Zur Darlegungslast der Kausalität eines Schadensereignisses für das Ausbleiben einer erwarteten Gewinnsteigerung einer Anwaltskanzlei

OLG Dresden, Urteil vom 22.05.2018 – 4 U 1231/17

1. Greifbare Anhaltspunkte, dass ein selbständiger Rechtsanwalt infolge eines Schadensereignisses eine erwartbare Gewinnsteigerung nicht erzielen konnte, sind nicht hinreichend dargetan, wenn sich aus den Gewinnermittlungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren nach dem Schadensereignis ein weitgehend konstantes Einkommen ergibt. Die Anzahl angenommener Mandate oder durchgeführter Mandantengespräche ist für eine Schadensschätzung regelmäßig untauglich. Wegen des gebotenen Rückgriffs auf die konkrete Einkommenssituation scheidet auch eine Berechnung des Erwerbsschadens anhand statistischer Durchschnittswerte aus.

2. Kann wegen der Eigenart einer Erkrankung der Eintritt künftiger Beeinträchtigungen jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, besteht das Feststellungsinteresse für einen immateriellen Vorbehalt.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 04.08.2017 – Az. 7 O 3875/15 – in Ziffer 2. wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen materiellen, sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die diesem auf Grund der unterlassenen Befundung vom 02.08.2011 durch den Beklagten entstehen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

1
Der Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz materieller Schäden sowie die Feststellung der Einstandspflicht für künftige materielle und unvorhersehbare immaterielle Schäden wegen einer unstreitig vom Beklagten unterlassenen Borreliosetestung und nachfolgend unterlassener Borreliosebehandlung.

2
Erstmals stellte der Kläger sich wegen seit Tagen bestehender Kopf- und Nackenschmerzen am 02.08.2011 beim Beklagten vor, wobei er das Augenmerk des Beklagten von sich aus auf eine mögliche Borrelioseinfektion infolge eines Zeckenbisses lenkte. Einen entsprechenden Borreliosetest nahm der Beklagte gleichwohl nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des nachfolgenden Behandlungsablaufes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

3
Der Kläger behauptet, bei sofortiger Durchführung des aus seiner Sicht pflichtwidrig unterlassenen Borreliosetests wäre seine Erkrankung nicht nur sofort festgestellt und therapiert worden, sondern auch binnen zwei Wochen folgenlos ausgeheilt. Stattdessen habe er monatelang an erheblichen Beschwerden gelitten und habe auch heute noch an Dauerfolgen wie beispielsweise einer fortbestehenden Missempfindung in der rechten Gesichtshälfte und andauernden Zukunftsängsten wegen eines befürchteten Ausbruchs der Borreliosekrankheit zu leiden. Er macht daher Schmerzensgeld geltend, und verlangt für die von ihm behaupteten erheblichen Ausfallzeiten Ersatz für behaupteten Erwerbsschaden, hilfsweise für einen behaupteten Haushaltsführungsschaden.

4
Das Landgericht hat – sachverständig beraten – den Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7000,- € und den auf materielle Zukunftsschäden bezogenen Feststellungsantrag zugesprochen Die Feststellung der Einstandspflicht für künftige immaterielle Schäden hat es wegen der Einheitlichkeit der Schmerzensgeldbemessung abgelehnt, materielle Schäden habe der Kläger nicht hinreichend substantiiert, insbesondere reiche sein Vorbringen zu einem behaupteten Erwerbsschaden nicht aus. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

5
Mit der Berufung verlangt der Kläger unter Reduzierung seiner erstinstanzlichen Forderungen noch weiteres Schmerzensgeld, in ursprünglichem Umfang Ersatz materieller Schäden und eine Erweiterung der ausgesprochenen Feststellung auf künftige unvorhersehbare immaterielle Schäden. Er rügt, das Landgericht habe nicht sämtliche schmerzensgeldrelevanten Faktoren gewürdigt, insbesondere die ihm angesichts des Prozessverhaltens des Beklagten zugute kommende Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes sowie potentielle Dauerfolgen und psychische Beeinträchtigungen nicht angemessen berücksichtigt. Durch das Übergehen seines Vortrages zum Erwerbs- und Haushaltsführungsschaden sowie die Unterlassung ausdrücklicher Hinweise habe das Landgericht sein rechtliches Gehör verletzt. In rechtsfehlerhafter Weise habe es zudem die nach § 287 ZPO mögliche und gebotene Schätzung seines materiellen Schadens unterlassen. Die ihm vom Landgericht auferlegte Kostenquote berücksichtige nicht, dass bei ehrlichem Prozessverhalten des Beklagten die Einholung des medizinischen Sachverständigengutachtens entbehrlich gewesen wäre.

6
Er beantragt,

7
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 04.08.2017, Az. 7 O 3875/15:

8
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 EUR, das heißt insgesamt 22.000,00 EUR für den Zeitraum bis zur letzten Verhandlung nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 BGB seit 01.01.2012 zu zahlen.

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2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden im Zusammenhang mit der unterlassenen Befunderhebung anlässlich der ärztlichen Behandlung im August 2011 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

10
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 BGB seit 01.01.2012 zu zahlen.

11
4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

12
Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

14
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es ihm günstig ist.

15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 17.04.2018 verwiesen.

II.

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Die Berufung des Klägers ist mit Ausnahme des Feststellungsbegehrens unbegründet.

17
1. Dem Kläger steht wegen der vom Landgericht festgestellten Fehlbehandlung in Form unterlassener Borreliosetestung und damit einhergehend verspäteter Borreliosebehandlung jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld zu.

18
a) Nach § 253 Abs. 2 BGB ist wegen der Verletzung des Körpers und der Gesundheit auch für den Schaden, der kein Vermögensschaden ist, eine „billige Entschädigung in Geld“ zu leisten. Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes steht dem Tatrichter ein Ermessensspielraum zu, der indes keine willkürliche Festsetzung erlaubt und in den Urteilsgründen eine Erläuterung der wesentlichen Überlegungen des Gerichts erfordert (vgl. OLG Naumburg, Urt. v. 29.11.2006, 6 U 114/06 – juris). Dem Schmerzensgeld kommt dabei eine Doppelfunktion zu: Es soll einmal einen Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art bilden und zum anderen eine Genugtuung für das Unrecht darstellen, das der Schädiger dem Geschädigten angetan hat (grundlegend: BGH, Urt. v. 06.07.1955, VersR 1955, 615). Dabei hat in der Regel die Ausgleichsfunktion größeres Gewicht als die Genugtuungsfunktion (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2003, 8 U 190/01 – juris). Bei der Genugtuungsfunktion ist das Ausmaß des Verschuldens des Schädigers zu berücksichtigen, im Rahmen der Ausgleichsfunktion spielen insbesondere Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden, Entstellungen, psychische Beeinträchtigungen, Dauer stationärer und ambulanter Heilbehandlungen, Zeitraum einer Arbeitsunfähigkeit und Höhe des Dauerschadens eine Rolle (vgl. z.B. OLG München, U.v. 14.04.1992, 5 U 7176/91 m.w.N.).

19
b) Gemessen an diesen Grundsätzen sieht der Senat selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger durchaus nachhaltig geschilderten, im Einzelnen streitigen Beschwerden und Dauerbeeinträchtigungen keinen Raum für ein höheres Schmerzensgeld als die ihm bereits zuerkannten 7000,- €. Wie bereits in der Hinweisverfügung vom 11.01.2018 ausgeführt, hat der Senat dabei die vom Kläger geschilderten, nicht näher bezeichneten Missempfindungen an Auge und Gesicht ebenso wie die plausibel geschilderten Zukunftsängste in Bezug auf ein erneutes Ausbrechen der Symptome einer Borreliose zugrunde gelegt. Auch hat er die durch den Behandlungsfehler verlängerte Dauer der Behandlung, den stationären Aufenthalt, den Freizeitverlust in Form der Unmöglichkeit eines Urlaubsantritts und der Unmöglichkeit oder Einschränkung, Sport zu treiben sowie die vorübergehend aufgetretene Facialisparese mit einbezogen. Der vom Kläger begehrten Genugtuung wegen eines Verstoßes des Beklagten gegen seine prozessuale Wahrheitspflicht kommt angesichts des Umstandes, dass der Beklagte persönlich bereits im ersten Verhandlungstermin vor dem Landgericht eingeräumt hat, vom Kläger tatsächlich auf die Möglichkeit einer Borrelieninfektion hingewiesen und um einen hierauf bezogenen Bluttest gebeten worden zu sein, keine schmerzensgelderhöhende Wirkung zu. In Abwägung aller berücksichtigungsfähigen Umstände erscheint dem Senat ebenso wie dem Landgericht ein Gesamtschmerzensgeld von 7.000,00 EUR angemessen.

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2. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes hat der Kläger aber einen Anspruch auf die Feststellung, dass der Beklagte ihm nicht nur für etwaige künftige materielle, sondern auch für künftige unvorhersehbare immaterielle Schäden einstandspflichtig ist. Dem steht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Schmerzensgeldbemessung nicht entgegen. Dieser Grundsatz schließt – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – einen Vorbehalt nur dann aus, wenn Schadensfolgen objektiv erkennbar oder deren Eintritt jedenfalls vorhersehbar ist (vgl. BGH VersR 1995, 741, 742). Umgekehrt bedeutet dies aber, dass dem Kläger ein Feststellungsanspruch für nicht vorhersehbare immaterielle Schäden nicht versagt werden darf (vgl. BGH U.v.7.7.1970, VI ZR 233/69; OLG Hamm, U.v.14.9.2009, I-3 U 9/08). Da wegen der Eigenart der vorliegenden Erkrankung der Eintritt künftiger Beeinträchtigungen jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, auch wenn in den letzten rund sechseinhalb Jahren insoweit keine Verschlechterung aufgetreten ist, war vorliegend der Feststellungsanspruch auf unvorhergesehene immaterielle Schäden auszuweiten.

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3. Der Kläger hat allerdings keinen Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz, sei es in Form von Erwerbsschäden, Haushaltsschäden oder weiteren, erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Schäden.

22
a) Dem Kläger ist es auch im Anschluss an mehrfache Hinweise im Berufungsverfahren nicht gelungen, Verdienstausfallschäden in dem für eine Schätzung nach § 287 ZPO notwendigen Ausmaß darzulegen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Ermittlung der Höhe des Erwerbsschadens eines selbstständig Tätigen in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bereitet, und dass daher von der Möglichkeit der Schätzung nach § 287 ZPO durchaus großzügig Gebrauch gemacht werden sollte (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2017, VI ZR 530/16, juris LS und Rn. 14; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 10. Aufl. Rn. 136 f. m.w.N.). Eine rein abstrakte Schadensschätzung ist gleichwohl unzulässig, es müssen vielmehr greifbare, konkrete Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sein (BGH, a.a.O., juris Orientierungssatz m.w.N.).

23
b) Solche konkreten Anhaltspunkte hat der Kläger nicht aufgezeigt. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass für einen Erwerbsausfallschaden eines Selbstständigen nicht zwingend eine aus seinen Gewinnermittlungen ableitbare Vermögenseinbuße erforderlich ist, sondern dass auch greifbare Anhaltspunkte genügen können, dass der Geschädigte eine erwartbare Gewinnsteigerung nicht verwirklichen konnte. Auch hier gilt, dass ein Mindestmaß an Anhaltspunkten für eine aufgrund des Schadensereignisses nicht verwirklichte, ansonsten aber wahrscheinliche Gewinnsteigerung vorhanden sein muss. Hierfür reicht die vom Kläger behauptete Arbeitsunfähigkeit bzw. Krankschreibung nicht aus, gleich ob man den beklagtenseits zugestandenen Zeitraum vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.09.2011 zu Grunde legt, oder darüber hinaus noch mit dem Kläger von einer eingeschränkten Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von weiteren drei Monaten ausgeht. Denn dem Grundsatz, dass der Wegfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitskraft für sich genommen kein ersatzpflichtiger Schaden ist, kommt beim Selbständigen besondere Bedeutung zu, weil gerade beim Selbständigen sich der Wert der Tätigkeit nicht nach der Dauer und Intensität des Arbeitseinsatzes, sondern nach dem dadurch erzielten wirtschaftlichen Erfolg bemisst (BGH, Urt. v. 16.03.2004; VI 138/03, juris Rn. 19 m.w.N.; Küppersbusch, a.a.O. Rn. 137 m.w.N.).

24
c) Ansatzpunkt für eine Schätzung ist hier allein die Vorlage von Unterlagen aus dem Zeitraum vor und nach dem Schadensereignis, die Rückschlüsse auf den erzielten und erzielbaren Gewinn zulassen. Die den Gewinnermittlungen des Klägers für den Zeitraum 2009 bis einschließlich 2016 zu entnehmenden Umsatz- und Gewinnzahlen stützen aber weder einzeln, noch in Zusammenschau mit den übrigen vom Kläger zur Begründung eines Gewinnausfalls angeführten Indizien die Behauptung, er hätte ohne das schädigende Ereignis einen deutlich höheren Gewinn in Höhe der Klageforderung erzielt. Nachdem das Landgericht anhand der ursprünglich für den vergangenen Zeitraum vorgelegten Umsatz- und Gewinnzahlen den Schaden allein deshalb verneint hatte, weil tatsächlich im Jahre des Schadensereignisses der Kläger eine Gewinnsteigerung gegenüber den Vorjahren zu verzeichnen hatte, hat der Senat in Ansehung des Umstandes, dass auch entgangene, ansonsten verwirklichte Gewinnsteigerungen einen ersatzfähigen Schaden darstellen können, den Referenzzeitraum auf die Folgejahre bis 2016 ausgeweitet. Die Gesamtbetrachtung dieses Referenzzeitraums lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass ohne den aufgrund des Behandlungsfehlers eingetretenen krankheitsbedingten Ausfall des Klägers bis zum 1.9.2011 oder darüber hinaus eine weitere Ertragssteigerung hätte realisiert werden können. So weist die Gewinn- und Verlustrechnung auch für das Jahr 2012 nur geringfügig höhere Einnahmen als im Schadensjahr in Höhe von rd. 3.000,00 EUR Mehrerlös aus, das Folgejahr (2013) jedoch geringfügig geringere Einnahmen als das Jahr des Schadensereignisses, und das Jahr 2014 wiederum Einnahmen, die sich im gleichen Rahmen bewegten, wie im Schadensjahr. Soweit im Jahre 2015 eine etwas deutlichere Einnahmensteigerung und damit einhergehend auch Gewinnsteigerung zu verzeichnen war, nämlich in Höhe von rd. 11.000,00 EUR gegenüber dem Schadensjahr, so ist nach vier Jahren ein Zusammenhang mit dem behaupteten schadensbedingten Ausfall nicht mehr herzustellen, zumal das Folgejahr (2016) wiederum einen geringeren Umsatz und nahezu gleichen Ertrag aufweist wie das Jahr 2011. Insgesamt vermittelt diese Zusammenschau den Eindruck eines weitgehend konstanten Einkommensverlaufs, der lediglich durch den Wegfall der umsatzgestaffelten Büromiete zum Beginn des Jahre 2011 eine Steigerung erfahren hat. Träfe die Behauptung des Klägers zu, dass infolge dieser Mietzinsänderung ohne das Schadensereignis im Vergleich zu den Vorjahren eine noch deutlichere Gewinnsteigerung erzielt worden wäre als tatsächlich im Jahr 2011 geschehen, so hätte sich diese noch deutlichere Gewinnsteigerung spätestens in den darauf folgenden fünf Jahren auch in den Gewinn- und Verlustrechnungen widerspiegeln müssen. Einen solchen Schluss lassen indes vorgelegten Zahlen nicht zu, und zwar weder bei den Einnahmen noch bei dem auf den Kläger entfallenden zu versteuernden Gewinn, denn insoweit liegt der Kläger nach den vorgelegten Unterlagen in etwa gleich auf mit seinem Sozietätspartner. Auch die weiteren vom Kläger angeführten Zahlen können eine solche behauptete höhere Umsatzsteigerung nicht im Ansatz plausibel erklären. Dies gilt für die Anzahl der angenommenen Mandate, die gegenüber 2011 auch in den Folgejahren keine relevante Steigerung aufweist; gleiches gilt für die Zahl der verlegten Gerichtstermine, unabhängig davon, dass deren Aussagekraft ohnehin begrenzt ist. Insbesondere hat auch der Kläger nicht behauptet, durch diesen Ausfall seien ihm in relevantem Ausmaß Terminsgebühren nach Ziff. 3104 Anlage 1 RVG oder einer vergleichbaren Gebührenposition entgangen. Vielmehr hat er selber vorgetragen, dass diese Gerichtstermine nicht ausgefallen, sondern nur verlegt worden seien. Auch die behauptete Anzahl an Mandantengesprächen und der hieraus errechnete Gewinn von 1.193,00 EUR pro Besprechungstermin kann für eine Schadensschätzung nicht herangezogen werden. Zum einen scheitert dies daran, dass der Kläger bereits nach eigenem Vortrag kein Stundenhonorar vereinbart hat und überdies keine tauglichen Referenzzeiträume benannt, sondern nur die Mandantengespräche im ersten Halbjahr des Jahres 2011 aufgeführt hat. Die vorgelegten Zahlen über die wirtschaftliche Lage aller Anwälte im Freistaat Sachsen auf Grund der Datensammlung „STAR-Analyse-Führung“ stellt bereits keine taugliche Schätzgrundlage dar, weil dieser Analyse die klägerseits vorgelegten konkreten Umsatzzahlen der eigenen Sozietät entgegenstehen. Einer Berücksichtigung steht überdies entgegen, dass nach der o.a. höchstrichterlichen Rechtsprechung der Erwerbsschaden eines Selbstständigen nicht abstrakt ermittelt werden kann, sondern unter Rückgriff auf die konkrete Einkommenssituation der Wegfall einer wahrscheinlichen Gewinnsteigerung substantiiert werden muss. Denselben Bedenken begegnet auch das vom Kläger auf Grundlage von statistischen Daten errechnete Durchschnittseinkommen von 30,00 EUR/Stunde und die behauptete Umsatzsteigerung sächsischer Anwälte zwischen 2008 und 2010 um 18,2 % (Anlage K 24). Denn abgesehen davon, dass der Kläger es insoweit versäumt hat, die Entwicklung 2011 darzulegen, wären diese Zahlen wiederum an den konkreten Umsatzzahlen und Steigerungszahlen seiner Sozietät zu messen.

25
4. Der Kläger kann die Zahlung von 15.000,00 EUR auch weder ganz noch teilweise als Haushaltsführungsschaden verlangen. Nach der ständigen Rechtsprechung auch des Senats genügt es zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens nicht, lediglich abstrakt auf eine entsprechende Einschränkung der Haushaltsführungstätigkeit hinzuweisen. Vielmehr ist die konkrete Lebenssituation darzustellen, um gemäß § 287 ZPO ermitteln zu können, nach welchen wesentlichen Auswirkungen auf die Hausarbeit sich der Haushaltsschaden berechnen lässt (vgl. OLG Celle, Urteil vom 14. Dezember 2006 – 14 U 73/06 -, Rn. 27, juris; OLG Koblenz, NZV 2004, 33 m. w. N.). Es bedarf auch unter Berücksichtigung der durch § 287 ZPO herabgesetzten Anforderungen eines hinreichend substantiierten Vortrags (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen BGH VersR 1992, 618; OLG Koblenz OLGR 2003, 356 = NZV 2004, 33; OLG Düsseldorf OLGR 2003, 383; OLG Hamm, NZV 2002, 570; OLG München, Urteil vom 01. Juli 2005 – 10 U 2544/05 -, Rn. 15, juris; Senat Beschluss vom 03. Januar 2018 – 4 W 1152/17 –, Rn. 2, juris). Diesen Anforderung wird das Vorbringen des Klägers trotz der Hinweise des Senats in den Verfügungen vom 11.1. und 11.4.2018 nicht gerecht. Im Anschluss hieran hat der Kläger zwar vorgetragen, er habe vor dem Unfall eine Stunde pro Woche den Rasen des Grundstücks zum Haus gemäht, eine weitere Stunde pro Woche eingekauft und eine dritte Stunde pro Woche seinen minderjährigen Sohn betreut. Der angekündigte weitere Vortrag zu diesem Thema ist indes nicht erfolgt. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich wie er behauptet über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten infolge der Borrelioseerkrankung nicht in der Lage gewesen ist, eine Stunde pro Woche seinen minderjährigen Sohn zu betreuen. Nicht nachvollziehbar erscheint auch, weshalb das Rasenmähen mit einer Fazialisparese und auch unter Annahme erheblicher Konzentrationsstörungen nicht möglich gewesen sein soll. Dies kann jedoch auch dahinstehen. Ein Schaden wegen Beeinträchtigung der Haushaltsführung setzt jedenfalls eine konkrete und spürbare und nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung voraus (Küppersbusch, a.a.O. Rn. 198 m.w.N.). Insbesondere bei geringeren Beeinträchtigungen kann davon ausgegangen werden, dass durch Umorganisation die entsprechenden Tätigkeiten auf den – wie hier vorhandenen – weiteren im Haushalt lebenden Erwachsenen umverteilt und aufgefangen werden können. Nennenswerte Auswirkungen auf die Haushaltsführung kann der Senat demnach selbst bei unterstelltem vollständigen Wegfall des klägerischen Einsatzes für die geschilderten drei Stunden wöchentlich nicht sehen. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass bei beiderseitiger Haushaltsführung die Eheleute durch eine Umverteilung der Haushaltsarbeit dafür Sorge zu tragen haben, dass sich die Behinderung des Verletzten möglichst geringfügig auswirkt, und das in einer Weise umorganisiert wird, dass der Geschädigte diejenigen Tätigkeiten übernimmt, zu denen er trotz seiner unfallbedingten Einschränkungen noch in der Lage ist (vgl. nur KG, VersR 2005, 237; OLG Köln, SP 2000, 336; OLG Hamm NZV 02, 570).

26
5. Schließlich sind auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom Kläger behaupteten Kosten für den Privatsachverständigen Prof. B. in Höhe von 214,25 EUR nicht ersatzfähig. Der Kläger hat zwar insoweit erstinstanzlich ganz allgemein „die Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Schadensersatzforderungen als Verzugsschaden“ geltend gemacht (S. 16 der Klageschrift). Er hat aber diese vorgerichtlichen Aufwendungen im gesamten Verlauf der ersten Instanz und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz nicht spezifiziert, sodass diese auch nicht zugesprochen werden konnten. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist er hiermit gem. §§ 525, 296a ZPO ausgeschlossen. Aus dem gleichen Grunde scheitert auch die Berücksichtigung der nunmehr erstmals behaupteten Einbußen infolge des Verlusts einer ansonsten erfolgten Beitragsrückerstattung in Höhe von 1.735,26 EUR für das Jahr 2011.

27
6. Eine Niederschlagung der erstinstanzlich angefallenen Sachverständigenkosten für die Einholung des fachmedizinischen Gutachtens kann der Kläger gleichfalls nicht verlangen. Nach § 21 GKG ist hierfür erforderlich, dass die Kosten bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das Erstgericht hat indes, was die Einholung des Sachverständigengutachtens betrifft, in jeder Lage des Verfahrens richtig gehandelt. Insbesondere beruht eine Falschbehandlung nicht darauf, dass das Gericht irrigerweise und in Unkenntnis des tatsächlichen Inhaltes des zwischen den Parteien geführten Gespräches gehandelt hätte. Das Gutachten ist erst nach der Anhörung des Beklagten und dessen Geständnis zum Inhalt des zwischen den Parteien geführten Gesprächs angeordnet worden. Das Gutachten war auch nicht entbehrlich, denn die Beweisanordnung bezog sich u.a. auch auf die bestrittene Behauptung, bei sofortiger Medikamentengabe wäre die Borreliose prompt und folgenlos ausgeheilt. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass sich die Beweisanordnung in Ziffern 1.a) und 1.c) auf Fragen bezieht, welche die Beklagte durch Vorlage der Anlage HWH 2 (gutachterliche Stellungnahme des Dr. L. vom 01.02.2015) zugestanden hat, weil danach bereits am 02. oder 08.08. eine Borreliose Serologie „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ einen positiven Befund ergeben hätte. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Beantwortung dieser Beweisfrage gesondert ausscheidbare Kosten verursacht hätte, zumal diese Frage auch im Zusammenhang mit der Frage der durchzuführenden sofortigen oder alsbaldigen Medikation stand.

III.

28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Der Senat hat den Streitwert für die zweite Instanz nach § 3 ZPO für den auf die nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden begrenzten Feststellungsantrag mit 1.000,00 EUR bewertet, so dass das diesbezügliche Obsiegen im Verhältnis zum Unterliegen mit weiteren 30.000,00 EUR verhältnismäßig geringfügig war. Die auf die Streitwertbeschwerde hin erfolgte Reduzierung des Streitwertes für die erste Instanz hat demgegenüber keine Auswirkungen, die zu einer Abänderung der Kostenquote für die erste Instanz hätten führen müssen (vgl. vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1977 – VIII ZR 111/76 -, MDR 1977, 925; OLG Celle, Beschluss vom 14. September 1968 – 5 W 28/68 -, NJW 1969, 279 (280); OLG Nürnberg, Beschluss vom 01. April 1969 – 6 W 20/69 -, MDR 1969, 853).

29
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Ziffer 10 i.V.m. § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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