – zu keinerlei unentschuldigten Fehlzeiten mehr gekommen sei und dass sich seine Leistung seitdem maßgeblich verbessert habe. Die angegriffene Verfügung sei darüber hinaus auch unverhältnismäßig, da der Antragsgegner auch die Möglichkeit gehabt habe, als milderes Mittel gegenüber der Entlassung eine Verlängerung der Probezeit anzuordnen.

19
Der Antragsgegner wandte sich mit Schreiben des Polizeipräsidiums … vom 22. Dezember 2017 gegen das Antragsbegehren. Für ihn ist beantragt,

20
den Antrag abzulehnen.

21
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell rechtmäßig. Die behördliche Entscheidung sei für den Antragsteller klar erkennbar, die sofortige Vollziehung ausdrücklich und schriftlich angeordnet. Die schriftliche Begründung lasse in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen, die den Antragsgegner zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst hätten. Dabei seien auch die Interessen des Antragstellers beachtet worden, da er mehrfach mündlich wie schriftlich – auch durch Vorgesetzte – auf seine fehlende Eignung für die Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hingewiesen worden sei. Weiterhin überwiege das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, da sich der Antragsteller in der Probezeit nicht bewährt habe. Seine charakterliche Nichteignung ergebe sich aufgrund des in der Entlassungsverfügung geschilderten Sachverhalts (S. 2 ff. der Verfügung vom 5.10.2017), wonach er mehrfach Dienstvergehen begangen habe. Er habe in schuldhafter Weise gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Beruf sowie die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Vorschriften und Weisungen verstoßen. Neben der permanenten Unzuverlässigkeit im Umgang mit der Arbeitszeit habe er während der Dienstzeit zu privaten Fotozwecken vor einer Gruppe von Bekannten eine Verhaftungsszene nachgestellt, wobei die dabei entstandene Fotografie anschließend in die sozialen Netzwerke gelangte. Weiterhin habe er Gerichtstermine versäumt, zu denen er als Zeuge der Staatsanwaltschaft geladen gewesen sei, oder habe diese erst nach Aufforderung durch ebenfalls anwesende Kollegen verspätet angetreten. Diese Verhaltensweisen seien geeignet, das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit erheblich zu beschädigen. Außerdem stelle der Vorfall der ungenehmigten Besorgungsfahrt für private Zwecke während der Dienstzeit mit dem Streifenwagen am 17. Februar 2017 ein Dienstvergehen dar. Darüber hinaus weise der Antragsteller auch fachliche Mängel auf. Trotz zusätzlicher Einweisungszeiten durch einen erfahrenen Beamten von März bis Juni 2016 habe er bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung erhebliche Schwächen in der alltäglichen Sachbearbeitung gezeigt. Das Fachwissen sei auf einem für die geleistete Dienstzeit zu geringem Stand. Weiterhin bestünden Schwierigkeiten, aus gemachten Erfahrungen zu lernen und sich so fachlich weiterzuentwickeln. Auch die Bearbeitungsgeschwindigkeit sei nicht auf dem von einem Beamten mit einer entsprechenden Dienstzeit zu erwartenden Niveau. So sei die Anzahl an Sachstandsnachfragen bei keinem anderen Beamten so hoch. Diesbezüglich seien mehrfach Kritikgespräche geführt und nahegelegt worden, das Engagement zielgerichteter auf eine qualitativ hochwertige Abarbeitung der Fälle zu richten. Die weiterhin vorhandene hohe Einsatzbereitschaft stehe nicht im Widerspruch zu diesen Feststellungen und sei bei Erlass der Entscheidung berücksichtigt worden, könne die vorhandenen Schwächen jedoch nicht ausgleichen, da nur in jeglicher Hinsicht geeignete Personen in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen würden. Auch wenn sich der Antragsteller noch in der Probezeit befinde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die bestehenden Defizite zeitnah beheben ließen. Stehe die mangelnde Bewährung – wie hier – endgültig fest, bestehe für die Entlassungsbehörde kein Handlungsermessen mehr zwischen einer Entlassung und einer Weiterbeschäftigung. Es liege auch kein Ermessensdefizit vor, da der Antragsteller die Möglichkeit gehabt habe, sich mit Schreiben vom 6. März 2017 und 7. September 2017 zur Einleitung des Disziplinarverfahrens bzw. zur beabsichtigten Entlassung zu äußern.

22
Weiterhin sei anzumerken, dass dem Antragsteller Verspätungen für den Zeitraum bis 6. August 2017 vorgehalten worden seien. Der Zeitraum bis zum Erlass der Entlassungsverfügung am 5. Oktober 2017 sei vorliegend nicht ausgeblendet worden. Im August 2017 habe der Antragsteller jedoch aufgrund eines Urlaubs nur an einem Tag gearbeitet und auch im Oktober sei er bis zum 5. Oktober 2017 nur zweimal im Dienst gewesen. Es sei darüber hinaus zur Kenntnis genommen worden, dass der Antragsteller im September 2017 alle Dienste – an elf Arbeitstagen – pünktlich angetreten habe. Dies habe jedoch aufgrund der dargelegten Vorwürfe nicht zu einer Änderung der Entscheidung führen können. Darüber hinaus sei der Antragsteller zur Abklärung gesundheitlicher Ursachen für die Vorkommnisse vom Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei am 23. Juni 2017 untersucht worden. Das Ergebnis der Untersuchung sei ihm am 27. Juni 2017 mitgeteilt worden. Im Rahmen der Anhörung zur geplanten Entlassung habe er zwar erklärt, dass er beabsichtige, sich eventuell nochmals in ärztliche Behandlung zu begeben. Bis zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung sei vom Antragsteller jedoch keine weitergehende Mitteilung diesbezüglich erfolgt. Sofern bei ihm jedoch tatsächlich eine entsprechende Erkrankung vorliegen sollte, werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass er dann vermutlich aus gesundheitlichen Gründen nicht für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet wäre. Letztlich bleibe festzuhalten, dass vor Erlass der Entlassungsverfügung alle entscheidungserheblichen Tastsachen ermittelt und berücksichtigt worden seien. Weiterhin sei die Erstellung einer Probezeitbeurteilung vor Entlassung nicht erforderlich gewesen. Mit Erlass der Verfügung vom 5. Oktober 2017 sei bereits festgestellt worden, dass sich der Antragsteller nicht für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eigne. Die Feststellung der fehlenden Eignung könne auch bereits vor dem Ende der Probezeit getroffen werden. Dies sei mit Einleitung des Entlassungsverfahrens mit Schreiben vom 8. August 2017 erfolgt. Dem stünden die Leistungsfeststellung für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016, die Einschätzung während der Probezeit für den Zeitraum vom 1. September 2015 bis 31. August 2016 sowie die Gewährung einer Leistungsprämie und das Schreiben vom 30. Oktober 2017 nicht entgegen. Insbesondere beträfen die beiden letztgenannten Schreiben Einzelfälle, die keine andere Bewertung des Gesamtvorgangs bewirken könnten. Hinsichtlich der Einschätzung während der Probezeit sowie der Leistungsfeststellung sei anzumerken, dass diese Zeiträume vor Einleitung des Disziplinar- und Entlassungsverfahrens gelegen seien. Das Verhalten, welches dem Antragsteller vorgeworfen werde, habe erst nach den für die Einschätzung maßgeblichen Zeiträumen begonnen. Insofern seien die darin getroffenen Feststellungen unerheblich. Darüber hinaus seien die Dienstpflichtverletzungen, welche zur Einleitung des Disziplinarverfahrens geführt hätten, der dienstvorgesetzten Behörde erst mit Schreiben vom 15. November 2016 bekannt gemacht worden. Die Überprüfung der Einschätzung sei bereits Anfang Oktober 2016 erfolgt. Schließlich sei klarzustellen, dass der Antragsteller mehrmals die Möglichkeit gehabt habe, seine fachliche und charakterliche Eignung unter Beweis zu stellen, so dass sich eine Entlassung – ohne eine vorherige Verlängerung der Probezeit – nicht als unverhältnismäßig darstelle.

23
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

24
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entlassungsbescheid des Polizeipräsidiums … vom 5. Oktober 2017 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch nicht begründet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz Alt. 2 VwGO).

25
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die sonst nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO eintretende aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs dadurch entfallen ist, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten besonders angeordnet hat.

26
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vor und trifft eine eigene originäre Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 80 Rn. 146). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.). Maßgeblich ist hierbei grundsätzlich die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 147).

27
Die hiernach vorzunehmende Interessenabwägung führt vorliegend zur Ablehnung des Antrags. Bei summarischer Prüfung der Rechtslage wird der Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das private Interesse des Antragstellers, das Dienstverhältnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung fortsetzen zu können, tritt deshalb gegenüber dem vom Antragsgegner angeführten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurück.

28
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids vom 5. Oktober 2017 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO) wurde ordnungsgemäß begründet. Das Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung seines Dienstverhältnisses wurde hinreichend berücksichtigt, auch wenn der Antragsgegner letztlich zu dem Schluss gekommen ist, dass das Interesse der Allgemeinheit daran, dass kein ungeeigneter Beamter ausgebildet und die Planstelle nicht unnötig blockiert wird, überwiege. Denn die fehlende Vergabemöglichkeit der Planstelle an einen anderen Bewerber würde einen nicht hinnehmbaren Eingriff in die Personalhoheit des Dienstherrn darstellen. Dies hat im vorliegenden Fall auch Geltung vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei der Entlassung eines Beamten auf Probe von einer kraft Gesetzes angeordneten generellen sofortigen Vollziehbarkeit abgesehen hat (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2017 – 3 CS 17.257 – juris Rn. 7).

29
Dem Entlassungsbescheid begegnen keine formellen Bedenken. Er ist vom Polizeipräsidium … als der zuständigen Behörde erlassen (Art. 56 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayBG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamten-, richter-, besoldungs-, reisekosten-, trennungsgeld- und umzugskostenrechtliche Zuständigkeiten für Staatsbeamte im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und über die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Versagung der Aussagegenehmigung für Kommunalbeamte – ZustV-IM) und dem Antragsteller unter Angabe der Entlassungsgründe und des Entlassungszeitpunkts zugestellt worden; der Bescheid entspricht insoweit den Vorgaben von Art. 56 Abs. 2 und 3 BayBG. Die Entlassung ist rechtskonform unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Schluss des Kalendervierteljahrs, hier zum Ablauf des 31. Dezember 2017, verfügt worden (Art. 56 Abs. 4 Satz 1, Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 BayBG).

30
Der Entlassungsverfügung ist eine ordnungsgemäße Anhörung des Antragstellers gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 29.5.1990 – 2 C 35.88ZBR 1990, 348; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 166 ff.) und auch der gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BayPVG gebotene Hinweis auf die beabsichtige Maßnahme einschließlich einer Belehrung über das Recht, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen, vorausgegangen. Der Personalrat des Polizeipräsidiums … wurde antragsgemäß beteiligt und hat der Entlassung am 4. Oktober 2017 zugestimmt.

31
Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 5. Oktober 2017 ihre Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG i.V.m. Art. 12 Abs. 5 LlbG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.

32
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur dahin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, U.v. 18.7.2001 – 2 A 5.00ZBR 2002, 184; BayVGH, B.v. 16.12.2015 – 3 CS 15.2220 – juris Rn. 31; VG Ansbach. U.v. 30.4.2015 – 1 K 14.2241 – juris Rn. 25). Die beamtenrechtliche Probezeit soll dem Beamten die Möglichkeiten geben, während des gesamten Laufs der Probezeit seine Eignung und Befähigung zu beweisen. Eine Entlassung wegen mangelnder Bewährung ist sachlich bereits dann gerechtfertigt, wenn sich während der Probezeit Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung des Beamten ergeben (BVerwG, U.v. 29.9.1960 – II C 79.59BVerwGE 11, 139). Die Feststellung der Bewährung während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens oder sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt also nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich oder fachlich gewachsen sein wird (Reich, BeamtStG, 2. Aufl. 2012, § 23 Rn. 16; Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 136). Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist. Gegen die Bewährung sprechen insbesondere Leistungs- und Charaktermängel. Letztere können sich dabei sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen (vgl. BayVGH B.v. 4.8.2016 – 3 CS 16.409 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 24.6.2013 – M 5 S 13.2475 – juris Rn. 30).

33
Im vorliegenden Fall offenbaren die dem Entlassungsbescheid zugrunde gelegten Vorfälle ein Verhalten des Antragstellers, das die Zweifel des Antragsgegners an seiner charakterlichen Eignung für den Beruf eines Polizeibeamten und den Ausschluss einer positiven Prognose rechtfertigt. Diese können zwar vorliegend nicht an einem ausschlaggebenden Fehlverhalten festgemacht werden, ergeben sich aber aus einer Liste von negativen Auffälligkeiten und dienstlichen Verfehlungen, die dem Antragsteller vorzuwerfen sind.

34
Bereits aus den im Entlassungsbescheid vom 5. Oktober 2017 beispielhaft aufgeführten Vorkommnissen ergeben sich ernsthafte Zweifel daran, dass der Antragsteller den Anforderungen, die an einen Polizeivollzugsbeamten gestellt werden, gerecht werden kann. Vor allem sein dort dokumentiertes Verhalten in Sachen Pünktlichkeit ist angesichts der Häufigkeit der Fälle und der nicht gezeigten Einsichts- und Änderungsbereitschaft von erheblichem Gewicht. Seit dem Frühjahr 2016 trat der Antragsteller seinen Dienst immer wieder verspätet an oder blieb beispielsweise am 7. Juli 2016 einer sechsstündigen Schicht unentschuldigt fern. Während seiner Dienstverrichtung am Flughafen … in der Zeit vom 2. September bis 13. Oktober 2016 trat er den Dienst an insgesamt 21 von 23 Tagen mit erheblichen und teilweise mit stundenweisen Verspätungen an. Auch in der Folgezeit konnte der Antragsteller oftmals lediglich mit Hilfe von vielfachen Telefonanrufen und mehrfachen Nachschauen an seiner Wohnung durch eine Polizeistreife der PI … zur Dienstverrichtung veranlasst werden. Die Zweifel an der charakterlichen Eignung sind auch deshalb begründet, weil der Antragsteller nicht nur seine Unzuverlässigkeit im Umgang mit der Arbeitszeit unter Beweis gestellt hat, sondern auch, weil er in wenig kollegialer Weise in Kauf genommen hat, dass seine Kollegen die durch seine Abwesenheit entstandene Mehrarbeit bewältigen mussten. Zudem trat er unter Missachtung der ihm obliegenden Dienst- und Zeugenpflichten mehrfach Gerichtstermine beim Amtsgericht …, zu denen er als Zeuge geladen war, verspätet oder gar nicht an. Weiter setzte sich der Antragsteller durch die ungenehmigte Besorgungsfahrt vom 17. Februar 2017 über die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Vorschriften und Weisungen hinweg und ließ dadurch den von einem Polizeibeamten zu fordernden vollen persönlichen Einsatz im Beruf vermissen (§ 34 Satz 2 bzw. 1 BeamtStG). Die bestehenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers werden dadurch erhärtet, dass er durch die Nachstellung einer Verhaftungsszene zu privaten Fotozwecken die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst erheblich verletzt hat (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Da die Fotografie später in die sozialen Netzwerke und Medien gelangte, ist die vom Antragsgegner befürchtete erhebliche Schädigung des Ansehens der Bayerischen Polizei in der Öffentlichkeit nicht von der Hand zu weisen.

35
Mit dem Einwand, dass die dem Antragsteller zur Last gelegten regelmäßigen Verspätungen und Fehlzeiten auf gesundheitlichen Beeinträchtigungen (leicht obstruktive Schlafapnoe sowie Adipositas Grad I) beruhten, kann er nicht gehört werden. Denn die am 23. Juni 2017 durch den ärztlichen Dienst der Polizei durchgeführte – medizinisch maßgebliche – polizeigesundheitliche Begutachtung ergab weder psychische Beeinträchtigungen mit Krankheitswert noch Hinweise auf aktuell vorliegende dienstlimitierende somatische Krankheiten. Dieses Ergebnis kann auch nicht durch die durch den Antragsteller vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des medizinischen Versorgungswerks …, Dres. …, … & …, vom 30. Oktober und 30. November 2017 in Frage gestellt werden. Der nachrichtliche Arztbrief vom 30. Oktober 2017 lässt in dessen abschließender Beurteilung schon keinen Zusammenhang zwischen den Rückenlage-assoziierten obstruktiven schlafbezogenen Atemstörungen und der auftretenden deutlichen Tagesmüdigkeit sowie der pathologischen Einschlaflatenz des Antragsstellers erkennen. Auch die ärztliche Bescheinigung vom 30. November 2017 vermag das durch die polizeiärztliche Untersuchung vom 23. Juni 2017 gefundene Ergebnis mangels ausreichender Substantiierung nicht zu erschüttern. Darüber hinaus wurden die beiden vorgenannten ärztlichen Dokumente nach der Zustellung der Entlassungsverfügung am 16. Oktober 2017 und damit nach dem aufgrund der materiellrechtlichen Akzessorietät der Interessensabwägung maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung eingereicht, so dass diese – mangels anzustellender retrospektiver Betrachtungsweise – nicht mehr berücksichtigt werden konnten (vgl. zum Ganzen: Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 80 Rn. 413 ff.; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 83).

36
Unter Gesamtwürdigung der dem Antragsteller zur Last gelegten Vorkommnisse ist zu konstatieren, dass der Antragsgegner zu Recht von bestehenden Zweifeln an der charakterlichen Geeignetheit ausgeht, da es dem Antragteller an den für den Polizeivollzugsdienst grundlegenden und unabdingbaren Charaktereigenschaften wie Zuverlässigkeit, Pflichtbewusstsein, Aufrichtigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Kollegialität fehlt (BayVGH, U.v. 13.1.2016 – 3 B 14.1487 – juris Rn. 50). Dass sich die vorgenannten Vorfälle tatsächlich so, wie im Entlassungsbescheid angenommen, ereignet haben, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der eigenen Einlassung des Antragstellers sowie der in den Akten befindlichen Stellungnahmen der beteiligten Vorgesetzten und Kollegen des Antragstellers fest. Nicht nur zum Schutz der Funktionstüchtigkeit des Polizeivollzugsdienstes und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit, sondern vor allem auch zur Vermeidung von (weiteren) erheblichen Problemen und Unannehmlichkeiten bei der Dienstausübung für die Kollegen des Antragstellers durfte der Antragsgegner von Zweifeln an der charakterlichen Eignung des Antragstellers ausgehen. Hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Zwischenfälle und Pflichtverletzungen wird insoweit auf die Ausführungen im Entlassungsbescheid Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

37
Der Antragsgegner musste unter diesen Voraussetzungen keine erneute Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 LlbG in Betracht ziehen. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob und in welchem Umfang er dem Beamten nach einem Fehlverhalten nochmals die Gelegenheit gibt, sich im weiteren Verlauf der Probezeit zu bewähren und Zweifel an der Geeignetheit zu beseitigen, ist ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Werturteil (BayVGH, B.v. 8.4.2013 – 3 CS 13.289 – juris). Rechtsfehler vermag das Gericht im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu erkennen. Hat der Antragsgegner demnach ohne Rechtsfehler festgestellt, dass sich der Antragsteller unumstößlich nicht bewährt hat, folgt hieraus die Verpflichtung, den Antragsteller gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu entlassen (Art. 12 Abs. 5 LlbG). Obwohl Art. 23 Abs. 3 BeamtStG als Kannbestimmung ausgestaltet ist, ist dem Dienstherrn kein Handlungsermessen eingeräumt, wenn die mangelnde Bewährung endgültig feststeht, da nach der zwingenden Vorschrift des § 10 BeamtStG ein Beamter nur dann in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden darf, wenn er sich in der Probezeit bewährt hat (BVerwG, U.v. 31.5.1990 – 2 C 35.88BVerwGE 85,177). Dies hat der bayerische Landesgesetzgeber durch die Regelung des Art. 12 Abs. 5 LlbG nochmals eindeutig klargestellt. § 23 Abs. 3 Satz 1 BeamtStG trägt mit dem Wort „kann“ nur dem Gesichtspunkt Rechnung, dass der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten gemäß Art. 12 Abs. 4 LlbG verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten – anders als im Fall des Antragstellers – noch nicht endgültig feststeht (vgl. z.B. Zängl in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand Dezember 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 160 m.w.N.).

38
Da damit die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens als derzeit gering anzusehen sind und das dadurch im Grundsatz vorgezeichnete überwiegende Interesse des Antragsgegners und der Allgemeinheit auch nicht durch das Ergebnis einer Folgenbetrachtung kompensiert wird, konnte der Antrag keinen Erfolg haben.

39
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40
Die Streitwertfestsetzung basiert auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, denen das Gericht folgt, die Hälfte des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist (Bes.Gr. A7 – Stufe 2: EUR 2.388,48 x 3 ® EUR 7.165,44; vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 17.5.2017 – 3 CS 17.26 – juris Rn. 12).

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