Amtsgericht München, Vergleich vom 16.02.2011 – 251 C 28086/10
Der Streit um die Bierdeckel…
Einen ungewöhnlichen Fall hatte eine Richterin beim Amtsgericht München im Februar 2011 zu verhandeln.
Die Inhaberin eines Lokals klagte gegen eine ehemalige Stammkundin. Sie warf ihr vor, Getränke, die sie konsumiert hatte, bislang nicht bezahlt zu haben. Eben weil sie Stammkundin sei, habe sie nicht immer gleich zahlen müssen, sondern man habe ihre Getränkekosten auf Bierdeckeln notiert. Jetzt seien 136 Euro aufgelaufen, die wolle man erstattet bekommen.
Die Kundin wollte allenfalls 96 Euro bezahlen. 136 Euro seien nie im Leben angefallen. Bierdeckel seien auch leicht zu verfälschen, schließlich befänden sich nur Striche und keine Beträge darauf. Deshalb seien sie auch kein geeignetes Beweismittel.
Ein Strich bedeute ein Bier zum Preis von 2,20 Euro, konterte die Klägerin. Das wisse die Kundin auch und natürlich habe man nichts verfälscht.
Nachdem Bierdeckel tatsächlich nicht sehr aussagekräftig sind, vernahm die zuständige Richterin die Parteien sowie drei Zeugen. Nach der Beweisaufnahme einigten sich die Parteien darauf, dass die Kundin 112 Euro bezahlt.
Die Verfahrenskosten betragen in einem solchen Fall etwa 255 Euro. Die Zeugen hatten auf ihre Auslagenentschädigung verzichtet, sonst wären deren Kosten noch hinzugekommen.
Quelle: Amtsgerichts München, Pressemitteilung 24/11 vom 23.05.2011