OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.06.2012 – 16 U 66/12
Auch bei Verlust von einzelnen Gegenständen aus dem Gepäck besteht eine Anzeigepflicht, da der Verlust von Teilen des Reisegepäcks für den Luftfrachtführer nicht zu erkennen ist (Rn. 1).
Nach allgemeiner Ansicht ist ein Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 2, 18 MÜ ausgeschlossen, wenn ein wesentliches Mitverschulden des Reisenden vorliegt, das darin begründet ist, dass dieser wertvolle Gegenstände oder wichtige Unterlagen ins aufgegebene Reisegepäck statt ins Handgepäck oder im persönlichen Gewahrsam verstaut (Rn. 8)
Tenor
In dem Rechtsstreit … der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er aufgrund Beratung davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Vorbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Berufungsklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16. Juli 2012.
Gründe
1
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass eine eventuelle Haftung der Beklagten nach Art. 17 II, 18 MÜ schon deshalb ausgeschlossen ist, weil die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nach § 31 Abs. 2 MÜ nicht nachgekommen ist. Auch bei Verlust von einzelnen Gegenständen aus dem Gepäck besteht eine Anzeigepflicht, da der Verlust von Teilen des Reisegepäcks für den Luftfrachtführer nicht zu erkennen ist. Nur durch eine mit den Regelungen des MÜ übereinstimmende Anzeige wird die Beklagte als Luftfrachtführerin in die Lage versetzt, die ihr erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Beweissicherung und Abwendung der Haftpflicht zu ergreifen (Giemulla/Schmid, MÜ, Art. 31, Rz. 26 m. w. N.; OLG Frankfurt, RRa 2007, 79; Reuschle, MÜ 2. Aufl., Art. 31, Rz. 19).
2
Nach Artikel 31 Abs. 3 MÜ muss jede Beanstandung schriftlich innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen übergeben oder abgesandt werden. Eine mündliche Erklärung reicht nicht aus (OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 566).
3
Die schriftliche Anzeige an die Beklagte als Luftfrachtführerin ist erstmals mit Schreiben vom 18.10.2010 erfolgt, also knapp sechs Monate nach der Gepäckbeförderung. Dies war auf jeden Fall verspätet, da § 31 Abs. 2 MÜ eine Anzeige unverzüglich nach Entdeckung des Schadens – bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen 7 Tagen nach der Annahme – vorschreibt.
4
Die Haftung der Beklagten ist deshalb schon nach Art. 31 Abs. 4 MÜ ausgeschlossen, da die Beklagte nicht arglistig gehandelt hat. Eine Arglist der Beklagten läge allenfalls vor, wenn die Beklagte als Luftfrachtführerin den Kläger schuldhaft daran gehindert hätte, den anzuzeigenden Sachverhalt festzustellen oder die Anzeige form- und fristgerecht zu erstatten (OLG Frankfurt, ZLW 1977, 152).
5
Für ein arglistiges Verhalten der Beklagten sind aber keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Bezüglich des von ihr behaupteten Anrufs unverzüglich nach der Entdeckung des Schadens ist bereits fraglich, ob sich die Klägerin überhaupt an die Beklagte oder einen ihrer Mitarbeiter gewandt hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat sie nämlich angegeben, am Flughafen in A angerufen zu haben. Der Flughafen selbst wird aber nicht von der Beklagten betrieben. Eine Meldung beim Flughafenbetreiber ist keine Schadensmeldung beim Luftfrachtführer. Hinzukommt, dass selbst die Meldung beim Flughafenbetreiber telefonisch und nicht, wie Art. 31 Abs. 3 MÜ dies vorschreibt, schriftlich erfolgt sein soll. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Klägerin in irgendeiner Form von der unverzüglichen schriftlichen Anzeige abgehalten habe. Eine Pflicht, bei diesem ersten Anruf – selbst wenn er die Beklagte erreicht haben sollte – die Klägerin über die Notwendigkeit der Einhaltung der Schriftform zu informieren, bestand nicht.
6
Die spätere Anzeige am Flughafen in B genügte weder dem Unverzüglichkeitsgebot noch dem Schriftformerfordernis. Erhält ein Fluggast alsbald nach Wiedererlangung des Besitzes des Reisegepäcks und wesentlich vor Ablauf der sieben Tage des Art. 31 Abs. 2 MÜ Kenntnis von einer Beschädigung, so obliegt es ihm, ohne schuldhaftes Zögern Anzeige beim Luftfrachtführer zu erstatten (OLG Frankfurt, RRa 2007, 79).
7
Aber selbst wenn man die 7-Tagefrist des Art. 31 Abs. 2 MÜ zugrunde legen würde, wäre diese am 10.05.2010 bei der Ankunft in B bereits abgelaufen gewesen.
8
Selbst wenn aber entgegen allen vorstehenden Darlegungen ein Anspruch der Klägerin entstanden wäre, wäre dieser nach Art. 20 MÜ in Verbindung mit § 254 Abs. 1 BGB erloschen. Nach allgemeiner Ansicht ist ein Schadensersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 2, 18 MÜ ausgeschlossen, wenn ein wesentliches Mitverschulden des Reisenden vorliegt, das darin begründet ist, dass dieser wertvolle Gegenstände oder wichtige Unterlagen ins aufgegebene Reisegepäck statt ins Handgepäck oder im persönlichen Gewahrsam verstaut (Amtsgericht Baden Baden, RRa 1999, 216 für Schmuck; Amtsgericht Charlottenburg, RRa 2009, 293 für Brille im Wert von 1.000 Euro; Amtsgericht Charlottenburg, RRa 2009, 298 für Pocket-PC; Naumann Transportrecht 2010, 415, 416; Reuschle, MÜ, 2. Auflage, Art. 20, Rz. 8; Landgericht Köln, ZLW 1988, 265 für wichtiger Unterlagen; Führich Reiserecht, 6. Aufl., Rz. 1096).
9
Bei dem heutigen Massenverkehr muss der Reisende stets mit der Möglichkeit des Verlusts von aufgegebenem Gepäck rechnen. Es stellt deshalb einen groben Verstoß gegen die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten dar, wenn wertvolle Schmuckstücke im Reisegepäck und nicht im Handgepäck oder im eigenen Gewahrsam transportiert werden. Angesichts des in der Regel geringen Gewichts und des Platzes, den der Schmuck benötigt, erscheint die Unterbringung im persönlichen Gewahrsam bzw. im kontrollierbaren Handgepäck zumutbar.
10
Der Klägerin wird empfohlen, im Interesse der Einsparung erheblicher Kosten, die Rücknahme des Rechtsmittels in Erwägung zu ziehen.