Zum Vertragsschluss bei ebay-Auktion bei Scheingebot

LG Frankenthal, Urteil vom 08.07.2014 – 8 O 63/14

Bedient sich der Verkäufer bei einer E-Bay Auktion eines sogenannten Scheinbieters, um den Gebotspreis zu manipulieren, so kommt gleichwohl kein Kaufvertrag mit dem unterlegenen zweithöchsten Bieter zustande.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

4. Der Streitwert beträgt 6.000,– €.

Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter Manipulation einer eBay-Auktion auf Schadensersatz in Anspruch.

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Die Beklagte ist Inhaberin des eBay-Accounts „c….tac“. Unter diesem Account wurde am 09.06.2013 ein Kraftfahrzeug Mercedes Benz C 200 (Artikelnummer …) zum Startpreis von 1,00 € eingestellt. Der Kläger bot in dieser Auktion unter dem Account „m…-de“ mit. Gemäß der Bieterliste gingen – soweit hier von Interesse – folgende Gebote ein:
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– Am 09.06.2013 um 23:33 Uhr ein Gebot von -…- in Höhe von 2.000,– €
– Am 09.06.2013 um 20:58 Uhr ein Gebot des Klägers in Höhe von 4.212,– €
– Am 10.06.2013 um 11:39 Uhr ein Gebot von b…l in Höhe von 6.999,– €
– Am 10.06.2013 ab 13:07 Uhr bis 18:30 Uhr insgesamt 8 Gebote des Klägers zwischen 4.500,– € und zuletzt 6.951,– €
– Am 16.06.2013 um 11:37 Uhr und um 20:37 Uhr 2 weitere Gebote von b…l in Höhe von (mindestens) 6.999,– €

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Beim vorgesehenen Ende der Auktion am 16.06.2013 um 20:53 Uhr erhielt folglich der Bieter b…l, dessen Account im Klartext „b…11111“ lautete, den „Zuschlag“ zum Preis von 6.999,– €.

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Die Beklagte stellte das fragliche Fahrzeug in der Folgezeit erneut zum Verkauf bei eBay ein. Der Kläger stellte sich deshalb auf den Standpunkt, bei den Geboten des „b…11111“ in der Ursprungsauktion habe es sich um Scheingebote gehandelt, weshalb nach den eBay-Bedingungen ein Kaufvertrag mit ihm, dem Kläger, zustande gekommen sei. Er forderte die Beklagte erfolglos zur Vertragserfüllung auf und erklärte nach entsprechender Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag.

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Mit seiner Klage begehrt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Hierzu trägt er vor:

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Obgleich bei Zeitablauf das Gebot des Inhabers des Accounts „b…11111“ das höchste Gebot dargestellt habe, sei der Vertrag zwischen ihm, dem Kläger, und der Beklagten zustande gekommen. Inhaber des Accounts „b…11111“ sei die Beklagte selbst oder ihr Ehemann. Auch wenn man entsprechend dem Vorbringen der Beklagten davon ausgehe, dass hinter dem Account „b…11111“ M. Z. stecke, handele es sich bei diesem nicht um einen „gewöhnlichen“ Bieter, sondern um eine mit der Beklagten kollusiv zusammenwirkende Person, deren Gebote lediglich dem Zweck gedient hätten, den Kaufpreis in die Höhe zu treiben und die Beklagte vor „Schnäppchenkäufen“ zu bewahren. Herr Beklagter habe daher mit seinen Geboten keine ernsthaften Kaufabsichten verfolgt, vielmehr stellten diese nichtige Scheinerklärungen dar. Dies ergebe sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, die die von der Beklagten praktizierte Vorgehensweise ausdrücklich untersagten. Dass die Beklagte mit M. Z. keine ernsthaften Kaufverträge habe abschließen wollen, zeige sich daraus, dass sie das fragliche Fahrzeug alsbald erneut bei eBay eingestellt habe, wo es wiederum von „b…11111“ erworben worden sei. Dieser habe auch weitere Artikel der Beklagten mehrfach – scheinbar – erworben.

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Demnach seien die Gebotes des „b…11111“ nicht zu berücksichtigen, sodass sein, des Klägers, zweithöchstes Gebot als gültiges Höchstgebot zum Zug komme. Da das dritthöchste Gebot von -…- lediglich 2.000,– € betragen habe, sei bei einer Erhöhungsstufe von 10,– € der Kaufvertrag mit ihm, dem Kläger, zum Preis von 2.010,– € zustande gekommen. Der Wert des ihm verkauften Fahrzeugs betrage aber mindestens 8.010,– €, sodass ihm der Differenzbetrag von 6.000,– € als Schadensersatz zustehe.

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Der Kläger beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.000,– € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2013 zu zahlen;

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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 560, 80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.10.2013) zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor:

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Entgegen der Ansicht des Klägers sei zwischen ihr und dem Kläger kein Kaufvertrag zustande gekommen. Bei M. Z. handele es sich um einen „neutralen Dritten“, dessen Gebote nicht lediglich zum Schein erfolgt seien und somit volle Wirksamkeit hätten. Nach Ende der Auktion sei der Mercedes Benz C 200 auch an Herrn M. Z. übergeben worden. Dieser habe jedoch nach kurzer Zeit wegen Mängeln am Fahrzeug den – berechtigten – Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und das Auto an die Beklagte zurückübereignet. Nach Beseitigung der Mängel habe sie das Fahrzeug erneut in einer Auktion zum Verkauf angeboten, wo es wiederum von dem unter dem Account „b…11111“ agierenden M. Z. ersteigert worden sei, diesmal zum Endpreis von 7.300,– €. Dem entsprechend sei dann am 22.07.2013 auch ein schriftlicher Kaufvertrag (GA 65) geschlossen worden.

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Abgesehen hiervon habe der Kläger selbst nie ernsthafte Kaufabsichten an dem offerierten PKW gehabt, er verfolge vielmehr mit seiner Schadensersatzforderung ein Geschäftsmodell. Dieses bestünde darin, aus Abbrüchen von Auktionen bei eBay Geldeinnahmen zu generieren. Schließlich müsse sich der Kläger bei der Berechnung seines vermeintlichen Schadens entgegen halten lassen, dass sein letztes Gebot nicht bei 2.010,– € sondern bei 6.951,– € gelegen habe.

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Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.

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1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 323 Abs. 1, 325, 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB) nicht zu, da zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zustande gekommen ist, den die Beklagte zu erfüllen hatte.

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a) Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte selbst bzw. ihr Ehemann stecke hinter dem Account „b…11111“, bleibt er mangels eines Beweisantrittes beweisfällig. Zu seinen Lasten ist deshalb davon auszugehen, dass hinter dem Account „b…11111“ ein Dritter, nämlich M. Z., steckt.

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b) Es kann dahinstehen, ob der Sachvortrag des Klägers, wonach die Beklagte

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– mehrfach – kollusiv mit diesem zusammengearbeitet hat, um durch dessen Gebote ihre eBay-Auktionen zu manipulieren und einen höheren Preis von dritten Bietern zu erzielen, den Tatsachen entspricht. Auch wenn man den Sachvortrag des Klägers
– für den in der Tat vieles spricht – insoweit als wahr unterstellt, fehlt es am Zustandekommen eines Kaufvertrages zwischen den Parteien.

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c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 08. Januar 2014 – VIII ZR 63/13 -, juris, Rn. 18 m.w.N.) ist der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner Internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 der für die vorliegende Auktion maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay (GA 18-28; im Folgenden: eBay-AGB) kommt ein Kaufvertrag bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots – insoweit übereinstimmend mit den §§ 145 ff. BGB – durch Annahme des Verkaufsangebots durch den Höchstbietenden zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.

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Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass vorliegend nicht der Fall der vorzeitigen Beendigung des Angebots in Rede steht, vielmehr lief die Auktion bis zu ihrem vorgesehenen Ende. Zu diesem Zeitpunkt war aber M. Z. der Höchstbietende, sodass der Vertrag mit diesem und nicht mit dem Kläger zustande gekommen ist. Die Gebote des Klägers sind dagegen mit der während der Angebotsdauer erfolgten Abgabe ein höheres Gebot durch M. Z. erloschen (§ 10 Ziffer 1 Satz 4 EBay-AGB), und zwar unwiderruflich. Sie wären selbst bei berechtigter Gebotsrücknahme seitens des M. Z. nicht wieder aufgelebt, denn nach § 10 Ziffer 1 Satz 6 EBay-AGB kommt nach einer berechtigten Gebotsrücknahme zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Dies zeigt, dass das Erlöschen des Gebotes durch Abgabe eines höheren Gebotes endgültiger Natur ist.

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c) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, dies gelte hier nicht, weil es sich bei den Geboten des M. Z. um gem. § 116 S. 2 BGB nichtige Scheingebote gehandelt habe.

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aa) Zunächst gilt, dass der Kläger keinen durchschauten geheimem Vorbehalt im Sinne von § 116 S. 2 BGB geltend macht, sondern ein Scheingeschäft im Sinne von § 117 Abs. 1 BGB. Der Kläger macht nämlich ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und M. Z. geltend, behauptet also, beide seien sich darüber einig gewesen, dass das von jenem Erklärte nicht gelten soll, was zur Anwendbarkeit von § 117 Abs. 1 BGB führt (vgl. etwa Reinhard Singer in: Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2011, § 116 Rn. 14; MüKoBGB/Armbrüster BGB § 116 Rn. 13).

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bb) Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein geschlossen wird, hängt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – IX ZR 226/03 -, juris, Rn. 11 m.w.N.) davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachten. Wollen die Parteien übereinstimmend nur den äußeren Anschein eines Rechtsgeschäfts erzeugen, dessen Rechtswirkungen aber nicht eintreten sollen, sind die von ihnen abgegebenen Erklärungen wirkungslos. Setzt der von den Parteien angestrebte Zweck dagegen die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts voraus, spricht dies umgekehrt gegen eine bloße Simulation.

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Nach dem Vortrag des Klägers sollte durch die Gebotsabgabe seitens des M. Z. erreicht werden, dass der Preis für den angebotenen Pkw nach oben getrieben und der Verkauf zu einem zu niedrigen Preis gleichzeitig verhindert werden wurde. Dies wurde nach den EBay-AGB letztendlich dadurch erreicht, dass der Beklagten zu niedrig erscheinende Gebote anderer Bieter durch ein Überbieten seitens des M. Z. nach § 10 Ziffer 1 Satz 4 EBay-AGB zum Erlöschen gebracht wurden. Dieser angestrebte Zweck setzte, wie die Argumentation des Klägers mit Nachdruck belegt, indes die Wirksamkeit des von M. Z. abgegebenen Übergebotes voraus, denn bei dessen Nichtigkeit und Unbeachtlichkeit käme vorliegend der Kläger zum Zuge, und zwar zum Preis von 2.100,– €. Das aber sollte nach dem Vortrag des Klägers durch die Manipulation gerade verhindert werden, was gegen eine bloße Simulation spricht (BGH, a.a.O.). Soweit der Kläger hiergegen einwendet, ein Verkauf an M. Z. sei im Ergebnis gleichwohl weder von diesem noch von der Beklagten gewollt worden, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Rechtsgeschäft (bzw. eine Willenserklärung) nicht gleichzeitig wirksam und nichtig sein kann.

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Ergänzend ist insoweit auch auf die Rechtsprechung des BGH zum Strohmanngeschäft hinzuweisen. Insoweit gilt, dass ein Strohmann-Geschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB ernstlich gewollt, wenn sonst der damit erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Dann ist ein solches Geschäft nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Strohmann rechtlich bindend (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 – VIII ZR 89/12 -, juris, Rn. 15 m.w.N.). Wie ausgeführt, konnte der von der Beklagten erstrebte wirtschaftliche Erfolg nur durch ein wirksames Gebot des Bieters M. Z. erreicht werden. Wenn der Kläger hiergegen einwendet, es spreche für ein – nichtiges – Scheingeschäft, dass für den Fall, dass das „Scheingebot“ letztendlich als Höchstgebot zum Zuge kommt, die Durchführung des dann nach den eBay-Grundsätzen geschlossenen Kaufvertrages von vornherein nicht gewollt sei, verkennt er, dass dies nicht zwingend für ein nichtiges Gebot spricht. Vielmehr kann der Tatsache, dass die Durchführung des Vertrages nicht gewollt war, auch dadurch Rechnung getragen werden, dass man die „Unrechtsvereinbarung“ zwischen Anbieter und „Scheinbieter“ dahingehend ausgelegt und versteht (§ 133, 157 BGB), dass für den Fall, dass mit dem „Scheingebot“ der gewissermaßen überschießende Erfolg eines Höchstgebots erreicht wird, ein Anspruch auf Aufhebung des dann geschlossenen Vertrages besteht. Konsequenz ist dann aber, dass für eBay ein Provisionsanspruch (sog. eBay-Gebühr) entsteht, der dann auch nicht durch Offenlegung dieser Manipulation wieder zu Fall gebracht werden kann. Dies entspricht auch ersichtlich den Interessen der Handelsplattform eBay.

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d) Möglicherweise deshalb sehen die – insoweit maßgeblichen (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, a.a.O.) – EBay-AGB die Nichtigkeit eines mit einem „Scheinbieter“ geschlossenen Kaufvertrags bzw. die Nichtigkeit eines zu Manipulationszwecken abgegebenen Gebotes auch nicht vor. Diese Rechtsfolge würde auch den Interessen von eBay, der Verfasserin dieser AGB, widersprechen, da dann, wie ausgeführt, in Ermangelung eines Kaufvertrages auch keine Verkaufsprovision anfiele. Zwar ist richtig, dass nach § 10 Ziffer 6 Satz 2 EBay-AGB Mitglieder den Verlauf einer Auktion nicht durch die Abgabe von Geboten unter Verwendung eines weiteren Mitgliedskontos oder durch die gezielte Einschaltung eines Dritten manipulieren dürfen. Die EBay-AGB sehen als Sanktion auf eine derartige Manipulation jedoch nicht die Nichtigkeit des fraglichen Gebots und den Abschluss eines Kaufvertrages mit dem zweithöchsten Bieter vor. Vielmehr bestimmen sich mögliche Sanktionen nach § 4 EBay-AGB, haben also etwa die Sperrung des Benutzerkontos usw. zur Folge. Ein Entfall der Verkaufsprovision ist für den Fall eines „versehentlich“ mit einem Scheinbieter zustande gekommenen Kaufvertrages dagegen nicht vorgesehen; auch würde sich die Berufung auf eine Manipulation zur Vermeidung der Zahlung der Verkaufsprovision gegenüber eBay im Zweifel nicht durchsetzen lassen. Dass es Wege geben mag, durch die Abgabe – weiterer – unrichtiger Erklärungen den Provisionsanspruch von eBay doch wieder zu Fall zu bringen, ändert an der aufgezeigten Rechtslage nichts, sondern belegt vielmehr, dass zunächst einmal ein – jedenfalls aus Sicht von eBay – wirksamer Vertrag zu Stande gekommen ist, der dann durch weitere Manipulationen wegen seiner Provisionspflicht wieder zu Fall gebracht werden muss.

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e) Hinzu kommt, dass die vom Kläger erstrebte Rechtsfolge, nämlich der Abschluss eines Kaufvertrages mit dem zweithöchsten Bieter, auch nicht notwendigerweise in dessen Interesse liegen muss, etwa wenn dieser zwischenzeitlich einen anderen Kauf getätigt hat. Vielmehr ergibt sich aus den bereits erörterten § 10 Ziffer 1 Sätze 4, 5 EBay-AGB, dass das Interesse des auch nur scheinbar überbotenen Bieters daran, nicht mehr an seinem Gebot festgehalten werden zu können, geschützt ist. Damit entspricht die fragliche Regelung in den EBay-AGB letztendlich § 156 S. 2 BGB, wonach bei einer Versteigerung ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. Geht man davon aus, dass die EBay-AGB dieser Vorschrift nachempfunden sind, dann liegt es nahe, zu ihrer Auslegung auch die Auslegung von § 156 S. 2 BGB heranzuziehen. Hier ist nun aber anerkannt, dass Voraussetzung für den Entfall der Bindungswirkung nicht ist, dass es sich um ein rechtswirksames Übergebot handelt, weil das Interesse an Rechtsklarheit darauf gerichtet ist, dass das Übergebot schon als Tatsache Berücksichtigung findet. Etwas anders kann nur dann gelten, wenn das Übergebot offensichtlich unwirksam ist oder wegen seines Mangels sofort vom Versteigerer zurückgewiesen wird (vgl. etwa Reinhard Bork in: Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2010, § 156 Rn. 4). Vorliegend waren die Übergebote des „b…11111“ aber gerade nicht offensichtlich unwirksam und wurden auch nicht wegen ihres Mangels sofort von eBay zurückgewiesen. Der Kläger will die Unwirksamkeit dieser Gebote vielmehr (erst) der Tatsache entnehmen, dass der fraglich PKW trotz des – scheinbaren – Verkaufs an M. Z. erneut von der Beklagten bei eBay eingestellt wurde. Das aber ist für den überbotenen Bieter keinesfalls offensichtlich, schon gar nicht während des Verlaufs der Auktion.

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f) Der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 27.06.2014 auf die Rechtslage bei einer vorzeitigen Beendigung der Auktion verfängt nicht. In diesem Fall kommt nach § 10 Ziffer 1 Satz 5 EBay-AGB zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels gerade zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Die eBay-AGB sehen demnach – wiederum im Provisionsinteresse dieser Handelsplattform – für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Auktion einen Vertragsschluss gerade vor, sofern nicht der Anbieter seine Berechtigung zur Angebotsrücknahme nachweisen kann. Für den Fall des kollusiven Zusammenwirkens mit einem „Scheinbieter“ ist dies dagegen nicht vorgesehen, weshalb der Hinweis des Klägers auf das Urteil des BGH vom 08. Juni 2011 (- VIII ZR 305/10 -, juris) hier nicht weiter hilft.

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Die vom Kläger im Schriftsatz vom 27.06.2014 vorgelegten Urteile des LG Neubrandenburg vom 03.06.2013 – 2 O 693/12 – (GA 139), des LG Darmstadt vom 28.01.2013 – 1 O 259/12 – (GA 146) und des LG Frankfurt am Main vom 06.12.2013 – 2-07 O 269/13 – (GA 152) mögen zwar für die Richtigkeit der Auffassung des Klägers zur Nichtigkeit manipulierter Angebote bei eBay sprechen. Indes wird diese Rechtsfolge dort nicht näher begründet und auch nicht auf die von der erkennenden Kammer aufgezeigten Gesichtspunkte und die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, die deutlich gegen einen nichtiges Scheingeschäft sprechen, eingegangen. Die erkennende Kammer hält deshalb ungeachtet der offenbar gegebenen gegenteiligen Rechtsauffassung anderer Landgerichte an ihrer Rechtsauffassung fest und stellt dem Kläger anheim, diese in der Berufungsinstanz überprüfen zu lassen.

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g) Es bleibt demnach dabei, dass das Gebot bzw. die Gebote des Klägers sämtlich durch das Übergebot des „b…11111“ erloschen sind und damit unwirksam wurden, sodass zwischen den Parteien kein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist.

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2. Der Kläger kann die Beklagte schließlich auch nicht mit Erfolg deshalb in Anspruch nehmen, weil sie durch ihre Angebotsmanipulation gegen die Grundsätze von eBay verstoßen hat.

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a) Da der Kläger mit seiner Forderung nach entgangenem Gewinn letztendlich einen Vermögensschaden geltend macht, kommt ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB von vornherein nicht in Betracht.

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b) Denkbar wäre allenfalls ein Anspruch aus culpa in contrahendo (c.i.c. – §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB). Ein solcher Ersatzanspruch kann sich ausnahmsweise auf das Erfüllungsinteresse erstrecken, wenn das Geschäft ohne die c.i.c. mit dem vom Geschädigten erstrebten Inhalt wirksam zustande gekommen wäre oder wenn dies der Schutzzweck der verletzten Pflicht gebietet (vgl. BeckOK BGB/Unberath BGB § 280 Rn. 51).

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Vorliegend scheitert ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch aus c.i.c. indes bereits daran, dass sich nicht feststellen lässt, ob der Vertrag ohne das schädigende Verhalten der Beklagtenseite überhaupt mit dem Kläger abgeschlossen worden wäre. Hätte „b…11111“ nicht bereits am 10.06.2013 um 11:39 Uhr, also über 6 Tage vor Ablauf der Auktion, ein Gebot von mindestens 6.999,– € abgegeben, so wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Kläger nicht über 6 Tage lang Höchstbietender mit einem Gebot von 2.010,– € geblieben, und dies bei einem von ihm selbst geltend gemachten Fahrzeugwert von mindestens 8.010,– €. Vielmehr wären ohne die frühzeitige Gebotsabgabe mit Sicherheit andere Interessenten in die Auktion der Beklagten „eingestiegen“, welche sich im Streitfall nur deshalb von einer Gebotsabgabe abschrecken ließen, weil der Preis über 6 Tage vor Ablauf der Auktion bereits auf 6.999,– € „geklettert“ war (§ 286 ZPO). Ob diese anderen Bieter dann das Höchstgebot des Klägers von 6.951,– € überboten hätten, ist im Nachhinein nicht feststellbar, so dass gerade nicht festgestellt werden kann, ob der Kläger ohne das – von ihm behauptete – kollusive Zusammenwirken zwischen der Beklagten und M. Z. überhaupt zum Zug gekommen wäre, und, wenn ja, zu welchem Preis. Ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadensersatzanspruch scheidet demnach aus. Es kann deshalb dahinstehen, ob ein derartiger Anspruch überhaupt in Erwägung gezogen werden könnte.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.

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