Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 26.09.2011 – 3 U 48/10
1. Beauftragt der Versicherungsnehmer zur Beseitigung eines Brandschadens einen bestimmten Brandsanierer und überlässt diesem zur Durchführung der Arbeiten eine Einbauküche, so stellt deren etwaiges „Verschwinden“ beim Brandsanierer mangels der Verwirklichung einer typischen Brandgefahr kein Abhanden kommen infolge eines Brandes im Sinne des § 4 Nr. 1 VGB 2004 und damit keinen Versicherungsfall dar.
2. Ebenso wenig haftet der Wohngebäudeversicherer aus §§ 280, 249 ff. BGB, aus §§ 280, 249 ff. i.V.m. § 278 BGB oder aus § 831 BGB für dieses etwaige „Verschwinden“. Das gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Beauftragung des Brandsanierers nachdrücklich empfohlen oder sogar auf die Beauftragung gedrängt hat, sofern keine Gründe bekannt waren, die gegen die Empfehlung sprachen.
(Leitsätze des Gerichts)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 08.07.2010 (Az.: 6 O 607/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
1
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung.
2
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert für das Wohngebäude S-Str. in B.. Vertragsbestandteil waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (VGB 2004, Bl. 23 ff der Anlagen zur Klageschrift v. 27.03.2007) sowie die Bedingungen und Erläuterungen für die Wohngebäudeversicherung. Außerdem war ein sog. Spezialpaket versichert, das bestimmte Sonderleistungen und Erweiterungen enthielt (Bl. 17 ff. der Anlagen zur Klageschrift v. 27.03.2007). Unter anderem waren Schäden wegen Feuers mitversichert. Am 09.04.2005 brannte es im Hause des Klägers. Dabei wurde insbesondere das Dachgeschoss durch den Brand beschädigt. Der Brand wurde dadurch verursacht, dass der sechsjährige Enkelsohn des Klägers allein im Dachgeschoss spielte und Streichhölzer entzündete, die offen auf dem Schreibtisch im Arbeitszimmer lagen. Außerdem entstanden durch das eingesetzte Löschwasser erhebliche Schäden am gesamten Haus sowie dem sich darin befindenden Hausrat. Neben der Wohngebäudeversicherung bei der Beklagten unterhielt der Kläger auch eine Hausratversicherung bei der Mannheimer Versicherungs-AG. Nach der Schadensmeldung vom 09.04.2005 fand bei dem versicherten Gebäude auf Veranlassung der Beklagten eine Besichtigung und Besprechung statt. Die Beklagte ließ den Schaden durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. sowie den Prokuristen H. der „G.-GmbH in G.“, der jetzigen Nebenintervenientin (im Folgenden: NI), besichtigen. Sodann vereinbarten die Parteien, den Dipl.-Ing. M. mit der Schadensfeststellung zu beauftragen. Außerdem wurde die NI sowohl mit der Sanierung des Gebäude- als auch des Hausratsschadens vom Kläger beauftragt und dessen Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer an die NI abgetreten. Zwischen den Parteien ist unstreitig geworden, dass der Kläger aufgrund von Zweifeln am Gutachten des Sachverständigen M. sich dazu veranlasst sah, das Sachverständigenverfahren gemäß § 20 VGB zu verlangen und den Sachverständigen Dipl.-Ing. W. aus M. zu benennen. Streitig ist zwischen den Parteien, wer von Ihnen den Sachverständigen W. sodann bestellt hat. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 10.10.2005 Abweichungen vom Gutachten des Sachverständigen M. fest und stellte dem Kläger Kosten für die Gutachtenerstattung von insgesamt 9.778,05 € in Rechnung, die dieser verauslagte und von denen er nunmehr noch 4.820,09 € von der Beklagten erstattet verlangt, die lediglich 4.957,96 € reguliert hatte.
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Das durch den Brand beschädigte Wohnhaus des Klägers war jedenfalls für sechs Monate wegen der Schadensfeststellung und der Brandsanierung nicht bewohnbar. Die Beklagte regulierte den ebenfalls versicherten Mietausfallschaden nur für die ersten sechs Monate nach dem Brand, der Kläger verlangt indes vorliegend auch einen weitergehenden Mietausfallschaden für insgesamt 12 Monate.
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Die Parteien streiten nunmehr vor allem darum, ob und inwieweit die Beklagte aufgrund des Wohngebäudeversicherungsvertrages verpflichtet ist, Ersatz für die bei dem Kläger unstreitig nicht mehr vorhandene Einbauküche zu leisten.
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Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, die Küche sei nicht aufgrund des Brandes zum Totalschaden geworden, sie sei auch durch Löschwasser nur unerheblich beschädigt worden. Seit die NI die Küche abgebaut und zur Säuberung abtransportiert habe, sei diese „verschwunden“. Die NI habe sich die Küche „unter den Nagel gerissen“. Der versicherungsrechtliche Totalschaden sei dadurch eingetreten, dass die Küche im Rahmen der Sanierungsarbeiten der NI verschwunden sei. Der Kläger hat dazu die Auffassung vertreten, ein solcher Verlust sei auch durch die Versicherung gedeckt. Darüber hinaus hat der Kläger behauptet, die Küche sei eine Maßanfertigung zu einem Neuwert von 27.918,24 € gewesen, also speziell und ausschließlich auf die Maße des Hauses der Familie des Klägers gefertigt und angepasst. Der Kläger hat weiter die Ansicht vertreten, als solche sei die Küche Zubehör des Gebäudes und somit im Rahmen der Wohngebäudeversicherung – und nicht etwa der Hausratversicherung – zu ersetzen.
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Des Weiteren hat der Kläger behauptet, dass auch die für den auswärtigen Sachverständigen W. angefallenen Kosten der Höhe nach erforderlich und angemessen seien. Dementsprechend hat er die Ansicht vertreten, diese habe die Beklagte aufgrund des mitversicherten Spezialpaketes (dort Ziffer 3.6.3) voll zu erstatten. Zudem habe er einen Anspruch auf Mietausfallschaden für weitere sechs Monate, da er die mögliche Wiederbewohnbarkeit des Hauses nicht schuldhaft verzögert habe.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 39.859,69 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 93.980,36 € seit dem 01.08.2005, ab 09.11.2005 aus restlichen 77.854,82 €, ab 30.11.2005 aus 74.898,51 € und ab 19.01.2006 aus 45.982,16 € ./. am 19.03.2007 gezahlter Fälligkeitszinsen von 2.507,60 € sowie auf weitere 4.820,00 € seit 29.11.2005 und weiterer 5.970,88 € seit Klagezustellung zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat behauptet, die Küche sei zumindest kein vollständiger Totalschaden. Sowohl die Spüle, der Herd, das Cerankochfeld und die Granitarbeitsplatte seien dem Kläger nach Säuberung zurückgeschickt worden. Die Beklagte hat im Übrigen gefolgert, dass – selbst wenn aufgrund des Brandes ein Totalschaden an der Küche entstanden sei – sich daraus keine Eintrittspflicht ihrerseits ergebe, denn die Einbauküche sei nicht vom Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung umfasst. Dazu hat die Beklagte behauptet, bei der in Frage stehenden Vollholzeinbauküche handele es sich nicht um eine individuell für das Haus des Klägers geplante und gefertigte, sondern vielmehr um eine serienmäßige Küche, weshalb nicht sie, sondern die Hausratsversicherung zum Ersatz verpflichtet sei. Darüber hinaus hat die Beklagte auch bestritten, dass die Küche überhaupt einen Neuwert in Höhe von 27.918,24 € habe.
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Außerdem hat die Beklagte bestritten, dass das vom Sachverständigen W. beanspruchte Honorar angemessen sei. Die Beklagte ist daher zu der Ansicht gelangt, sie sei nicht zum Ersatz der gesamten Kosten verpflichtet. Bezüglich des Mietausfallschadens hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe für die Wiederherstellung des Hauses erheblich zu viel Zeit – nämlich über ein Jahr – gebraucht. Der von den Sachverständigen errechnete Zeitraum von sechs Monaten sei für die Wiederherstellung des Einfamilien-Reihenhauses ausreichend gewesen, der Kläger habe dagegen ein Jahr gebraucht und mithin den Wiedereinzug schuldhaft verzögert.
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Zuletzt hat sich die Beklagte darauf berufen, dass sie gem. § 61 VVG insgesamt leistungsfrei sei, da der Kläger den Brand schuldhaft verursacht habe. Ihn treffe deswegen der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, weil er die Zündhölzer offen in einem Raum liegen lassen habe, in dem sein Enkel sich unbeaufsichtigt aufgehalten habe.
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Die NI hat vorgetragen, die Einbauküche sei von ihr weisungsgemäß entsorgt worden, weil sie durch das Löschwasser irreparabel geschädigt gewesen sei.
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Mit einem ersten Grundurteil und Teilurteil vom 02.07.2009 hat das Landgericht zunächst der Klage hinsichtlich der Erstattung weiterer Gutachterkosten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. W. sowie auf Ersatz des Mietausfallschadens für weitere sechs Monate dem Grunde nach stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zudem hat es die Entscheidung zum Weiteren sowie zu den Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil des Landgerichts hat weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgründen Bezug darauf genommen, dass der Kläger seiner Berechnung der geltend gemachten Forderung auch ausgerechnete Zinsen entsprechend § 13 Nr. 2 VGB abzüglich erbrachter Leistungen der Beklagten zugrunde gelegt sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten begehrt hatte.
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Der Kläger hat gegen dieses Urteil vollumfänglich Berufung eingelegt. Zur Begründung hatte er u.a. ausgeführt, dass der Erlass eines Grund- und Teilurteils nicht zulässig gewesen sei. Es sei angesichts der komplexen Materie eine einheitliche Entscheidung geboten und die Teilbarkeit ausgeschlossen. Es liege deshalb ein Verfahrensfehler gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO vor. Zudem werde gerügt, dass das Urteil eine Klagabweisung im Übrigen ausspreche, die wohl auch die geltend gemachten Zinsansprüche nach § 13 VGB umfasse, ohne dass es insoweit Entscheidungsgründe gebe. Dies stelle einen Mangel im Sinne des § 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bzw. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dar.
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Die Beklagte und die NI sind dem entgegengetreten.
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Der Senat hat mit Urteil vom 25.01.2010 zum Aktenzeichen 3 U 49/09 dieses Urteil aufgehoben und an das Landgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung zurückverwiesen. Denn angesichts der fehlenden Entscheidung über die ausgerechneten Zinsen und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten konkretisierte das Teilurteil nicht eindeutig, worüber es entschied, was mit § 301 ZPO nicht zu vereinbaren ist. Auf die Gründe der betreffenden Entscheidung wird Bezug genommen.
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Nach der Zurückverweisung haben die Parteien in der Sache nichts Neues mehr vorgetragen.
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Das Landgericht hat am 08.07.2010 das streitgegenständliche Teil- und Grundurteil erlassen, das mit dem Urteil vom 02.07.2009 weitgehend übereinstimmt. So ist wiederum der Klage hinsichtlich der Erstattung weiterer Gutachterkosten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. W. sowie auf Ersatz des Mietausfallschadens dem Grunde nach stattgegeben worden, allerdings jeweils nebst Zinsen. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Im Gegensatz zur ersten Entscheidung wurden dem Kläger dem Grunde nach vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zugesprochen.
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Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass die Klage zulässig, aber teilweise unbegründet und im Übrigen nur dem Grunde nach zur Entscheidung reif sei. Der Kläger habe gegen die Beklagte schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung, soweit er Ersatz für die Einbauküche verlange. Die Klage bezüglich der Einbauküche sei unschlüssig. Ein Leistungsanspruch stehe dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Abhandenkommens infolge des Brandes zu. Die Küche sei danach nämlich nicht bedingungsgemäß „infolge des Brandes abhanden gekommen“. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger mitversicherten Spezialpaket, da dem Vortrag des Klägers schon kein Diebstahl zu entnehmen sei. Zudem sei die Küche auch nicht „infolge des Brandes“, also etwa durch Plünderungen und Diebstähle, bei denen die Täter die Folgesituation eines Brandes ausnutzen, abhanden gekommen. Die Klage sei insoweit bereits abweisungsreif und mithin Gegenstand des klageabweisenden Teilurteils. Ebenfalls abzuweisen sei der geltend gemachte Anspruch auf eine Verzinsung der Versicherungsleistung nach § 13 VGB, soweit diese für den Zeitwert und die darüber hinausgehende Neuwertentschädigung für die Einbauküche gefordert werde, da bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf die Versicherungsleistung bestehe. Der Kläger habe allerdings dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der weiteren verauslagten Gutachterkosten für den Sachverständigen W.. Gleichwohl greife der allgemeine Grundsatz der Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB). Über die Frage des Nichtvorhandenseins eines geeigneten Sachverständigen aus der näheren Umgebung zur Vermeidung von Fahrtkosten und Mehrstunden wäre wegen der durch den Kläger zu beachtenden Schadensminderungspflicht Beweis zu erheben. Der Kläger könne außerdem Erstattung des weiteren Mietausfallschadens aus dem Versicherungsvertrag verlangen, wobei die Feststellung der Höhe dieses Anspruchs ebenfalls noch nicht entscheidungsreif sei. Leistungsfreiheit nach § 61 VVG liege nicht vor, da der Kläger sich objektiv und subjektiv nur im Bereich leichter bis mittlerer, nicht aber grober Fahrlässigkeit bewegt habe, als er die Streichhölzer für den Enkel zugänglich liegen gelassen habe. Unter Verzugsgesichtspunkten habe der Kläger als Nebenforderung Anspruch auf die Verzinsung der von der Beklagten zu erstattenden Sachverständigenkosten und des Mietausfallschadens, so weit sie ihm mit der Endentscheidung der Höhe nach zugesprochen würden. Eine Verzinsung nach § 13 VGB scheide allerdings insofern aus. Dagegen bestehe eine weitere Nebenforderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die der Höhe nach davon abhänge, in welcher Höhe Sachverständigenkosten und weiterer Mietausfallschaden zugesprochen würden. Zusammenfassend stellt das Urteil am Ende der Entscheidungsgrunde nochmals klar, dass die Kammer wegen der Sachverständigenkosten, des weiteren Mietausfallschadens nebst hierauf entfallender Verzugs- und Prozesszinsen sowie wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ein Zwischenurteil über den Grund, wegen der Entschädigungsleistung für die Einbauküche sowie einer hierauf entfallende Verzinsung nach § 13 VGB ein klagabweisendes Teilurteil erlassen habe.
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Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Mit der Berufung wendet sich der Kläger wiederum vollumfänglich gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Er ist der Auffassung, dass das Urteil erneut zu beanstanden sei. Auch diesmal verhalte sich der Tenor nicht ausdrücklich zu den Zinsen wegen der verspäteten Zahlung des Gebäudeschadens nach VGB. Deshalb müsse erneut zurückverwiesen werden. Zwar werde § 13 VGB im Tatbestand erwähnt. Übersehen werde aber, dass diese Fälligkeitszinsen keineswegs nur mit Bezug auf die Küche, sondern generell wegen der verzögerten Auszahlung des Zeitwertschadens geltend gemacht und berechnet worden seien. Das Landgericht habe zumindest über einen bezifferten Zinsschaden in Höhe von 301,00 € nach wie vor nicht entschieden. Dabei handele es sich um den Teil des schon mit der Klageschrift geltend gemachten, ausgerechneten Zinsschadens aus § 13 VGB, der sich auf den Neuwert- und den Zeitwertschaden beziehe, wenn man die Einbauküche ausklammere. Für die Berechnung wird auf Bl. 596 d.A. verwiesen. Weiterhin habe sich die Kammer nicht mit Ansprüchen aus § 280 BGB auseinandergesetzt. Der betreffende Vortrag sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Auch deshalb müsse zurückverwiesen werden. Im Übrigen sei zum Urteil anzumerken, dass der Kläger bezüglich der Sachverständigenkosten und des Mietausfallschadens gar keine Fälligkeitszinsen geltend gemacht habe, sondern immer nur Verzugszinsen.
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Materiellrechtlich wiederholt und vertieft der Kläger seinen Vortrag aus dem Verfahren 3 U 49/09. Das Gericht habe den Vortrag im nachgelassenen Schriftsatz zur Küche – die laut der NI als Totalschaden nach Absprache und Vorgabe des Versicherers entsorgt worden sei – überhaupt nicht berücksichtigt. Wenn es sich um einen Totalschaden handele, schulde die Beklagte Ersatz. Der Kläger habe sich diesem Vortrag auch anschließen können. Er akzeptiere ausdrücklich für das vorliegende Verfahren, dass die Küche ein Totalschaden sei. Ein Totalschaden liege im Übrigen auch vor, wenn Teile der Küche zurückgegeben worden seien. Zumindest in Höhe von 16.740,00 € inkl. MwSt bestehe der Anspruch. Die Beklagte werde im Übrigen auch aus § 280 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen, weil sie darauf bestanden habe, dass die Streitverkündete die Sanierung durchführe. Das Landgericht sei auch zu Unrecht von Einschränkungen bei der Erstattung von Sachverständigenkosten ausgegangen. § 254 BGB sei hier völlig auszuscheiden. Der Versicherungsnehmer dürfe den besten Sachverständigen vorschlagen. Auch habe der Mietausfallschaden nicht nur dem Grunde nach zugesprochen werden dürfen. Zu den Umständen der Auftragserteilung an die NI sei zu ergänzen, dass Herr Gerken von der Beklagten erklärt habe, dass man die NI nehme. Richtig sei, dass der Kläger demgegenüber keinen Widerstand geleistet habe. Es sei aber bekannt, dass Herr Gerken immer im Team mit der NI auftrete, dieses Verhalten habe „Methode“. Zudem sei zu beanstanden, dass das Landgericht fälschlich in das Urteil aufgenommen habe, dass im Verfahren 3 O 755/06 der Kläger die NI wegen der Küche in Anspruch nehme und dies Verfahren noch nicht abgeschlossen sei. Tatsächlich sei ein solcher Anspruch nicht Gegenstand des betreffenden Verfahrens und dieses im Übrigen zwischenzeitlich durch Vergleich vom 23.03.2010 abgeschlossen, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Richtig sei, dass ein entsprechendes Verfahren gegen die NI in Verden anhängig sei, das derzeit ruhe. Schließlich erwähne das Urteil an keiner Stelle die vorangegangene Aufhebung und Zurückverweisung.
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Der Kläger beantragt nach Rücknahme der Klage in Höhe von 301,00 € ausgerechneter Fälligkeitszinsen gemäß § 13 VGB,
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das Urteil des Landgerichts vom 08.07.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 39.558,69 € zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 93.679,36 € seit dem 01.08.2005, ab 09.11.2005 aus restlichen 77.553,82 €, ab 30.11.2005 aus 74.597,51 € und ab 19.01.2006 aus 45.681,16 € abzüglich am 19.03.2007 gezahlter Fälligkeitszinsen von 2.507,60 € sowie auf weitere 4.820,00 € seit 29.11.2005 und weiterer 5.970,88 € seit Klagzustellung zu zahlen.
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Der Beklagte sowie die NI beantragen unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, dass das Urteil nicht zu beanstanden sei, insbesondere habe die Kammer nunmehr über die ausgerechneten Zinsen gemäß § 13 VGB entschieden. Ausweislich Bl. 14 d.A. und Bl. 144 d.A. habe der Kläger Zinsen nur wegen der Einbauküche, nicht aber für die weiteren Schadenspositionen „Sachverständigenkosten und Mietausfallschaden“ geltend gemacht. Gleichwohl habe sich das Landgericht mit diesen Positionen befasst, jedenfalls aber den Vorgaben des OLG entsprochen. Richtig sei, dass das Landgericht sich nicht mit möglichen Ansprüchen aus § 280 BGB auseinandergesetzt habe. Dies sei aber unschädlich, weil ein solcher Anspruch nicht bestehe und die zweite Instanz darüber selbst entscheiden könne. Im Übrigen wiederholt und vertieft auch die Beklagte den bisherigen Vortrag aus dem Verfahren 3 U 49/09. Das Landgericht habe zutreffend den Vortrag bezüglich der Küche nicht für schlüssig gehalten. Der Kläger könne sich auch keinen Vortrag der Beklagten zum Totalschaden zu Eigen machen, weil es einen solchen Vortrag nicht gebe. Der Kläger sei auch an seinen erstinstanzlichen Vortrag gebunden. Außerdem handele es sich bei der Küche eindeutig um Hausrat, weswegen Versicherungsschutz ohnehin nicht bestehe. Die Beklagte habe den Kläger auch nicht „genötigt“, die NI zu beauftragen, ein Anspruch aus § 280 BGB bestehe insofern nicht. Soweit der Kläger nun einen niedrigeren Betrag für den Ersatz der Küche geltend mache, sei die Forderung jedenfalls in der übersteigenden Höhe unbegründet. Auch bezüglich der Sachverständigenkosten und des Mietausfallschadens sei das Urteil zutreffend.
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Die NI ist der Auffassung, dass es keinen substantiierten Vortrag des Klägers dazu gebe, dass ihm ein Vertragsabschluss mit ihr aufgedrängt worden sei. Es habe sich im Übrigen nur um eine Empfehlung gehandelt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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1. Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO). Insbesondere ist der Kläger nicht nur durch das teilweise abweisende, sondern auch durch das dem Grunde nach zusprechende Urteil beschwert. Dabei ist grundsätzlich für die klagende Partei von einer Beschwer auszugehen, wenn der Inhalt der Entscheidung nachteilig von den in der betreffenden Instanz gestellten Anträgen abweicht (vgl. Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, 32. Aufl., Vorbem. § 511 RN 16 ff.). Auch ein Grundurteil kann den Kläger beschweren, wenn zwar der Urteilstenor das betreffende Klagebegehren dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt, in den Entscheidungsgründen aber bindend festgestellt wird, auf welcher Grundlage das Betragsverfahren aufzubauen ist und welche Umstände abschließend im Grundverfahren geklärt sind. Der bloße Anschein einer solchen Bindungswirkung genügt dagegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2005, XI ZR 66/05, NjW-RR 2007, 138). Eine solche negative Bindungswirkung entfaltet das angegriffene Grundurteil aber.
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Bezüglich der Erstattung der weiteren verauslagten Gutachterkosten folgt dies daraus, dass das Urteil in den Entscheidungsgründen die Anwendbarkeit von allgemeinen Schadensminderungsgrundsätzen aus § 254 BGB feststellt und deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen im Übrigen noch keine Entscheidungsreife vorliege. Hiermit sind die Grundlagen des Betragsverfahrens bereits vorgegeben. Der Kläger ist insofern beschwert. Bezüglich der Erstattung des Mietausfallschadens ist den Entscheidungsgründen zu entnehmen, dass die Kammer dem Umstand, dass das Gutachten des Sachverständigen W. erst im Oktober 2005 vorlag, lediglich entnommen hat, dass die Sanierung nicht sechs Monate nach dem Brand abgeschlossen sein konnte. So weit die Kammer darüber hinaus zu dem Schluss gelangt ist, dass die Frage, ob bzw. ab wann eine schuldhafte Verzögerung vorlag, weiterer Aufklärung bedarf, besteht eine Bindungswirkung für das Betragsverfahren, durch die der Kläger beschwert ist. Schließlich hat das Landgericht die Entscheidung über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten u.a. von der Höhe der vorgenannten Ansprüche abhängig gemacht, weswegen diesbezüglich entsprechendes gilt. Dementsprechend ist die Berufung insgesamt zulässig.
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2. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach Rücknahme der Klage in Höhe von 301,00 € kommt eine Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszuges nicht mehr in Betracht, da es sich nunmehr um ein im Sinne des § 301 ZPO zulässiges Teilurteil handelt (a.). Auch im Übrigen ist das Urteil des Landgerichts nicht zu beanstanden (b. und c.).
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a. Der Zulässigkeit des Teilurteils stehen die Maßgaben des § 301 ZPO nicht mehr entgegen. Denn jedenfalls nach teilweiser Klagerücknahme konkretisiert das Teilurteil eindeutig, worüber es entscheidet, wie es schon im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung geboten ist (vgl. Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, aaO, § 301 RN 2). Die Kammer hat im jetzt zu überprüfenden Urteil ausdrücklich und begründet dem Grunde nach über die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (nebst Zinsen) entschieden. Auch die Entscheidung bezüglich der ausgerechneten Zinsen gemäß § 13 VGB ist nunmehr jedenfalls im Ergebnis eindeutig. Zwar hat die Kammer über ausgerechnete Zinsen gemäß § 13 VGB in Höhe von 301,00 € wiederum nicht eindeutig entschieden. Denn ausweislich der Entscheidungsgründe wurden die geltend gemachten (ausgerechneten) Zinsen gemäß § 13 VGB nur so weit durch Teilurteil abgewiesen, als diese auf die begehrte Entschädigungsleistung für die Einbauküche entfallen. In den ausgerechneten Zinsen aber waren, wie der Kläger nachvollziehbar aufgeschlüsselt hat, in Höhe von 301,00 € auch solche Zinsen gemäß § 13 VGB enthalten, die auf den Wert des Gebäudes ohne die Küche entfallen. Auch das Grundurteil enthält ersichtlich keine Entscheidung zu diesem Anspruch. Da der Kläger aber diesbezüglich die Klage zurückgenommen hat, stellt diese Auslassung die Zulässigkeit des Teilurteils nicht in Frage.
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Ebenso ist es unschädlich, dass das Urteil in den Entscheidungsgründen bezüglich der Sachverständigenkosten und des Mietausfallschadens ausdrücklich einen Anspruch auf Zinsen aus § 13 VGB verneint, obwohl ein solcher gar nicht beantragt war. Da insofern dem Grunde nach Verzugs- bzw. Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen werden, die auch tatsächlich beantragt worden waren, ist die Entscheidung im Ergebnis auch insofern eindeutig.
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b. Das Landgericht hat im Übrigen auch zu Recht ein klagabweisendes Teilurteil hinsichtlich der begehrten Entschädigung für die Einbauküche in Höhe von 27.918,00 € sowie der diesbezüglichen Zinsen erlassen, da insoweit schon dem Grunde nach weder ein Anspruch des Klägers aus dem Versicherungsvertrag (aa.) noch aus § 280 Abs. 1 BGB oder sonstigen Anspruchsgrundlagen (bb.) besteht.
37
aa. Gemäß § 4 Nr. 1 VGB besteht ein Versicherungsschutz u.a. nur, soweit versicherte Sachen durch Brand zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhanden kommen. Insoweit aber fehlt es bereits an schlüssigem Vortrag des Klägers. Hinsichtlich einer möglichen Zerstörung bzw. Beschädigung der Küche hat der Kläger ausweislich des Tatbestandes des beanstandeten Urteils in der ersten Instanz behauptet, es habe gerade kein Totalschaden durch den Brand an der Küche vorgelegen, diese sei vielmehr nur durch Löschwasser und auch hierdurch nur unerheblich beschädigt gewesen. Zwar rügt er nunmehr in der zweiten Instanz, das Landgericht habe die diesbezügliche Änderung seines Vortrages nicht berücksichtigt. Mit dieser Rüge aber kann er nicht gehört werden, da dies nicht mit der Bindungswirkung des § 314 ZPO zu vereinbaren ist. Zwar kann die Beweiskraft des Tatbestandes entfallen, etwa wenn der Tatbestand in sich widersprüchlich ist (BGH, Urteil vom 02.02.1999, VI ZR 25/98). Das ist hier indes nicht der Fall; die Aussage des Tatbestandes zu dieser Frage ist vielmehr völlig eindeutig. Auch ist eine Tatbestandsberichtigung insofern nicht beantragt worden. Deshalb ist von einer Bindungswirkung und damit von dem betreffenden Vortrag auszugehen mit der Folge, dass der geänderte Vortrag, die Küche habe sehr wohl durch den Brand einen Totalschaden erlitten, als neuer Vortrag in der zweiten Instanz zu behandeln ist. Dieser ist jedoch nicht zuzulassen, da diesbezüglich die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht vorliegen. Dann aber scheidet eine Einstandspflicht der Beklagten auf Totalschadenbasis von vornherein aus, ohne dass es auf sonstiges, etwa die Zubehöreigenschaft und den Wert der Küche, ankäme.
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Auch ein „Abhandenkommen“ der Küche im Sinne des § 4 Nr. 1 VGB liegt schon nach dem Vortrag des Klägers nicht vor. Selbst wenn man diese Voraussetzung in einem weiteren Sinne dahingehend auslegen wollte, dass ein „Abhandenkommen“ auch dann anzunehmen ist, wenn ein Dritter seine Befugnisse überschreitet und den ihm einverständlich überlassenen Gegenstand „verschwinden lässt“, würde dies gleichwohl nicht zu einer Einstandspflicht der Beklagten führen. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Kammer davon aus, dass ein unterstelltes Abhandenkommen jedenfalls nicht „infolge des Brandes“ erfolgt ist. Versichert werden sollen hier ersichtlich typische weitere Schäden, die durch einen Brand auftreten, etwa wegen der mangelnden Sicherung des Gebäudes. Dementsprechend wären etwa durch Plünderung verursachte Schäden grundsätzlich mitversichert. Der Fall, dass der Brandsanierer seine Pflichten bei Gelegenheit der Sanierung verletzt haben soll, ist aber nicht mehr als eine solche typische Brandgefahr einzuordnen. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein Risiko, dass grundsätzlich dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, wenn Mobiliar oder sonstiges Eigentum einer Firma bzw. einem Handwerksbetrieb zur Durchführung von Arbeiten überlassen wird. Ob insofern ein Anspruch gegen die NI besteht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ein Anspruch gegen die Beklagte ergibt sich jedenfalls schon nicht aus dem Vortrag des Klägers. Etwas anderes folgt auch nicht aus Ziff. 3.6.5. des Spezialpaketes. Der Senat schließt sich diesbezüglich den betreffenden Ausführungen der Kammer an.
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bb. Auch ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht, ohne dass es einer Beweisaufnahme bedürfte, da es schon an schlüssigem Vortrag des Klägers zu einer etwaigen Pflichtverletzung fehlt. Eine Haftung käme nur dann in Betracht, wenn entweder die Beklagte im Sinne des § 280 BGB eigene Pflichten gegenüber dem Kläger verletzt hätte oder aber wenn sie gemäß §§ 280, 278 BGB für ein etwaiges vorwerfbares Verhalten der NI einstehen müsste. Beides ist indes schon nach dem Vortrag des Klägers nicht der Fall.
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Eine Verletzung von eigenen Pflichten scheidet von vornherein aus. Selbst wenn die Beklagte einen Brandsanierer nicht nur empfohlen oder mitgebracht, sondern auch auf dessen Beauftragung gedrängt haben sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger darstellen sollte. Hauptpflichten des Versicherungsvertrages sind ersichtlich nicht betroffen. Aber auch eine Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten ist nicht gegeben. Solche können sich aus den Parteivereinbarungen, gesetzlichen Vorschriften oder § 242 BGB ergeben und umfassen etwa Schutz- und Aufklärungspflichten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 242 RN 23 ff.). Dass solche verletzt worden wären, ist aber nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen, dass der Beklagten Gründe bekannt gewesen wären (oder auch nur hätten sein können), die gegen eine Empfehlung der NI gesprochen hätten. Ebenso ergibt sich aus dem Vorbringen nicht, dass dem Kläger etwa unzutreffende Auskünfte hinsichtlich seiner Möglichkeit, einen Brandsanierer auszuwählen, erteilt worden wären. Tatsächlich hat der Kläger gar nicht vorgetragen, dass er mit der Beauftragung nicht einverstanden gewesen wäre oder aber sich in einem diesbezüglichen Irrtum befunden hätte. Vielmehr scheint er sich über seine Wahlmöglichkeit oder Alternativen schlicht keine Gedanken gemacht zu haben. Allein, dass der Kläger im Nachhinein die NI für eine schlechte Wahl hält und deren Beauftragung von der Beklagten initiiert worden ist, begründet aber noch keine Rückgriffmöglichkeit gegenüber der Beklagten. Eine Verletzung eigener (Neben) pflichten der Beklagten scheidet vielmehr aus.
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Aber auch ein Einstehen der Beklagten für eine etwaige Pflichtverletzung seitens der NI über § 278 BGB kommt nicht in Betracht. Dazu müsste die NI Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen sein. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird, wobei die Zusammenarbeit auch rein tatsächlicher Natur sein kann (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, aaO, § 278 RN 7 m.w.N.). Der Begriff der Verbindlichkeit ist dabei zwar weit auszulegen (vgl. MüKo-Grundmann, BGB, 5. Aufl., § 278 RN 21), gleichwohl muss es sich um eine Verbindlichkeit des Schuldners und nicht des Gläubigers handeln (vgl. MüKo, aaO, RN 25). Im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses wird deshalb dem Versicherer ggf. ein Verschulden bei Erstellung eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens zugerechnet (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 16.11.2007, 10 U 100/07). Dagegen hat ein Wohngebäudeversicherer nicht dafür einzustehen, wenn ein von ihm empfohlener Handwerker die Schadensbeseitigung mangelhaft ausführt, selbst wenn die Empfehlung „intensiv“ war (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2008, 11 O 450/07). Dies aber entspricht dem vorliegenden Fall, in dem die Versicherung ebenfalls nur eine Entschädigungszahlung schuldet, nicht aber die Sanierung. Beauftragt der Versicherungsnehmer – selbst auf intensive Empfehlung der Versicherung – hierfür einen Brandsanierer, ist dieser nicht Erfüllungsgehilfe der Versicherung. Eine Haftung scheidet dementsprechend aus. Entsprechendes gilt für einen grundsätzlich denkbaren Anspruch aus § 831 BGB. Die NI ist ebenso wenig als Verrichtungsgehilfin im Sinne dieser Vorschrift anzusehen.
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c. Das Landgericht hat auch zu Recht die Beklagte nur dem Grunde nach wegen der Sachverständigenkosten (aa.) und des weiteren Mietausfallschadens (bb.) sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (cc.) verurteilt, die Entscheidung über die Höhe aber der Entscheidung im Schlussurteil vorbehalten. Diese Ansprüche bestehen zwar dem Grunde nach, sind aber entsprechend der zutreffenden Feststellungen der Kammer noch nicht zur Entscheidung reif.
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aa. Grundsätzlich ergibt sich aus Ziff. 3.6.3 des Spezialpaketes, dass Sachverständigenkosten von der Versicherung voll zu tragen sind. Dies schließt jedoch entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht aus, dass auch im Rahmen eines solchen Spezialpaketes Schadensminderungsgesichtspunkte aus § 254 BGB zum Tragen kommen. Es handelt sich dabei um einen allgemeinen Grundsatz, dessen Anwendbarkeit insbesondere keinen Verstoß gegen eine besondere Rechtspflicht voraussetzt (vgl. Palandt-Heinrichs, aaO, § 254 RN 36). Dieser aber ist auch im Rahmen des streitgegenständlichen Versicherungsverhältnisses zu beachten. Dies bedeutet indes nicht, dass der Kläger gehalten gewesen wäre, nur einen ortsnahen oder besonders kostengünstigen Sachverständigen zu benennen. Tatsächlich darf der Kläger ohne weiteres „den Besten“, jedoch nicht einen besonders weit entfernt wohnenden oder aus anderen Gründen besonders teuren Sachverständigen ohne sachlichen Grund benennen. Wegen der Frage, ob ein solcher sachlicher Grund vorliegt, also ein geeigneter Sachverständiger in der näheren Umgebung zu finden gewesen wäre, hat die Kammer zu Recht auf das Betragsverfahren verwiesen.
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bb. Ähnliches gilt bezüglich des weiteren geltend gemachten Mietausfallschadens. Der Senat schließt sich insofern den Ausführungen der Kammer an, dass zwar eine Bewohnbarkeit des Objektes jedenfalls nach 6 Monaten noch nicht möglich war, die genaue Zeitdauer bzw. die Frage einer etwaigen schuldhaften Verzögerung aber noch weiterer Feststellungen im Betragsverfahren bedarf, so dass noch keine Entscheidungsreife vorliegt.
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cc. Dementsprechend konnte auch lediglich eine Entscheidung dem Grunde nach bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erfolgen, weil deren Höhe von den unter aa. und bb. dargestellten Ansprüchen abhängen wird.
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Die Berufung konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.