Zum unabwendbaren Ereignis bei Beschädigungen durch einen aufwirbelnden Stein

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.03.2017 – 2 S 2191/16

Zum unabwendbaren Ereignis bei Beschädigungen durch einen aufwirbelnden Stein

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck vom 08.03.2016, Az. 1 C 540/15, abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 935,09 € festgesetzt.

Gründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet (§§ 517, 519 f. ZPO). Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg.

A. In tatsächlicher Hinsicht wird zunächst auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 1.407,64 € in der Hauptsache gerichteten Klage in Höhe von 935,09 € stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung in vollem Umfang weiterverfolgen.

Eine Beweisaufnahme hat im Berufungsverfahren nicht stattgefunden. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 20.02.2017 hat die Kammer im Einverständnis der Parteien die Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen auf den 16.03.2017 bestimmt war.

B. Das Amtsgericht ist zu Unrecht von einer Haftung der Beklagten ausgegangen.

Das angefochtene Urteil beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO), da die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine andere Entscheidung erfordern.

I.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere daraus ergeben, dass das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen oder von den Parteien nicht vorgetragene Tatsachen verwertet hat (BGH, Urt. v. 21.6.2016 – VI ZR 403/14).

Gemessen daran ergeben sich im Streitfall keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen.

Insbesondere hat die Kammer bereits darauf hingewiesen, dass es verfahrensrechtlich unbedenklich ist, dass das Erstgericht als möglichen Schadensablauf einen auf der Straße liegen-den Stein angenommen hat, der von den Rädern des Beklagten-LKW aufgewirbelt und auf das nachfolgende Klägerfahrzeug geschleudert wurde: Dass die Klägerin einen solchen Sachverhalt zunächst nicht vorgetragen hat, ist prozessual unbedenklich, da davon auszugehen ist, dass sie sich die ihr insoweit günstigen Ausführungen des Sachverständigen zu eigen gemacht hat (vgl. BGH VersR 1974, 1030). Im Übrigen haben bereits die Beklagten mit der Klageerwiderung diese Konstellation in den Raum gestellt (aaO s. 2 u., S. 5 o.).

Auch der Hinweis der Beklagten auf die üblicherweise vorhandenen Spritzschutzlappen schließt diesen Schadenshergang nicht aus. So konnte der Sachverständige zum einen den Beklagten-LKW nicht selbst besichtigen, so dass unklar bleibt, ob an diesem Spritzschutzlappen (noch) angebracht waren; zum anderen können die Spritzschutzlappen nach Angaben des Sachverständigen ein Hochschleudern von Steinen auch nur “weitgehend verhindern”.

II.
Die Kammer kommt aus materiell-rechtlichen Gründen zu einem vom Amtsgericht abweichenden Ergebnis.

1. Die Berufungsrüge der fehlenden Aktivlegitimation greift jedoch nicht durch. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015 hat der Beklagtenvertreter die Aktivlegitimation unstreitig gestellt. Da die Beklagten auch nach Erlass des Beweisbeschlusses vom 29.09.2015 nicht mehr auf diesen Streitpunkt zurückgekommen sind, muss davon ausgegangen werden, dass sich das Unstreitigstellen auch auf den Hauptsacheanspruch bezog.

2. Beim zugrundezulegenden Sachverhalt (auf der Straße liegender Stein wurde durch den Beklagten-LKW aufgewirbelt und auf das nachfolgende Klägerfahrzeug geschleudert) ist eine Haftung der Beklagten aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG iVm § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich zunächst ohne weiteres zu bejahen, da der Schaden am Klägerfahrzeug “beim Betrieb” des versicherten Beklagten-LKWs entstanden ist (z.B. BGH VersR 1974, 1030; LG Heidelberg NZV 2012, 299).

3. Das AG hat im Weiteren lediglich die Frage eines Haftungsausschlusses der Beklagten aufgrund höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG geprüft – und zutreffend verneint. Hierunter fällt nur ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 140 m.w.N.).
4. Nicht beantwortet hat das AG aber die Frage, ob die Haftung der Beklagten nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist, weil der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Das ist hier der Fall.

a) Als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1, 2 StVG liegt nicht nur bei absoluter Unvermeidbarkeit des Unfalls vor, sondern auch dann, wenn dieser bei Anwendung der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus, so dass der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, sich wie ein “Idealfahrer” verhalten haben muss (BGH NJW 1998, 2222). Damit verlangt § 17 Abs. 3 S. 1, 2 StVG, dass der “Idealfahrer” in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (BGH VersR 2006, 369). Für die Unabwendbarkeit im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG ist derjenige beweisbelastet, der sich auf sie beruft (OLG München, Urt. v. 12.08.2011 – 10 U 3150/10 -, juris mwN), hier also die Beklagten.

Ein solch unabwendbares Ereignis kann vorliegen, wenn ein auf der Straße liegender Stein von den Rädern eines LKW aufgewirbelt und auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert wird (z.B. LG Heidelberg NZV 2012, 299; AG Buchen r+s 2016, 362 m.w.N.; vgl. auch BGH VersR 1974, 1030). Bei der dahingehenden Würdigung des maßgeblichen Schadensablaufs ist aber auch zu berücksichtigen, dass in einem Baustellenbereich, in dem mit dem Vorhandensein lose herumliegender Steine zu rechnen ist, ein Kraftfahrer einer durch seine Fahrweise bedingten möglichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch wesentliche Herabsetzung der Geschwindigkeit Rechnung tragen muss. Anders hingegen mag es sich verhalten, wenn eine Gefährdung Dritter durch einen hochgeschleuderten Stein nicht voraussehbar war. Das könnte dann zu bejahen sein, wenn ein Kraftfahrer auf einer gut ausgebauten, mit Asphalt versehenen Straße fährt, zumal wenn diese als Fernverkehrsstraße dient, auf der hohe Geschwindigkeiten eingehalten zu werden pflegen und eingehalten werden dürfen, und wenn kein Anhaltspunkt für das Herumliegen loser Steine besteht (BGH VersR 1974, 1030).

b) Für den Streitfall ist zunächst davon auszugehen, dass sich nach den Feststellungen des AG (Gründe unter I.2.) der Unfall in einem Baustellenbereich ereignete. Bei diesen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts handelt es sich ungeachtet dessen, dass sie sich in den Entscheidungsgründen befinden, um Tatbestandsangaben, deren Unrichtigkeit grundsätzlich nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht werden kann, das im Streitfall jedoch nicht durchgeführt worden ist (vgl. BGH NJW 2001, 448). Daran ändert auch nichts, dass schriftsätzlich durch keine der beiden Parteien vorgetragen worden war, dass sich der Unfall in einem Baustellenbereich ereignet habe. Nach alledem geht das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten im Schriftsatz vom 04.01.2017 ins Leere.

Da die Darlegungs- und Beweislast für die Unabwendbarkeit des Schadenseintritts bei den Beklagten liegt, wären diese im Weiteren gehalten gewesen vorzutragen, dass gleichwohl keine Anhaltspunkte für das Herumliegen loser Steine bestanden (vgl. BGH VersR 1974, 1030). Indes haben die Beklagten in erster Instanz tatsächlich vorgetragen, dass “der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs nicht erkennen konnte, dass ein Stein auf der Fahrbahn lag” (Klageerwiderung S. 2 u.). Dem ist die Klägerin im Weiteren nicht entgegengetreten, so dass diese Tatsache als unstreitig zu würdigen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO).

Dies bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass sich der Unfall zwar in einem Baustellenbereich ereignete, es dort aber gleichwohl keine Anhaltspunkte für Steine auf der Fahrbahn gab. Diese beiden Feststellungen stehen nicht im Widerspruch zueinander. Zum einen sind die Bauarbeiten im fraglichen Bereich neben den noch zum Verkehr freigegebenen Spuren durchgeführt worden – das ist eine allgemeinkundige Tatsache i.S.d. § 291 ZPO (vgl. BGH NJW 2007, 3211) – so dass nicht zwingend mit einer Verschmutzung der Fahrbahn zu rechnen war. Zum anderen ereignete sich der Schadensfall nach Angaben der Klägerin und der Zeugin B im einspurigen Brückenbereich neben den eigentlichen Fahrspuren, wo Arbeiten neben der Fahrbahn nicht durchgeführt wurden bzw. werden konnten.

Damit war also in dem streitgegenständlichen Baustellenbereich nicht mit dem Vorhandensein lose herumliegender Steine zu rechnen und eine Gefährdung Dritter durch einen hochgeschleuderten Stein nicht voraussehbar. Dann aber können sich die Beklagten zu Recht auf einen Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG wegen eines unabwendbaren Ereignisses berufen. Die Klage war deshalb abzuweisen.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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