OLG Karlsruhe, Urteil vom 11. August 2008 – 1 U 65/08
Das Haftungsprivileg des § 1664 BGB findet Anwendung, wenn die Pflichtverletzung der Eltern in einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht liegt (im Anschluss an die überwiegend vertretene Auffassung in Lit. und Rspr. und in Abgrenzung zu OLG Karlsruhe VersR 1977, 232 und 1982, 450)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21.12.2007 – 7 0 96/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht auf Ersatz bereits entstandener und noch entstehender Aufwendungen für ihr Mitglied, die am 18.02.1998 geborene F., in Anspruch.
Das Kind F. (in der Folge nur noch: das Kind) wurde am 25.12.2004 in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 23.30 Uhr schwer verletzt, als es aus der Gaststätte P., wo es mit seiner Mutter und anderen Verwandten Weihnachten feierte, auf die K.straße lief und dort vom Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 erfasst wurde.
Die Klägerin begehrt Ersatz der unfallbedingten Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Verletzung des Kindes mit bisher insgesamt EUR 62.804,61 erbracht hat, i. H. v. (restlichen) EUR 25.528,71 nebst Zinsen sowie Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch verpflichtet sind, den gesamten zukünftigen Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 21.12.2007, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, in vollem Umfang stattgegeben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die die rechtliche Würdigung des Landgerichts beanstanden und wie bereits erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Klägerin müsse sich im Rahmen eines gestörten Gesamtschuldverhältnisses eine Haftung der Mutter des bei der Klägerin versicherten und verletzten minderjährigen Kindes i. H. v. mindestens 2/3 anrechnen lassen. Eine Haftungsprivilegierung der Mutter nach § 1664 BGB i. V. m. § 277 BGB könne nicht zugunsten der Klägerin angenommen werden. Hilfsweise vertreten die Beklagten die Auffassung, die Mutter des Kindes habe grob fahrlässig ihre Aufsichtspflichten verletzt, so dass sie auch dann gesamtschuldnerisch mit den Beklagten haften würde, wenn das Haftungsprivileg des § 1664 BGB eingreifen würde.
Höchst vorsorglich rügen die Beklagten, dass das Landgericht ihre Einwendungen zur Höhe des von der Klägerseite verfolgten Anspruches nicht zutreffend gewürdigt habe.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 21.12.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Dem Senat lagen – ebenso wie dem Landgericht – zu Informationszwecken die Akten der Staatsanwaltschaft Karlsruhe – 450 Js 2867/05 – vor.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt.
II.
1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
Zwar haben sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine ausdrücklichen Berufungsanträge gestellt, was gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO grundsätzlich erforderlich ist. Vielmehr wurden Berufungsanträge erst nach Hinweis seitens des Senats mit Schriftsatz vom 14.04.2008 und damit nach der am 02.04.2008 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist gestellt. Allerdings ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Begründungsschriftsatz hinreichend, dass die Beklagten nach wie vor Klagabweisung insgesamt anstreben, da ausgeführt wird, das Landgericht hätte erkennen müssen, dass alle berechtigten Ansprüche der Klägerin in vollem Umfang im Wege der Erfüllung erloschen seien. Damit ist der Formvorschrift des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hinreichend Genüge getan, denn auch ohne förmlichen Antrag kann sich aus der Begründungsschrift ergeben, was beantragt wird (vgl. Zöller/Gummer, Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 520 Rn. 28 m. w. N.).
2. Die Berufung der Beklagten hat aber keinen Erfolg.
Mit zutreffender Begründung, der der Senat sich anschließt, hat das Landgericht der Klage auf Ersatz bereits entstandener und noch entstehender Aufwendungen für das Mitglied der Klägerin in vollem Umfang stattgegeben.
Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 116 Abs. 1 SGB X i. V. m. §§ 7, 11 StVG, 3 PflVG. Eine Anspruchskürzung braucht die Klägerin sich nicht entgegenhalten zu lassen.
Die Berufungsangriffe der Beklagten rechtfertigen eine andere rechtliche Beurteilung nicht.
a) Zunächst ist es unstreitig, dass die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr gemäß § 7 StVG, § 3 PflVG für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 25.12.2004, bei dem das 6 ½-jährige Kind infolge einer Kollision mit dem vom Beklagten Ziff. 1 geführten Fahrzeug, das bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert ist, schwer verletzt wurde, einzustehen haben. Insoweit kommt es weder auf die Frage einer eventuellen Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten Ziff. 1 an (§ 17 Abs. 3 StVG findet im Verhältnis zu dem geschädigten Kind keine Anwendung), noch kommt es in diesem Zusammenhang auf ein Verschulden des Beklagten Ziff. 1 bzw. das Maß dessen Verschuldens an.
Diese Ansprüche ihres Mitglieds sind auf die Klägerin, die dem Kind unfallbedingt Leistungen erbracht hat, übergegangen. Dem hat die Beklagte Ziff. 2 im übrigen auch bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie 1/3 der von der Klägerin in Rechnung gestellten Aufwendungen beglichen hat.
b) Die Beklagten können der Klägerin nicht mit Erfolg ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Kindes und/oder von dessen Mutter entgegenhalten, das sie mit einer Quote von 2/3 berücksichtigt haben möchten.
Das Kind selbst haftet unstreitig nicht, da es zum Zeitpunkt des Unfalls erst 6 ½ Jahre alt war (§ 828 Abs. 1 BGB i. V. m. § 254 BGB).
Die Klägerin muss sich aber auch nicht ein Mitverschulden der Mutter des Kindes unter dem Gesichtspunkt des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs anrechnen lassen. Dieser Gesichtspunkt käme nur dann zum Tragen, wenn die Mutter des Kindes diesem – neben den Beklagten – haften würde, da nur dann ein Gesamtschuldverhältnis vorläge, das dadurch gestört werden könnte, dass das Gesetz in Abweichung von dem Grundsatz des § 840 BGB den privilegierten Mitschädiger (hier: die mit dem Kind in einer häuslichen Gemeinschaft lebende Mutter) von seiner Haftung freistellt (vgl. dazu etwa BGH NJW 1988, 2667, 2669).
Im hier vorliegenden Fall käme eine Mithaftung der Mutter gegenüber ihrer Tochter ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufsichtspflicht in Betracht. Dabei wäre erforderlich, dass die Mutter des verletzten Kindes ihre Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt hätte, da insoweit der Haftungsmaßstab des § 1664 BGB i. V. m. § 277 BGB zugrunde zu legen ist, wonach die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen haben, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Gemäß § 277 BGB sind sie somit nur von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
aa) Zwar ist es umstritten, ob das Haftungsprivileg des § 1664 BGB Anwendung findet, wenn die Pflichtverletzung der Eltern in einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht liegt. Die überwiegende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung vertritt jedoch die Auffassung, dass bereits der Wortlaut des § 1664 BGB, der keinen Ausschluss von Aufsichtspflichtverletzungen erkennen lässt, für eine Anwendung des Haftungsprivileges spricht. Es ist nicht anzunehmen, dass das Gesetz in § 1664 BGB eine Haftungsmilderung für die Ausübung der elterlichen Sorge anordnet und einen zentralen Bereich dieser elterlichen Sorge, nämlich die Aufsichtspflicht, davon ausnehmen will ohne dies ausdrücklich anzuordnen (vgl. Huber in Münchner Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 1664 Rn. 11, 12; so auch Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1664 Rn. 3; Wussow/Dressler, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl. Kap. 72 TZ 6 am Ende; OLG Hamm, NJW 1993, 542). In Übereinstimmung mit mehreren Oberlandesgerichten (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 17.08.1993, NZV 1994, 68; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.02.1999, NJW-RR 1999, 1042 f.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2001, NZV 2002, 511 f.) folgt der erkennende Senat dieser Auffassung.
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Haftungsprivilegierung des § 1664 BGB nur im Verhältnis zum Kind gilt und damit den Familienfrieden sichern soll, während im Verhältnis zu geschädigten Dritten bei Verletzung der Aufsichtspflicht grundsätzlich auch bei Fahrlässigkeit gehaftet wird (vgl. § 832 BGB).
Eine – maßvolle – Einschränkung des Haftungsmaßstabes des § 1664 BGB ist nach insoweit einhelliger Rechtsprechung lediglich dort sachlich geboten, wo der aufsichtspflichtige Elternteil das Kind im Straßenverkehr bei der Führung eines Kraftfahrzeuges verletzt (vgl. Huber in Münchner Kommentar, a. a. O., § 1664 Rn. 10; vgl. dazu auch BGHZ 53, 352 ff.).
Eine solche Konstellation liegt hier aber nicht vor. Die Mutter des Kindes war selbst nicht am Straßenverkehr beteiligt; sie hat nicht gegen straßenverkehrsrechtliche Pflichten verstoßen. Das Kind wurde zwar im Straßenverkehr verletzt; eine etwaige Verletzung der Aufsichtspflicht der Mutter steht aber nur im Zusammenhang mit deren Verhalten in der Gaststätte und der dortigen Beaufsichtigung des Kindes.
Der gegenteiligen Ansicht, die etwa Engler in Staudinger (Staudinger, BGB, 2004, § 1664 Rn. 33) vertritt, aus dem Schutzzweck der nach objektiven Grundsätzen zu bestimmenden Aufsichtspflicht der Eltern ergebe sich deren Haftung auch für leichte Fahrlässigkeit, kann nicht gefolgt werden, da sie mit dem Gesetzeswortlaut nicht in Einklang steht. Auch den älteren Entscheidungen des 10. Zivilsenats (VersR 1977, 232) und des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 1982, 450), die – ohne weitere Begründung – davon ausgehen, dass die Haftungserleichterung des § 1664 BGB bei Verletzung der Aufsichtspflicht keine Anwendung finde, vermag der Senat sich nicht anzuschließen.
Das Oberlandesgericht München hat in einem mit dem hier vorliegenden vergleichbaren Fall entschieden, dass ein Sozialversicherungsträger wegen der Heilbehandlungskosten für ein verletztes Kind nur insoweit Rückgriff nehmen kann, als der Kraftfahrer im Verhältnis zur mitverantwortlichen Mutter des Kindes den Schaden zu tragen hat (VersR 1977, 729 f.). Dabei hat das Oberlandesgericht München sich allerdings nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob bei Ansprüchen des Kindes gegen seine Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht der mildere Haftungsmaßstab des § 1664 BGB anzuwenden ist oder nicht. Es hat seine Entscheidung vielmehr damit begründet, dass es sich hier um eine familienrechtliche Haftungserleichterung handele, die ihren Grund in den persönlichen Beziehungen der Familienangehörigen habe und daher nur im Verhältnis dieser Personen zueinander gelten. Die Rechtsstellung Dritter dürfe dadurch nicht nachteilig beeinflusst werden. Für den Ausgleichsanspruch des Zweitschädigers sei daher der Verantwortungsbeitrag des Elternteils ohne Rücksicht auf familienrechtliche Haftungserleichterung zugrunde zu legen (OLG München, a. a. O, Seite 729 unter 3.).
Auch dieser Auffassung vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits 1988 entschieden, er vermöge die Meinung nicht zu teilen, wonach die gesetzliche Haftungsprivilegierung nicht zu Lasten des nicht privilegierten Schädigers gehen dürfe, sondern durch eine entsprechende Kürzung der Ersatzansprüche des Geschädigten aufgefangen werden müsse (BGH NJW 1988, 2667, 2669). Allerdings hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob der Haftungsmaßstab des § 1664 BGB für den Kreis der Aufsichtspflichten anzuwenden ist (vgl. BGH a. a. O.).
Aus den oben ausgeführten Gründen bejaht der Senat diese Frage.
bb) Die entscheidende Frage ist daher, ob die Mutter des Kindes grob fahrlässig (§ 277 BGB) gehandelt hat. Diese Frage verneint der Senat ebenso wie das Landgericht. Dabei kann es dahin stehen, ob sie dem Kind – wie sie selbst gegenüber der Klägerin in ihrer Unfallmeldung vom 10.01.2005 angegeben hat, und wovon nunmehr auch die Beklagten ausgehen, – gestattet hat, zu deren 13-jährigen Schwester zu gehen, die nach Meinung der Mutter vor der Tür der Gaststätte war oder ob das Kind sich unbemerkt von der Mutter in einem unbeobachteten Moment aus der Gaststätte begeben hat (so Klägervortrag). Einer Beweisaufnahme über diesen Punkt bedurfte es daher nicht.
Denn es stellt zwar sicherlich ein fahrlässiges Verhalten eines Elternteils dar, nicht zu verhindern oder sogar ausdrücklich zuzulassen, dass ein 6 1/2-jähriges Kind nach 23 Uhr alleine vor eine Gaststätte geht, die an einer viel befahrenen Straße liegt. Anhaltspunkte dafür, dass damit die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und das nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, haben die dafür beweispflichtigen Beklagten aber nicht erbracht. Insoweit kann noch ergänzend auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, denen der Senat sich anschließt.
Nach alledem kommt eine Mithaftung der Mutter gegenüber dem verletzten Kind, die im Wege des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigen wäre, nicht in Betracht. Die Beklagten haften daher dem Grunde nach zu 100 % für bereits entstandene und zukünftige Schäden.
c) Die Höhe des geltend gemachten Schadens wurde weder erst- noch zweitinstanzlich substantiiert bestritten.
Die Klägerin hat unter Vorlage von Abrechnungen hinreichend substantiiert vorgetragen, wofür die geltend gemachten Aufwendungen erbracht wurden. Die Beklagte Ziff. 2 hat auf diese Abrechnungen vorprozessual nach dem Teilungsabkommen gezahlt bzw. hinsichtlich des Betrages, der über das Teilungsabkommen hinaus geht, ein Drittel des geltend gemachten Betrages nach der von ihr als zutreffend angesehenen Haftungsquote ausgeglichen. Die Beklagten hätten daher substantiiert vortragen müssen, aus welchem Grund und in welcher Höhe sie die von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen nunmehr nicht mehr anerkennen wollen. Im übrigen kann auch insoweit auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden, denen der Senat sich anschließt.
Nach alledem haben die Beklagten als Gesamtschuldner die bereits entstandenen Aufwendungen der Klägerin nebst Zinsen, soweit noch nicht ausgeglichen, zu zahlen.
d) Weiter hat das Landgericht zurecht festgestellt, dass die Beklagten auch sämtliche zukünftige Schäden zu ersetzen haben. Gegen diese Feststellung wendet die Berufung -mit Ausnahme der Haftungsquote- substantiiert nichts ein.
Die Berufung der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711, 108 Abs. 1 S. 2 ZPO.
4. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Wie aus den obigen Ausführungen des Senats hervorgeht, gibt es zu der Frage, ob die Haftungsprivilegierung des § 1664 BGB auch bei Verletzung der Aufsichtspflicht Anwendung findet oder nicht, unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung. Soweit ersichtlich, hat der Bundesgerichtshof diese Frage noch nicht abschließend entschieden. Weiter ist wohl noch nicht abschließend geklärt, ob die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 11. März 1970 (BGHZ 53, 352 ff.) aufgestellten Erwägungen darüber, dass der – dem § 1664 BGB vergleichbare – mildere Haftungsmaßstab des § 1359 BGB allgemein bei Unfällen im Straßenverkehr nicht zur Anwendung gelangt (so wohl OLG Karlsruhe 13. Zivilsenat, a. a. O.), oder nur dann, wenn ein Beteiligter als Kraftfahrer durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs einem Familienangehörigen Schaden zufügt.