Zur Bemessung des Stundensatzes eines Sachverständigen für die Überwachung von Aufbauseminaren für Fahranfänger

VG Sigmaringen, Urteil vom 30.01.2003 – 2 K 2245/02

1. Für die Überwachung von Aufbauseminaren für Fahranfänger können nach § 34 a FahrlG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 GebOSt (neben der Gebühr der Erlaubnisbehörde nach Gebühren-Nr. 308.1 der Anlage 2 zur GebOSt) grundsätzlich auch die Auslagen des Sachverständigen des Treuhandvereins erhoben werden.

2. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 GebOSt i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG (ZuSEG) ist bei der Bemessung des Stundensatzes des Sachverständigen – sofern lediglich normale Fachkenntnisse erforderlich sind und keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen – nur eine nach der Mitte des Entschädigungsrahmens bemessene Entschädigung gerechtfertigt.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts B. vom 1. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 7. Oktober 2002 wird aufgehoben, soweit die vom Kläger verlangten Auslagen für den Einsatz des Treuhandvereins für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. zur Überwachung eines Aufbauseminars am 15. Mai 2002 einen Betrag von 194,53 Euro übersteigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt sechs Siebtel, der Beklagte ein Siebtel der Kosten des Verfahrens.

Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Erstattung der Auslagen eines Sachverständigen im Zusammenhang mit der Überprüfung eines Aufbauseminars für Fahranfänger in seiner Fahrschule.

2
Der Kläger ist Inhaber einer Fahrschule in M. Am 9. April 1987 wurde ihm eine Nachschulungserlaubnis nach § 31 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) erteilt. Seit dem 1. Juli 2001 wird von den Erlaubnisbehörden auch die Durchführung von Aufbauseminaren im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe und im Rahmen des Punktesystems überwacht, die bis dahin nicht Gegenstand der Fahrschulüberwachung waren; die Überwachung erfolgt durch Sachverständige, die mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom Treuhandverein für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. (im Folgenden: Treuhandverein) bestellt werden. Am 5. Oktober 2001 wurde eine Überprüfung eines Aufbauseminars für Fahranfänger in der Fahrschule des Klägers durchgeführt. Dabei ergaben sich nach dem Bericht des Sachverständigen bei dem beim Kläger angestellten Fahrlehrer O. größere Mängel hinsichtlich der Einhaltung der inhaltlichen und methodischen Vorgaben des Seminarkonzeptes. Am 24. Oktober 2001 ordnete das Landratsamt B. – Verkehrs- und Schifffahrtsamt – daher die Überwachung des nächsten Aufbauseminars für verkehrsauffällige Fahranfänger an und setzte die vom Kläger zu erstattenden Kosten der Überwachung auf 814,56 DM fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2002 reduzierte das Regierungspräsidium Tübingen den vom Kläger zu erstattenden Betrag auf 692,52 DM, wies den Widerspruch aber im Übrigen zurück. Dieser Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.

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Am 15. Mai 2002 begab sich der Sachverständige des Treuhandvereins nach vorheriger Terminabsprache erneut zu einem Seminartermin bei der Fahrschule des Klägers. Nach dem Bericht des Sachverständigen habe der Kläger bei diesem Termin auf die Frage eines Teilnehmers erklärt, dass der Sachverständige bleiben könne, wenn alle Teilnehmer dafür seien; wenn jemand dagegen sei, müsse der Sachverständige gehen, oder er – der Kläger – breche das Seminar ab. Nachdem sich zwei Kursteilnehmer gegen seinen Verbleib ausgesprochen hätten, sei er nach Hause gefahren.

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Mit Bescheid vom 1. Juli 2002 zog das Landratsamt B. – Verkehrs- und Schifffahrtsamt – den Kläger zur Erstattung der Kosten für die Aufwendungen des Sachverständigen des Treuhandvereins von 228,32 Euro heran und erhob eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro gemäß § 34 a FahrlG i.V.m. § 1 Abs. 1 Gebührenordnung Straßenverkehr und Nr. 308.1 der Anlage hierzu. Der Kläger wurde aufgefordert, den Rechnungsbetrag in Höhe von 278,32 Euro innerhalb eines Monats zu begleichen.

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Hiergegen legte der Kläger hinsichtlich der Kosten des Treuhandvereins in Höhe von 228,32 Euro Widerspruch ein. Die Gebühr in Höhe von 50,– Euro für das Landratsamt B. werde er bezahlen. Zur Begründung verwies er auf seine Stellungnahme vom 16. Juni 2002, wonach sich der Sachverständige erst nach seiner ausdrücklichen Aufforderung den Kursteilnehmern vorgestellt und erklärte habe, dass er ebenfalls als Seminarleiter hier sei und anschließend mit ihm – dem Kläger – einen Erfahrungsaustausch durchführen wolle. Hier habe er – der Kläger – klargestellt, dass es kein Austausch, sondern eine Überwachung seitens des Treuhandvereins sei. Dadurch sei eine Unruhe bei den Seminarteilnehmern entstanden, und so habe er sie gefragt, ob jemand Einwände gegen die Anwesenheit von Herrn Sch. habe. Zwei Teilnehmer hätten sich gemeldet und Bedenken geäußert, da sie sich überwacht und das aufgebaute Vertrauensverhältnis in der Gruppe gestört gesehen hätten. Diese beiden Teilnehmer seien bei der Abstimmung dagegen gewesen, dass der Sachverständige während des Seminars anwesend sei. Der Sachverständige habe daraufhin erklärt, dass er dann ja wohl gehen müsse und habe seine Sachen gepackt. Es sei nicht richtig, dass er weggeschickt worden sei. Es sei für ihn als Fahrschulinhaber und Seminarleiter selbstverständlich, dass die Zufriedenheit seiner Seminarteilnehmer, die seine Kunden seien, für ihn oberste Priorität habe.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2002 gab das Regierungspräsidium Tübingen dem Widerspruch insoweit statt, als im Kostenbescheid des Landratsamts B. vom 1. Juli 2002 für die Fahrkosten eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 Euro anstatt 0,27 Euro festgesetzt wurde. Der Kostenbescheid wurde insoweit aufgehoben und die vom Kläger zu erstattenden Auslagen auf 224,98 Euro reduziert. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Verpflichtung des Klägers als Seminarleiter, die Überwachung des Aufbauseminars zu ermöglichen, schließe die Möglichkeit aus, die Seminarteilnehmer unmittelbar vor Beginn des Seminars darüber abstimmen zu lassen, ob sie mit einer Überwachung einverstanden seien oder nicht. Eine solche Abstimmung liefe dem Sinn und Zweck der Seminarüberwachung, die auch der Qualitätskontrolle diene, zuwider, vor allem auch im Hinblick auf die Bedeutung der Fahrschulausbildung und ihren Stellenwert im System der Verkehrssicherheitsmaßnahmen. Hinsichtlich der Gebührenhöhe sei nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 des entsprechend anwendbaren Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) lediglich eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,72 Euro anzurechnen. Somit seien als Fahrtkosten lediglich 25,92 Euro statt insgesamt 28,00 Euro festzusetzen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 9. Oktober 2002 zugestellt.

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Am 9. November 2002 erhob der Kläger Klage. Er macht geltend, dass es sich bei dem „Sachverständigen“ nicht um einen amtlich anerkannten Sachverständigen gehandelt habe. Weiterhin sei zu rügen, dass dieser „Sachverständige“ sein Konkurrent sei und die Gefahr bestehe, dass zweckfremde Erwägungen bei der Beurteilung des Aufbauseminars am 5. Oktober 2001 eine Rolle gespielt hätten. Die gerügten „Mängel“ seien keine tatsächlichen und schon gar keine größeren Mängel. Von dem damaligen Seminarleiter seien alle Anforderungen des § 35 Fahrerlaubnis-Verordnung i.V.m. § 2 b StVG eingehalten gewesen; darüber hinaus gehende gesetzliche Anforderungen bestünden nicht. Die Anordnung, dass aufgrund der am 5. Oktober 2001 festgestellten Mängel das nächste vom Kläger geleitete Aufbauseminar überwacht werden solle, sei deshalb rechtswidrig gewesen. Bezüglich der Überwachung sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt, weil der Kläger bereits am 17. Mai 2001 überwacht worden sei. Dann sei eine erneute Überwachung am 5. Oktober 2001 erfolgt. Eine weitere Überwachung am 15. Mai 2002 sei mangels der behaupteten Mängel unverhältnismäßig, da ja jede Überwachung mit Kosten in Höhe von rund 450,– Euro behaftet sei. Darüber hinaus habe er den Abbruch der Überwachung nicht zu vertreten. Er habe die Seminarteilnehmer lediglich darauf hingewiesen, dass der Überwacher kein Seminarleiter sei. Er habe keinerlei Empfehlung ausgesprochen, sondern die Teilnehmer lediglich darauf hingewiesen. Diese hätten sich jedoch dadurch selbst überwacht gefühlt und seien gegen die Teilnahme des Überwachers gewesen, der darauf aus eigener Entscheidung das Seminar verlassen habe. Weiter sei im Fahrlehrergesetz nicht vorgesehen, dass dem Verpflichteten Kosten, die dem Beklagten oder der Genehmigungsbehörde durch Einschaltung von Dritten zur Ausführung von hoheitlichen Aufgaben entstanden seien, einfach weiterberechnet würden. Es seien vielmehr Kosten nach dem Fahrlehrergesetz bzw. den einschlägigen Kostenordnungen zu erheben. Die ihm zugestellte Rechnung oder sonstige Zahlungsaufforderung dürfe sich nur auf Gebühr Nr. 308 und ggf. auch § 2 GebO für Maßnahmen im Straßenverkehr beziehen, nicht jedoch auf etwaige Gebühren von Sachverständigen, Überwachungsvereinen oder sonstigen Stellen. Die Verwaltungsgebühr von 50,– Euro habe er bereits beglichen.

8
Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Landratsamts B. vom 1. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 7. Oktober 2002 aufzuheben, soweit er zum Ersatz der Kosten des Treuhandvereins für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V. in Höhe von 224,98 Euro herangezogen wird.

10
Der Beklagte beantragt,

11
die Klage abzuweisen.

12
Er verweist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Überwachung auf § 16 Abs. 1 FahrlG, wonach der Inhaber einer Fahrschule die Verpflichtung habe, die bei ihm beschäftigten Fahrlehrer bei der Durchführung von Aufbauseminaren sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Bei dem beim Kläger angestellten Fahrlehrer O., der die beanstandete Sitzung am 5. Oktober 2001 geleitet habe, seien größere Mängel hinsichtlich der Einhaltung der inhaltlichen und/oder methodischen Vorgaben des Seminarkonzeptes festgestellt worden. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger seiner Verpflichtung nach § 16 Abs. 1 FahrlG nicht nachgekommen sei. Aus Sicht des Landratsamtes sei deshalb nach § 31 Abs. 1 FahrlG eine Seminarüberwachung gegenüber dem Kläger anzuordnen gewesen. Unabhängig davon sei eine Überwachung des vom Kläger geleiteten Aufbauseminars auch aufgrund von § 33 Abs. 2 FahrlG erforderlich gewesen. Danach habe die Erlaubnisbehörde wenigstens alle zwei Jahre zu prüfen, ob die Aufbauseminare ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Das Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg habe in seinem Erlass vom 19. April 2001 nähere Einzelheiten bezüglich der Seminarüberwachung festgelegt und bestimmt, dass die Inhaber einer Seminarerlaubnis ab dem 1. Juli 2001 regelmäßig zu überwachen seien. Nachdem der Kläger selbst Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 FahrlG sei, sei das von ihm am 15. Mai 2002 geleitete Aufbauseminar – unabhängig von der vorausgegangenen Überwachung des von Herrn O. geleiteten Aufbauseminars – nach § 33 Abs. 2 FahrlG i.V. mit diesem Erlass zu überwachen gewesen. Am 17. Mai 2001 sei lediglich überprüft worden, ob die Räumlichkeiten, die Ausstattung der Fahrschule sowie die Lehrfahrzeuge den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätten und ob die Ausbildung von Fahrschülern ordnungsgemäß durchgeführt werde. Eine Seminarüberwachung, die auch erst zum 1. Juli 2001 verbindlich eingeführt worden sei, habe nicht stattgefunden. Es liege daher auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Nach der Rechtsprechung sei der Treuhandverein auch eine geeignete Stelle zur Überwachung der Fahrschule. Seine Prüfer – wie auch der hier eingesetzte Herr Sch. – seien zu Sachverständigen ausgebildet und vom Ministerium für Umwelt und Verkehr Baden-Württemberg zu Sachverständigen bestellt worden. Es liege auch keine Konkurrenzsituation vor, weil die Fahrschule des Klägers und die des Prüfers des Treuhandvereins ca. 50 km von einander entfernt lägen. Hinsichtlich der Beurteilung, ob der Kläger am 15. Mai 2002 seiner ihm nach § 33 Abs. 2 FahrlG obliegenden Verpflichtung, die Überwachung des von ihm geleiteten Aufbauseminars zu ermöglichen, nachgekommen sei und ob ihm die beim Treuhandverein entstandenen Kosten zu Recht in Rechnung gestellt worden seien, werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen verwiesen.

13
Der Kammer liegen die einschlägigen Verwaltungsakten vor; auf diese sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe
14
Die Klage ist zulässig. Sie ist auch begründet, soweit der Kläger mit Bescheid des Landratsamts B. vom 1. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 7. Oktober 2002 zur Erstattung von Auslagen des Sachverständigen des Treuhandvereins herangezogen wurde, die einen Betrag von 194,53 Euro übersteigen; insoweit ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

15
Rechtsgrundlage des Gebührenbescheides über die Erhebung der Kosten für die Überwachung des Aufbauseminars ist § 34a des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen vom 25.8.1969 (FahrlG), BGBl. I S. 1336, in der Fassung vom 8.6.1989, BGBl. I S. 1026 i.V.m. der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) vom 26.6.1970, BGBl. I S. 865, ber. S. 1298, in der Fassung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16. 12.1993, BGBl. I S. 2106. Gemäß § 34a Abs. 1 FahrlG werden für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

16
1. Gegen die vom Landratsamt B. erhobene Gebühr nach § 34a FahrlG i.V.m. § 1 GebOSt und Gebühren-Nr. 308.1 der Anlage 2 zur GebOSt hat der Kläger keinen Widerspruch eingelegt; der Bescheid vom 1. Juli 2002 ist insoweit bestandskräftig geworden. Diese Gebühr ist auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

17
2. Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen des Sachverständigen des Treuhandvereins, um die es im vorliegenden Verfahren geht, ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

18
a) Rechtsgrundlage für die Heranziehung zur Erstattung der Auslagen des Sachverständigen ist § 34a FahrlG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 GebOSt. Danach hat der Gebührenschuldner, soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, als Auslagen die in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zu bezahlenden Beträge zu tragen. Die grundsätzlich gegebene Kostentragungspflicht für Auslagen, die aufgrund der Einschaltung des Sachverständigen entstanden sind, sind damit nur dann ausgeschlossen, wenn eine gesonderte und ausdrückliche Regelung in dem jeweiligen Gebührentarif enthalten ist, die einen derartigen Ausschluss bestimmt. An einem solchen Ausschluss fehlt es im vorliegenden Fall. Denn der hier maßgebliche Gebührentarif trifft keine von der grundsätzlichen Kostentragungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 GebOSt abweichende Bestimmung über den Ersatz von Sachverständigenkosten. Nach der insoweit anzuwendenden Gebühren-Nr. 308.1 der Anlage 2 zur GebOSt werden für die Überprüfung einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer Aus- oder Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33 Abs. 3 Satz 3 FahrlG Gebühren im Rahmen von 30,70 bis 511,00 Euro erhoben. Diese abstrakte Regelung beschränkt sich danach auf die Bestimmung des Gebührentatbestandes und des Gebührensatzes, ohne die Erhebung weiterer Kosten, insbesondere von Auslagen, auszuschließen (OVG NRW, Urteil v. 16.06.1999 – 9 A 1149/98 -, zitiert nach juris). Auch die vom Kläger angeführte Kommentierung (Eckhardt, Fahrlehrergesetz, § 33 Rn. 7) geht davon aus, dass neben der Gebühr nach Gebühren-Nr. 308.1 auch die in § 2 GebOSt genannten Auslagen erhoben werden können.

19
b) Die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der Auslagen des Sachverständigen beruht auch auf einer rechtmäßigen Überwachung des Aufbauseminars. Nach § 33 Abs. 1 FahrlG überwacht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen sowie die Fahrlehrerausbildungsstätten. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann sie sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen. In Baden-Württemberg wird die Überwachung durch Sachverständige durchgeführt, die hierfür besonders ausgebildet und mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom Treuhandverein bestellt werden (Nr. 1 des Erlasses des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 19. April 2001 zur Fahrschulüberwachung nach § 33 FahrlG; Überwachung der Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (ASF) und der Aufbauseminar im Rahmen des Punktesystems (ASP) – 34-3856.2-10/52 -). Damit konnte der hier beauftragte Sachverständige Sch., der ebenfalls Inhaber einer Fahrschule ist, aufgrund seiner Bestellung durch den Treuhandverein grundsätzlich als Sachverständiger tätig werden.

20
Der Kläger kann mit seinem Vorbringen, es bestehe die Gefahr, dass zweckfremde Erwägungen bei der Beurteilung des Aufbauseminars eine Rolle gespielt hätten, auch nicht die Besorgnis der Befangenheit geltend machen, weil dies vor der Durchführung der Überwachung zu rügen gewesen wäre. Nach Nr. 4 des Erlasses vom 19. April 2001 gelten für den Sachverständigen die Befangenheitsregelungen des § 21 LVwVfG. Hält sich der Sachverständige für befangen, so muss er dies dem Treuhandverein mitteilen, welcher dann eine Entscheidung der Erlaubnisbehörde einholt; hält die zu überwachende Fahrschule den vorgesehenen Sachverständigen für befangen, so muss sie dies unter Angabe der Gründe dem Treuhandverein mitteilen, welcher auch in diesem Fall eine Entscheidung der Erlaubnisbehörde einholt (Nr. 4 Sätze 2 und 3 des Erlasses vom 19. April 2001). Damit bewirkt die Besorgnis der Befangenheit – wie bei § 21 LVwVfG, dem die Regelung nachgebildet ist – nicht automatisch den Ausschluss des Sachverständigen; die Unzulässigkeit des Handelns tritt vielmehr erst als Folge einer entsprechenden Entscheidung der Erlaubnisbehörde ein (vgl. zu § 21 VwVfG: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 21 Rn. 11). Bereits bekannte oder im Laufe des Verfahrens bekannt werdende Ablehnungsgründe sind unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern vor der Verwaltungsentscheidung oder einer bestimmten Verfahrenshandlung zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zu rügen (Bonk/Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 21 Rn. 6). Der Kläger hat die Besorgnis, dass zweckfremde Erwägungen eine Rolle gespielt haben könnten, aber erst im Klageverfahren gegen seine Heranziehung zur Kostenerstattung geltend gemacht. Damit hat er den behaupteten Ablehnungsgrund zumindest nicht unverzüglich bzw. ohne schuldhaftes Zögern geltend gemacht. Dass der in P. niedergelassene Sachverständige im Einzugsbereich der Fahrschule des Klägers tätig wäre, was einem Einsatz als Sachverständiger bei der Überwachung ebenfalls entgegenstehen könnte (Nr. 3 des Erlasses vom 19. April 2001), hat der Kläger schließlich nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

21
Entgegen der Auffassung des Klägers war die Überwachung des Aufbauseminars am 15. Mai 2002 auch nicht aufgrund vorangegangener Überprüfungen unverhältnismäßig. Die Regelüberwachung der Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (ASF) und im Rahmen des Punktesystems (ASP) ist grundsätzlich lediglich alle zwei Jahre durchzuführen. Zwar fand bereits am 17. Mai 2001 eine Fahrschulüberwachung statt; dabei handelte es sich jedoch gerade nicht um eine Überwachung der genannten Aufbauseminare, weil diese in der Zeit vor dem 1. Juli 2001 noch nicht Gegenstand der turnusmäßigen Fahrschulüberwachung waren (vgl. auch den Erlass vom 19. April 2001). Eine vor diesem Zeitpunkt erfolgte allgemeine Fahrschulüberwachung steht einer späteren Überwachung des Aufbauseminars somit nicht entgegen.

22
Auch stand der Überwachung am 15. Mai 2002 nicht entgegen, dass bereits am 24. Oktober 2001 eine Überwachung eines Aufbauseminars eines beim Kläger angestellten Fahrlehrers stattgefunden hatte. Das Landratsamt B. hat zum einen zu Recht darauf abgestellt, dass am 15. Mai 2002 erstmals eine Überwachung des Klägers selbst erfolgte, der ebenfalls Inhaber einer Seminarerlaubnis ist. Zum anderen bestand auch im Hinblick darauf, dass der Inhaber einer Fahrschule die bei ihm beschäftigten Fahrlehrer bei der Durchführung von Aufbauseminaren zu überwachen hat (§ 16 Abs. 1 Satz 2 FahrlG), ein Anlass zur Überprüfung der Fahrschule des Klägers, nachdem sich bei der vorangegangenen Überwachung eines Fahrlehrers Defizite ergeben hatten. Denn der Sachverständige hatte bei der Überprüfung am 24. Oktober 2001 insbesondere bei der inhaltlichen und methodischen Einhaltung des Seminarkonzeptes in mehrfacher Hinsicht größere Mängel festgestellt. Der Kläger auch nicht dargelegt, dass die vom Sachverständigen angeführten Mängel – entgegen der Feststellungen im Überwachungsprotokoll – so nicht zutreffend seien. Er ist allerdings der Auffassung, dass keine über die in § 35 FeV i.V.m. § 2 b StVG genannten Voraussetzungen hinausgehenden gesetzlichen Anforderungen für die Durchführung der Seminare bestünden. Damit stellt er aber die Feststellungen des Sachverständigen an sich nicht in Frage, sondern die Anforderungen im Rahmen des standardisierten Überprüfungsverfahrens. Soweit er damit sinngemäß einen Verstoß gegen die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsausübung geltend macht, ist ein etwaiger Eingriff durch die Verpflichtung zur Beurteilung der Aufbauseminare durch das vorgegebene „Überwachungsprotokoll“ jedenfalls gerechtfertigt. Denn Regelungen der Berufsausübung sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. hierzu z.B. BVerfG, Beschluss v. 17.10.1984 – u.a. – , m.w.N.). Die Regelung über die Überwachung der Fahrschulen in § 33 FahrlG, die der Feststellung dient, ob die Erteilungsvoraussetzungen für die Fahrerlaubnis, Seminarerlaubnis etc. weiter vorliegen (Eckhardt, Fahrlehrergesetz, § 33 Rn. 1), entspricht diesen Anforderungen (BVerwG, Beschluss v. 21.08.1973 – I B 55.73 – Buchholz 451.28 Fahrlehrer Nr. 9). Dafür, dass für die Art der Überwachung der Aufbauseminare für Fahranfänger (einschließlich der Bewertungskriterien) anderes gelten sollte, insbesondere dass es sich dabei um einen derart schweren Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung handeln könnte, der für den Kläger die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten würde, hat er nichts substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich.

23
Auch der Einwand des Klägers, er habe den Abbruch der Überwachung nicht zu vertreten, steht der Rechtmäßigkeit der Überwachung und der daraufhin beruhenden Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen des Sachverständigen nicht entgegen. Denn die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, dem Unterricht und den Aufbauseminaren beizuwohnen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen (§ 33 Abs. 2 Satz 2 FahrlG). Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen zu ermöglichen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 FahrlG). Dies schließt die Pflicht mit ein, auf die Fahrschüler einzuwirken, den Unterricht in Gegenwart der Überwachungsperson nicht zu verweigern; der Fahrschulinhaber muss auf den Sinn und Zweck der Überwachung hinweisen und den Fahrschülern klar machen, dass nur der Fahrlehrer und nicht der Fahrschüler überwacht wird (vgl. Eckhardt, Fahrlehrergesetz, § 33 Rn. 8). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Kläger jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Nach dem Bericht des Sachverständigen über den Ablauf der Überwachung (AS 73 der Verwaltungsakten) hat er vielmehr dessen Verbleib davon abhängig gemacht, dass alle Teilnehmer des Kurses damit einverstanden seien. Nachdem sich auf die Frage des Klägers, wer dafür sei, dass er – der Sachverständige – gehe, zwei Teilnehmer gemeldet hätten, sei er nach Hause gegangen. Soweit der Kläger in der Klagebegründung vorbringt, der Sachverständige habe schließlich „aus eigener Entscheidung“ das Seminar verlassen, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung; denn er hat selbst eingeräumt, die Anwesenheit des Sachverständigen vom Einverständnis der Fahrschüler abhängig gemacht zu haben. Damit hat er aber seine Mitwirkungspflicht verletzt; die Überwachung wurde somit nicht ohne sein Verschulden abgebrochen.

24
3. Der somit dem Grunde nach gegebene Anspruch auf Auslagenersatz besteht allerdings nur in Höhe von 194,53 Euro.

25
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 GebOSt können dem Gebührenschuldner Kosten für einen Sachverständigen nur in Höhe der in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zu zahlenden Beträge auferlegt werden. Anwendung findet das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 1.10.1969, BGBl. I S. 1757.

26
a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG beträgt die Entschädigung für jede Stunde der erforderlichen Zeit 25,00 bis 52,00 Euro. Für die Bemessung des Stundensatzes sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Benutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 ZSEG). Gutachterliche Leistungen, die im Rahmen der weiten Skala möglicher Sachverständigengutachten durchschnittliche Fachkenntnisse erfordern und durchschnittliche Schwierigkeiten bereiten, rechtfertigen eine nach der Mitte des Entschädigungsrahmens bemessene Entschädigung (sog. mittlere Entschädigung). Eine Sachverständigenleistung, die normale Fachkenntnisse voraussetzt und keine Schwierigkeiten enthält, auch keinen besonderen technischen Aufwand verlangt und nicht unter schwierigen Umständen erarbeitet werden muss, rechtfertigt jedenfalls keine über den Durchschnitt des Entschädigungsrahmens hinausgehende Entschädigung (Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Kommentar, 21. Aufl. 2000, § 3 Rn. 34 m.w.N.). Der hier vom Sachverständigen gegenüber dem Landratsamt in Rechnung gestellte und nunmehr vom Kläger verlangte Stundensatz von 46,00 Euro bewegt sich im oberen Bereich des Rahmens von 25,00 Euro bis 52,00 Euro. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass für die Sachverständigenleistung mehr als normale Fachkenntnisse vorauszusetzen wären oder dass diese besondere Schwierigkeiten bereiten würde. Damit erscheint aber auch kein überdurchschnittlicher Stundensatz gerechtfertigt. Geht man von einem mittleren Stundensatz i.H.v. 38,50 Euro aus, so ist bei einem Zeitaufwand von 3,5 Stunden lediglich eine Entschädigung i.H.v. 134,75 Euro (statt 161,00 Euro) gerechtfertigt.

27
b) Die übrigen in Ansatz gebrachten Auslagen sind hingegen auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

28
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 ZSEG bemisst sich die Höhe der zu ersetzenden Kosten für Abschriften, die auf Erfordern, notwendigerweise oder für die Handakten des Sachverständigen gefertigt werden, nach den für die gerichtliche Dokumentenpauschale im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen, mithin nach Gebühren-Nr. 9000 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz mit 0,50 Euro je Seite. Dass die Anfertigung der Kopie nicht notwendig gewesen wäre, wird vom Kläger nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Veranlagung von 0,50 Euro ist daher nicht zu beanstanden.

29
Auch die Fahrtkosten wurden dem Kläger durch den Widerspruchsbescheid zutreffend in Rechnung gestellt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 ZSEG werden Zeugen und Sachverständigen die Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung des preisgünstigsten öffentlichen Beförderungsmittels oder bei einer Gesamtstrecke bis zu 200 km bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs ersetzt, die nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 ZSEG bei Sachverständigen mit 0,27 Euro pro Kilometer in Ansatz gebracht werden, hier also bei 96 km mit 25,92 Euro. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die nach § 11 Abs. 1 ZSEG geltend gemachten sonstigen Auslagen i.H.v. 6,53 Euro nicht gerechtfertigt wären.

30
Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich damit insgesamt ein Betrag von 194,53 Euro, zu dessen Erstattung der Kläger herangezogen werden kann.

31
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ferner sieht es gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO von der Zulassung der Berufung ab.

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