Zur Darlegungslast des Anspruchstellers hinsichtlich eines Transportschadens

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2012 – I-18 U 43/12, 18 U 43/12

Nach der Rechtsprechung des BGH hat grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zu Gunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners setzt allerdings voraus, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden des Anspruchsgegners mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze gelten grundsätzlich auch bei einer während des Transports eingetretenen Beschädigung des Frachtgutes. Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (Rn.13).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 15.02.2012 (11 O 23/09) teilweise abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 1.130,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % p.A. seit dem 29.11.2007 verurteilt worden ist.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht als Transportversicherer der S… E… GmbH aus übergegangenem bzw. abgetretenem Recht Ansprüche aus einem Transportschadensfall gegen die beklagte Frachtführerin geltend.

2

Die S…. E… GmbH beauftragte die Beklagte zu einem festen Kostensatz mit dem Transport von 3000 Minimotoren, die sie der D.. I.. A.. S.. in Italien zu einem Preis von 17.733,60 € verkauft hatte.

3

Ein von der Beklagten eingesetzter Unterfrachtführer nahm die in 72 Kartons verpackte, auf 4 Paletten gestapelte und mit Folie umwickelte Ware am Sitz der Versicherungsnehmerin in W. vollständig und unbeschädigt auf und transportierte sie nach Italien. Die Komplettsendung hatte ein Gewicht von 1080 kg. Die Empfängerin lehnte die Annahme von 20 Kartons am 27.11.2007 unter Hinweis auf erhebliche Beschädigungen der Verpackung ab, woraufhin die Versicherungsnehmerin die Beklagte mit dem Rücktransport der 20 Kartons beauftragte. Der Havariesachverständige vom B. kommt in seinem Gutachten vom 28.02.2008 zu dem Ergebnis, dass ein Totalschaden vorliegt. Aufgrund der beschädigten Verpackung sei eine Funktionsprüfung der 3000 Motoren erforderlich, um einen Mangelverdacht auszuschließen. Diese sei lediglich in Thailand beim Hersteller möglich, wobei diese Kosten die Kosten der Motoren überstiegen.

4

Die Klägerin berechnet ihren Gesamtschaden in Höhe von 5.992,98 € nach dem Verkaufspreis der 3000 Motoren in Höhe von 4.862,40 €, den Sachverständigenkosten in Höhe von 801,65 € sowie den Kosten des Rücktransportes in Höhe von 328,93 €.

5

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin den Gegenwert von 2499 Sonderziehungsrechten nach dem Wert am Tag der Verkündung des Urteils zuzüglich 1.130,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 29.11.2007 zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Haftung der Beklagten ergebe sich aus Art. 17 CMR. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass einige der von der Beklagten bzw. ihrer Unterfrachtführerin nach Italien transportierten, mit Minimotoren bestückten Kartons bei Ankunft bei der Empfängerin in Italien am 27.11.2007 beschädigt gewesen seien. Es seien 20 Kartons mit 3000 Motoren und einem zu berücksichtigenden Gewicht von 300 kg betroffen gewesen. Die Haftung der Beklagten sei gemäß Art. 25 CMR unter Zugrundelegung des Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 CMR anhand des festgestellten Wertes des Gutes zu berechnen. Bei einer Beschränkung der Haftung auf 8,33 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm sei ein Gegenwert von 2499 Sonderziehungsrechten zu erstatten. Nicht zu erstatten seien nach der CMR die Kosten des Sachverständigen in unstreitiger Höhe von 801,64 € netto sowie die unstreitigen Kosten für den Rücktransport in Höhe von 328,93 €. Art. 23 Abs. 3 CMR lege den Höchstschaden fest, sofern nicht die Ausnahmen der Art. 26, 23 Abs. 4 CMR eingreifen. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Art. 23 Abs. 4 CMR sei nicht anwendbar, da nach dieser Vorschrift nur Schäden zu ersetzen seien, die auch bei ordnungsgemäßer Beförderung des Gutes angefallen wären und daher nicht schadensbedingt seien.

6

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei auch nicht von einer unbeschränkten Haftung der Beklagten gemäß Art. 29 CMR auszugehen. Insoweit sei der Vortrag der Klägerin für ein qualifiziertes Verschulden nicht ausreichend.

7

Dagegen seien die Sachverständigenkosten und die Kosten des Rücktransportes gemäß § 280 BGB zu ersetzen, da die CMR die Fälle der Nichterfüllung von Nebenleistungspflichten und Schutzpflichtverletzungen nicht abschließend regele. Bei den festgestellten Beschädigungen handele es sich um eine Schlechterfüllung des Vertrages. Daher seien sie nach den ergänzenden Vorschriften des BGB zu ersetzen.

8

Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung der Beklagten, soweit sie wegen der Sachverständigenkosten und der Kosten des Rücktransports verurteilt worden ist. Sie ist der Auffassung, dass die CMR diese Kosten abschließend als nicht ersatzfähig regele.

9

Die Klägerin begehrt mit der Anschlussberufung vollständigen Schadensausgleich, da die Beklagte ihrer Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei und mithin unbeschränkt hafte.

II.

10

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg; die Anschlussberufung der Klägerin ist demgegenüber unbegründet.

11

Die Haftung der Beklagten ergibt sich aus Art. 17 CMR. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Höhe der Forderung gemäß Art. 25 CMR unter Zugrundelegung des Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 CMR anhand des festgestellten Wertes des Gutes zu berechnen ist, da von einer unbeschränkten Haftung der Beklagten gemäß Art. 29 CMR nicht ausgegangen werden kann.

12

Der Vortrag der Klägerin reicht nicht aus, um eine Verletzung der Einlassungsobliegenheit durch die Beklagte annehmen zu können.

13

Nach der Rechtsprechung des BGH hat grundsätzlich der Anspruchsteller die Voraussetzungen für den Wegfall der zu Gunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstandes der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners setzt allerdings voraus, dass der Klagevortrag ein qualifiziertes Verschulden des Anspruchsgegners mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt oder sich Anhaltspunkte für ein derartiges Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. Diese zum Verlust von Transportgut entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze gelten grundsätzlich auch bei einer während des Transports eingetretenen Beschädigung des Frachtgutes. Liegt ein qualifiziertes Verschulden aufgrund des Parteivorbringens nahe, muss der beklagte Frachtführer Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft mithin eine Recherchepflicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2007 – I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 ff.).

14

Im Falle der Beschädigung besteht nach der Rechtsprechung des BGH dann eine sekundäre Darlegungslast, wenn der am Frachtgut aufgetretene Schaden auf einer unzureichenden Sicherung des Gutes beruht oder der Geschädigte Anhaltspunkte vorträgt, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist, wie sie sich etwa aus der Art und/oder aus dem Ausmaß der Beschädigung ergeben können (vgl. Schaffert in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 435 Rdnr. 15).

15

Zu Recht führt das Landgericht aus, dass der Vortrag der Klägerin für die Annahme eines bewusst leichtfertigen Handelns der Beklagten oder ihres Unterfrachtführers nicht ausreicht.

16

Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folge rechtfertigt (BGH, Urteil vom 06.06.2007 – I ZR 121/04, TranspR 2007, 423, Rdnr. 17).

17

Die Verpackungsschäden, die in der Fotodokumentation des Havariesachverständigen vom B. zu erkennen sind, sind nicht so gravierend, dass diese nicht durch normale Einwirkungen während der Fahrt oder normale Anstöße während der erlaubten Zuladungen entstanden sein können.

18

Ebenso wenig hat die Klägerin ausreichende Anhaltspunkte für einen Ladungsfehler dargetan (vgl. zu diesen Anforderungen: BGH, Urteil vom 03.11.2005 – I ZR 325/02, NJW-RR 2006, 616, 618).

19

Zu Recht weist das Landgericht unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen vom B. darauf hin, dass die Verpackung handelsüblich und geeignet gewesen ist. Zwar begünstigt die Folienverpackung Schäden der vorgefundenen Art; dennoch kann angesichts der Ausführungen des Sachverständigen nicht von einer unzureichend gesicherten Ladung ausgegangen werden.

20

Damit hat die Anschlussberufung der Klägerin keinen Erfolg; auch die vom Landgericht zugesprochenen und mit der Berufung angegriffenen Positionen „Kosten des Sachverständigen“ und „Rücktransportkosten“ können daher nicht aus dem Gesichtspunkt der unbeschränkten Haftung mit Erfolg ersetzt verlangt werden.

21

Der Umfang der Haftung bei Beschädigung des Gutes ergibt sich vielmehr allein aus Art. 25 CMR. Nach Art. 25 Abs. 1 CMR besteht ein pauschalierter Wertersatzanspruch wie für den Fall des Verlustes nach Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR.

22

Entgegen der Auffassung des Landgerichts können schadensbedingte Aufwendungen auch nicht gemäß § 280 BGB ersetzt verlangt werden (vgl. Koller, TranspR, 7. Aufl., Art. 25 CMR, Rdnr. 3; Art. 23 CMR, Rdnr. 10; BGH, Urteil vom 14.07.1993 – I ZR 204/91, NJW 1993, 2808, 2810), da die Art. 17 ff. CMR hierfür eine abschließende Regelung darstellen (vgl. Koch/Shariatmadari, in: Hartenstein/Reuschle, Handbuch des Fachanwalts, Transport- und Speditionsrecht, Kapitel 11, Rdnr. 145 m.w.N.). Da nach Art. 25 CMR i. V. m. Art. 23 Abs. 1 und 2 CMR nur Wertersatz geschuldet wird, sind weder mittelbare Schäden noch Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten erstattungsfähig (vgl. Koch/Shariatmadari, in: Hartenstein/Reuschle, a. a. O., m. w. N.).

23

Im Rahmen des Art. 23 Abs. 4 CMR, der die anhand des Art. 23 Abs. 1 – 3 CMR zu berechnende Ersatzsumme aufstockt, ist darüber hinaus herrschende Meinung, dass unter „Kosten“ im Sinne dieser Bestimmung lediglich die mit dem Transport selbst verbundenen, nicht aber die durch den Verlust oder eine Beschädigung entstandenen zusätzlichen Kosten zu verstehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 13.02.1980 – IV ZR 39/7, NJW 1980, 2021; BGH, Urteil vom 26.06.2003, a.a.O.; BGH, Urteil vom 10.12.2009, a.a.O.; Koller, a.a.O., Art. 23 CMR, Rdnr. 10; Jesser-Huß in: Münchener Kommentar zum HGB, Art. 23 CMR, Rdnr. 38, 41).

24

Aufwendungen, die der Geschädigte nach dem Eintritt des Schadensereignisses zur Schadensminderung macht, stellen allenfalls Indizien für das Maß der Wertminderung dar und sind im Rahmen der Wertberechnung nach Art. 23 Abs. 1, 2 CMR und Art. 25 CMR zu berücksichtigen.

25

Als ersatzfähige Schadensminderungsmaßnahmen in diesem Sinne können Sachverständigenkosten und Sortier-, Verpackungs- und Umpackungskosten angesehen werden, soweit sie der Prüfung der Funktionstauglichkeit, Sicherheit und Verwertungsmöglichkeit dienen und nicht der reinen Schadensfeststellung. Weiterhin können auch Rücktransportkosten dazu zählen, soweit sie der Restwerterhaltung dienen (vgl. Koch/Shariatmadari, a. a. O., Kapitel 11, Rdnr. 145 m.w.N; Jesser-Huß, a.a.O., Art. 23 CMR, Rdnr. 41, Fremuth/Thume, Kommentar zum Frachtrecht, Art. 25, Rdnr. 11 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.1983 – 18 U 9/83, VersR 1984, 980, 981; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2007 – I -18 U 138/06, TranspR 2007, 199, 200; OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1998 – 18 U 90/98, TranspR 2000, 361, 363; OLG Hamburg, Urteil vom 11.09.1986 – 6 U 105/86, VersR 1987, 375, 376; so auch der BGH in einer Hilfsbegründung, Urteil vom 03.07.1974 – I ZR 120/73, VersR 1974, 1013, 1015).

26

Damit käme es für die geltend gemachten Schadenfeststellungs- und Rückfrachtkosten entscheidend darauf an, ob sie unter dem Aspekt der Schadensminderung zu sehen sind. Die streitgegenständlichen Beträge müssten aufgewendet worden sein, um die Verkäuflichkeit der Ware wenigstens zum Teil zu erhalten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1998 – 18 U 90/98, TranspR 2000, 361, 363).

27

Ausweislich der Klageschrift wurde die Beklagte beauftragt, die Palette mit den 20 Kartons bei der Empfängerin abzuholen und zurückzuliefern, weil diese die Annahme der 20 Kartons abgelehnt und eine Beschädigung der Motoren gerügt hat (S. 4 der Klageschrift, Bl. 5 GA). Auf Veranlassung der Klägerin ist dann der Sachverständige mit der Schadensfeststellung beauftragt worden (S. 5 der Klageschrift, Bl. 6 GA).

28

Dieser Vortrag könnte dafür sprechen, dass es nicht um die Prüfung einer Verwertungsmöglichkeit bzw. einer Restwerterhaltung gegangen ist, sondern ausschließlich eine reine Schadensfeststellung stattgefunden hat bzw. der Rücktransport nur deshalb vorgenommen worden ist, weil der Empfänger die Waren nicht angenommen hat. Dann wären die Positionen von vornherein nicht ersatzfähig.

29

Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass der Schaden im Wesentlichen mit einem Schadensverdacht begründet wird. Es ging also auch um den Ausschluss verdeckter Beschädigungen (Ss. v. 03.02.2009, S. 6, Bl. 50 GA), um die Frage eines wirtschaftlichen Totalschadens (Ss. v. 17.02.2009, S. 8, BL. 79 GA) bzw. darum, ob die Schadensvermutung mit wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen widerlegt werden kann (Ss. v. 17.01.2012, S. 3, Bl. 256 GA), mithin um die Überprüfung der Wiederverwertbarkeit (Anschlussberufung S. 3, Bl. 324 GA).

30

Letztendlich kann diese Frage im Streitfall offen bleiben. Sachverständigenkosten bzw. Rücktransportkosten werden, wie dargelegt, letztlich wie Reparaturkosten behandelt, die als Indiz für eine Wertminderung im Sinne von Art. 25 CMR herangezogen werden. Dann ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach Art. 25 Abs. 2 CMR Höchstgrenze der Entschädigung für eine Beschädigung der Betrag ist, der bei Verlust zu zahlen wäre. Die Höchstgrenze für Verlust entspricht der Verurteilung zur Zahlung des Gegenwertes von 2.499 SZR und schöpft damit den reinen Sachschaden von 4.862,40 € aus (vgl. bereits Urteil des Senats vom 14.03.2007 – I -18 U 138/06, TranspR 2007, 199, 200).

31

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO.

32

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

33

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

34

Berufungsstreitwert: 3.045,23 €

35

Wert der Berufung: 1.130,57 €

36

Wert der Anschlussberufung: 1.914,66 €

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