LG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 23.02.2018 – 1 O 297/15
Zur ärztlichen Aufklärungspflicht bei Verabreichung von Medikamenten
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten ist nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 35.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten um Aufklärungs- und Behandlungsfehler bei einer dermatologischen Behandlung.
2
Der Kläger befand sich wegen eines schmerzhaften Ekzems der Kopfhaut vom 27.02.2014 bis zum 21.05.2014 in der Behandlung der Beklagten.
3
Die Kopfhaut des Klägers war entzündet und schmerzhaft. Zudem waren Lymphknoten im Hals- und Nackenbereich geschwollen.
4
Die Behandlung erfolgte zunächst ambulant, anschließend vom 02.05.2014 bis zum 21.05.2014 teilstationär in der Tagesklinik der Beklagten.
5
Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Follikulitis decalvans, also eine entzündliche Entwicklung der Haarbälge. Sie wendeten verschiedene Medikamente, vor allem desinfizierende und entzündungshemmende Präparate an, was der Kläger nicht beanstandet.
6
Am 14.05.2014 oder 15.05.2014 wurde der Kläger mit dem Präparat Dithranol auf der Kopfhaut behandelt. Am 16.05.2014 wurde Advantanmilch, ein Korticosteroid, an gleicher Stelle aufgetragen. Die weiteren Einzelheiten zur Behandlung sind streitig.
7
Der Kläger behauptet:
8
Die Behandlung mit Dithranol am 14.05. bzw. 15.05.2014 sei nicht indiziert und fehlerhaft gewesen.
9
Vor der Behandlung der gesamten Kopfhaut sei ein Test an kleiner Stelle geboten gewesen, aber unterlassen worden.
10
Die Behandlung mit Advantanmilch am 16.05.2014 sei ebenfalls nicht indiziert und fehlerhaft gewesen.
11
Es sei behandlungsfehlerhaft unterlassen worden, zunächst das Dithranol abzuspülen.
12
Der Kläger weise eine Unverträglichkeit gegen das Präparat Advantanmilch auf. Diese sei für die behandelnden Ärzte ersichtlich gewesen, da am ersten Behandlungstag auf jeweils einer Kopfhälfte einmal eine Behandlung mit Salicylsäure und einmal mit Advantanmilch erprobt worden sei und sich bei der mit Advantanmilch behandelten Stelle starke Hautreizungen gezeigt hätten.
13
Infolge dieser Behandlung sei eine schwere Reizung der Kopfhaut aufgetreten. Es hätten sich neue Pusteln gebildet, das Allgemeinbefinden des Klägers habe sich stark verschlechtert, es seien Schwindel, Kreislaufprobleme und Fieber aufgetreten und ein Lymphknoten enorm angeschwollen. Es habe sich eine Verbrennung zweiten Grades, also mit Blasen, gebildet. Zudem seien extreme Schmerzen aufgetreten, die dazu geführt hätten, dass der Kläger zwei Wochen nicht habe schlafen können.
14
Der Kläger erhebt auch die Aufklärungsrüge:
15
Er sei nicht bzw. nicht ausreichend über die Risiken und Gefahren der Präparate Dithranol und Advantanmilch aufgeklärt worden. Er sei zudem nicht über vorhandene Behandlungsalternativen aufgeklärt worden.
16
Die von der Beklagten angebotene bzw. teilweise auch durchgeführte Folgebehandlung sei fehlerhaft gewesen. Der Kläger sei lediglich mit Schwarztee behandelt worden.
17
Die Anwendung von Kühlgel, Isotretinoin, Roaccutan sei ebenso unterblieben wie das Angebot einer antibiotischen Therapie. Auch die zuvor erfolgte Behandlung mit Salicylöl sei nicht fortgesetzt worden. Eine Probebiopsie sei hingegen nicht indiziert gewesen, da sämtliche vorherige Abstriche negativ gewesen sein.
18
Der Kläger habe sich Folgebehandlungen nicht verweigert, so habe er etwa eine antibiotische Therapie bei dem niedergelassenen Arzt Dr. Strasser wahrgenommen.
19
Der Kläger habe die Folgebehandlung auch nicht eigenmächtig abgebrochen.
20
Der Kläger beantragt,
21
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 15.000 € zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und
22
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche weiteren, materiellen und – im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren – immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus der streitgegenständlichen ärztlichen Behandlung im Hause der Beklagten im Mai 2014 entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
23
Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
24
Demgegenüber behauptet die Beklagte:
25
Die Behandlung mit Dithranol sei indiziert und lege artis gewesen. Es habe sich auch eine deutliche Besserung der Hautveränderungen auf der Kopfhaut ergeben. Der Kläger habe jedoch die Fortsetzung der Therapie verhindert.
26
Die Behandlung mit Advantanmilch am 16.05.2014 sei ebenfalls indiziert gewesen und kunstgerecht ausgeführt worden.
27
Die von Klägerseite geschilderten gesundheitlichen Folgen der beiden Therapieverfahren würden bestritten.
28
Sollte es tatsächlich zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes des Klägers in der Behandlungszeit gekommen sein, so sei dies auf Eigentherapien des Klägers zurückzuführen. Dieser habe selbst angemischte Silberlösungen lokal angewendet und teilweise auch getrunken. Er habe sich mit Ozon therapiert und sich im Bruder-Klaus-Krankenhaus als Schmerzmittel ein Morphinderivat geben lassen.
29
Die Folgebehandlung ab dem 16.05.2014 sei kunstgerecht erfolgt. Die gesamte Behandlung des Klägers sei jedoch dadurch geprägt gewesen, dass er viele angebotene Maßnahmen wie etwa eine Probebiopsie abgelehnt habe. Ab dem 19.05.2014 habe er sich nur noch mit Schwarztee behandeln lassen. Erst nach Erhöhung der Temperatur und Verstärkung der Entzündung habe er sich ab dem 20.05.2014 einer antibiotischen Therapie unterzogen. Der Kläger habe sich dann letztmals am 21.05.2014 vorgestellt, Folgetermine nicht wahrgenommen und sei anschließend für die Beklagte auch nicht mehr erreichbar gewesen.
30
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
31
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Thomas D., Universitätsklinikum H..
32
Der Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten vom 16.06.2017 in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2018 mündlich erläutert und ergänzt.
33
Auf das schriftliche Gutachten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird insoweit Bezug genommen (im Folgenden „Protokoll“).
Entscheidungsgründe
34
Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet.
I.
35
Der Kläger hat aus §§ 630a, 630d, 630 e, 280 Abs. 1, 278 BGB, §§ 823, 831 BGB Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeld in Höhe von 900 €. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
36
1. Behandlungsfehlervorwürfe
a.)
37
Der Sachverständige Prof. Dr. D. hat überzeugend dargelegt, dass die Anwendung von Dithranol und Advantanmilch indiziert war und lege artis ausgeführt wurde (GA S. 6 f.; Protokoll S.3) . Bei beiden Präparaten handelte es sich um bewährte und sichere Therapien. Die beim Kläger festgestellte Follikulitis decalvans war außerdem ein schwer zu therapierendes Krankheitsbild und die genaue Ätiologie der Erkrankung nicht gesichert, u.a. weil der Kläger die an sich gebotene Probebiopsie abgelehnt hat.
38
Bei Dithranol wurde eine niedrige Anfangsdosis gewählt, bei Advantanmilch handelte es sich um ein Kortikosteroid mit zu vernachlässigenden Nebenwirkungen (Protokoll S. 3 f.).
39
Ein vorheriger Test des Dithranols an kleiner Stelle war nicht geboten, da keine Anhaltspunkte für eine Unverträglichkeit bestanden (Protokoll S. 3 unten).
b.)
40
Auch die Folgebehandlung war lege artis.
41
Der Kläger hat entgegen seiner Behauptung bereits frühzeitig eine antibiotische Therapie erhalten (Eintrag in der Dokumentation vom 22.04.2014, Gabe von Doxycyclin und Cefuroxim). Es wurde zudem ein Antibiogramm angefertigt (Arztbrief vom 22.05.2014). Dies war auch kunstgerecht (GA S. 6 unten).
42
Therapien mit Isotretinoin bzw. Roaccutan wären mit sehr viel mehr Nebenwirkungen behaftet gewesen und waren daher nicht als Mittel der ersten Wahl indiziert (EGA S. 3).
c.)
43
Es bestehen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für Behandlungsfehler.
44
2. Aufklärungsfehlervorwürfe
45
Der Beklagten ist allerdings zur Last zu legen, dass über die Wirkung und wesentliche Nebenwirkungen des Dithranol nicht aufgeklärt wurde.
a.)
46
Ein Patient muss grds. „im Großen und Ganzen“ wissen, worin er einwilligt. Dazu muss er über die Art eines Eingriffs und seine nicht ganz außerhalb der Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken informiert werden, soweit diese für seine Entschließung von Bedeutung sein können. Dem Patienten muss eine allgemeine Vorstellung von der Schwere des Eingriffs und den spezifisch mit ihm verbundenen Risiken vermittelt werden. Entscheidend ist neben der Eintrittswahrscheinlichkeit insbesondere die Frage, inwiefern Risiken und Nebenwirkungen den Patienten in seiner Lebensführung belasten (vgl. etwa BGHZ 90, 103; 144, 1, 5).
b.)
47
Aus Sicht der Kammer ist allerdings in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob und inwieweit eine mündliche Aufklärung auch vor der äußerlichen Anwendung eines Medikaments mit vergleichsweise harmlosen Nebenwirkungen geboten ist. So ist zwar eine Aufklärungspflicht beispielsweise bejaht worden bei Medikamenten, die aggressiv wirken und massiv in den menschlichen Organismus eingreifen (BGH VersR 1982, 147- Dreifachkombination von Tuberkulostatika). Auch ist entschieden, dass bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen eine mündliche Aufklärung neben dem Hinweis auf den Beipackzettel geschuldet ist (BGHZ 163, 320, Schlaganfall bei Medikament gegen Regelbeschwerden). Auch bei einer Medikamentenumstellung mit dem Risiko erheblicher Nebenwirkungen wie einer 35%igen Wahrscheinlichkeit von Nachteilen im Bereich von Lunge, Schilddrüse, Haut und Augen bei einem Reservemedikament ist eine Aufklärungspflicht anerkannt worden (BGH Urteil vom 17.04.2007, Az. VI ZR 108/06 – zitiert nach juris).
c.)
48
Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass Dithranol zu einer gewünschten Entzündungsreaktion mit Heilwirkung führt. Die Entzündungsreaktion kann in ca. jedem fünften bis zehnten Fall zu einem Brennen, starken Rötungen und Schmerzen führen (Protokoll S. 3). Solche Nebenwirkungen klingen im Regelfall nach ein bis zwei Tagen, in schweren Fällen aber auch erst nach mehreren Tagen ab. Die Wirkung und Intensität ist dabei vergleichbar einem Sonnenbrand. Schwerere Nebenwirkungen wie Verbrennungen zweiten Grades, allergische Reaktionen etc. sind hingegen nicht zu erwarten (vgl. insgesamt Protokoll S. 4).
d.)
49
Die gewünschte Entzündungsreaktion des Dithranols und ihre Risiken sind nach Auffassung der Kammer nicht mit denjenigen vergleichbar, die den bislang höchstrichterlich entschiedenen Fallkonstellationen zu Grunde lagen.
50
Gleichwohl hält das Gericht im vorliegenden Einzelfall eine mündliche Aufklärung über die wesentlichen Risiken aus folgenden Gründen geboten:
51
Bereits das bewusste Hervorrufen einer Entzündungsreaktion stellt einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten dar. Hinzu tritt, dass jede Entzündungsreaktion mit Schmerzen verbunden sein kann (Protokoll S. 5). Das Risiko des Eintritts einer Verbrennung ersten Grades, also Rötungen, Brennen und Schmerzen ist mit 10-20 % (vgl. Protokoll S. 4) bereits für sich genommen nicht geringfügig. Bei dem Kläger war die Kopfhaut zudem bereits vorgeschädigt und einer langwierigen Therapie unterzogen worden, als es zur Anwendung von Dithranol kam. Zwar mögen die Belastungen in der Lebensführung bei Wirkungen vergleichbar einem Sonnenbrand überschaubar sein.
52
Sie sind andererseits gerade bei einem vorgeschädigten Patienten aber auch nicht zu vernachlässigen und ändern nichts an der Eingriffsqualität der Maßnahme.
53
Wer sich wegen eines entzündeten Kopfhautekzems in die teilstationäre Behandlung einer Universitäts-Hautklinik begibt, hat ein verständliches Interesse daran, vorab darüber informiert zu werden, wenn durch ein erstmals angewendetes Medikament eine planvolle Entzündungsreaktion der betroffenen Hautpartien ausgelöst wird. Letztlich ist dieses Kenntnisinteresse Bestandteil des vom Behandler zu wahrenden Selbstbestimmungsrechts des Patienten.
54
Mangels Aufklärung war die Einwilligung des Klägers in die Anwendung von Dithranol daher nach § 630 e Abs. 2 BGB unwirksam und der Eingriff rechtswidrig.
e.)
55
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat die Kammer berücksichtigt, dass die Wirkungen des Dithranols auch bei starken Nebenwirkungen mit denen eines Sonnenbrandes vergleichbar sind. Hingegen war auch zu sehen, dass schon die Grunderkrankung des Klägers, nämlich u.a. eine bakterielle Besiedlung der Kopfhaut mit entzündlichem Ekzem ihrerseits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Schmerzen und einer Lymphknotenschwellung geführt hat (vgl. insgesamt Protokoll S. 5). Grundlage des Schmerzensgeldes kann nur die Steigerung der auf Grund der Grunderkrankung bereits bestehenden Beeinträchtigungen sein. Die Kammer geht insoweit von zusätzlich verursachten anhaltenden und nicht unerheblichen Schmerzen sowie damit einhergehenden Schlafproblemen während eines Zeitraums von maximal 1-2 Wochen aus. Sämtliche darüber hinausgehenden vom Kläger geltend gemachten Beschwerden können der Behandlungsmaßnahme hingegen nicht zugeordnet werden (vgl. Protokoll S. 5). Insgesamt hält die Kammer ein Schmerzensgeld von 900 € für angemessen.
f.)
56
Das Präparat Advantanmilch hat hingegen nur zu vernachlässigende Nebenwirkungen (Protokoll S. 4 oben). Der Kläger selbst hat die von ihm behaupteten Beschwerden in der mündlichen Verhandlung auch allein noch dem Dithranol zugeschrieben (Protokoll S. 2), was angesichts des Wirkmechanismus auch nachvollziehbar und glaubhaft ist. Eine Aufklärungspflicht sieht das Gericht insoweit nicht verletzt.
57
g.) Eine Alternativaufklärung war nicht geschuldet. Echte Behandlungsalternativen hat der Kläger nicht dargetan. Die von ihm genannte Antibiotikatherapie hat er erhalten. Andere Präparate wie Isotretinoin etc. waren (noch) nicht indiziert (vgl. oben).
3.
58
Der Feststellungantrag ist unbegründet. Durch die Behandlung hervorgerufene länger andauernde Schäden sind nicht zu erwarten und soweit vorhanden auf die Grunderkrankung zurückzuführen, jedenfalls aber in keiner Weise bewiesen (vgl. Protokoll S. 6.).
II.
59
Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 286, 288 BGB.
60
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
61
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.