Zum Widerruf der Waffenbesitzkarte eines mutmaßlichen sog. Reichsbürgers

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.12.2018 – 3 B 379/18

Widerruf der Waffenbesitzkarte eines mutmaßlichen Reichsbürgers

Das OVG Bautzen hat bei der Interessenabwägung in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren bezüglich des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte eines mutmaßlichen Reichsbürgers entschieden, dass dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf bei Beachtung der gesetzlichen Wertung im Waffengesetz der Vorrang einzuräumen ist.

Das VG Dresden hatte mit Beschluss vom 10.09.2018 (4 L 1369/17) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Widerrufsverfügung seiner Waffenbesitzkarten des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge angeordnet bzw. wiederhergestellt. Es vertrat die Auffassung, dass die Widerrufsverfügung rechtswidrig sei, da der Antragsteller nicht ordnungsgemäß angehört worden sei und für die Annahme seiner Unzuverlässigkeit Tatsachen fehlten. Die bloße Vermutung, dass der Antragsteller zum Kreis der Reichsbürger gehöre, rechtfertige die Annahme einer mangelnden Zuverlässigkeit nicht.

Das OVG Bautzen hat auf die die Beschwerde des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Mitglieds eines Schießsportvereins gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten abgelehnt und den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ergibt die Interessenabwägung in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, dass dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf bei Beachtung der gesetzlichen Wertung im Waffengesetz sowie bei Würdigung des Verhaltens des Antragstellers der Vorrang einzuräumen sei. Die Widerrufsverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Eine Anhörung sei nachgeholt worden. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien offen. Zwar gäben Angehörige der Reichsbürgerbewegung Anlass zu der Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen würden und damit unzuverlässig seien. Eine eindeutige Aussage darüber, ob der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung angehöre, könne derzeit aber nicht getroffen werden. Die abschließende Prüfung bleibe dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus, da auch sein Verhalten im Rahmen der Vorsprache beim Antragsgegner ein Gefährdungspotential habe erkennen lassen. Es habe sich dort nicht um spontane Unmutsäußerungen gehandelt, vielmehr hätten seine Äußerungen Bedrohungselemente enthalten.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen Nr. 18/2018 v. 04.12.2018

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