Zur Darlegungslast bei Geltendmachung einer ungerechtfertigte Bereicherung

OLG Koblenz, Beschluss vom 18.03.2014 – 5 U 1460/13

1. Grundsätzlich muss der Bereicherungsgläubiger alle Voraussetzungen seines Anspruchs darlegen und beweisen. Das gilt auch, soweit negative Umstände anspruchsbegründend sind. Daher hat derjenige, der einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht.(Rn.17)

2. Der Beweis, dass ein rechtlicher Grund fehlt, kann allerdings bereits dann geführt sein, wenn die unstreitigen äußeren Umstände indizieren, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (hier bejaht bei völlig diffusem, insgesamt unglaubhaftem Prozessvortrag des Bereicherungsschuldners).(Rn.18)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Berufungen gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. November 2013 werden zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Leistung einer Sicherheit von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, es sei denn die Kläger leisten entsprechende Sicherheit.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 27.538 €.

Gründe
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Beide Berufungen sind aus den Erwägungen des Senatsbeschlusses vom 22. Januar 2014 unbegründet.

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I. Dort hat der Senat mitgeteilt:

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„1. Für Arbeiten im Dachstuhl ihres Hauses zahlten die 1924 und 1926 geborenen Eheleute an den Kläger insgesamt 27.538 €, die sie zurückerstattet haben wollen. Einzelheiten der mündlichen Vereinbarungen der Parteien sind ebenso streitig wie Umfang und Qualität der Arbeiten des Beklagten. Im schriftlichen „Dienstleistungs- vertrag“ vom 28. Juni 2012 ist von „Holzimprägnierung – Sanierung“ die Rede. Hierfür wurde ein Nettopreis von 2.200 € vereinbart.

4
Die Kläger haben vorgetragen, der Beklagte habe sie unaufgefordert aufgesucht und an der Haustür vorgegaukelt, das Gebälk des Dachstuhls sei von Holzschädlingen befallen, die dringlich bekämpft werden müssten. Den derart erschlichenen Auftrag, dessen sachgemäße Erfüllung sie krankheitsbedingt nicht hätten prüfen können, habe er nach und nach mit weiteren Zahlungsaufforderungen unterfüttert, die sie gutgläubig im Vertrauen auf die Redlichkeit des Beklagten erfüllt hätten. Tatsächlich seien dessen Arbeiten, soweit überhaupt ausgeführt, jedoch völlig wertlos. Daher müsse er nicht nur die auf den – wegen arglistiger Täuschung angefochtenen – Vertrag geleisteten Zahlungen, sondern auch die Kosten der vorgerichtlichen Vertretung erstatten.

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Der Beklagte hat erwidert, sämtliche Arbeiten habe er auftragsgemäß und mangelfrei ausgeführt; die vereinnahmte Vergütung sei angemessen. Es handele sich nicht um ein Haustürgeschäft.

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2. Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat den Klägern 27.538 € nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen (vorgerichtliche Anwaltskosten) abgewiesen. Die Kläger hätten lediglich Abschlagszahlungen auf die als Werkvertrag zu qualifizierende Dachstuhlsanierung geleistet. Daher müsse der Beklagte als Auftragnehmer beweisen, in welchem Umfang er Werklohn verdient habe. Aus seinem Prozessvortrag erschließe sich nicht, welche konkreten Arbeiten er auftragsgemäß durchgeführt habe. Angesichts dieser Lücken im Beklagtenvortrag müsse davon ausgegangen werden, dass er die gesamte Zahlung ohne Rechtsgrund empfangen habe.

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Da die Kläger Ihre Interessen vorprozessual vom Verein H. und G. hätten vertreten lassen, habe kein Anlass bestanden, daneben auch noch Rechtsanwälte mit der vorgerichtlichen Korrespondenz zu betrauen. Die dadurch entstandenen überflüssigen Kosten müsse der Beklagte daher nicht erstatten.

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2. Das bekämpfen beide Seiten mit der Berufung. Während die Kläger auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten erstattet haben möchten, erstrebt der Beklagte mit seinem Rechtsmittel die umfassende Abweisung der Klage.

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Wegen der Einzelheiten der wechselseitigen Berufungsangriffe und der Erwiderung der Kläger wird auf die Schriftsätze vom 17.12.2013, 30.12.2013 und 8. Januar 2014 verwiesen.

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3. Beide Rechtsmittel sind – ungeachtet der noch ausstehenden Erwiderung des Beklagten auf die Berufung der Kläger – unbegründet.

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a. Berufung des Beklagten:

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Das Landgericht hat den Klägern zu Recht einen Anspruch auf Rückgewähr der gezahlten 27.538 € zuerkannt. Ob die dafür vom Landgericht gegebene Begründung trägt, kann dahinstehen. Denn ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB steht den Klägern jedenfalls aus anderen Gründen zu.

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aa. Durch die schriftliche Vereinbarung der Parteien, die das Landgericht zutreffend als Werkvertrag qualifiziert hat, war der Beklagte verpflichtet Holzimprägnierungs- arbeiten durchzuführen. Das ergibt sich auch aus seinen Rechnungen vom 1. Juli 2012 und 4. Juli 2012. Dort ist davon die Rede, Dachstuhl und Bodenbalken seien „zweimal gegen holzzerstörende Insekten“ imprägniert worden.

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Soweit in der mit der Berufungsbegründung vorgelegten Schlussrechnung vom 12. 11. 2013 erstmals von „Dachstuhlsanierung – Pauschalpreis“, und im Einzelnen von einer „Balkenverstärkung“ und einer „Dachdämmung – Zwischensparrendämmung – Dampfsperre“ die Rede ist, handelt es sich um völlig neuen Tatsachenvortrag, der in zweiter Instanz prozessual unbeachtlich ist (§ 531 Abs. 2 ZPO), nachdem die Kläger den neuen Tatsachenstoff bestritten und ausdrücklich Verspätung gerügt haben.

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Mithin ist davon auszugehen, dass die Kläger in erster Instanz lediglich den auch durch die Urkunden belegten Auftrag an den Beklagten zugestanden haben, die Hölzer des Dachstuhls gegen Schädlinge zu imprägnieren.

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Tatsächlich wurden nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Privatsachverständigen H. im Dachraum jedoch umfangreiche Dämm- und Isolierungsarbeiten durchgeführt. Einen Auftrag für derartige Arbeiten bestreiten die Beklagten. Der Beklagte hat nicht aufgezeigt, mit derartigen Arbeiten beauftragt worden zu sein. Ungeachtet des insoweit fehlenden Sachvortrags hat er eine solche Auftragserteilung aber auch nicht unter Beweis gestellt. Zu Beidem bestand Anlass.

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Richtig ist zwar, dass der Bereicherungsgläubiger (hier: die Kläger) grundsätzlich alle Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen muss (vgl. Sprau in Palandt, BGB 73. Auflage, Randnummern 76 ff zu § 812 BGB). Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind (BGH in NJW 1985, 1774, 1775). Deshalb hat derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Ge-nommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH in NJW 1995, 727, 728 m.w.N.; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 196).

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Es ist allerdings anerkannt, dass es einer besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes durch den Bereicherungsgläubiger nicht bedarf, wenn bereits die Tatumstände, die unstreitig sind, den Schluss nahelegen, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (RG JW 1913, 30 Nr. 1; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 96; Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast, Bd. 1, § 812 BGB Rdn. 10).

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Solche Umstände sind hier gegeben, weil der Beklagte mit seinen Mitte 2012 und damit zeitnah zu den Arbeiten erstellten Rechnungen und der dazu vorgelegten schriftlichen Vereinbarung vom 28. Juli 2012 lediglich einen Auftrag für „Holzimprägnierung-Sanierung“ dargetan hat. Erschließt sich demnach aus der vom Beklagten selbst geschaffenen Urkundenlage ein Auftrag für Dachisolierungs- und Dämmarbeiten nicht, war es seine Aufgabe, im vorliegenden Rechtsstreit darzulegen und zu beweisen, von den Beklagten entsprechend beauftragt worden zu sein.

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Da ein Beweisangebot hierfür fehlt und auch nicht mehr in prozessual zulässiger Weise nachgeholt werden kann, erweist die angefochtene Entscheidung sich als zutreffend, soweit der Beklagte zur Rückzahlung der Vergütung verurteilt worden ist, die er für Isolierungs- und Dämmarbeiten vereinnahmt hat.

21
Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Haus der Kläger durch diese Arbeiten eine Wertsteigerung erfahren haben mag. Abgesehen davon, dass diese ihrem Umfang nach nicht feststeht und auch nicht geschätzt werden kann, ist diese Bereicherung gegebenenfalls den Klägern aufgedrängt worden und kann daher deren Rückzahlungsanspruch nicht schmälern.

22
bb. Ein Bereicherungsanspruch steht den Klägern aber auch insoweit zu, als sie die Vergütung zurückverlangen, die für Holzimprägnierungsarbeiten berechnet und bezahlt wurde.

23
Unter Bezugnahme auf das Privatgutachten H. haben die Kläger bestritten, dass der Beklagte die beauftragten Holzschutzarbeiten durchgeführt hat. Im Gutachten heißt es hierzu:

24
„Im Bereich des Holzschutzes konnten keine Arbeiten festgestellt werden. Verstärkungsbalken und Injektionsbohrungen sind nicht erkennbar“.

25
Der Beklagte ist der damit erhobenen Einrede des nicht erfüllten Vertrages mit der pauschalen Behauptung entgegengetreten, Arbeiten im Bereich des Holzschutzes seien durchgeführt worden. Das hat er durch „Inaugenscheinnahme“ und „Sachverständigengutachten“ unter Beweis gestellt.

26
Das erachtet der Senat als unzureichend, weil der Beklagte zunächst detailliert vortragen müsste, in welcher Weise er welche Teile des Dachstuhls mit welchen chemischen Mitteln behandelt hat. Nur ein derartiger Vortrag würde einem Sachverständigen ermöglichen, gezielt Feststellungen zu Art, Umfang und Qualität der angeblichen Arbeiten des Beklagten zu treffen. Ohne einen derartigen Vortrag läuft die erstrebte sachverständige Begutachtung auf Ausforschung hinaus.

27
Kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte Holzimprägnierungsarbeiten durchführte, muss er die gleichwohl hierfür vereinnahmte Vergütung zurückzahlen.

28
Auf die Frage, ob der insoweit geschlossene Vertrag infolge der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig ist, weil der Dachstuhl tatsächlich keinerlei Schädlingsbefall oder auch nur eine Gefährdung aufwies, kommt es daneben nicht mehr an.

29
b. Berufung der Kläger:

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Das Landgericht hat einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die vorgerichtliche Vertretung zu Recht verneint.

31
Derartige Kosten des Mandanten können – unabhängig von einem Verzug des Be-reicherungsschuldners – als erstattungsfähig angesehen werden, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang des Anwaltsmandats für den Auftraggeber bei objektiver, verständiger Sicht als zur zweckentsprechenden Verfolgung seiner Rechtsposition erforderlich erscheinen durfte (vgl. OLG Düsseldorf in BauR 2011, 121; OLG Hamm in BauR 2012, 1109).

32
Das war hier nicht der Fall. Das namens und in Vollmacht der Kläger übersandte Mahnschreiben des H. & G. R. – L. eV vom 24.8.2012 hatte der Beklagte unter dem 30.08.2012 durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten in äußerst schroffer Weise beantwortet. Dabei hatte der Beklagte nicht nur jedwede Rückzahlung bestimmt und endgültig verweigert, sondern darüber hinaus den Klägern wegen deren angeblich ehrabschneidenden Vorwürfen sogar mit einer Unterlassungsklage gedroht.

33
Damit stand fest, dass der Rückzahlungsanspruch nur gerichtlich durchgesetzt werden konnte. Auch dem Senat erschließt sich kein rechtlich tragfähiger Sachgrund für die zwischengeschaltete Beauftragung von Anwälten zur außergerichtlichen Vertretung der Kläger. Derart vorzugehen war den Klägern unbenommen; notwendig war es jedoch nicht.“

34
II. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Parteien hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet:

35
1. Berufung des Beklagten:

36
Der Beklagte behauptet, Dämm- und Isolierungsarbeiten im Dachstuhl hätten die Kläger durch

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„Dienstleistungsvertrag vom 26.04.2012, den die Gegenseite unterschrieben hat“,

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beauftragt.

39
Diesen Vertrag hat der Beklagte erstmals als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 18. Februar 2014 dem Gericht vorgelegt. Tatsächlich handelt es sich um ein vom „Fachberater“ des Beklagten eingeholtes Vertragsangebot der Kläger. Die Urkunde enthält nämlich „Sondervereinbarungen“. Zum Wirksamwerden eines derartigen Vertragsangebots des Kunden ist es nach dem Formulartext unerläßlich, dass die „Sondervereinbarungen“ vom Beklagten schriftlich bestätigt werden.

40
Ihm ist daher aufgegeben worden, diese schriftliche Bestätigung dem Senat vorzulegen und darzutun, ob und gegebenenfalls wann er diese Bestätigung den Klägern zugesandt hat. Erst durch die Bestätigung wäre der vom Beklagten behauptete Vertrag vom 26. April 2012 zustande gekommen (§ 154 Abs. 1 BGB).

41
Der Beklagte hat diese gerichtliche Auflage nicht befolgt, insbesondere die erforderliche Bestätigung nicht vorgelegt. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass er das (von den Klägern bestrittene) Vertragsangebot vom 26. April 2012 angenommen hat. Die angebliche Vereinbarung ist daher für die Rechtsbeziehungen der Parteien bedeutungslos.

42
Auf die Frage, ob das Vorbringen des Klägers zu dem angeblichen Vertrag vom 26. April 2014 ohnehin verspätet ist, kommt es daneben nicht mehr an.

43
Der vom Beklagten behauptete Werkvertrag, im Dachstuhl Dämm- und Isolierungs- arbeiten durchzuführen, ist auch im Übrigen weder urkundlich belegt noch in sonstiger Form unter Beweis gestellt. Der „Dienstleistungsvertrag“ vom 28. Juni 2012 verhält sich nur über Holzschutzarbeiten. Auftraglos durchgeführte sonstige Arbeiten mussten die Kläger nicht vergüten.

44
Dass sie in Kenntnis der Nichtschuld zahlten (§ 814 BGB), ist nicht behauptet und auch nicht zu ersehen.

45
Soweit die Berufung meint, zu den Dämm- und Isolierungsarbeiten hätte Sachverständigenbeweis erhoben werden müssen, geht das daran vorbei, dass ein Sachverständiger sich zur entscheidenden Frage der Auftragserteilung nicht äußern kann.

46
Letztlich teilt der Senat auch nicht die Auffassung des Beklagten, aus den nunmehr vorgelegten Schlussrechnungen erschließe sich, in welchen Bereichen des Dachstuhls Holzimprägnierungsarbeiten durchgeführt worden seien.

47
Auf den von den Klägern auch insoweit zu Recht erhobenen Verspätungseinwand kommt es auch an dieser Stelle nicht mehr entscheidend an.

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2. Berufung der Kläger:

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Auch das Angebot des Beklagten, 5.000 € zurückzuzahlen bei Verzicht „auf eine etwaige Garantie“, war angesichts des Umfangs der geleisteten Überzahlung ganz offenkundig nicht akzeptabel, weshalb der Senat nach erneuter Prüfung daran festhält, dass wegen des Scheiterns des Versuchs einer außergerichtlichen Einigung ein sofortiger Klageauftrag geboten war.

50
Das gilt auch unter Berücksichtigung des neuerlichen Vorbringens der Kläger zu ihrem altersbedingt angegriffenen Gesundheitszustand. Alles für die sofortige Klageerhebung Erforderliche lag schriftlich vor; weiterer Informationsgespräche bedurfte es nicht.

51
3. Da auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, insbesondere eine mündliche Verhandlung keinen Erkenntnisgewinn verspricht, mussten die Berufungen zurückgewiesen werden.

52
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 4 Abs. 1 zweiter Halbsatz, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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