OLG Celle, Urteil vom 05.06.2007 – 16 U 103/06
Der Todesfall eines Soldaten im Rahmen eines Manövers erfüllt den Tatbestand der Wehrdienstbeschädigung (Rn. 16). Nach § 91 a SVG bestehen Ansprüche aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung gegen den Bund nur aufgrund dieses Gesetz (Rn. 15). Weitergehende Ansprüche Angehöriger aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG können ihnen nur zustehen, wenn Ursache eine vorsätzliche unerlaubte Handlung war (Rn. 16).
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 7. April 2006 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Berufungswert: 72.012 Euro.
Gründe
I.
1
Die Kläger verlangen als Eltern des bei einem Bundeswehreinsatz in der Ostsee am 6. März 2002 getöteten Soldaten S. S. aus ererbtem und eigenem Recht Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung künftiger Ersatzpflicht von dem beklagten Land (im Folgenden: die Beklagte zu 1) und von dem Beklagten zu 2, der seinerzeit Kommandant der Fregatte Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: MVP) gewesen ist. Darüber hinaus begehren sie ein Schmerzensgeld wegen der Einleitung eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Bonn durch den Beklagten zu 2 (Beiakte 9 O 274/05 LG Bonn).
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Die Kläger werfen dem Beklagten zu 2 im Wesentlichen vorsätzliches Handeln vor, wodurch es zum Tod des Soldaten gekommen sei.
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Wegen aller weiterer Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts verwiesen, durch das die Klage abgewiesen worden ist. Dagegen richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie die erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiterverfolgen.
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Sie wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihre Rechtsauffassung, der Beklagte zu 2 habe den Tod ihres Sohnes vorsätzlich herbeigeführt, indem er den Einsatz des Rettungsbootes der MVP nicht angeordnet habe.
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Die Kläger beantragen,
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1. an die Kläger als Gesamtgläubiger 24.012,38 Euro zu zahlen,
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2. an den Kläger zu 1 einen Betrag von 14.000 Euro zu zahlen,
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3. an die Klägerin zu 2 einen Betrag von 14.000 Euro zu zahlen,
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4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner den materiellen und immateriellen Schaden “aus dem Tötungsdelikt vom 6. März 2002″ zu ersetzen haben, soweit diese Ansprüche nicht auf öffentliche Träger übergegangen sind.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
II.
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Die Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 aus Anlass des Todes des Sohnes der Kläger, die allein auf § 839 BGB gestützt werden könnten, bestehen nicht. Für eine Haftung aus einer Amtspflichtverletzung, die hier allein in Betracht kommen kann, haftet anstelle des handelnden Amtsträgers nach Art. 34 GG allein der Staat, nicht der Beamte (Soldat) persönlich. Im vorliegenden Fall kommt in Betracht, dass der Beklagte zu 2 in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes – dem Kommando über die Fregatte MVP – eine ihm dem Soldaten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat. Für diesen Fall trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht. Durch Art. 34 GG wird die Haftung für Amtspflichtverletzungen mithin auf den Staat verlagert und der Amtsträger von der unmittelbaren Verantwortlichkeit gegenüber dem Geschädigten befreit (BGHZ 108, 230 m. w. N.). Eine unmittelbare Inanspruchnahme des Beklagten zu 2 ist damit ausgeschlossen. Darauf sind die Kläger auch mehrfach, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, ohne Erfolg hingewiesen worden.
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2. Soweit Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach §§ 839, 847 BGB (a. F.), Art. 34 GG infolge des Schiffsunglücks in Rede stehen, die dem getöteten Soldaten selbst erwachsen sein könnten, kann nur eine Haftung der Beklagten zu 1 aus dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung in Betracht kommen. Dies betrifft zunächst Ansprüche auf weitergehende Leistungen auf Schadensersatz als sie nach dem SVG begründet sind, sowie Ansprüche auf Schmerzensgeld.
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a) Nach § 91 a SVG haben die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. Sie können Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen den Bund nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81 a bis 81 d durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist.
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Der Todesfall eines Soldaten im Rahmen eines Manövers erfüllt den Tatbestand der Wehrdienstbeschädigung. Nach §§ 1, 1 a SVG gehören auch die Kläger als Hinterbliebene des Soldaten zu den Personen, für die die Versorgung im SVG geregelt ist. Aus § 91 a SVG folgt mithin, dass ihnen weitergehende Ansprüche (aus Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG) aus Anlass des Schiffsunglücks vom 6. März 2002 nur zustehen können, wenn die Wehrdienstbeschädigung durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht wurde.
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b) Diese Beschränkung der Ansprüche für den Soldaten und seine Hinterbliebenen ist mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfGE 31, 212 für § 91 a SVG; BVerfG, Beschl. v. 8. Januar 1992, 2 BvL 9/88 für die entsprechende Vorschrift des § 46 BeamtVG; vgl. auch BGHZ 120, 176 zu § 91 a SVG). Sie erfasst auch eigene Ansprüche der Kläger als Hinterbliebene des Soldaten, die ansonsten auf §§ 844, 845 i. V. m. 839 BGB, Art. 34 GG gestützt werden könnten. Ebenfalls erfasst sind Ansprüche der Kläger, die sie aufgrund behaupteter eigener schwerer Beeinträchtigung durch den Tod ihres Sohnes (sog. Schockschaden) erlitten haben.
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c) Nach einer neueren Entscheidung des BGH (VU v. 6. Februar 2007, VI ZR 55/06) soll der Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII allerdings nicht für Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten aufgrund so genannter Schockschäden infolge eines Arbeitsunfalls des Versicherten gelten. Die vom BGH für die genannte Vorschrift gefundene Auslegung kann aber nach Auffassung des Senats nicht auf die gesonderten Vorschriften der §§ 91 a SVG oder 46 BeamtVG übertragen werden. Die gesetzliche Regelung in § 91 a SVG – wie auch der Parallelvorschrift im BeamtVG ist eindeutig. Sie schließt ausdrücklich weitergehende Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Regelungen aus, wenn nicht eine vorsätzliche unerlaubte Handlung festzustellen ist. Das wird – soweit ersichtlich – auch in der Literatur nicht anders gesehen (vgl. etwa MüKo/Papier, § 839 Rn. 352; Staudinger/Wurm, § 839 Rn. 380; Soergel/Vinke, § 839 Rn. 234). Dem entgegenstehende Rechtsprechung ist nicht ersichtlich (im hier vertretenen Sinn zu § 46 BeamtVG auch OLG Celle, OLGR 2002, 231).
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Die innere Berechtigung der Regelungen ist darin zu sehen, dass der Dienstherr die betreffenden Versorgungsansprüche unabhängig vom Verschulden zu gewähren hat, ihre Höhe im Einzelfall leicht errechenbar ist und der Berechtigte ohne Verzögerungen in den Genuss der Leistungen kommen kann. Die entscheidende Begründung findet § 91 a SVG in der Überlegung, dass der Bund durch die Versorgung der Soldaten und ihrer Hinterbliebenen nach dem SVG im Hinblick auf das zwischen ihm und dem Soldaten bestehende Treue- und Fürsorgeverhältnis in jedem Fall einen sofort wirksamen, angemessenen Ausgleich des Schadens gewährleistet, ohne dass es auf eine Haftung nach allgemeinem Schadensersatzrecht ankommt (BVerfGE 31, 212). Dass die Betroffenen dabei im Einzelfall weniger bekommen können als nach allgemeinem Schadensersatzrecht, ergibt sich aus dem notwendig pauschalierenden und typisierenden Charakter der Versorgungsansprüche. Auf der anderen Seite können die Leistungen nach dem SVG auch höher sein, weil z. B. ein etwaiges Mitverschulden des Soldaten unberücksichtigt bleibt (BVerfG a. a. O.). Diese Erwägungen treffen auch dann zu, wenn dem Geschädigten in Anwendung der Haftungsbeschränkung im konkreten Fall überhaupt kein Anspruch verbleibt. Das gilt beispielsweise für den eigenen Schmerzensgeldanspruch, der nach § 91 a SVG ausgeschlossen ist (Ausnahme Vorsatz). In gleicher Weise muss dies gelten, wenn Hinterbliebene Ansprüche auf Entschädigung wegen eines so genannten Schockschadens als Folge des Todes des Soldaten verlangen. Der Schockschaden hängt so eng mit dem Tod des Soldaten zusammen, dass der Haftungsausschluss jedenfalls im Bereich des § 91 a SVG auch für derartige Schäden anzuwenden ist.
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3. Mit Recht hat das Landgericht deshalb darauf abgestellt, ob nach dem Vortrag der Kläger sich ein solcher – wenigstens bedingter Vorsatz – feststellen lässt. Das ist jedoch zu verneinen.
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a) Im Bereich der hier in Rede stehenden Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB handelt der Amtsträger vorsätzlich, wenn er sich bewusst über die verletzte Amtspflicht hinwegsetzt. Zum Vorsatz gehört nicht nur die Kenntnis der Tatsachen, aus denen die Pflichtverletzung sich objektiv ergibt, sondern auch das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit, d. h. das Bewusstsein, gegen die Amtspflicht zu verstoßen. Zumindest muss der Amtsträger mit der Möglichkeit eines solchen Verstoßes rechnen und diesen billigend in Kauf nehmen (BGHZ 120, 176).
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b) Die entscheidende Frage beschränkt sich deshalb darauf, ob dem Beklagten zu 2 in der konkreten Rettungssituation ein wenigstens bedingt vorsätzliches Unterlassen des ihm als Amtsträger obliegenden Rettungseinsatzes, das den Tod des Soldaten herbeigeführt hat, nachzuweisen ist.
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Das kann auch nach den Darlegungen der Kläger indessen nicht angenommen werden.
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Auch nach ihrem Vortrag kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass ein Rettungseinsatz durch das MRB in dem Zeitfenster von 16.01 Uhr bis 16.03 Uhr in Betracht gekommen wäre (vgl. insoweit auch die Ausführungen des OLG Oldenburg im Beschluss vom 29. Dezember 2003, Ablichtung Bl. 267 ff.). Danach kam unter Berücksichtigung der konkreten Einsatzumstände (die von den Klägern auch nicht mit Substanz anders behauptet werden) nur in diesem Zeitfenster überhaupt ein Erfolg versprechender Einsatz des MRB zur Rettung des Soldaten in Betracht. Ob allerdings objektiv überhaupt eine Amtspflicht des Beklagten zu 2 bestand, den Einsatzbefehl für das MRB zu geben, kann letztlich offen bleiben, denn jedenfalls fehlt es am bedingten Vorsatz des Beklagten zu 2 insoweit.
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Der Befehl zum Einsatz des MRB, den der Beklagte zu 2 unterlassen hat, konnte nur aufgrund einer Bewertung der konkreten Einsatzsituation und nach Abwägung der damit auch für die übrige Besatzung verbundenen Gefahren und Risiken der gegebenen Rettungssituation erfolgen. Dabei muss dem Kommandanten ein Beurteilungsspielraum für eine eigenverantwortliche Entscheidung zugebilligt werden, auch wenn es um einen Einsatz zur Lebensrettung des vom Tode bedrohten Soldaten ging. In diesem Zusammenhang hat der nautische Sachverständige E. in seinem für das OLG Oldenburg im Klageerzwingungsverfahren erstatteten Gutachten vom 12. Mai 2003 ausgeführt, bei guter Lee-Lage der Steuerbordseite hätte das Aussetzen des MRB durchaus grenzwertig möglich sein müssen. Hier liege jedoch die letzte Entscheidung beim Kommandanten, denn zu berücksichtigen seien neben den momentan herrschenden Schiffsbewegungen im Seegang auch die kurzfristigen Wind- und Wellenveränderungen hinsichtlich ihrer Stärke und Richtung im geplanten Einsatzbereich. Es komme nicht allein auf den Zustand der See im unmittelbaren Lee-Bereich des Schiffes an, sondern im Wesentlichen in dem Seeraum, den das MRB anschließend befahren soll. Dies stützt die Annahme eines Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums des Beklagten zu 2, der in der gegebenen Situation (zugunsten der Kläger unterstellt) von einigen wenigen Sekunden eine Abwägung zu treffen hatte, ob der Einsatz des MRB – auch in Anbetracht der unmittelbaren Lebensgefahr des Soldaten S. einerseits, der von der britischen Fregatte eingesetzten Rettungsmittel und des erwarteten Hubschraubers andererseits sowie der Gefahren bei einem Einsatz des MRB – zu verantworten und geboten war.
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Selbst wenn man annehmen wollte, es habe eine Amtspflicht zum Einsatzbefehl gegen 16.01 Uhr bestanden, ließe sich – auch nach dem Vortrag der Kläger – nicht feststellen, dass der Beklagte zu 2 in dem Bewusstsein, d. h. der Kenntnis den Befehl unterließ, damit gegen seine Amtspflichten zu verstoßen. Der Beklagte zu 2 musste sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne von etwa zwei Minuten – wie zugunsten der Kläger unterstellt werden soll – entscheiden, ob der Einsatz des Rettungsbootes in der gegebenen Situation anzuordnen und angesichts der Wetterverhältnisse zu verantworten war. Wenn er bei dieser Abwägung zu der Entscheidung kam, den Einsatzbefehl nicht zu geben, kann nicht angenommen werden, er habe dies in Kenntnis der Pflichtwidrigkeit oder der Möglichkeit eines solchen Verstoßes unterlassen und diesen billigend in Kauf genommen.
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Das Landgericht hat mit Recht ausgeführt, dass sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür finden, der Beklagte habe den Pflichtenverstoß billigend in Kauf genommen. Die Entscheidung gegen den Einsatz des MRB mag daher aus der Betrachtung ex post ein fehlerhafter Entschluss gewesen sein, weil entgegen der Annahme des Beklagten eben der Rettungseinsatz der Mannschaft der CUMB nicht erfolgreich verlief und auch der Einsatz des Rettungshubschraubers weitere Schwierigkeiten und Zeitverzögerungen mit sich brachte. Bedingter Vorsatz des Beklagten lag damit aber nicht vor.
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Insoweit kann auch auf den Beschluss des OLG Oldenburg Bezug genommen werden, das nach Einholung zahlreicher Gutachten und Zeugenaussagen im Klageerzwingungsverfahren mit ausführlicher Begründung lediglich zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte sei der fahrlässigen Tötung hinreichend verdächtig. Mit diesem Ergebnis des lediglich hinreichenden Tatverdachts einer fahrlässigen Tötung ist bedingt vorsätzliches Handeln bzw. Unterlassen des Beklagten zu 2 nicht zu vereinbaren. Aus dem Vortrag der Kläger lassen sich auch keine anderen konkreten Anhaltspunkte entnehmen, die auf bedingten Vorsatz schließen lassen könnten.
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c) Keinen Erfolg haben die Kläger ferner mit ihrem Vortrag, der Beklagte zu 2 sei mit einem erkennbar seeuntauglichen Schiff zu dem Manöver ausgelaufen. Die Kläger stützen dies darauf, dass die Fregatte MVP auf der Steuerbordseite lediglich mit dem MRB und auf der Backbordseite mit einem Speedboot ausgerüstet war, das wegen Mängeln am Bordladekran aufgrund einer bis zum 30. Juni 2002 befristeten Ausnahmegenehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung nicht in der Betriebsart “Rescue” zu Wasser gelassen werden durfte.
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Dabei ist jedoch Folgendes zu berücksichtigen: Die internationalen Vorschriften (SOLAS) gelten nach Regel 3 ausdrücklich nicht für Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe. Das MRB war im Übrigen auch einsatzbereit. Dass es unter Beachtung der TDv 2030/034-13 nur bis zu einer Wellenhöhe von maximal 1,5 m sicher ausgebracht werden kann, steht der Einsatzbereitschaft der MVP nicht entgegen, denn es handelt sich dabei lediglich um eine technische Dienstvorschrift, die folglich auch kein Verbot aussprach, das MRB etwa bei einem höheren Wellengang keinesfalls auszusetzen. Im Übrigen entspricht es allgemeiner Erfahrung, dass jedem Einsatz von Rettungsmitteln unter Umständen widrige Umweltbedingungen Grenzen setzen können. Damit ist aber nicht die grundsätzliche uneingeschränkte Einsatzbereitschaft des MRB – wie sie in der Ausnahmegenehmigung des BMV vom 7. November 2001 aufgeführt ist – in Frage gestellt.
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Abgesehen davon gehen auch die Kläger selbst von einer Einsetzbarkeit des MRB aus, denn ihr zentraler Vorwurf geht gerade dahin, der Beklagte zu 2 habe diesen Einsatz vorsätzlich und pflichtwidrig unterlassen.
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Nach § 91 a SVG sind damit etwaige weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld ausgeschlossen. Das gilt auch für den Feststellungsantrag.
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4. Eigene Schmerzensgeldansprüche der Kläger:
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Wollte man der oben zu 2. dargelegten Argumentation zur Anwendung der Haftungsbeschränkung aus § 91 a SVG auch auf eigene Ansprüche der Kläger nicht folgen, wären etwaige Schmerzensgeldansprüche der Kläger wegen behaupteter so genannter Schockschäden aufgrund der Todesnachricht über ihren Sohn jedenfalls nicht schlüssig dargetan.
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Die seelische Erschütterung (“Schockschaden”) durch die Nachricht vom tödlichen Unfall eines Angehörigen begründet einen Schadensersatzanspruch nicht schon dann, wenn sie zwar medizinisch erfassbare Auswirkungen hat, diese aber nicht über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. Der Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB deckt nur Gesundheitsbeschädigungen, die nach Art und Schwere diesen Rahmen überschreiten (BGHZ 56, 173; BGH NJW 1976, 673).
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Die Kläger haben indessen nicht mit Substanz dargelegt, dass bei ihnen aufgrund des Todes ihres Sohnes ein derartiger Schockschaden im Sinne einer Gesundheitsbeschädigung (schockartiger Eingriff im medizinischen Sinne) eingetreten ist. Soweit sie in diesem Zusammenhang vortragen, die Todesnachricht habe zu einer existenziellen Erschütterung geführt, die Klägerin zu 2 habe einen Nervenzusammenbruch erlitten, sei zunächst ein Vierteljahr arbeitsunfähig gewesen und leide auch weiter an Schlafstörungen (Bl. 9, 405, 452, 472), medizinische Hilfe und Begleitung sei nötig gewesen, entbehrt dieser Vortrag – worauf die Beklagten hingewiesen haben – der nötigen Substanz. Konkreten Vortrag zu im Einzelnen erforderlichen medizinischen Behandlungen unter Vorlage von Attesten oder Bescheinigungen haben die Kläger nicht gehalten. Es fehlt auch an der Darstellung einzelner Zeiten oder Zeiträume, in denen eine gesundheitliche Beeinträchtigung einschließlich konkreter ärztlicher Behandlungen und Diagnosen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung vorgelegen haben sollte.
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Die Kläger haben damit nicht dargetan, dass die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen medizinisch erfassbare Auswirkungen hatten, die über die Beeinträchtigungen hinausgehen, denen nahe Angehörige bei Todesnachrichten erfahrungsgemäß ausgesetzt sind. In diesem Zusammenhang sind seelische Erschütterung, zeitweise Arbeitsunfähigkeit und Weinkrämpfe erfahrungsgemäß die natürliche Folge des Todes eines nahen Angehörigen (BGH a. a. O.), ohne dass damit bereits die von der Rechtsprechung geforderten Voraussetzungen für die Ersatzfähigkeit eines “Schockschadens” zu bejahen sind.
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Eines Hinweises auf den insoweit nicht ausreichenden Vortrag bereits in erster Instanz bedurfte es nicht, nachdem die Beklagten bereits auf die mangelnde Substanz ausreichend hingewiesen hatten, ohne dass die Kläger ihrerseits den Vortrag in schlüssiger Weise ergänzt hätten.
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5. Ohne Erfolg bleibt die Berufung auch, soweit die Kläger ein weiteres Schmerzensgeld wegen der Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens durch den Beklagten zu 2 beim Landgericht Bonn begehren.
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Die Beklagte zu 1 haftet schon deshalb nicht, weil sie an diesem Verfahren nicht beteiligt war.
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Eine Haftung des Beklagten zu 2 scheidet – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat (LGU 14) – aus, weil der Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kläger durch die Führung des Verfahrens vor dem Landgericht Bonn kann mithin nicht angenommen werden.
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6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 15. Mai 2007 hat vorgelegen und gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.