Zur Durchsetzung der Schulbesuchspflicht gegenüber den Eltern von schulpflichtigen Kindern

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2022 – OVG 3 S 144/21

Zur Durchsetzung der Schulbesuchspflicht gegenüber den Eltern von schulpflichtigen Kindern

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das allein Gegenstand der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

2
Ohne Erfolg widerspricht die Beschwerde der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO und weise insbesondere den erforderlichen Einzelfallbezug auf. In dem angefochtenen Bescheid wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen damit begründet, dass die Tochter der Antragsteller durch das Schulversäumnis Nachteile im schulischen und persönlichen Werdegang zu erleiden drohe. Schon damit wird auf den Einzelfall bezogen ein besonderes, über das Erlassinteresse hinausgehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides hinreichend benannt. Unergiebig ist die Rüge der Antragsteller, es fehle eine „Auseinandersetzung mit den behördlichen Hinweisen im Schreiben des Antragsgegners vom 10. September 2021“, denn es ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses, ob die Erwägungen des Antragsgegners die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen. Für dieses kommt es nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der behördlichen Begründung an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 – OVG 11 S 90/21 – juris Rn. 5; Beschluss vom 19. September 2018 – OVG 10 S 6.18 – juris Rn. 6).

3
Der Einwand der Antragsteller, für die in Ziffer 1. und 2. des Bescheides vom 4. Oktober 2021 getroffene Feststellung des Antragsgegners, dass es die Antragsteller unterlassen, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter regelmäßig am Unterricht und den sonstigen pflichtigen Schulveranstaltungen teilnimmt, sowie die Aufforderung, ab sofort für den ordnungsgemäßen Schulbesuch der Tochter, insbesondere die regelmäßige Teilnahme am Unterricht und den sonstigen pflichtigen Schulveranstaltungen, zu sorgen, fehle es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, trifft nicht zu. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass sowohl die Feststellung des Antragsgegners in Ziffer 1. als auch die Aufforderung in Ziffer 2. ihre rechtliche Grundlage in § 41 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG finden. Die Bestimmungen ermächtigen das staatliche Schulamt zum Erlass von Verfügungen wie der hier in Ziffer 2. vorliegenden, mit denen Eltern Handlungspflichten zur Durchsetzung der Schulpflicht auferlegt werden, die im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzbar sind. Das ergibt sich jedenfalls im Wege der Auslegung. § 41 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG verweist auf die Voraussetzungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg (VwVGBbg) zur Festsetzung eines Zwangsgeldes, das jedoch nach §§ 3, 26 Abs. 1 VwVGBbg für die Zwangsvollstreckung einen Verwaltungsakt voraussetzt, mit dem zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet wird. Dies spricht angesichts der Zielsetzung, den Schulbehörden effektive Instrumente an die Hand zu geben, um den Unterrichtsbesuch schulpflichtiger Kinder durchsetzen zu können, dafür, dass § 41 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG eine entsprechende Verwaltungsaktbefugnis immanent ist. Es entspricht auch den erkennbaren Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. LT-Drs. 2/1675 S. 153). Die Regelungen tragen – als Minus – zudem Verwaltungsakte, die die Verletzung der elterlichen Pflicht aus § 41 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG feststellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 3 M 4/21 – juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 10. Mai 2021 – OVG 3 S 27/21 -).

4
Ebenso wenig stellt die Beschwerde die Wertung des Verwaltungsgerichts mit Erfolg in Frage, die Antragsteller kämen ihrer Verpflichtung zur Sicherstellung des Schulbesuchs ihrer Tochter nicht nach, da sie die nach der (derzeit geltenden) Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vorgegebenen Testpflichten ablehnten. Die Argumentation der Antragsteller, eine Verletzung der Schulpflicht könne nicht festgestellt und eine hierauf gestützte Aufforderung nicht erlassen werden, weil die Begrenzung des Zutritts zu Schulen auf regelmäßig getestete Kinder nur durch Rechtsverordnung geregelt sei, festgestellt werden dürften aber nur Verletzungen der den Eltern durch Gesetz auferlegten Pflichten, überzeugt nicht. § 41 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG gestaltet die durch Art. 30 Abs. 1 VerfBbg landesverfassungsrechtlich vorgegebene allgemeine Schulpflicht näher aus und flankiert die sich aus §§ 36 ff. BbgSchulG ergebende Schulbesuchspflicht der Schülerinnen und Schüler durch eine öffentlich-rechtliche Elternpflicht gegenüber der Schule. Diese umfasst insbesondere die Verpflichtung der Eltern, das schulpflichtige Kind in der erforderlichen Weise auszustatten und vorzubereiten, die es in die Lage versetzt, am Unterricht bzw. an den Schulveranstaltungen teilzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2021 – OVG 3 M 4/21 – juris Rn. 6). Dies schließt die Aufgabe ein, die aus Gründen des Infektionsschutzes erlassenen besonderen Voraussetzungen für den Aufenthalt in Schulen zu beachten und deren Einhaltung, soweit dem elterlichen Verantwortungsbereich zuzuordnen, sicherzustellen, um somit die Teilnahme des Kindes am Unterricht zu ermöglichen. Hierzu zählt für das Schuljahr 2021/2022 die in § 22 Abs. 2 Satz 1 der 2. SARS-CoV-2-UmgV bzw. deren Folgebestimmungen in § 24 Abs. 2 Satz 1 der 3. SARS-CoV-2-UmgV, § 24 Abs. 2 Satz 1 der SARS-CoV-2-EindV sowie § 24 Abs. 2 Satz 1 der 2. SARS-CoV-2-EindV geregelte Vorgabe, dass der Zutritt zum Schulgelände und die Teilnahme am Präsenzunterricht den regelmäßigen Nachweis der Testung der Schülerin bzw. des Schülers voraussetzt, woraus sich in Verbindung mit der Teilnahmepflicht nach §§ 36, 44 Abs. 3 BbgSchulG eine Verpflichtung zur Testung ergibt. Zweifel an der vom Verwaltungsgericht bejahten Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit dieser infektionsschutzrechtlich ausgestalteten Testpflicht zeigen die Antragsteller nicht auf.

5
Dass die Verknüpfung des Testnachweises mit dem Zugang zur Schule in Form einer Rechtsverordnung geregelt ist, ist für die Beachtlichkeit im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 2 BbgSchulG – entgegen der Auffassung der Antragsteller – ohne Relevanz. Als Rechtsnorm bindet eine Verordnung gleichermaßen. Woraus sich das von den Antragstellern statuierte Erfordernis einer durch Parlamentsgesetz zu treffenden Zugangsregelung oder Testpflicht ergeben soll, macht die Beschwerdebegründung nicht deutlich. Der allgemeine Hinweis auf „die sog. Wesentlichkeitslehre des Bundesverfassungsgerichts“ leistet dies nicht.

6
Aus dem Schreiben des Antragsgegners vom 10. September 2021 können die Antragsteller nichts für sich herleiten. Welcher „Vertrauenstatbestand“ sich daraus ergeben soll, legen sie schon nicht nachvollziehbar dar. Das Schreiben erläutert vor dem Hintergrund des anwaltlichen Schriftsatzes vom 3. September 2021 lediglich die in der (seinerzeit geltenden) Zweiten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung normierte Testpflicht und deren Folgen. Insbesondere kann der Passus, eine Schülerin bzw. ein Schüler, die oder der weder zu Hause getestet werde noch in der Schule getestet werden dürfe, dürfe die Schule nicht betreten und nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, sondern verbringe die Lernzeit zu Hause und werde von der Schule mit Lernaufgaben versorgt, nicht dahingehend verstanden werden, dass damit etwa die Schulpflicht nach § 36 BbgSchulG und die Teilnahmepflicht aus § 44 Abs. 3 Satz 1 BbgSchulG am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen suspendiert würde und Distanzunterricht an die Stelle des Präsenzunterrichts trete. Ein Wahlrecht zwischen Distanz- und Präsenzunterricht kann daraus nicht hergeleitet werden. Dagegen spricht schon die unmissverständliche Aussage in diesem Schreiben, dass der infolge eines verwehrten Zutritts versäumte Präsenzunterricht als unentschuldigtes Fehlen auf dem Zeugnis vermerkt werde. Die im Zeitpunkt des Schreibens bestehenden gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Regelungen ließen hierfür im Übrigen auch keinen Raum.

7
Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zwangsgeldandrohung in Form einer Bezugnahme auf den Bescheid vom 4. Oktober 2021 verhält sich die Beschwerde nicht substantiiert.

8
Soweit die Antragsteller abschließend pauschal auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug nehmen, genügt die Beschwerde nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

9
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Dieser Beitrag wurde unter Schulrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert