OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011 – 12 U 89/11
1. Zum notwendigen Inhalt einer Stehlgutliste.
2. Bei einer verspäteten Vorlage einer Stehlgutliste kann sich der Versicherer, der eine Schadensmeldung zu einem Zeitpunkt bekommt, in welchem der Versicherungsnehmer dieser Obliegenheit noch nachzukommen vermag, nicht auf eine teilweise Leistungsfreiheit berufen, wenn er entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 VVG es unterlassen hat, den Versicherungsnehmer auf die Obliegenheit hinzuweisen.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 10.03.2011 – Aktenzeichen: 2 O 318/10 – unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 23.500,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.07.2010 zu zahlen.
b) Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger gegenüber der Anwaltskanzlei …, von den außergerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.329,94 freizustellen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Kläger verlangen aus einer Hausratsversicherung eine restliche Entschädigung für Einbruchschäden.
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Die Kläger stellten bei Urlaubsrückkehr am 14.03.2010 fest, dass in ihr Haus eingebrochen worden war. Sie meldeten den Einbruch bei der Polizei und zeigten den Vorfall der Beklagten an. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Sch ließ die Kläger am 02.06.2010 eine sogenannte Abfindungserklärung über 28.500,00 € unterzeichnen. In der Erklärung heißt es, dass die Abfindungserklärung vorbehaltlich der Zustimmung des Versicherers gelte. Letztlich teilte die Beklagte mit, sie werde den Gesamtschaden mit einer Zahlung von pauschal 5.000,00 Euro regulieren. Die Beklagte hält sich hinsichtlich eines höheren Entschädigungsbetrags für leistungsfrei, weil die Kläger entgegen § 8 Ziff. 2 a) ff) VHB 2008 erst am 17.05.2010 eine Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht haben.
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Die Kläger haben vorgetragen,
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die Aufstellung der entwendeten Gegenstände sei sehr mühselig und zeitaufwendig gewesen. Zum Teil habe der Erwerb der Gegenstände über 20 Jahre zurück gelegen. Hinzu komme, dass bei den durch Schenkung erhaltenen Gegenständen die Mitarbeit anderer Personen zum Nachweis des Wertes erforderlich gewesen sei. Davon abgesehen liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Die Kläger seien von der Polizei nicht auf die außerordentliche Bedeutung der bei der Polizei einzureichenden Stehlgutliste für eine erfolgversprechende Ermittlungsarbeit hingewiesen worden. Sie seien am 27.03.2010 für zwei Wochen in einen schon lange verbindlich gebuchten Urlaub gefahren und am 11.04.2010 zurückgekommen. Am 12.04.2010 habe der Kläger im Briefkasten die Mitteilung der Polizei gefunden, dass das Verfahren bereits am 31.03.2010 eingestellt worden sei, da die Polizei keine Aussicht gesehen habe, die Täter zu ermitteln. Am 30.04., 08.05. und 09.05.2010 hätten die Kläger Notdienst gehabt. Schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten müsse den Klägern zumindest eine Frist von drei Wochen zur Einreichung der Stehlgutliste gewährt werden. Die Polizei habe indes schon vor Ablauf der den Klägern auch nach Vortrag der Beklagten einzuräumenden Frist die Ermittlungen eingestellt. Damit sei selbst dann, wenn eine Obliegenheitsverletzung bejaht werde, diese in keiner Weise kausal für gefahrerhöhende Umstände.
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Die Beklagte hat vorgetragen,
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die Kläger seien durch das polizeiliche Merkblatt bereits am 14.03.2010 ausdrücklich auf die Bedeutung der der Polizei einzureichenden Stehlgutliste für eine erfolgversprechende polizeiliche Ermittlungsarbeit hingewiesen worden. Den Klägern sei die polizeiliche Schadensmeldung am 14.03.2010 ausgehändigt worden. Die ermittelnde Staatsanwaltschaft Duisburg habe das Verfahren gegen Unbekannt am 31.03.2010 eingestellt, weil sie einen Täter nicht habe ermitteln können und weitere Nachforschungen keinerlei Erfolgsaussicht versprochen hätten, da die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt weder der Polizei noch der Staatsanwaltschaft die für Erfolg versprechende Ermittlungen zwingend erforderliche Stehlgutliste hätten zukommen lassen. Weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft hätten zu diesem Zeitpunkt gewusst, welche Gegenstände in welchem Umfang und mit welchem Wert den Klägern bei dem Einbruchdiebstahl abhanden gekommen seien. Da den Klägern keine Massenware, sondern wertvolle individualisierte Gegenständen gestohlen worden seien, sei bei rechtzeitiger Einreichung der Stehlgutliste von erfolgversprechenden polizeilichen Ermittlungen auszugehen gewesen. Da das Verhalten der Kläger im höchsten Maße grob fahrlässig gewesen sei, habe die Beklagte den Schadensbetrag von 28.500,00 Euro auf 5.000,00 Euro gekürzt.
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Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat der auf Zahlung von 23.500,00 € nebst Zinsen und Anwaltskosten gerichteten Klage in der Hauptsache nur in Höhe von 6.400 € stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten ihre Obliegenheit nach § 8 Ziff. 2 a) ff) VHB 2008 verletzt und nicht dargetan, dass dies ohne grobes Verschulden geschehen sei. Der teilweisen Leistungsfreiheit der Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte die Kläger nicht auf die Obliegenheit hingewiesen hätte. Die Obliegenheit sei spontan zu erfüllen, sodass eine Hinweispflicht allgemein nicht gegeben sei. Besonderheiten, die einen Hinweis ausnahmsweise erforderlich machten, seien nicht auszumachen. Der Kausalitätsgegenbeweis sei den Klägern ebenfalls nicht gelungen. Die Beklagte sei daher gemäß § 28 Abs. 2 S. 2 VVG berechtigt, die vertragsgemäße Leistung um 60% zu kürzen.
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Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger, die die Zahlung weiterer 17.100 € begehren.
II.
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Die zulässige Berufung hat weitgehend Erfolg. Den Klägern steht die volle vertragsgemäße – unstreitig insgesamt 28.500 € betragende – Entschädigung zu. Eine Leistungskürzung kommt hier nicht in Betracht, weil die Beklagte die Kläger entgegen § 28 Abs. 4 S. 2 VVG nicht auf die Obliegenheit hingewiesen hat. Zudem fehlt es an einem groben Verschulden. Den Klägern kann wegen der Besonderheiten des Sachverhalts lediglich der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit gemacht werden.
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1. Allerdings gibt der vorliegende Fall schon Anlass daran zu zweifeln, ob mit der Handlungsanweisung in § 8 Ziff. 2 a) ff) VHB 2008 „ .. der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen“ – gemeinhin als „Stehlgutliste“ bezeichnet (Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 26 VHB 2000 Rdn. 5) – wirksam eine Obliegenheit begründet wird, weil der Inhalt der Obliegenheit vielleicht nur oberflächlich klar erscheint. So wird die Auffassung vertreten, die Liste müsse schon wegen ihres Zwecks, die Fahndung zu erleichtern, möglichst detailliert sein, so dass der Obliegenheit nicht entsprochen sei, wenn der Versicherungsnehmer entgegen seinen Möglichkeiten Detailangaben unterlasse (Knappmann, aaO, Rdn. 9). Demgegenüber wird vertreten, an den Inhalt der Anzeige würden keine besonderen Anforderungen gestellt. Deshalb verfange der Einwand nicht, eine Verzögerung sei deshalb begründet, weil noch Ermittlungen zum Umfang der abhanden gekommenen Sachen hätten angestellt werden müssen (Rüffer in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts – Handbuch, 2. Aufl., § 32 Rdn. 182). Zudem wird die Meinung vertreten, bis zu einem gewissen Grad seien Sammelbezeichnungen zulässig. Je höher der Wert, um so genauer müsse die Sache im Interesse der Fahndung beschrieben werden. Eine Vollständigkeit der Liste müsse und dürfe der Versicherungsnehmer nicht abwarten. Unter Umständen müsse er die wertvollsten Stücke gesondert und im Voraus melden; bei längeren Inventuren Teillisten vorlegen (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., X II Rdn. 76). Andererseits seien unvollständige oder zu pauschale Angaben in der Liste ein Verstoß gegen die Obliegenheit (wiederum Martin aaO, Rdn. 77).
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Eine Stehlgutliste soll nach Auffassung von Rixecker (ZfS 2002, 537) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen nach Art, Anzahl und charakteristischer Beschaffenheit der entwendeten Gegenstände sein. Ihr Maß werde von ihrem Zweck bestimmt: Sie müsse dazu dienen können, nach der Beute Erfolg versprechend zu fahnden. Dabei könnten auch einmal Sammelbezeichnungen verwendet werden, diese bedürften aber, wenn es um wertvolle Gegenstände gehe, der baldigen Konkretisierung. Natürlich könnten der Polizei statt eines Verzeichnisses auch Fotos des entwendeten Hausrats vorgelegt werden. Dann müsse allerdings klargestellt werden, welche der abgebildeten Gegenstände entwendet worden sein sollen.
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Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW-RR 1988, 728) handelt es sich bei einer Stehlgutliste um eine Aufstellung der entwendeten, möglichst genau beschriebenen Sachen. Eine Aufstellung elektronischer Geräte, in der nur deren Typenbezeichnung, nicht aber die Gerätenummern enthalten seien, sei keine ordnungsgemäß erstellte Stehlgutliste. Allerdings sei der Versicherungsnehmer dann entschuldigt, wenn ihm die Beibringung dieser zusätzlichen Angaben nicht möglich ist. Seine Entlastung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er vor dem Versicherungsfall keine diese zusätzlichen Angaben ermöglichenden Aufzeichnungen erstellt hat.
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Von all dem liest der Versicherungsnehmer in den Bedingungen allerdings nichts. Insbesondere findet er keine Handlungsanweisung zu dem hier vorliegenden Sachverhalt, dass sehr detaillierte Angaben möglich sind, deren Beschaffung aber mehr Zeit in Anspruch nimmt, als die eilige Fahndung zulässt. Zudem wird dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Erläuterung seitens der Polizei oder des Versicherers nicht bekannt sein, welche Detailangaben in welchem Zeitraum für einen raschen Fahndungserfolg erforderlich sind. Im allgemeinen Bewusstsein sind wohl eher die Fernsehfahndungen verankert, in denen selbst nach Jahr und Tag mit Lichtbildern und auch Wertangaben und Anschaffungsdaten gearbeitet wird. Schwierigkeiten kann auch die rein verbale Darstellung von entwendeten Sachen bereiten. Die Mitglieder des Senats haben versucht, allein aus dem Gedächtnis in ihrem Haushalt vorhandene Schmuckstücke für eine Identifizierung brauchbar zu beschreiben, und sind dabei weitgehend gescheitert.
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Dass diesen Problemen allein mit dem Merkmal des Verschuldens sinnvoll begegnet werden kann, erscheint zweifelhaft. Vieles spricht dafür, dass der am Fahndungserfolg interessierte Versicherer dem betroffenen Versicherungsnehmer unverzüglich jemanden zur Seite stellt, der Gegenstand und Umfang der Meldungen mit ihm bespricht, und seine berechtigten Belange mit konkreten Auskunftsverlangen und Weisungen (§ 8 Ziff. 2 a) hh) VHB 2008) wahrt. Allerdings kann hier letztlich offen bleiben, ob eine derart unscharfe Bestimmung wie § 8 Ziff. 2 a) ff) VHB 2008 eine Obliegenheit wirksam begründen kann, denn die Klage hat schon aus anderen Gründen Erfolg.
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2. Die Beklagte kann sich schon deshalb nicht auf eine teilweise Leistungsfreiheit berufen, weil sie es entgegen § 28 Abs. 4 S. 2 VVG unterlassen hat, die Kläger auf die Obliegenheit hinzuweisen. Das Landgericht hat eine solche Verpflichtung des Versicherers, auf die Vorlagepflicht hinzuweisen verneint, und dies mit der Rechtsprechung zu spontan zu erfüllenden Obliegenheiten begründet. Damit hat das Landgericht den Stand der Rechtsprechung korrekt wiedergegeben. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass diese zur alten Rechtslage entwickelte Auffassung nicht mehr aufrecht erhalten werden kann für Versicherungsfälle, die – wie der vorliegende – nach neuem Versicherungsrecht zu beurteilen sind. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, den Versicherer, der eine Schadensmeldung zu einem Zeitpunkt bekommt, in welchem der Versicherungsnehmer seiner Obliegenheit noch nachzukommen vermag, aus seiner Verpflichtung zu einem Hinweis zu entlassen (so wohl auch Knappmann aaO Rdn 12). Dass hier – worauf die Beklagte abheben möchte – möglicherweise ein bei der Schadensabwicklung eingeschalteter Versicherungsmakler zu einer entsprechenden Belehrung der Kläger gehalten war, ändert an der Verpflichtung der Beklagten nichts.
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3. Darüber hinaus ist die Beklagte aber auch deshalb nicht leistungsfrei, weil den Klägern kein Vorwurf groben Verschuldens gemacht werden kann. Das – von den Klägern zu beweisende – Fehlen einer groben Fahrlässigkeit ergibt sich hier schon aus dem Inhalt der beigezogenen Ermittlungsakte und aus den glaubwürdigen Angaben des Klägers im Senatstermin.
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Der Kläger hat dem Senat geschildert, dass seitens der mit der Sache befassten Polizeibeamten ihm gegenüber geäußert worden sei, dass er sämtliche entwendeten Gegenstände in eine möglichst genaue Liste – am besten unter Beifügung entsprechende Fotografien – aufnehmen und diese dann an die Polizei übersenden solle. Dies deckt sich mit dem in der Ermittlungsakte vorhandenen Aktenvermerk vom 22.03.2010, wonach der Kläger zum damaligen Zeitpunkt telefonisch zusicherte, eine möglichst vollständige Schadensaufstellung so schnell wie möglich zur Anzeige einzusenden, um „Nachweise bzw. Fotos des Schmucks zu besorgen, […] jedoch noch eine Weile“ benötigen werde. Zur Erstellung der Schadensaufstellung hat der Kläger sodann nach seinen überzeugenden Angaben im Termin recherchiert, welche Gegenstände abhanden gekommen waren, und, um eine Angabe zu deren Wert machen zu können, alte Kontoauszüge durchgesehen oder von ihm herausgesuchte Bilder Juwelieren zu Bewertung vorgelegt. Die entsprechenden Angaben und Nachweise finden sich denn auch bei der vom Kläger zuletzt überlassenen, in der Ermittlungsakte befindlichen Stehlgutliste. Nachvollziehbar hat der Kläger ferner erläutert, dass er aufgrund des Umstands, dass bereits nach zwei Wochen die Einstellung des Verfahrens verfügt worden sei, davon ausgegangen sei, dass eine besondere Beschleunigung der Erstellung der von ihm verlangten Liste nicht veranlasst gewesen sei. Schließlich seien sowohl er wie auch seine Frau nicht nur beruflich infolge des kurz zuvor erfolgten Erwerbs einer Zahnarztpraxis und anstehender Notdienste damals stark beruflich belastet gewesen, sondern hätten darüber hinaus noch einen bereits vor dem Schadensfall festgebuchten Urlaub antreten müssen.
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Bei dieser Sachlage kann den Klägern allenfalls leichte Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden (Rixecker aaO).
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4. Soweit die Kläger allerdings eine Verzinsung des hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten verfolgten Freistellungsanspruchs begehren, war die Klage abzuweisen (vgl. Löwisch/Feldmann in Staudinger, BGB, 2009, § 288 Rn. 6).
III.
20
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708, 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, weil die Gründe hinsichtlich der Frage eines groben Verschuldens die Verurteilung der Beklagten selbständig tragen.