Zum Schadenersatzanspruch aufgrund des Einsturzes eines Hauses

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2017 – 16 U 6/17

Zum Schadenersatzanspruch aufgrund des Einsturzes eines Hauses

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten zu 4) und zu 5) wird das am 15.12.2016 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 2 O 351/14 – hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 4) und 5) nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.

1
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen des Einsturzes seines Hauses „J 63“ in C am 06./07.08.2014 geltend.

2
Der Kläger ist Eigentümer des dortigen Grundstücks, welches mit einem zweieinhalb-geschossigen, teilweise unterkellerten Einfamilienhaus sowie einem dahinterliegenden Nebengebäude bebaut war. Im Rahmen eines Umbaus seines Hauses im Jahr 1992 hatte der Kläger die Zwischendecke zwischen dem ersten Obergeschoss und dem Dachgeschoss teilweise entfernt.

3
Die Beklagten zu 1) und 2) sind Gesellschafterinnen der Beklagten zu 3). Auf dem Grundstück der Beklagten zu 1) und 2) befand sich bis Ende April/Anfang Mai 2014 ein Haus, welches Wand an Wand an das klägerische Haus grenzte. Die Beklagten zu 1) und 2) entschlossen sich im Jahr 2012, das auf ihrem Grundstück (J 65) stehende Haus abzureißen und an gleicher Stelle einen Neubau zu errichten, um die von ihnen über die Beklagte zu 3) betriebene Seniorenpension zu erweitern. Unter dem 26.08.2012 erteilte die Stadt C die hierfür notwendige Abrissgenehmigung. Die Abrissarbeiten des Bestandsbaus begannen Anfang Mai 2014.

4
Der Beklagte zu 4) wurde mit den Aushubarbeiten zur Herstellung der Baugrube beauftragt und führte diese Arbeiten im Anschluss an die Abrissarbeiten ab Anfang Juni 2014 durch. Ein Bodengutachten wurde nicht eingeholt. Während der Durchführung der Aushubarbeiten durch den Beklagten zu 4) kam es Anfang Juni 2014 zum Abgang eines ca. 3 m großen Hofteils auf dem hinteren Bereich des klägerischen Grundstücks sowie zu ersten Rissbildungen am Haus des Klägers. Weder der Beklagte zu 4) noch der Streithelfer zu 4), der damalige Ehemann der Beklagten zu 2), der zumindest als Ansprechpartner auf der Baustelle auftrat, oder der Kläger ergriffen diesbezüglich irgendwelche Maßnahmen.

5
Zur Sicherung der Nachbarbebauung mussten die Gebäudefundamente des Hauses des Klägers sowie des Hauses auf dem auf der anderen Seite des Baugrundstücks angrenzenden Grundstück „J 67“ unterfangen werden. Diese Unterfangungsarbeiten führte ab 10.06.2014 bis 14.06.2014 die Beklagte zu 5) durch.

6
Vom 14. bis 28.06.2014 nahm der Beklagte zu 4) Bodenaustauschmaßnahmen in der Baugrube vor, wobei Ort und Umfang der Ausführung zwischen den Parteien streitig sind. Im Hinblick auf ein Abrutschen eines Teils des Grundstücks „J 67“ gab es Ende Juni/Anfang Juli 2014 einen Baustopp. Danach begannen erneut Mitarbeiter der Beklagten zu 5) mit Arbeiten in der Baugrube, deren Umfang ebenfalls im Einzelnen streitig ist. Jedenfalls waren sie auch mit der Erstellung einer Kellerbodenplatte befasst. Am 17.07.2014 besichtigte ein Mitarbeiter der Streithelferin zu 1) im Auftrag des von den Beklagten zu 1) bis 3) von Schäden auf dem Grundstück „J 67“ in Kenntnis gesetzten Bauherrenhaftpflichtversicherers die Baugrube, wobei das diesbezügliche Gutachten erst am 15.08.2014 fertiggestellt wurde.

7
Am 06.08.2014 vormittags arbeiteten Mitarbeiter der Beklagten zu 5) in der Baugrube. Dann kam es am Vormittag zu einem Teileinsturz des klägerischen Hauses, indem die der Baugrube zugewandte Hausseite einbrach. Am 07.08.2014 stürzte auch das Dach des Hauses teilweise ein.

8
Der Kläger hat behauptet, dass die nicht sach- und fachgerechten Arbeiten der Beklagten zu 4) und 5) ursächlich für den Einsturz des Hauses gewesen seien. Der Beklagte zu 4) habe bei den Aushubarbeiten die maßgeblichen technischen Regeln vollständig ignoriert und die Grubenwände vertikal angelegt. Für den vorhandenen bindigen Boden, welcher in Verbindung mit Wasser zum Fließen neige, seien maximal 60 % Böschungswinkel zulässig gewesen. Auch die vom Beklagten zu 5) – insoweit unstreitig – erst in der 2./3. Juniwoche 2014 parallel zu den noch andauernden Ausschachtungsarbeiten durchgeführten Mauerarbeiten zur Herstellung einer Unterfangung zu den angrenzenden Grundstücken seien nicht sach- und fachgerecht gewesen. Im Anschluss daran habe der Beklagte zu 4) ab dem 24.06.2014 noch einen Bodenaustausch bis etwa einen Meter unter der Baugrubensohle vorgenommen. Weiter hat der Kläger behauptet, als Bauleiter sei von der Bauherrin der Streithelfer zu 4), der damalige Ehemann der Beklagten zu 2), angegeben worden, der indes über keinerlei Kenntnisse im Bereich von Abbrucharbeiten verfügt habe.

9
Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe eines Teilbetrages von 200.000,00 EUR des ihm entstandenen Schadens.

10
Der Beklagte zu 4) hat behauptet, dass die seinen Arbeiten vorausgegangenen Abbrucharbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt gewesen seien. Er habe mit den Aushubarbeiten für die Baugrube ab dem 05.06.2014 begonnen, allerdings zunächst nicht im Bereich des Hauses des Klägers. Zwischen dem 09.06.2014 und dem 14.06.2014 habe er dann am Objekt des Klägers die Bodenschichten, die sich unmittelbar am Haus befanden, sach- und fachgerecht kaskadenartig abgetragen, so dass jeweils Teilunterfangungen durch die Beklagte zu 5) hätten hergestellt werden können und hergestellt worden seien.

11
Zwischen dem 14.06.2014 und 25.06.2014 sei dann der Bodenaustausch mit Kies in der Baugrube erfolgt, womit die unterschiedlichen Tiefen ausgeglichen worden seien. Im vorderen Bereich des Grundstücks, zur Straße „J“ hin, seien nur ca. 40-50 cm Kies eingebracht worden. Im Sicherungsbereich der Unterfangung des Hauses des Klägers seien keine Arbeiten zum Bodenaustausch durchgeführt und der Boden auch nicht mit einer Rüttelplatte verdichtet worden. Am 28.06.2014 seien diese Arbeiten beendet gewesen und er habe den Bagger abgeholt. Nachfolgend habe er nur noch den Verbau am Haus „J 67“ hergestellt.

12
Der Beklagte zu 4) hat weiter behauptet, ursächlich für den Einsturz des Hauses des Klägers seien die mangelhaften Unterfangungs- und Ausschachtungsarbeiten der Beklagten zu 5). Die Herstellung des Fundaments für die Unterfangung sei mangelhaft gewesen, weil keinerlei Verstärkungen eingebracht worden seien. Die Unterfangung selbst hätte in einer stärkeren Ausführung erfolgen müssen. Die verwendeten Steine hätten nur einen Teil der Giebelwand unterfangen. Nach dem 14.07.2014 habe die Beklagte zu 5) weitere Ausschachtungsarbeiten durchgeführt und dabei die Bodenplatte um weitere 10 cm ausgehoben. Am Tag des Einsturzes hätten Mitarbeiter der Beklagten zu 5) noch in der Baugrube gearbeitet und hätten Ausschachtungsarbeiten an dem zu errichtenden Aufzugsschacht unmittelbar an der Giebelwand des Hauses des Klägers durchgeführt.

13
Die Beklagte zu 5) hat erstinstanzlich behauptet, für die Durchführung sämtlicher anfallender Bodenarbeiten auf der Baustelle sei allein der Beklagte zu 4) verantwortlich gewesen. Ihre Mitarbeiter hätten zur Herstellung des für die Unterfangung notwendigen Fundaments einen ca. 30 cm tiefen Graben ausgehoben und mit Beton verfüllt. Das erstellte Betonfundament für die Unterfangungswände sei ausreichend dimensioniert gewesen. Dem Druck, der von oben auf das Fundament eingewirkt habe, sei durch eine entsprechende Menge Erdreich entgegengewirkt worden. Nach Fertigstellung des Fundaments seien die eigentlichen Unterfangungsarbeiten durch Erstellung des hierfür notwendigen Mauerwerks erfolgt und – hinsichtlich des Zeitpunkts unstreitig – am 14.06.2014 fachgerecht abgeschlossen worden. Sämtliche verwendeten Baumaterialien hätten den maßgeblichen DIN-Vorgaben entsprochen. Nach Fertigstellung der Unterfangungsarbeiten habe der Beklagte zu 4) weitere Ausschachtungsarbeiten durchgeführt, die ursächlich für den Hauseinsturz gewesen seien. Indem der Beklagte zu 4) unmittelbar neben dem von der Beklagten zu 5) erstellten Betonfundament der Unterfangung des Hauses des Klägers eine erhebliche Menge Erdreich ausgehoben habe, habe er den von der Beklagten zu 5) sichergestellten Gegendruck entfernt und die Standsicherheit der Unterfangung aufgehoben. Nachdem der Beklagte zu 4) vom damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 5) hierüber informiert worden sei, habe er sodann die Baugrube mit einer erheblichen Menge Kies verfüllt und durch Einsatz einer großen Rüttelplatte verdichtet. Hierdurch sei die Standsicherheit des klägerischen Objektes weiter gefährdet worden.

14
Im weiteren Verlauf der Bauarbeiten seien die Mitarbeiter der Beklagten zu 5) erneut in der Baugrube tätig gewesen – insoweit unstreitig -, um dort eine Kellerbodenplatte zu gießen und diese anschließend zu isolieren. Dabei seien sie auf vom klägerischen Haus abbröckelnden Mörtel aufmerksam geworden. Auf von ihnen erfolgte Warnungen sowie eine Warnung des damaligen Geschäftsführers der Beklagten zu 5) gegenüber dem Streithelfer zu 4) am 29.07.2014 habe der Streithelfer zu 4), der Bauleiter gewesen sei, nicht reagiert. Zu diesem Zeitpunkt sei es noch möglich gewesen, durch Sicherungsmaßnahmen, z.B. durch Montage von Metall- oder Holzstreben, das Haus „J 63“ in sich zu stabilisieren und den Einsturz zu verhindern.

15
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

16
Das Landgericht hat der Klage nach Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Prof. H vom 11.05.2015 aus dem selbstständigen Beweisverfahren Landgericht Köln 27 OH 13/14 und der Erläuterung dieses Gutachtens durch Anhörung des Sachverständigen Prof. H im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27.10.2016 durch (wenn auch nicht als solches bezeichnetes) Grundurteil hinsichtlich aller Beklagten dem Grunde nach stattgegeben.

17
Zur Verurteilung gegenüber dem Beklagten zu 4) und der Beklagten zu 5) hat das Landgericht zur Begründung ausgeführt, die Haftung der Beklagten zu 4) und 5) ergebe sich aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 1, 909 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei bewiesen, dass die nicht fachgerecht durchgeführten Aushub- und Unterfangungsarbeiten in der Baugrube „J 65“ zu einem Stützverlust des klägerischen Hauses geführt hätten, durch den es zu einem Einsturz des Hauses zwischen dem 6. und 7.8.2014 gekommen sei. Es könne dahinstehen, durch wen nachfolgend die weiteren Ausschachtungsarbeiten ausgeführt worden seien, weil nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht feststehe, dass der Einsturz ohne das nachträgliche Tieferschachten nicht erfolgt wäre. Der erste Aushub durch den Beklagten zu 4) und die Unterfangungsarbeiten durch die Beklagte zu 5) seien zumindest mitursächlich für den Gebäudeeinsturz gewesen. Sowohl das Anlegen des vom Sachverständigen festgestellten Pumpensumpfes in der Nähe der Unterfangung als auch die Arbeiten an dieser Stelle an einem Aufzugsschacht seien jedenfalls nicht allein ursächlich für das Versagen der Unterfangungswand, weshalb es auch diesbezüglich keiner weiteren Sachaufklärung mehr bedürfe.

18
Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien sowohl der Aushub, ausgeführt durch den Beklagten zu 4), als auch die Unterfangungsarbeiten durch die Beklagte zu 5) geeignet, den Einsturz des klägerischen Gebäudes herbeizuführen. Die Arbeiten beider Beteiligten hätten in der Gesamtschau zu einem insgesamt labilen System in der Baugrube geführt. Nach dem Gutachten des Sachverständigen sei auszuschließen, dass allein der Aushub bei nachfolgender fachgerechter Unterfangung oder allein die mangelhafte Unterfangung bei fehlerfreiem Aushub oder allein das nachträgliche Tieferschachten nach vorherigem fachgerechtem Aushub und Unterfangung oder allein die Arbeiten am Pumpensumpf bei vorherigen fachgerechten Arbeiten den Einsturz herbeigeführt hätten. Der Einsturz wäre bei einer fachgerechten Ausführung der Aushubarbeiten und der Unterfangungen vermieden worden, so dass sich die Mängel, die jeweils in den Verantwortungsbereich der Beklagten zu 4) und 5) fallen, in jedem Fall ausgewirkt hätten. Ferner treffe den Kläger kein Mitverschulden.

19
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

20
Mit der Berufung wenden sich die Beklagten zu 4) und 5) gegen ihre Verurteilung.

21
Der Beklagte zu 4) trägt zur Begründung unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen vor, die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln 961 Js 3874/15 hätte beigezogen werden müssen, weil der Sachverständige hieraus (vor allem aufgrund eines bei dieser Akte auf Datenträger befindlichen Films von dem Einsturz) weitere Erkenntnisse zu den Ursachen des Einsturzes hätte ableiten können. Die nochmalige Beantragung der Beiziehung der Ermittlungsakte sei im Rahmen der Schriftsatznachlassfrist möglich gewesen und hätte zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung führen müssen. Wenn der Einsturz des Gebäudes im vorderen Bereich stattgefunden habe, wie es der Film zeige, könne er nicht auf die Ausschachtungsarbeiten des Beklagten zu 4) im hinteren Bereich zurückgeführt werden. Weiter trägt der Beklagte zu 4) zur Begründung vor, die Baugrube sei nicht ausreichend untersucht worden, insbesondere müsse diese nach Räumung erneut untersucht werden. Wesentliche Teile der Arbeitsabläufe seien zwischen den Parteien streitig und hätten aufgeklärt werden müssen. Die Verletzung der Sicherungspflichten des Bauherrn bzw. des Bauunternehmers seien hauptsächlich und einzig ursächlich für den Einsturz des Gebäudes. Auch die Beklagte zu 5) hätte ohne großen Aufwand jeden Schaden verhindern können und müssen.

22
Die Beklagte zu 5) trägt zur Begründung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor, das Landgericht sei vor einer Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet gewesen, die jeweiligen Verursachungsbeiträge an dem Hauseinsturz vollständig und umfassend aufzuklären. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten sowie in seinen mündlichen Erläuterungen im Rahmen seiner Anhörung am 27.10.2016 ausgeführt, dass die Hauptursache für den Hauseinsturz in einer Schwächung der Unterfangungswände durch die nachträglich durchgeführten Ausschachtungsarbeiten liege. Auch wenn nicht feststehe, ob weitergehende Feststellungen getroffen werden könnten, hätte weitergehend geprüft werden müssen, ob die von der Beklagten zu 5) erstellten Unterfangungswände überhaupt ursächlich werden konnten und – wenn ja – ob sie eventuell nur für einen abgrenzbaren Teilschaden ursächlich geworden sind oder jedenfalls nicht geeignet waren, den Gesamtschaden herbeizuführen. Für den Fall, dass auch fachgerecht erstellte Unterfangungswände durch die Ausschachtungs- und Bodenaustauscharbeiten des Beklagten zu 4) ihrer Standsicherheit beraubt worden wären, hätten sich etwaige Mängel der Beklagten zu 5) nicht schadenursächlich auswirken können, so dass die Zurechnung des eingetretenen Schadens entfallen müsse. Hierzu habe sich der Sachverständige noch nicht erschöpfend geäußert. Dass sich die Mängel, die in den Verantwortungsbereich der Beklagten zu 4) und 5) fielen, in jedem Fall ausgewirkt hätten, könne nicht festgestellt werden. Darüber hinaus reiche die Feststellung insoweit nicht aus, weil von einem Zusammenwirken der Ursachen nur ausgegangen werden könne, wenn festzustellen sei, dass der Tatbeitrag der Beklagten zu 5) überhaupt geeignet sei, den eingetretenen Schaden hervorzurufen, und bejahendenfalls auszuschließen sei, dass Anteilszweifel behoben werden können.

23
Der Beklagte zu 4) beantragt,

24
das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.12.2016 – 2 O 351/14 – aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Köln zurückzuverweisen.

25
Die Beklagte zu 5) beantragt,

26
das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.12.2016 – 2 O 351/14 – und das diesem Urteil zugrundeliegende Verfahren aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Köln zurück zu verweisen.

27
Der Kläger beantragt,

28
die Berufungen zurückzuweisen.

29
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er führt aus, der Sachverständige habe in der mündlichen Verhandlung am 27.10.2016 ausgeführt, er könne nicht ausschließen, dass der Auslöser, der das labile System ins Ungleichgewicht gebracht habe, im Bereich des Kraftschlusses zwischen der Unterfangung und dem Fundament des Hauses zu sehen sei. Ein weiterer Auslöser könne auch darin liegen, dass die Unterfangungswand außermittig errichtet worden sei und auch nicht längsachsenparallel zur Gebäudewand. Darüber hinaus könne der Auslöser auch darin liegen, dass die Unterfangungswand nicht die erforderliche Dicke habe.

30
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Gerichtsakte Bezug verwiesen. Die Akten LG Köln 27 OH 13/14 waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

31
Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 4) und zu 5) sind insoweit begründet, als sie gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Antrag der Berufungskläger zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit es gegen sie ergangen ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führen.

32
1. Zu Recht nimmt das Landgericht an, dass die Beklagten zu 4) und 5) den Haftungstatbestand der §§ 823 Abs. 2, 909 BGB erfüllt haben

33
Das dem § 909 BGB zu entnehmende allgemeine Verbot von Vertiefungen, die in unzulässiger Weise einen Stützverlust für das Nachbargrundstück bewirken, und die entsprechende Verhaltenspflicht, bei der Mitwirkung an Vertiefungen ausreichende Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, richtet sich nicht nur an den Eigentümer des jeweiligen zu vertiefenden Grundstücks, sondern an jeden, der an einer Vertiefung mitwirkt (z.B. BGH Urteil vom 22.10.2004, V ZR 310/03, NZBau 2005, 227). Dazu zählt auch ein Unternehmer, der die Baugrube durch abstützende Vorkehrung sichern soll (st. Rspr., vgl. z.B. BGH Urteil vom 12.07.1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3305 m.w.N.).

34
Nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme sind die – ursprünglichen – Aushubarbeiten, welche der Beklagte zu 4) noch vor Errichtung des Unterfangungsmauerwerks vorgenommen hat, sowie die Unterfangungsarbeiten der Beklagten zu 5) nach der insoweit mit den Berufungen nicht angegriffenen Würdigung des Landgerichts nicht fachgerecht. Wie das Landgericht auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen zutreffend ausgeführt hat (Urteil S. 12/13), haben die Beklagten jeweils in mehrfacher Hinsicht gegen DIN-Vorschriften und damit gegen die anerkannten Grundsätze der Technik verstoßen

35
2. Die Beklagten rügen jedoch zu Recht, dass die Ursächlichkeit der ihnen vorzuwerfenden Verletzungen der Sorgfaltspflichten für den Einsturz des klägerischen Hauses, nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt ist.

36
Insoweit gilt Folgendes:

37
a) Die Haftung der Beklagten zu 4) und 5) kann sich aus § 840 BGB ergeben. Sie waren Nebentäter der Beklagten zu 1) bis 3) (vgl. dazu etwa BGH Urteil vom 26.11.1982, V ZR 314/81, BGHZ 85, 375 = NJW 1983, 872, 875, MüKo/BGB-Wagner, BGB, 7. Aufl. 2017, § 840 Rdnr. 2 ff.). Dafür ist es unerheblich, ob die Beklagten zu 1) bis 3) aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB oder nur verschuldensunabhängig gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB ausgleichspflichtig sind. Maßgebend ist, ob die Beklagten nebeneinander für die in Betracht kommenden Einsturzursachen verantwortlich wären. Dabei spielt es keine Rolle, ob allein die Bekl. zu 4 und 5) der Vorwurf einer unerlaubten Handlung trifft (BGH a.a.O.).

38
Kennzeichnend für die Nebentäterschaft ist, dass sich der Tatbeitrag jedes Einzelnen als conditio sine qua non für den eingetretenen Verletzungserfolg darstellt. Keiner der Tatbeiträge darf hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele. Dafür reicht die Mitursächlichkeit im Sinne einer kumulativen oder Gesamtkausalität aus (MüKo/BGB-Wagner, § 840 Rdnr. 2; Palandt/Grüneberg, 77. Auflage 2018, Vor § 249 Rdnr. 34).

39
Da die Beklagten in mehrfacher Hinsicht gegen die in DIN-Vorschriften normierten allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen haben, spricht eine tatsächliche widerlegliche Vermutung dafür, dass ihre Arbeiten für den Einsturz des Hauses des Klägers ursächlich geworden sind. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Verletzung einer DIN-Norm eine widerlegliche tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Aushebung einer Baugrube auf dem Nachbargrundstück eingetretene Schäden bei Beachtung der DIN-Norm vermieden worden wären und auf die Verletzung der DIN-Norm zurückzuführen sind (BGH, Urteil vom 19.04.1991, V ZR 349/89, BGHZ 114, 273 = NJW 1991, 2021). In einem solchen Fall greift ein Umkehr der Beweislast dahingehend ein, dass der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene zu seiner Entlastung darlegen und beweisen muss, dass die Schäden im konkreten Fall nicht auf der Verletzung anerkannter Regeln der Technik beruhen, also auch im Falle ihrer Beachtung entstanden wären (BGH, Urteil vom 19.04.1991, V ZR 349/89, BGHZ 114, 273 = NJW 1991, 2021; vgl. auch Laumen, MDR 2015, 1, 2 und Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, Grundlagen, 3. Auflage 2016, Rdnr. 525). Der hierfür erforderliche örtliche und zeitliche Zusammenhang zwischen einerseits den Aushubarbeiten des Beklagten zu 4) sowie den Unterfangungsarbeiten der Beklagten zu 5) und andererseits dem Einsturz des Hauses besteht. Der zeitliche Zusammenhang ist auch bei einem etwaigen Zeitraum von sieben Wochen seit Abschluss von Einzelarbeiten gewahrt. Denn Destabilisierungen im Boden- oder Abhangbereich treten typischerweise erst nach und nach und auch unter Einfluss von Witterungseinflüssen und Bodenveränderungen auf. Außerdem hat sich im vorliegenden Fall gerade der typische Geschehensablauf gezeigt, der zwischen umfangreichen Bodenarbeiten auf einem Grundstück und Beschädigungen an Gebäuden auf dem Nachbargrundstück nahe liegt.

40
b) Das Landgericht hat, nachdem es zuvor festgestellt hat, dass sowohl die ursprünglichen Aushubarbeiten als auch die Unterfangungsarbeiten jeweils zumindest mitursächlich gewesen seien, zur Behebung der Zweifel an der Ursächlichkeit (haftungsbegründenden Kausalität) der nicht fachgerechten Arbeiten der Beklagten zu 4) und der Beklagten zu 5) für den Hauseinsturz die Vorschrift des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB herangezogen.

41
§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, da die Haftung der Beklagten zu 1) bis 3) aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB und § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog (inzwischen rechtskräftig) festgestellt worden ist. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB soll Beweisschwierigkeiten bezüglich der haftungsbegründenden Kausalität für bestimmte Fallgestaltungen der Nebentäterschaft begegnen, die durch besondere Überlagerungen von Geschehensketten gekennzeichnet sind. Voraussetzung der Anwendung von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist dabei, dass eine Beweisnot für den Geschädigten dergestalt besteht, dass nicht festgestellt werden kann, ob ein Beteiligter bereits nach allgemeinen Grundsätzen für den gesamten Schaden haftet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1996, V ZR 280/94, NJW 1996, 3205, 3207; Palandt/Sprau, BGB, 77. Auflage 2018, § 830 Rdnr. 8 m.w.N.). Die bloße Ungewissheit, ob neben dem Erstschädiger zusätzlich ein weiterer verantwortlich gemacht werden kann, reicht für die Anwendung des § 830 Abs. 1 S. 2 BGB nicht aus. Denn die erwiesene Haftung eines Beteiligten lässt die Beweisschwierigkeiten des Geschädigten bei unklarer Kausalität entfallen (z.B. BGH Urteil vom 22.06.1976, VI ZR 100/75, BGHZ 67, 14). Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagten zu 1) bis 3) sowohl aus §§ 823 Abs. 2, 909 BGB als auch (verschuldensunabhängig) aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog haften. Für § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist es unerheblich, ob derjenige Beteiligte, dessen Haftung für den gesamten Schaden ohne Beweisnot feststeht, ebenfalls aus § 823 BGB oder anderweitiger verschuldensabhängiger Grundlage oder aber aus einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung haftet (vgl. z.B. OLG Köln Urteil vom 22.06.2006, 12 U 6/06, Rdnr. 5 ff. zitiert nach juris).

42
c) Die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 830 BGB ist für die Entscheidung im Ergebnis jedoch ohne Belang. Denn auch im Rahmen von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich nach allgemeiner Beweislastverteilung und auch bei Annahme tatsächlicher Vermutungen der in Anspruch Genommene durch den Nachweis entlasten, dass sein Verhalten nicht ursächlich für den Schaden war (vgl. Staudinger/Eberl-Borges, Neubearbeitung 2012, § 830 BGB, Rdnr. 120). Das Landgericht hätte die Beklagten zu 4) und zu 5) daher selbst bei Anwendung des § 830 BGB nur verurteilen dürfen, wenn die Mitursächlichkeit ihrer Pflichtverstöße nicht weiter hätte aufgeklärt werden müssen.

43
Dies ist aber der Fall. Bislang ist nicht hinreichend aufgeklärt, ob die ursprünglichen Arbeiten der Beklagten zu 4) und zu 5) – das nicht fachgerechte Ausheben der Baugrube und die ebenfalls nicht fachgerechte Erstellung der Unterfangungswand – zumindest mitursächlich für den Schaden geworden sind. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass das nachträgliche Ausschachten nach Fertigstellung der Unterfangungswand alleinige Ursache des Einsturzes war. Unter Anwendung der vorgenannten Vermutung kann der – den Berufungsklägern jeweils obliegende – Beweis des Gegenteils nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden. Die Beklagten zu 4) und 5) tragen in erheblicher Weise zu ihrer Entlastung vor, insbesondere mit der Behauptung, Ursache für den Hauseinsturz seien die nachträglichen Ausschachtungs- und Bodenaustausch- sowie Bodenverdichtungsarbeiten im Bereich der Unterfangungsmauer, wobei durchführender Unternehmer sowie Ort und Umfang dieser Arbeiten streitig sind. Diese Behauptungen waren auch auf der Grundlage der materiellrechtlichen Würdigung des Landgerichts erheblich. Seine Annahme, es komme nicht darauf an, wer die nachfolgenden weiteren Ausschachtungsarbeiten ausgeführt haben (Urteil S. 13), beruht auf einer unvollständigen Würdigung des Parteivortrages und der Beweisergebnisses. Die dafür angeführte Begründung, nach den Feststellungen des Sachverständigen insbesondere im Rahmen seiner mündlichen Anhörung stehe gerade nicht fest, dass der Einsturz ohne das nachträgliche Tieferschachten nicht erfolgt wäre, trägt weder die Annahme, dass der Einsturz jedenfalls auch ohne die nachträglichen Arbeiten erfolgt wäre, noch hat der Sachverständige diese Feststellung – insbesondere ausweislich seiner protokollierten Erläuterungen – abschließend getroffen. Vielmehr hat er mehrfach deutlich gemacht, es handele sich um die „gegenwärtige“ Kenntnis, die er ohne genaue Kenntnis der in der Unterfangungswand verbauten Materialien sowie der darauf ruhenden Last gewonnen habe, zur abschließenden Klärung müsse nochmals nachgerechnet werden. Da mithin konkrete Anhaltspunkte Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit begründen, ist diese Feststellung des Landgerichts nicht bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

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Auf die Behauptungen der Beklagten zu 4) und zu 5) zur Widerlegung der vorgenannten Vermutung, die Ursache für den Hauseinsturz liege jeweils außerhalb des eigenen Tätigkeits- und Verantwortungsbereichs, und die entsprechenden Beweisanträge ist danach aufzuklären, ob das nachträgliche Ausschachten tatsächlich die alleinige Ursache des Einsturzes war. Denn erweist sich ein Beitrag als alleinige Ursache, folgt daraus, dass die übrigen – wenn auch nicht fachgerechten – Arbeiten nicht ursächlich für den Hauseinsturz waren.

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Der Sachverständige hat anhand von Fotographien bislang festgestellt und erläutert, dass jedenfalls durch nachträgliche Ausschachtungs- und Bodenaustauschmaßnahmen (umstrittenen Umfangs) und Arbeiten an einem von ihm so bezeichneten „Pumpensumpf“ das Fundament der Unterfangungsmauer nahezu auf kompletter Länge freigelegt wurde. Dies habe dazu geführt, dass die Flächenpressung dieses Fundaments nur noch einseitig in den Baugrund eingeleitet wurde (S. 20 des Gutachtens). Ein Teil der Unterfangungswand sei dabei heraus gebrochen, an anderer Stelle sei eine offene Fuge entstanden. Der Kraftschluss zwischen Unterfangung und Baugrund sei teilweise aufgehoben worden. Erschütterungen durch Verdichtungsmaßnahmen nach dem Bodenaustausch hätten zu weiteren Setzungen geführt. Ferner sei unmittelbar neben der Unterfangungswand möglicherweise ein zumindest zeitweise mit Wasser gefüllter „Pumpensumpf“ entstanden oder angelegt worden, welcher den Boden weiter aufweichen konnte.

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Der Beklagte zu 4) behauptet, er selbst habe nach Abschluss der Unterfangungsarbeiten im Bereich des klägerischen Hauses gar nicht mehr gearbeitet, aber Mitarbeiter der Beklagten zu 5) hätten – lange nach Beendigung der ursprünglich Aushubarbeiten durch den Beklagten zu 4) und nach Fertigstellung der Unterfangungswand – noch den Grund der Baugrube um ca. 10-15 cm ausgeschachtet (Bl. 571 mit Beweisangebot). Außerdem seien kurz vor dem Einsturz im Bereich der späteren Einsturzstelle an dem von ihm so bezeichneten „Aufzugsschacht“ Arbeiten der Beklagten zu 5) durchgeführt worden (Bl. 572 mit Beweisangebot). Er selbst habe nachträgliche Aushub- und Bodenaustauscharbeiten nach Erstellung der Unterfangung nur im hinteren, vom Haus des Klägers abgewandten Teil des Grundstücks durchgeführt (Bl. 568 mit Beweisangebot).

47
Die Beklagte zu 5) hat sich ebenfalls in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der mündlichen Erläuterung des Sachverständigengutachtens darauf berufen, der Sachverständige habe ausdrücklich nicht ausschließen können, dass auch eine fachgerecht erstellte Unterfangungswand bei den nachträglichen Tieferschachtungsarbeiten ihrer Standsicherheit beraubt worden wäre. Hierzu hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erörterung darauf hingewiesen, dass nochmals nachgerechnet werden müsse (S. 9 des Sitzungsprotokolls, Bl. 1115 der Gerichtsakte). Die Feststellung des Landgerichts, der Einsturz wäre bei fachgerechter Ausführung der (ursprünglichen) Aushubarbeiten und der Unterfangungen jedenfalls vermieden worden (Urteil S. 18, ferner S. 13 unten/14 oben), die Arbeiten der Beklagten zu 4) und 5) seien zumindest mitursächlich (Urteil S. 13 unten/14 oben), wird weder durch das schriftliche Gutachten noch die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen gestützt.

48
3. Es liegt danach ein Verfahrensfehler im Sinne von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO vor, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt.

49
a) Die Entscheidung über die Begründetheit der Klage erfordert eine weitergehende Aufklärung des Sachverhaltes durch Durchführung einer aufwändigen Beweisaufnahme, welche bereits erstinstanzlich beantragt und geboten war. Wesentliche Verfahrensmängel im Sinne von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO können sowohl das Übergehen eines Beweisantrages als auch eine unzureichende gerichtliche Aufklärung durch unterbliebene Einholung eines weiteren oder Ergänzung eines auf unzureichender Grundlage erstellten Sachverständigengutachtens darstellen (vgl. z.B. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 38. Auflage 2017, § 538 Rdnr. 11; Zöller-Heßler, 32. Auflage 2018, § 538 Rdnr. 25 und 28 m.w.N.).

50
Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Landgericht hat die Beweisantritte der Beklagten zur Entkräftung der Vermutung der Mitursächlichkeit ihrer Sorgfaltspflichtverletzungen übergangen. Die bisherige Beweisaufnahme ist darüber hinaus auch in anderer Hinsicht unvollständig: Das Landgericht hat von der in § 411a ZPO vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der eigenen Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen und das Gutachten des Sachverständigen Prof. H aus dem Verfahren Landgericht Köln 27 OH 13/14 zu verwerten. Dieses wurde aber in wesentlichen Teilen zu anders gelagerten Beweisfragen eingeholt als zu denjenigen, die im vorliegenden Verfahren erheblich sind. Während im selbständigen Beweisverfahren neben der grundsätzlichen Haftung diejenige der für die Haftung der Beteiligten im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs erheblichen Frage der Hauptursache im Vordergrund stand (zweiter Teil der Beweisfrage 1. des Beweisbeschlusses im selbstständigen Beweisverfahren), hängt die Haftung der Beklagten zu 4) und 5) gegenüber dem Kläger ausschließlich davon ab, ob ihre Pflichtverletzungen für den Einsturz des Hauses des Klägers mitursächlich geworden sind. In dem der Einholung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren zugrundeliegenden Beweisbeschluss wurde zudem sprachlich nicht eindeutig zwischen den ursprünglichen Aushubarbeiten des Beklagten zu 4) und den nach Errichtung des Unterfangungsbauwerks erfolgten Ausschachtungsarbeiten getrennt. Weiter verknüpfte die Beweisfrage 1 des dortigen Beschlusses die Frage nach der nicht fachgerechten Ausführung von Arbeiten der dortigen Antragsgegnerin zu 1) und des dortigen Antragsgegners zu 4) (hiesigem Beklagten zu 4)) unmittelbar sprachlich mit der Kausalität („Sind die … .. nicht fachgerecht und aus diesem Grund ursächlich für … den Einsturz des auf dem Grundstück „J 63″ errichteten Gebäudes … .?“), obwohl die Frage nach der Kausalität eine eigene darstellt.

51
Die mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens hat die aufgezeigten Mängel der Beweisaufnahme nicht vollständig behoben: Auch diese erfolgte auf unvollständiger tatsächlicher Grundlage. Es ist nicht erkennbar, dass der Sachverständige den Inhalt der hiesigen – zum Zeitpunkt der Anhörung des Sachverständigen bereits umfangreichen – Gerichtsakte, insbesondere den Tatsachenvortrag der Berufungskläger auswerten konnte. Es ist zweifelhaft, ob der Sachverständige Kenntnis vom Inhalt der hiesigen Gerichtsakte hatte: Die Akten des vorliegenden Verfahrens wurde ihm nach Bl. 1041 oder Bl. 1098 nicht terminsvorbereitend übersandt. Er hat sie ausweislich des Vermerks Bl. 1099 nur „versehentlich“ von der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln nach dem 26.09.2016 erhalten und bereits am 10.10.2016 auf Bitte der 2. Zivilkammer an diese zurückgesandt (Bl. 1104 der Gerichtsakte). Nicht sämtliche der zum hiesigen Verfahren eingereichten Anlagen befinden sich auch in den Akten des Landgerichts Köln 27 OH 13/14. Nicht zuletzt hatte der Sachverständige im Rahmen der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren eine Reihe von Fragen an die dortigen Parteien gestellt (vgl. S. 4 des Gutachtens), welche von diesen allerdings nur teilweise beantwortet wurden (S. 5 des Gutachtens), und zudem sowohl im schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen der Anhörung erklärt, hinsichtlich der Standfestigkeit der Unterfangungswand und deren Stabilitätsprognose noch Nachberechnungen durchführen zu müssen. Die Beklagte zu 5) hat im Schriftsatz vom 28.09.2015, Bl. 998 ff. der Gerichtsakte, auf S. 5 ff. (Bl. 1004 ff. der Gerichtsakte) ausdrücklich unter Beweisantritt zu den nach ihren Behauptungen verwendeten Materialien vorgetragen.

52
b) Der Senat hält es im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens für geboten, den Rechtsstreit an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zurückzuverweisen. Dies entspricht nicht nur den – wenn auch nicht bindenden (MüKo/ZPO-Rimmelspacher, 5. Auflage 2016, § 528 Rdnr. 21) – übereinstimmenden Berufungsanträgen der Beklagten, denen der Kläger insoweit nicht entgegengetreten ist. Zudem ist das Verfahren zur Aufklärung zur Höhe der Klageforderung ohnehin vor dem Landgericht fortzuführen, so dass durch die Zurückverweisung keine Verzögerung des Verfahrens zu befürchten ist.

53
4. Zu den im weiteren Verfahren aufklärungsbedürftigen Fragen wird auf Folgendes hingewiesen:

54
a) Zum einen stellt sich die Frage, ob die aufgrund der Fehlerhaftigkeit der Arbeiten der Berufungskläger begründete Vermutung der Mitursächlichkeit widerlegt werden kann. Das wäre der Fall, wenn die nachträglichen Ausschachtungs- und/oder Bodenaustausch- oder Bodenverdichtungsarbeiten, welche nach Abschluss der Arbeiten zur Errichtung des Unterfangungsbauwerks durchgeführt wurden, alleinige Ursache für den Einsturz des Hauses des Klägers waren, sie mithin auch bei fachgerechter Ausführung der zuvor erfolgten Arbeiten zum Hauseinsturz geführt hätten. Ob diese Arbeiten möglicherweise die „Hauptursache“ waren, ist unerheblich. In diesem Zusammenhang ist nicht aufgeklärt, ob das vom Sachverständigen so bezeichnete „labile System“ nach fehlerhafter Durchführung der ursprünglichen Aushubarbeiten durch den Beklagten zu 4) und nicht fachgerechter Errichtung des Unterfangungsmauerwerks durch die Beklagte zu 5) ohne weitere eventuelle Destabilisierung durch nachträgliche Ausschachtungsarbeiten noch so lange gestanden hätte, bis es durch die planmäßige Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück „J Nr. 65“ wieder eine Stabilisierung des Gebäudes des Klägers gekommen wäre. Ferner ist auf die Beweisangebote der Beklagten zu 4) und 5) auch aufzuklären, wer die nachträglichen Ausschachtungsarbeiten vorgenommen hat und welchen Umfang diese hatten.

55
b) Auf diese Fragen käme es indes nicht an, falls der Beklagte zu 4) oder die Beklagte zu 5) bereits zu einem Zeitpunkt, zu welchem noch Sicherheitsmaßnahmen zur zuverlässigen Verhinderung des Einsturzes des Hauses des Klägers hätten ergriffen werden können, die „Instabilität des Systems“ hätten erkennen können. Daraus hätten sich Hinweispflichten ergeben können. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn ein an einer Vertiefung beteiligtes Unternehmen erkannt hat oder es für das Unternehmen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar war, dass für das benachbarte Grundstück Gefahr drohte, dieses Unternehmen aber keine Maßnahmen ergreift, um den drohenden Schaden abzuwenden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.1988, 8 U 1023/87, BauR 1989, 637 ff.; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Auflage 2018, Rdnr. 2623). Wenngleich allein aus der ggf. nicht fachgerechten Ausführung der Unterfangungsarbeiten ohne Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit und unmittelbar drohenden Schaden noch keine Hinweispflichten erwachsen dürften, bestehen solche jedenfalls dann, wenn in der Folgezeit in zeitlichem Zusammenhang nach Tagen und Wochen Anhaltspunkte für drohenden Schaden an dem unterfangenen Gebäude auftreten.

56
Unstreitig ist es bereits während der ursprünglichen Aushubarbeiten des Beklagten zu 4) zu einem Abgang eines Teils einer Hoffläche des Klägers sowie zu Setzrissen im Haus des Klägers gekommen. Diese könnten bereits Hinweise auf eine Destabilisierung darstellen. Parallel zu den an einem Abbruch beteiligten Unternehmen (vgl. hierzu z.B. OLG Celle Urteil vom 06.10.2016, 13 U 112/14, Rdnr. 34 zitiert nach juris = IBR 2017, 373) haben auch die an der Herstellung einer Vertiefung mitwirkenden Unternehmen nicht nur vor Beginn, sondern auch während der Arbeiten zu prüfen und sicherzustellen, ob bzw. dass dem Nachbargebäude kein Schaden droht. Ob und ggf. welche zur Abwendung einer Gefahr geeigneten Maßnahmen zu dieser Zeit hätten ergriffen werden können, ist nicht geklärt.

57
In Bezug auf die Instabilität der Unterfangung des klägerischen Hauses ist zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 5) unstreitig, dass letztere zumindest am 29.07.2014 die Gefahr von Schäden am Haus des Klägers erkannt hatte. Die Beklagte zu 5) behauptet, sie habe den Streithelfer Herrn H2, der als Bauleiter aufgetreten sei, darauf hingewiesen, dass das Haus des Klägers stabilisiert werden müsse. Das hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01.08.2015 (dort S. 4, Bl. 928 der Gerichtsakte) indes bestritten. Weiter fraglich ist, ob zu diesem Zeitpunkt überhaupt eine ausreichende Sicherung noch möglich gewesen wäre und den Einsturz verhindert hätte.

III.

58
Die Kostenentscheidung ist dem Landgericht vorzubehalten, weil der Umfang des gegenseitigen Obsiegens oder Unterliegens noch nicht absehbar ist.

59
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Auch wenn das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt im eigentlichen Sinne hat, ist die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Thomas/Putzo-Seiler, ZPO, 38. Auflage 2017, § 708 ZPO Rdnr. 11; MüKo/ZPO-Götz, 5. Auflage 2016, § 704 Rdnr. 6 m.w.N.).

60
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu klären ist allein der tatsächliche Sachverhalt und dessen Bewertung unter Anwendung bereits anerkannter Grundsätze und Beweislastregeln. Auch die Zurückverweisung beruht auf der Würdigung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Einzelfalls.

61
Streitwert der Berufung: 200.000,00 EUR
(OLG Köln, Urteil vom 06. Dezember 2017 – 16 U 6/17 –, Rn. 61, juris)

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