LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2013 – 6 Sa 468/12
In einem qualifizierten Arbeitszeugnis muss die Art der Tätigkeit möglichst genau und in der branchenüblichen Weise dargestellt werden. Die dem einschlägigen Berufsbild entsprechenden, charakteristischen Tätigkeiten sind – so sie denn anfielen – zu erwähnen und die nicht zum Aufgabengebiet gehörenden, aber branchentypischen wiederum auszunehmen und als solche zu kennzeichnen. Es muss sich auf diese Weise eine gewisse Spiegelbildlichkeit des Aufgabengebiets zur berufsgemäß auszuführenden Arbeit erkennen lassen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21.08.2012, AZ: 2 Ca 411/12, wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:
Zeugnis
“Die P O Wohnbau-GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen, das seit mehr als 15 Jahren als Bauträger schlüsselfertige Projekte im Wohn- und Seniorenbereich mit Erfolg realisiert und am Markt platziert.
Herr A., geboren am … 1980, wohnhaft A-Straße, A-Stadt, war in der Zeit vom 30.11.2009 bis einschließlich 31.08.2011 als Maurer/Maurerpolier in unserem Unternehmen beschäftigt.
Sein Tätigkeitsfeld umfasste die dem Berufsbild eines Maurers/Maurerpoliers entsprechenden Arbeiten, die im Rahmen der zwischen 2009 und 2011 angefallenen Begleitung fremdvergebener Gewerkausführungen zu leisten waren, wie:
praktische Nachbesserungsarbeiten (Mauerwerksarbeiten, Stemmarbeiten, Pflasterarbeiten, Innen-/Außenputz)
Zuarbeit zu den Baustellenleitern und Ansprechperson von örtlichen Subunternehmern
Durchführung kleinerer Materialbeschaffungen
Baustellenüberwachung.
Herr A. war ein fleißiger Mitarbeiter, der seine Aufgaben stets termingerecht erledigte. Er war an allen geschäftlichen Vorgängen interessiert und führte seine Aufgaben immer sorgfältig, zuverlässig, sehr selbständig und rationell aus. Herr A. erledigte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Geschäftspartnern und Kunden war stets einwandfrei.
Aus betriebsbedingten Gründen müssen wir uns von Herrn A. trennen. Wir bedauern dies und wünschen Herrn A. für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.
A, den 31.08.2011
…………………………….
P C.”
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Berichtigung einer Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitszeugnis.
2
Der Kläger war bei der Beklagten als Maurer/ Maurerpolier am 31. November 2009 eingestellt und bis zum 31. August 2011 beschäftigt worden. Im Kündigungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen gerichtlicher Vergleich, der zu Ziff. 3 wie folgt lautete (Ablichtung des Protokolls der Güteverhandlung ArbG Ludwigshafen, 12. September 2011 – 4 Ca 1487/11 – in Bl. 5 ff. d.A.):
3
„Unter dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilt die Beklagte dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis, dass der Note ‘gut’ entspricht.“
4
Die Beklagte erteilte den Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 ein – gegenüber dessen Wünschen im ersten und dritten Spiegelstrich der Tätigkeitsbeschreibung abgeändertes – Zeugnis des folgenden Inhalts (Ablichtung in Bl. 8 d.A.):
5
„Die P O Wohnbau-GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen, das seit mehr als 15 Jahren als Bauträger schlüsselfertige Projekte im Wohn- und Seniorenbereich mit Erfolg realisiert und am Markt platziert.
6
Herr A., geboren am … August 1980, wohnhaft am B M 3, A-Stadt, war in der Zeit vom 30. November 2009 bis einschließlich 31. August 2011 als Maurer/ Maurerpolier in unserem Unternehmen beschäftigt.
7
Sein Tätigkeitsfeld umfasste folgende Bereiche:
8
– Ausführung von Maurer- und Bauhelferarbeiten auf unseren Bauvorhaben.
– Übernahme von sämtlichen handwerklichen Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Ausführung und Fertigstellung von Bauvorhaben.
– Unterstützung in sämtlichen handwerklichen Bereichen der Bauleiter.
9
Herr A. war ein fleißiger Mitarbeiter, der seine Aufgaben stets termingerecht erledigte. Er war an allen geschäftlichen Vorgängen interessiert und führte seine Aufgaben immer sorgfältig, zuverlässig, sehr selbstständig und rationell aus. Herr A. erledigte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
10
Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Geschäftspartnern und Kunden war stets einwandfrei.
11
Aufgrund von betriebsbedingten Gründen müssen wir uns von Herrn A. trennen. Wir bedauern dies und wünschen Herrn A. für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.
12
A, den 31. August 2011 … ”
13
Die Parteien stellten im arbeitsgerichtlichen Kammertermin vom 21. August 2012 klar, dass der letzte Absatz richtigerweise zu lauten habe: „Aus betriebsbedingten Gründen müssen wir uns von Herrn A. trennen. Wir bedauern dies und wünschen Herrn A. für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“
14
Der Kläger hat zur Begründung seiner am 13. März 2012 erhobenen Klage vorgebracht:
15
Das erteilte Arbeitszeugnis sei fehlerhaft. Eine Kennzeichnung von Einzeltätigkeiten als „Ausführungen von Maurer- und Bauhelferarbeiten auf unseren Bauvorhaben“ entspreche nicht den tatsächlichen Arbeiten. Es seien mehr als nur unwichtige Aufgaben erfüllt worden. Auch die Formulierung „Unterstützung in sämtlichen handwerklichen Bereichen der Bauleiter” drücke bloß unterstützende Arbeiten aus, was jeder nötigen Spezifizierung entbehre. Die Tätigkeit eines Poliers umfasse berufsbezeichnungsgemäß indes die Leitung von Baustellen oder Baustellenabschnitten als Bindeglied zwischen den vor Ort tätigen Mitarbeitern und der Bauleitung, und zwar mit Weisungsrecht für die gewerblichen Baustellenmitarbeiter (einschließlich Vorarbeiten, Spezialbau-Facharbeitern und Facharbeitern) in Verantwortung für die technisch und zeitlich korrekte Ausführung (Beweis: Wikipedia). Ureigene Aufgaben von Maurerpolieren seien namentlich die Einweisung von Arbeitern und Subunternehmern in ihr Gewerk, die Mängeldokumentation und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten sowie die Überprüfung der Aufmaße von Subunternehmen. Tatsächlich habe er solche Arbeiten auch durchgeführt, und zwar auch in Gestalt von Materialbestellungen von geringem Umfang. Dies könne ein während seiner gesamten Tätigkeit für den Fliesenbereich beauftragter Fliesenleger bestätigen (Zeugnis Herr W), ferner ein ehemaliger Bauleiter der Beklagten (Zeugnis Herr B), ebenso der Verwalterbeirat des Hauses E-R-Straße in M (Zeugnis Frau H, Herr R) sowie die Subunternehmer der Beklagten, die deren Grünanlagen bewirtschafteten (Zeugnis Herr K, Herr P).
16
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
17
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter dem Datum des 31. August 2011 auf deren Briefkopf ein Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:
18
„Die P O Wohnbau-GmbH ist ein mittelständisches Unternehmen, das seit mehr als 15 Jahren als Bauträger schlüsselfertige Projekte im Wohn- und Seniorenbereich mit Erfolg realisiert und am Markt platziert.
19
Herr A., geboren am … August 1980, wohnhaft am b M 3, A-Stadt, war in der Zeit vom 30. November 2009 bis einschließlich 31. August 2011 als Maurer/ Maurerpolier in unserem Unternehmen beschäftigt.
20
Sein Tätigkeitsfeld umfasste folgende Bereiche:
21
– Übernahme von sämtlichen handwerklichen Aufgaben und Tätigkeiten im Rahmen der Ausführung und Fertigstellung von Bauvorhaben,
– Materialbestellungen und Abrechnungen,
– Überprüfung der Aufmaße von Subunternehmern,
– Mängeldokumentation und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten,
– Einweisung von Arbeitern und Subunternehmern in ihr Gewerk.
22
Herr A. war ein fleißiger Mitarbeiter, der seine Aufgaben stets terminsgerecht erledigte. Er war an allen geschäftlichen Vorgängen interessiert und führte seine Aufgaben immer sorgfältig, zuverlässig, sehr selbstständig und rationell aus. Herr A. erledigte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
23
Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen, Geschäftspartnern und Kunden war stets einwandfrei.
24
Aus betriebsbedingten Gründen müssen wir uns von Herrn A. trennen. Wir bedauern dies und wünschen Herrn A. für seinen weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.
25
A, den 31. August 2011
…
P C.“
26
Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt und ihrerseits vorgebracht:
27
Der Kläger habe im Wesentlichen nur Bauhelfertätigkeiten erbracht und allenfalls hin und wieder für die Beklagte mit deren Karte in kleineren Mengen Farben, Gips, Planen, Kies usw. eingekauft, um damit Ausbesserungen vorzunehmen. Sämtliche Gewerke seien während der Zeit der klägerischen Beschäftigung fremd vergeben gewesen (was unstreitig blieb). Folglich hätten dem Kläger auch keine eigenen Mitarbeiter unterstellt sein können. Die weiteren pauschal behaupteten Einzeltätigkeiten seien durch ausforschliche Beweisangebote nicht zu belegen. Außerdem sei der vom Kläger benannte ehemalige Bauleiter aufgrund kurzer Betriebszugehörigkeit nur für rund 20 Arbeitstagen zusammen mit ihm zur Belegschaft zu zählen gewesen (was ebenfalls unstreitig blieb). Der Kläger habe im Übrigen den Bauleitern auch nur zugearbeitet, indem er sie in sämtlichen handwerklichen Bereichen unterstützt habe, was u.a. Maurer- und Stemmarbeiten, kleinere Pflasterarbeiten, malermäßige Ausbesserungsarbeiten im Innen- und Außenbereich sowie bei den Außenanlagen, Materialbesorgungen in Baumärkten und allgemeine Hausmeistertätigkeiten gewesen sei (Zeugnis Herr S, Herr D). Die bloße Arbeitsvertragsbezeichnung eines „Poliers“ bestätige nichts abweichendes.
28
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage mit Urteil vom 21 August 2012 – 2 Ca 411/12 – (auf dessen Tatbestand in Bl. 64 ff. d.A. wegen des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz Bezug genommen wird) abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Zeugnisberichtigung hinsichtlich einzeln erbrachter Tätigkeiten vom Arbeitnehmer darzutun und zu beweisen seien, was indes vorliegend nicht geschehen sei, weil weder mit einer Bezugnahme auf einen einstellungsgemäßen Arbeitsinhalt – hier als „Polier“ – noch mit pauschalen Behauptungen über vermeintlich typische Tätigkeitsbereiche bezeichnet werden könnten, wobei nichts dafür ersichtlich sei, warum dem Kläger vorliegend weitere Konkretisierungen für unmöglich hätte halten müssen (vgl. Bl. 68 ff. d.A.).
29
Der Kläger hat gegen das ihm am 10. September 2012 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2012, eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 10. Dezember 2012 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2012, eingegangen am gleichen Tag, begründet.
30
Der Kläger trägt zweitinstanzlich ergänzend vor:
31
Das Arbeitsgericht stelle zu hohe Anforderung an den Umfang der Darlegungslast. Die benannten Zeugen hätten dem Kläger die Ausführung der streitigen Tätigkeiten immerhin schriftlich bestätigt (Anlagen K 6 – K 10, Bl. 39 ff., 32 f. d.A.). Der benannte Fliesenleger sei als regelmäßiger Subunternehmer an jedem Bauvorhaben der Beklagten beteiligt gewesen und könne namentlich Mängeldokumentationen und Überwachungen von Mängelbeseitigungsarbeiten, insbesondere für das Objekt E-R-Straße in M, bestätigen, ferner auch die Vornahme von Einweisungen, Aufmaßprüfungen bzw. Materialbestellungen (Zeugnis Herr W). Gleiches gelte auch für den schon erstinstanzlich benannten ehemaligen Bauleiter, und zwar in Bezug auf ein Bauvorhaben „Mehrfamilienhaus B in S“ (Zeugnis Herr B) bzw. die Bauherren des Objektes E-R-Straße in M in Bezug auf deren Bauvorhaben (Zeugnis Frau H, Herr R). Zudem sei er für die Subunternehmer F Gartengestaltung und K G Konzept maßgeblicher Ansprechpartner in sämtlichen Baustellen gewesen, wobei die letztgenannte Firma K G Konzept regelmäßige Subunternehmerin der Beklagten für den Gartenbereich gewesen sei, d.h. bei sämtlichen Baustellen, die ihm (dem Kläger) während der Beschäftigungszeit anvertraut gewesen seien (Zeugnis Herr P, Zeugnis Herr K).
32
Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,
33
des Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 21 August 2012 – 2 Ca 411/12 – abzuändern und
34
nach dem Antrag erster Instanz (unter Ergänzung des Wortes „Zeugnis“ vor dem eigentlichen Zeugnistext) zu entscheiden,
35
hilfsweise:
36
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein Zeugnis zu erteilen, das in der Tätigkeitsbeschreibung nicht mehr fehlerhaft ist und in der Wortwahl des Gerichtes dahingeht, dass sich ein nachvollziehbares Abbild der Zuständigkeit des Klägers als Maurer/ Maurerpolier mit eigener Nacharbeit als Ansprechpartner und Bindeglied zwischen der Bauleitung und den Subunternehmen sowie mit Zuständigkeit für Ergänzungsarbeiten im Sinne der Beschaffung von Baumaterial eingesetzt war, wie dies die Beklagte im Schriftsatz vom 6.Juli 2012 selbst eingeräumt hat.
37
Die Beklagte beantragt,
38
die Berufung zurückzuweisen.
39
Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und ergänzt, dass aus einer arbeitsvertraglichen Berufsbezeichnung keine einzelnen Zeugnisinhalte abgeleitet werden könnten, ohne dass die Gebote der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit in Frage stünden. Auch im Berufungsverfahren trage der Kläger nicht vor, welche konkreten Tätigkeiten, an welchen Bauvorhaben er letztlich ausgeübt habe.
40
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen (des Klägers vom 7. Dezember 2012 [Bl. 102 ff. d.A.] und der Beklagten vom 27. Dezember 2012 [Bl. 112 ff. d.A.]), die zur Gerichtsakte gereichten Unterlage sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
41
Die zulässige Berufung hat im Hauptantrag keinen, im Hilfsantrag jedoch durchgreifenden Erfolg.
I.
42
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1, 2 Buchst. b ArbGG. Der Wertansatz des Arbeitsgerichts ist mit einem Bruttomonatsverdienst i.H.v. 2.500,- EUR bei der vorliegend in Streit stehenden Gesamterfüllung der Zeugnispflicht zutreffend (vgl. BAG 20.2.2001 – 9 AZR 44/00 – zu A II der Gründe, NZA 2001, 843; zu etwaigen Ausnahmefällen LAG Rheinland-Pfalz 2.7.2012 – 5 Sa 186/12 – zu I der Gründe, juris). Im Übrigen wurde die Berufung form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO).
II.
43
Die Berufung hat im Hauptbegehren keinen Erfolg. Sie greift im Hilfsbegehren aber durch.
44
1. Die Klage ist zulässig.
45
a) Der Klageantrag entspricht in seiner Hauptfassung dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Verlangt ein Arbeitnehmer nicht nur ein einfaches oder qualifiziertes Zeugnis, sondern außerdem auch einen bestimmten Zeugnisinhalt, so hat er im Klageantrag genau zu bezeichnen, was in welcher Form das Zeugnis enthalten soll (BAG 14.3.2000 – 9 AZR 246/99 – zu II 2 der Gründe, juris). Der Kläger hat dementsprechend den gesamten Zeugnisinhalts wortgenau in seinen Antrag aufgenommen. Aus der Antragsbegründung ergibt sich vorliegend auch der dazugehörige Klagegrund (vgl. Küttner/ Reinecke Personalbuch 18. Aufl. Stichwort Zeugnis Rn. 40).
46
b) Die in der Berufungsverhandlung ergänzte hilfsweise Antragsfassung unterliegt deshalb keinen Bestimmtheitsbedenken. Die Gerichte für Arbeitssachen sind befugt, Zeugnisse ggf. neu zu formulieren, wenn andernfalls die Gefahr von Sinnentstellungen oder Widersprüchlichkeiten droht (vgl. Küttner/ Reinecke Personalbuch Stichwort Zeugnis Rn. 40; aus der Rechtsprechung zuletzt etwa LAG Hamburg 6.12.2007 – 8 Sa 51/07 – zu II 1 der Gründe, juris; LAG Niedersachsen 13.3.2007 – 9 Sa 1835/06 – zu II 3 der Gründe, juris; LAG Düsseldorf 6.11.2003 – 12 Sa 354/03 – zu I 1 der Gründe, LAGE GewO 2003 § 109 Nr. 1). Die Hilfsantragsfassung hatte insofern lediglich klarstellenden Inhalt, ohne dass sich der Streitgegenstand selbst änderte. Zudem war im Hilfsbegehren weiter konkretisiert, mit welchen Inhalten die richtigerweise im Mindesten zu umschreibenden Tätigkeiten aufzuführen sein sollten.
47
2. Die Klage ist jedoch in seiner Hauptfassung nicht begründet. Der Kläger kann keine Zeugnisberichtigung mit genau den von ihm gewünschten Tätigkeitsmerkmalen verlangen. Auch in zweiter Instanz vermochte er nicht hinreichend darzutun, als „Maurer/ Maurerpolier“ mit eben genau jenem Aufgabenfeld beschäftigt gewesen zu sein, wie er es begehrte. In seiner Hilfsfassung greift der Klageantrag allerdings durch.
48
a) Von einer Anspruchsverwirkung – wie im Beklagtenschriftsatz vom 21. März 2012 erwogen – war bei der binnen drei Monaten seit Zeugnisübermittlung erhobenen Klage nicht auszugehen.
49
aa) Zwar unterliegt der Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses wie alle schuldrechtlichen Ansprüche der Verwirkung. Ein Recht ist aber erst verwirkt, wenn es illoyal verspätet geltend gemacht wird. Deshalb kann allein der Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts noch nicht ergeben. Es müssen zu dem Zeitablauf besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen eines Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Hessisches LAG 22.7.2007 – 19/5 Sa 384/06 – zu B II 1 der Gründe, juris).
50
bb) Selbst wenn man vorliegend die bei einer Zeugnisberichtigung kürzest diskutierte Verwirkungsgrenze von drei Monaten heranzieht, ist das Begehren des Klägers noch rechtzeitig angebracht gewesen (vgl. Hessisches LAG 22.7.2007 – 19/5 Sa 384/06 – zu B II 1 der Gründe, a.a.O.). Eine Ausschlussfrist setzt erst mit Erhalt des Zeugnisses ein (BAG 8.2.1984 – 5 AZR 58/82 – zu I 3 b der Gründe, juris). Das war hier am 13. Dezember 2011 der Fall. Ab diesem Zeitpunkt gerechnet war die nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu bemessende Frist bei Klageerhebung am 13. März 2012 taggenau gewahrt.
51
cc) Die Beklagte musste zudem bei eigenmächtiger Änderung des vom Kläger vorgelegten Entwurfs von vorne herein mit Korrekturwünschen rechnen. Umstände, die ihr die Berichtigung binnen so kurzer Frist unmöglich gemacht haben sollten (mangelnde Erinnerung, aus dem Unternehmen ausgeschiedene Verantwortliche o.ä.), waren weder vorgetragen noch irgendwie ersichtlich (vgl. BAG 17.2.1988 – 5 AZR 638/86 – zu 4 der Gründe, NZA 1988, 427; Hessisches LAG 22.7.2007 – 19/5 Sa 384/06 – zu B II 1 der Gründe, a.a.O.).
52
b) Der aus Ziff. 3 des Vergleichs vom 12. September 2011 i.V.m. § 109 GewO folgende Zeugnisanspruch war auch nicht schon mit Übermittlung des Zeugnisses am 13. Dezember 2011 erfüllt.
53
aa) Ein Arbeitgeber erfüllt einen Zeugnisanspruch nur, wenn das von ihm erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen aus § 109 GewO entspricht. Fehlt es hieran, kann der Arbeitnehmer die Berichtigung oder Ergänzung verlangen (BAG 15.11.2011 – 9 AZR 386/10 – Rn. 9, NZA 2012, 448). Weil ein Zeugnis regelmäßig Bewerbungsunterlage und damit gleichzeitig Entscheidungsgrundlage für die Personalauswahl künftiger Arbeitgeber ist und zudem Aufschluss für den Arbeitnehmer darüber geben soll, wie der Arbeitgeber seine Leistungen beurteilt, ist es notwendig, dass der Arbeitgeber seine Beurteilung auf der Grundlage von Tatsachen abgibt und, soweit das möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des gesamten Arbeitsverhältnisses vermittelt. Hieraus ergeben sich die Gebote der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit, die sich auf alle wesentlichen Tatsachen, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an deren Kenntnis ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann, erstrecken (BAG 9.9.2011 – 3 AZB 35/11 – Rn. 16, NZA 2012, 1244). Die Tätigkeiten des Arbeitnehmers sind in einfachen und qualifizierten Zeugnissen so vollständig und genau zu beschreiben, dass sich ein künftiger Arbeitgeber ein klares Bild machen kann. Ob die einzelnen Tätigkeiten nach Umfang und Art besonders bedeutungsvoll waren, ist nicht ausschlaggebend. Es kommt aber darauf an, ob ihr Umfang und ihre Bedeutung ausreichen, um sie im Falle einer Bewerbung des Arbeitnehmers für einen künftigen Arbeitgeber interessant erscheinen zu lassen. Unwesentliches darf deshalb verschwiegen werden, nicht aber Aufgaben und Tätigkeiten, die ein Urteil über Kenntnisse und Leistungsfähigkeiten des Arbeitnehmers erlauben (BAG 12.8.1976 – 3 AZR 720/75 – zu I 2 b der Gründe, AP BGB § 630 BGB Nr. 11). Wenn der Arbeitgeber die Erfüllung behauptet, ist er hierüber darlegungs- und beweispflichtig und hat zu belegen, dass er den Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit den von ihm gewählten Formulierungen auch erfüllen konnte (BAG 8.2.1984 – 5 AZR 58/82 – zu II 2 der Gründe, juris).
54
bb) Vor diesem Hintergrund war das beklagtenseitig übermittelte Arbeitszeugnis nicht erfüllungsgeeignet. Zwar war darin – wie geboten (LAG Hamm 4.9.1997 – 4 Sa 391/97 – zu 2.2.2.2. der Gründe, juris) – die Berufsbezeichnung des Klägers mit einzelnen Arbeiten näher bezeichnet („Maurer/ Maurerpolier … Maurerarbeiten auf Bauvorhaben … handwerkliche Aufgaben und Tätigkeiten … im Rahmen von Bauvorhaben … in handwerklichen Bereichen“). Das allein war aber noch nicht ausreichend, um die klägerische Tätigkeit hinreichend illustrativ zu umschreiben.
55
(1) In einem qualifizierten Arbeitszeugnis muss die Art der Tätigkeit möglichst genau und in der branchenüblichen Weise dargestellt werden. Bei einem Facharbeiter kann das im Einzelfall einen gewissen Beschreibungsaufwand erfordern. Die dem einschlägigen Berufsbild entsprechenden, charakteristischen Tätigkeiten sind – so sie denn anfielen – zu erwähnen und die nicht zum Aufgabengebiet gehörenden, aber branchentypischen auszunehmen und als solche zu kennzeichnen. Es muss sich auf diese Weise eine gewisse Spiegelbildlichkeit des Aufgabengebiets mit der berufsgemäß auszuführenden Arbeit geben (LAG Hamm 4.9.1997 – 4 Sa 391/97 – zu 2.2.2., 2.2.2.2., 2.2.2.3. der Gründe, juris).
56
(2) Das unter dem 13. Dezember 2013 übermittelte Zeugnis genügte dem in mehrerer Hinsicht nicht.
57
(a) Es fehlt an einer berufsbildgemäßen Tätigkeitsumschreibung.
58
(aa) Auch wenn die Sachverhaltsaufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2013 nicht weiter ergab, dass der Kläger tatsächlich geprüfter Polier im Hoch- oder Tiefbau gemäß § 42 HwO gewesen sein sollte, bestand jedenfalls über seine Facharbeiterqualifikation als Maurer zwischen den Parteien kein Streit.
59
(bb) Die im Kern als „Maurer/ Maurerpolier“ umschriebene Gesamttätigkeit war in ihrem Aufgabenprofil nicht erkennbar erläutert. Was die Pauschalbegriffe „Maurerarbeiten auf Bauvorhaben … handwerkliche Aufgaben und Tätigkeiten … im Rahmen von Bauvorhaben … in handwerklichen Bereichen“ hierzu an Informationen bieten sollten, erschloss sich dem Berufungsgericht nicht. Die Formulierungen nahmen nur das auf, was ohnehin schon mit der Berufsbezeichnung als „Maurer“ ausgedrückt war. Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 6. Juli 2012 selbst einräumte, gab es indes eine ganze Reihe von Einzeltätigkeiten wie Maurer- und Stemmarbeiten, kleinere Pflasterarbeiten, malermäßige Ausbesserungsarbeiten im Innen- und Außenbereich sowie bei den Außenanlagen nebst Materialbesorgungen, die ohne weiteres zur Verdeutlichung hätten aufgenommen werden können.
60
(b) Außerdem war die Nebeneinanderstellung von Facharbeiter- und einfachen Tätigkeiten bei der Aufgabenbeschreibung untunlich. Mit der Konkretisierung der berufsbildgemäßen Arbeit als „Maurer/ Maurerpolier“ in Einzeltätigkeiten der Art von „Maurer- und Bauhelferarbeiten“ bzw. „Unterstützung in handwerklichen Bereichen“ verband sich kein zweifelsfreier Eindruck über die eigentlichen Kompetenzen, Aufgaben und Wertigkeiten der klägerischen Arbeit. Die Beklagte war indes an ihre berufsbildgemäße Grundeinstufung gebunden (BAG 21.6.2005 – 9 AZR 352/04 – zu I 2 der Gründe, NZA 2006, 104). Das unterschiedliche Berufsbild von (Bau-) Helfern und gelernten (Bau-) Facharbeitern schloss eine herabstufende Tätigkeitsdarstellungen i.S.v. Facharbeiten mit Helferaufgaben schon aus Gründen der Zeugnisklarheit aus (vgl. zu den wesentlichen Unterschieden beider Berufe Bundesagentur für Arbeit in http://berufenet.bundesagentur.de Strichwort Maurer/in bzw. Helfer/in – Hochbau). Zudem hatte die Beklagte diverse Einzeltätigkeiten genannt, die einem Rückschluss auf ausschließliche Facharbeitertätigkeiten nahelegten. Dem Grundsatz der Zeugniswahrheit entsprechend wäre die Beklagte zur ordnungsgemäßen Erfüllung verpflichtet gewesen, die zu erbringende und unwidersprochen erbrachte Facharbeitertätigkeit auch als solche zu kennzeichnen. Mit den genannten bloß unterstützenden handwerklichen Verrichtungen war das indes nicht zu bewerkstelligen.
61
c) Wie vom Arbeitsgericht zutreffend beurteilt, kam – umgekehrt – aber auch keine Übernahme der wortlautgetreuen Tätigkeitsumschreibung, wie sie der Kläger behauptete, in Frage.
62
aa) Im Zeugnisberichtigungsprozess, mit dem der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Beurteilung erstrebt, gilt die allgemeinen Regel, dass der Arbeitnehmer als derjenige, der einen Anspruch auf konkrete Zeugnisformulierungen geltend macht, die hierfür erforderlichen Tatsachen vorzutragen hat (BAG 14.10.2003 – 9 AZR 12/03 – zu IV 2 b cc der Gründe, NZA 2004, 843). Gerade für eine begehrte Aufnahme von bestimmten Stellenbezeichnungen im Zeugnis setzt das einen entsprechend schlüssigen Vortrag voraus (BAG 16.3.1983 – 7 AZR 660/79 – zu I 2 b der Gründe, juris).
63
bb) Vorliegend ging es um den Fall einer überdurchschnittlicher Beurteilung. Der Kläger verlangt als nicht geprüfter Maurerpolier mit der ergänzenden Aufnahme „überwertige“ Inhalte. Zwar hat er nach dem gerichtlichen Vergleich vom 12. September 2011 Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis der Note „gut“. Mit der Aufnahme eines bestimmten Notenprädikats wollten die Parteien typischerweise aber nur Bezug auf eine entsprechende Zufriedenheits-, Erwartungs-, Verhaltens- und möglicherweise Schlussformel vereinbaren. Das lässt sich unschwer aus den hierzu inzwischen üblichen Skalierungen ableiten, wie sie vielfach beschrieben sind (vgl. nur K. Dörner in Dörner/ Luczak/ Wildschütz/ Baeck/ Hoß Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht 10. Aufl. Kap. 9 Rn. 32 ff.; Berscheid in Berscheid/ Kunz/ Brand/ Nebeling Fachanwaltshandbuch 3. Aufl. Abschn. H Rn. 2291 ff.). Beiderseits zu unterstellen war auch ein Interesse an einem vollstreckungsfähigen Vergleichsinhalten. Wären Zugeständnisse zu einzelnen Tätigkeitsinhalten gewollt gewesen, hätte es sich angeboten (und dessen bedurft), diese entweder einzeln zu vereinbaren oder dem Kläger vorzubehalten, bindende Vorschläge zu unterbreiten (vgl. hierzu etwa BAG 9.9.2011 – 3 AZB 35/11 – Rn. 9 ff., NZA 2012, 1244).
64
cc) Der Kläger hat nicht ausreichend dargetan, gewerksadäquate Aufgaben i.S.v. „Materialbestellungen und Abrechnungen“, „Überprüfung der Aufmaße von Subunternehmern“, „Mängeldokumentation und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten“ oder der „Einweisung von Arbeitern und Subunternehmern in ihr Gewerk“ in zeugnisrelevantem Ausmaß erbracht zu haben.
65
(1) Entgegen seiner Ansicht war solches nicht bereits wegen der aufgenommenen Berufsbezeichnung oder einem vermeintlich gezahlten Poliergehalt entbehrlich. Die zwei Ausbildungsstufen verknüpfende Berufsbezeichnung „Maurer/ Maurerpolier“ deutet zwar Aufgabenfelder an, die teils der einen, teils der andern Ausbildungsrichtung zuzuordnen sein mochten, ließ für Außenstehende aber keinerlei Einzelheiten erkennen, was von dem einen und was vom anderen Berufsfeld tatsächlich anfiel. Auch die Sprachfolge vom gehobenen zum höheren deutete nur eine Wertigkeitstendenz an, dernach – im vorliegenden Zusammenhang – wenigstens maurermäßige Facharbeiten, zum Teil aber auch (höherwertige) Anstellungsinhalte angefallen sein mochten. Anderes ergab sich auch nicht aus einer vermeintlich höher dotierten Vergütung. Die allgemeinen Lohntarifverträge sind im Baugewerbe nicht allgemeinverbindlich. Über konkrete Tarifbindungen der Parteien war nichts vorgetragen. Es blieb deshalb sowohl denkgesetzlich als auch bei lebensnaher Betrachtung möglich und wahrscheinlich, dass mit der erhöhten Vergütung bei nicht nachvollziehbar höherer Qualifikation andere Gesichtspunkte als der Wert der Tätigkeit ausgeglichen sein sollten, wie Mehraufwände in zeitlich-, örtlich- oder logistischer Form.
66
(2) Ohne handwerksordnungsgemäßen Abschluss als Polier blieb für die (lebensnahe) Unterstellung, der Kläger habe die besessene Befähigung weder im Kompetenz noch im Leistungsrahmen zurückgehalten, sondern selbstverständlich ordnungsgemäß eingebracht und mithin Polierarbeit geleistet, kein Raum. Auch die vom Kläger erstinstanzlich erwogene „blinde“ Übernahme von Wikipedia-Inhalten oder solchen, wie sie seitens der Bundesagentur für Arbeit als berufstypisch dargestellt werden (http://berufenet.bundesagentur.de Strichwort Polier/in – Hochbau), schied folglich aus.
67
(3) Der klägerseitige Vortrag ergab aus sich heraus nicht schlüssig, dass er die vermeintlichen Aufgabenfelder in gewerkmäßigem Zusammenhang bearbeitet hat.
68
(a) Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf seinen ehemalige Baustellenleiter behauptete für ein Einzelobjekt in S „Materialbestellungen und Abrechnungen“, „Überprüfung der Aufmaße von Subunternehmern“, „Mängeldokumentation und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten“ oder „Einweisungen von Arbeitern und Subunternehmern in ihr Gewerk“ geleistet zu haben, blieb unklar, wie lange die Betreuung dieses Vorhabens dauerte und welche, wem gegenüber, in welcher Häufigkeit und mit welchem konkreten Gegenstand zu leistenden Vornahmen gemeint waren. Bei den unstreitig von Beklagtenseite eingewandten bloß 20 gemeinsamen Arbeitstagen, schied eine länger belegbare Betreuung der Baustelle jedenfalls aus. Inwieweit Einzeltätigkeiten, die an 20 Tagen bei einer annähernd zweijährigen Betriebszugehörigkeit anfielen, einen illustrativen Eindruck der gesamten Arbeitszeit gegenüber Branchenkennern ausdrücken und nicht bloß Zufälliges oder Aushilfsweises ergeben, bedurfte besonderer Darlegung, an der es auch in zweiter Instanz fehlte.
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(b) Denselben Einwänden unterlag die Bezugnahme auf die behaupteten Zuständigkeiten im M Einzelprojekt. Auch dessen Dauer war weder angegeben noch ersichtlich. Zudem blieben die dort vermeintlich angefallenen Koordinierungstätigkeiten in ihren Einzelheiten vollkommen offen. Wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hätte der Kläger näheres über die behaupteten Einzeltätigkeiten nach Subunternehmern, Tätigkeitsschritten und eventueller Dauer auszuführen gehabt. Es durfte nicht offen bleiben, ob nicht bloß um sporadische- oder Zufallsarbeiten in Rede standen.
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(c) Soweit der Kläger zweitinstanzlich den beauftragten Fliesenleger sowie die Firma K G Konzept als ständig beauftragte Subunternehmer der Beklagte bezeichnete und in deren Wissen stellte, „Materialbestellungen und Abrechnungen“, „Überprüfung der Aufmaße von Subunternehmern“, „Mängeldokumentation und Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten“ oder „Einweisungen von Arbeitern und Subunternehmern in ihr Gewerk“ ausgeführt zu haben, musste er sich entgegenhalten lassen, dass diese Unternehmer gewerkfremd waren. Mochte der Kläger ihnen gegenüber tatsächlich einzelne Koordinationen auch ausgeführt haben, konnte das den im Ze ugniszusammenhang nur gewerkmäßig aufzufassenden Bezug der Einzeltätigkeiten zur Aufgabe als „Maurer/ Maurerpolier“ jedenfalls nicht stützen. Soweit darüber hinaus belegt sein sollte, dass entsprechende Aufgaben in ihrer Erfüllung auch gegenüber gewerkeigenen Subunternehmern erbracht wurden, blieb das Vorbringen – wie bereits in erster Instanz bemängelt – wiederum zu wenig konkret.
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(d) Gleiches galt schließlich auch für den Bezug der Tätigkeit zu dem weiter, allerdings nur für vereinzelte Beauftragungen benannten Gartenbaubetrieb F. Gartengestaltung. Auch hieraus gingen gewerkeigene, repräsentative Teiltätigkeiten i.S.d. gewünschten Zeugnisergänzung nicht substantiiert hervor.
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d) Dem Hilfsbegehren war allerdings Erfolg beschieden. Unter Rückgriff auf die vom Kläger hilfsantragsgemäß bezeichneten und von Beklagtenseite im Schriftsatz vom 6. Juli 2012 zugestandenen Aufgabenfelder formulierte die Kammer das erteilte Zeugnis in der Tätigkeitsbeschreibung neu. Dabei übernahm es die im Kammertermin erster Instanz als übereinstimmend gewollt bezeichnete Fassung des letzten Absatzes. Weiter ging sie davon aus, dass als Kerntätigkeit des Klägers, wie aus beiden Entwürfen mit dem ersten Spiegelstrich belegt, Facharbeiten eines Maurers anstanden. Entsprechend der Aufgabenumschreibung der Bundesagentur für Arbeit (http://berufenet.bundesagentur.de Strichwort Maurer/in) ergab sich daraus die Neufassung unter klammergemäßem Zusatz der einzelnen Inhalte, die branchentypisch von Maler- auf Putzarbeiten umgestellt wurden. Weiter bestand zwischen den Parteien Einigkeit über die „Zuarbeit“ des Klägers zu den Bauleitern. Außerdem war von einer Koordinierung zumindest i.S.v. Absprachen gegenüber den örtlichen Subunternehmern auszugehen (hierzu hatte die Beklagte auch in der Berufungsverhandlung nichts Gegenteiliges vorgebracht). Unstreitig war weiter auch die Klägerzuständigkeit für kleinere Materialbeschaffungen. Die von Beklagtenseite mit Hausmeisteraufgaben umschriebene Aufgabe fasste die Kammer zur Wahrung der Branchentypik in den Begriff der Baustellenüberwachung. Der Einzelumschreibung voranzustellen war schließlich die zwischen 2009 und 2011 unternehmensübliche Fremdvergabe von Gewerken, die für Außenstehende notwendigen Aufschluss darüber gab, weshalb der Kläger nur die beschriebenen und nicht etwa die bei eigener Bauausführung ggf. noch weitergehenden typischen Arbeiten eines „Maurers/ Maurerpoliers“ hatte leisten können.
B.
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Da dem Klägerverlangen bei einheitlichem Streitgegenstand letzten Endes Erfolg beschieden war, erging die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gründe, die eine Zulassung der Revision geboten hätten (§ 72 Abs. 2 ArbGG), lagen nicht vor.