Zum zivilrechtlichen Ehrenschutz einer Gemeinde wegen schwerwiegender Funktionsbeeinträchtigung bei abfälligen Äußerungen über den Bürgermeister in sozialen Netzwerken

OLG Dresden, Urteil vom 24. August 2018 – 4 U 872/18

1. Eine schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Ehrenschutzes durch eine Gemeinde gegenüber einer Wortberichterstattung liegt nicht vor, wenn diese lediglich dazu geführt hat, dass sich einzelne Bürger in sozialen Netzwerken abfällig über den Bürgermeister äußern.(Rn.3)

2. Die Wiedergabe der Meinungsäußerung eines Dritten enthält zugleich die Tatsachenbehauptung, dass sich dieser entsprechend geäußert hat. Ist dies nicht der Fall, nimmt diese Äußerung nicht am Schutzbereich der Meinungsfreiheit teil.(Rn.8)

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23.5.2018 – 1a O 865/18eV – wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

1
Von der Aufnahme des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540, 313a Abs. 2 ZPO).

II.

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Die Berufung der Verfügungskläger (Kläger) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Klägerin zu 1) ist für den geltend gemachten Anspruch aus §§ 823Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog bereits nicht aktivlegitimiert (1.). Die im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständliche Aussage in der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten (Bekl.) vom 23.5.2018, er habe die x…leiterin Frau Wx. „krank gemobbt“, hat der Kläger zu 2) indes hinzunehmen (2.).

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1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 1) für eine Unterlassungsklage bezüglich der streitgegenständlichen Äußerung nicht aktivlegitimiert ist. Zwar können auch juristische Personen des öffentlichen Rechts zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird, auch wenn sie weder eine „persönliche“ Ehre haben noch wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein können; sie genießen jedoch, wie § 194 Abs. 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (BGH, Urteil vom 22. November 2005 – VI ZR 204/04 -, Rn. 9, juris; vom 22. Juni 1982 – VI ZR 251/80NJW 1982, 2246 und vom 16. November 1982 – VI ZR 122/80; BVerfGE 93, 266, 291). Dies setzt jedoch voraus, dass die konkrete Äußerung geeignet ist, die Behörde schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07 -, BGHZ 176, 175-191, Rn. 29). Hierfür reicht es indes nicht aus, dass Bewerber um die Nachfolge der x…leiterin in den Anschreiben zu ihrer Bewerbung auf die streitgegenständliche Berichterstattung hingewiesen und andere von einer solchen Bewerbung ganz abgesehen haben, was die Kläger mit der Berufungsbegründung behaupten (Schriftsatz vom 29.6.2018, Bl. 98 d.A.) oder dass einzelne Leserbeiträge nahelegen, der Kläger zu 2) agiere in L. „wie ein Möchtegernkaiser“ (Schriftsatz vom 26.4.2018, Bl. 11 d.A.). Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass hierdurch die Funktionsfähigkeit der Klägerin zu 1) in irgendeiner Weise eingeschränkt wird.

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2. Für die Entscheidung kann dies jedoch auch dahinstehen. Die Kläger müssen jedenfalls die streitgegenständliche Äußerung hinnehmen.

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a) Nach den für die Sinndeutung einer Äußerung geltenden Grundsätzen ist vorderhand zu klären, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dabei ist zu beachten, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf Äußerungen erstreckt, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (vgl. BGH Urteil vom 5. Dezember 2006 – VI ZR 45/05; vom 11. März 2008 – VI ZR 189/06; vom 22. April 2008 – VI ZR 83/07; vom 3. Februar 2009 – VI ZR 36/07 alle juris). Wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, wird grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Im Falle einer derartigen engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird.

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b) Mit dem Landgericht ist vorliegend davon auszugehen, dass die sowohl in der Artikelüberschrift als auch am Ende des zweiten Absatzes stehende Äußerung „Herr B. hat mich krank gemobbt“ als Schlussfolgerung aus den Umständen rund um die Inventarisierung des x… und die behauptete Drohung des Klägers zu 2) ihr gegenüber „wenn sie da nicht mitmachen, beurlaube ich sie“ abgeleitet werden. Dieses Verhalten wird zum einen umgangssprachlich mit dem Begriff „Mobbing“ bewertet. Dass die x…leiterin es hierbei nicht belässt, sondern mit der Äußerung zitiert wird, der Kläger zu 2) habe sie „krank gemobbt“ führt nicht dazu, dass die Äußerung hierdurch insgesamt zu einer Tatsachenbehauptung würde. Ausdrücklich heißt es zwar insoweit in dem Artikel „Danach war Wx. dem Zusammenbruch nahe“, was einen medizinisch beweisbaren Kausalzusammenhang andeutet. Die Krankschreibung der x…leiterin ab Februar 2018 ist jedoch als Tatsachenkern unstreitig wahr und wird in dem Artikel als „desolate körperliche und mentale Verfassung“ benannt, für die Frau Wx. dem Kläger die Schuld gebe. Dies belegt ebenfalls, dass das Verb „krankmobben“ hier nicht die medizinische Behauptung zum Ausdruck bringt, Frau Wx. sei bis zu dem „Drama Anfang Februar“ völlig gesund gewesen und durch planvolle und gezielte Schikane des Klägers zu 2) erkrankt, sondern allein ihre auf die aufgeführten Umstände gestützte Schlussfolgerung wiedergegeben wird. Eine solche Schlussfolgerung ist als Meinungsäußerung grundsätzlich bis zur Grenze der Schmähkritik geschützt. Gesichtspunkte, die im Rahmen der Abwägung für ein Überwiegen des Persönlichkeitsrechts des Klägers zu 2) sprechen würden, sind angesichts dessen nicht ersichtlich, auch wenn er durch diese Schlussfolgerung als Person, die zur Durchsetzung eigener Interessen auch vor Mobbing nicht zurückschreckt, in einer sein Persönlichkeitsrecht tangierenden Weise dargestellt wird. Zwar hat der Kläger zu 2) die in dem Artikel wiedergegeben Behauptung, er habe der x…leiterin mit Kündigung gedroht, bestritten, in seiner Anhörung vor dem Senat jedoch eingeräumt, dass er Frau Wx. eine „klare Ansage gemacht“ und es mit ihr ein durchaus kontroverses Gespräch gegeben habe. Auch wenn dessen Beschreibungen im Detail von dem Artikel abweichen, ist angesichts dessen davon auszugehen, dass der der streitgegenständlichen Äußerung zugrunde liegende Tatsachenkern wahr ist.

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Ob sich die Beklagten diese Äußerung durch die Bezeichnung der Frau Wx. als „Messie-Opfer“ zu Eigen gemacht haben, kann angesichts dessen dahinstehen. Eine Verbreiterhaftung hat das Landgericht auf dieser Grundlage mit zutreffenden Gründen, auf die zur Verneinung von Wiederholungen Bezug genommen wird, verneint.

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c) Ein Unterlassungsanspruch käme bei dieser Sachlage gleichwohl in Betracht, wenn die der x…leiterin zugeschriebene Äußerung weder wörtlich noch sinngemäß jemals gefallen wäre. Auch wenn die Äußerung als Meinungsäußerung anzusehen ist, enthält sie nämlich zugleich den Tatsachenkern, dass sich die x…leiterin tatsächlich in dem behaupteten Sinne geäußert hat. Bei Äußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente in der Weise vermengen, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, fällt aber bei der gebotenen Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Wahrheitsgehalt der tatsächlichen Bestandteile ins Gewicht (BGH, Urteil vom 01. März 2016 – VI ZR 34/15 – juris m.w.N). In dieser Entscheidung hat der BGH zum Unterlassungsanspruch eines Arztes gegen ein Bewertungsportal ausgeführt, eine als Meinungsäußerung anzusehende Bewertung eines Dritten unterfalle dann nicht mehr dem Schutz der Meinungsfreiheit, wenn ihr kein Behandlungskontakt zugrunde liege. Die Veröffentlichung eines einem Dritten zugeschriebenen Zitats, das tatsächlich überhaupt nicht gefallen ist, nähme in gleicher Weise am Schutzbereich der Meinungsfreiheit nicht teil.

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Dass diese Äußerung so gefallen ist, haben die Beklagten indes mit dem im Verfügungsverfahren zulässigen Beweismitteln bewiesen. Die eidesstattliche Versicherung des Beklagten zu 2) vor dem Landgericht haben die Kläger nicht entkräften können. Der von ihnen vorgelegte arbeitsgerichtliche Schriftverkehr reicht hierfür nicht aus. Zwar lässt dort die x…leiterin bestreiten, sich in diesem Sinne jemals geäußert zu haben, was gegen die Behauptung der Beklagten spräche, die Äußerung sei in dem Gespräch vom 22.3.2018 gefallen. Allein der Verweis auf die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 4 ZPO) der Frau Wx. im Verfahren vor dem Arbeitsgericht entkräftet den Beweiswert der vom Beklagten zu 2) abgegebenen eidesstattlichen Versicherung indes nicht. Es ist allgemein bekannt, dass diese Wahrheitspflicht in zahllosen Zivilverfahren bewusst oder unbewusst verletzt wird. Prozessual oder strafrechtlich kann dieses Verhalten aus den unterschiedlichsten Gründen jedoch nur in wenigen Einzelfällen sanktioniert werden. Demgegenüber ist die falsche eidesstattliche Versicherung bereits für sich genommen ein Straftatbestand, der nach § 156 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Die Einlassung der Frau Wx. vor dem Arbeitsgericht steht auch in Widerspruch zu ihrem von den Beklagten mit der Berufungserwiderung vorgelegten „Vermächtnis“ vom 22.3.2018, in dem es wörtlich heißt (S.6): „.. die Information, die ich durch den xyZeitungs-Artikel vom 21.3.2018 von der letzten Stadtratssitzung erhalten habe, kann ich nur als reinstes öffentliches Mobbing, Rufschädigung und Diffamierung bezeichnen.“. Von der Möglichkeit, die x…leiterin gleichwohl als präsente Zeugin gem §§ 935, 920 Abs. 2,294 Abs. 2 ZPO in den Termin zu stellen, haben die Kläger keinen Gebrauch gemacht. Im Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht zum Az …/18 haben sie ausweislich der Entscheidungsgründe vielmehr glaubhaft gemacht, Frau Wx. habe diese Äußerungen gegenüber dem Beklagten zu 2) abgegeben.

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d) Dass das Arbeitsgericht der dortigen Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben hat, die auch hier streitgegenständliche Äußerung zu unterlassen, ist für den gegen die hiesigen Beklagten gerichteten Unterlassungsanspruch ohne Belang. Eine Drittwirkung kommt diesem arbeitsgerichtlichen Urteil nicht zu.

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3. Ob die Beklagte zu 1) als „Herrin des Mediums“ für einen Unterlassungsanspruch gegenüber einer unter www.xy-Zeitung-online.de veröffentlichten Berichterstattung passivlegitimiert wäre, bedarf bei dieser Sachlage keiner Entscheidung mehr.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 48 Abs. 2 GKG.

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