VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2018 – 12 S 1098/17
Zumutbares wohnortnahes Gymnasium: Kein BAföG für Besuch einer Privatschule
Der VGH Mannheim hat entschieden, dass ein Schüler keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den weiteren Besuch eines privaten Gymnasiums mit Internat erhalten kann, wenn ein wohnortnahes Gymnasium vorhanden und dessen Besuch zumutbar ist.
Die Klägerin besuchte seit dem 5. Schuljahr die V-Schule, eine staatliche anerkannte und genehmigte Ersatzschule in Bayern. Dort war sie in dem angegliederten Internat untergebracht. Bei der V-Schule handelt es sich um eine reine Mädchenschule für Mädchen mit und ohne Migrationshintergrund mit einem Gymnasium naturwissenschaftlicher Prägung, das in gebundener Ganztagesform (incl. Intensivierungs- und Ergänzungsunterricht, Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfeunterricht) unterrichtet. Im September 2015 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Besuch der Jahrgangsstufe 11 an der V-Schule. Mit Bescheid vom 28.09.2015 lehnte der beklagte baden-württembergische Landkreis den Antrag mit der Begründung ab, mit dem Gymnasium W. stehe eine entsprechende Ausbildungsstätte zur Verfügung. Widerspruch und Klage der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen blieben erfolglos.
Der VGH Mannheim hat die Berufung der Klägerin gegen das mit Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Gewährung von Ausbildungsförderung in § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG u.a. voraus, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. Hier wohne die Klägerin zwar nicht bei ihren Eltern, von deren Wohnung in W. aus sei eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte aber erreichbar. Das allgemeinbildende Gymnasium W. sei eine zumutbare Ausbildungsstätte, weil es die Möglichkeit biete, ein naturwissenschaftliches Profil zu wählen. Damit entspreche es der V-Schule, die hinsichtlich des Ausbildungsganges im Ausbildungsstättenverzeichnis als naturwissenschaftlich-technisches Gymnasium gelistet sei. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin an dieser Schule trotz Bewerbung keinen Platz für das streitgegenständliche Schuljahr 2015/16 erhalten hätte.
Soweit in der Rechtsprechung teilweise vertreten werde, dass es an der Zumutbarkeit der Ausbildungsstätte fehle, wenn die wohnortnahe Schule zwar den gleichen Schulabschluss vermittele wie die gewählte Ausbildungsstätte, anders als diese aber eine spezielle Betreuung für Migranten (z.B. Sprachförderung; spezielle, migrationstypische Defizite ausgleichende Hausaufgabenbetreuung) nicht anbiete, könne der Senat offenlassen, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließen würde. Denn bei der Klägerin könne bezogen auf den September 2015 kein besonderer migrationstypischer Förderbedarf festgestellt werden. Hinzu komme, dass die gewählte V-Schule keine spezielle Ausrichtung am Förderbedarf von Schülern mit Migrationshintergrund erkennen lasse. Bei den Leistungen, die dort am Nachmittag über den regulären Unterricht hinaus erbracht würden, handele es sich um Angebote der angegliederten Internatsbetreuung, die grundsätzlich ausbildungsrechtlich unbeachtlich seien. Aus diesem Grund handele es sich bei den Intensivierungsstunden, der Hausaufgabenbetreuung und der Nachhilfe im Rahmen einer Ganztagesbetreuung auch nicht um ein spezifisches Unterrichtsangebot, welches dieser Schule insgesamt eine besondere Prägung gäbe.
Die Verweisung der Klägerin auf das Gymnasium W. sei für das Schuljahr 2015/16 auch mit Rücksicht darauf zumutbar, dass der Wechsel zu Beginn der 11. Klasse und damit innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor dem Abitur hätte stattfinden müssen. Denn die Klägerin habe die im Zeitpunkt ihrer BAföG-Antragstellung bestehende Situation, in der Jahrgangsstufe 11 ein privates Gymnasium zu besuchen, aufgrund eigener Entscheidung selbst herbeigeführt durch die Wahl der auswärtigen Schule ab Klasse 5 auf Basis vollständiger Finanzierung durch die Eltern. Auch die Tatsache, dass die Klägerin bei einem Wechsel auf das Gymnasium W. das Fach Spanisch nicht hätte weiterführen können, habe den Wechsel nicht unzumutbar gemacht. Denn sie habe Spanisch erst in der Klasse 10 und auch nur mit drei Wochenstunden belegt. Das Fach habe daher ihre bisherige Ausbildung nicht geprägt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim v. 07.08.2018