OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.04.2014 – 4 U 60/13
Zu den Beweisanforderungen für den – hier nicht geführten – Nachweis eines sog. manipulierten Unfalls.(Rn.37)(Rn.46)(Rn.48)(Rn.50)(Rn.53)
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin werden die Beklagten unter Abänderung des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Dezember 2012 – 6 O 28/10 – und unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.860,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.10.2009 zu zahlen. Die Beklagten werden weiterhin verurteilt, an die Klägerin 546,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.9.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1
Im vorliegenden Rechtstreit nimmt die Klägerin die Beklagten nach einem Verkehrsunfallereignis auf Erstattung von Sachschaden und Zahlung von Nutzungsausfall in Anspruch.
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Am 21.9.2009 nahm die Polizei in der Straße …, einen Verkehrsunfall auf, an dem das auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz, damaliges amtliches Kennzeichen …-…, welches von dem Verlobten der Klägerin, dem Zeugen F. M., gesteuert wurde, und das von der Beklagten zu 2) gehaltene Fahrzeug der Marke VW-Golf, damals zugelassen mit einem Kurzkennzeichen, welches von dem Beklagten zu 1) gesteuert wurde und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, beteiligt waren.
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Die Beklagte zu 2) ist die Schwester der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 1) hatte den VW-Golf einen Tag vor dem Schadensereignis zu einem Preis von 400 EUR gekauft. Sowohl der Beklagte zu 1) als auch der Zeuge M. waren vor dem Schadensfall wegen Betrugs polizeilich in Erscheinung getreten (Beiakte Seite 14). Die Beklagten zu 1) und 2) lebten zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in einem Haus in der … Straße, dessen Eigentümer der Zeuge Marcello M. M., ein Cousin des Zeugen F. M. ist. In dem Haus wird eine Pizzeria betrieben. Zeitweise betrieb der Zeuge Marcello M. M. die Pizzeria. Im September 2009 arbeitete der Beklagte zu 1) als Pizzafahrer in dieser Pizzeria.
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Die Klägerin verfügte im September 2009 noch nicht über eine Fahrerlaubnis und arbeitete als Küchenhilfe, bis sie danach eine Pizzeria in D… übernahm. Der Mercedes wurde etwa 3-5 Monate nach dem Schadensereignis unrepariert zum Preis von 6.000 EUR weiterverkauft.
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Die Klägerin hat behauptet, Eigentümerin des beschädigten Mercedes gewesen zu sein. Sie habe diesen am 1.4.2009 für 19.000 EUR gekauft und bar bezahlt, wie dies aus Kaufvertrag und Quittung (GA I Bl. 66, 79) hervorgehe. Der Unfall habe sich wie folgt ereignet: Der Beklagte zu 1) habe die Straße … in Fahrtrichtung … Straße befahren. An der Einmündung zur … Straße habe der Zeuge F. M. verkehrsbedingt angehalten. Der Beklagte zu 1) sei aus Unachtsamkeit auf den Mercedes aufgefahren. Der Verkehrsunfall sei nicht abgesprochen gewesen. Den Beklagten zu 1) und 2) seien weder die Klägerin noch der Zeuge F. M. bekannt gewesen.
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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der auf Gutachterbasis abgerechneten Reparaturkosten in Höhe von 5.860,01 EUR (Gutachten GA I Bl. 5 ff.) sowie auf Zahlung von Nutzungsausfall für fünf Tage zu je 79 EUR, zusammen 395 EUR, in Anspruch.
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Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin
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1. 6.255,01 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.10.2009 zu zahlen;
2. einen weiteren Betrag in Höhe von 661,16 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte zu 3) hat beantragt – zugleich im Wege der Streithilfe für die Beklagten zu 1) und 2) –
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 3) hat die Eigentümerstellung der Klägerin in Abrede gestellt, da diese nicht in der Lage gewesen sei, den Mercedes zu finanzieren. Sie hat bestritten, dass es an der bezeichneten Örtlichkeit überhaupt zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen sei. In jedem Fall läge eine Vielzahl von Indizien vor, aus deren Gesamtschau nur darauf geschlossen werden könne, dass es sich um einen abgesprochenen Unfall handele.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
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Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Soweit das Landgericht die Überzeugung gewonnen habe, dass das Unfallereignis auf einer Absprache der Unfallbeteiligten beruhe, halte das angefochtene Urteil einer Überprüfung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht stand.
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Gegen eine Unfallabsprache spreche zunächst der unstreitige Umstand, dass die Unfallbeteiligten die Polizeiinspektion in Saarbrücken-B… informiert hätten. Die aufnehmenden Beamten hätten keinerlei Zweifel daran gehabt, dass tatsächlich ein Auffahrunfall stattgefunden habe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass beide Fahrzeuginsassen des klägerischen Fahrzeugs erheblich verletzt worden seien, was ebenfalls gegen einen gestellten Unfall spreche.
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Da sich täglich Auffahrunfälle ereigneten, bei denen ein wirtschaftlich wertloses Fahrzeug mit einem Auto der gehobenen Klasse kollidiere, könnten auch aus den Wertverhältnissen der unfallbeteiligten Fahrzeuge keine belastbaren Schlüsse gezogen werden. Dies gelte umso mehr, als der Mercedes zum Unfallzeitpunkt bereits eine Laufleistung von 178.131 km aufgewiesen habe, weshalb bei diesem Fahrzeug bereits ein erheblicher Wertverlust eingetreten gewesen sei.
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Zu berücksichtigen sei ferner, dass weder die Beklagte zu 3) noch das Gericht eine persönliche Bekanntschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen F. M. einerseits sowie den Beklagten zu 1) und 2) andererseits habe nachweisen können. Einen solchen Zusammenhang gebe es auch nicht. Auch spiele es keine Rolle, dass der Zeuge M. irgendwann einmal wegen Betruges in Erscheinung getreten sei.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 4.12.2012 – 6 O 28/10 – die Beklagten nach Maßgabe der zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge zu verurteilen.
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Die Beklagte zu 3) beantragt, zugleich als Streithelferin für die Beklagten zu 1) und 2),
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Beklagte zu 3) erneuert ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach nach der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme bereits Zweifel daran bestünden, ob sich überhaupt eine Kollision ereignet habe. In jedem Fall sei der Nachweis für ein manipuliertes Unfallgeschehen erbracht. Auch wenn das Landgericht davon ausgegangen sei, dass eine persönliche Bekanntschaft zwischen der Klägerin und dem Zeugen F. M. einerseits und den Beklagten zu 1) und 2) andererseits nicht mit letzter Sicherheit nachgewiesen werden könne, verbleibe als Indiz, dass sämtliche Beteiligten im Raum Saarbrücken für Pizzerien gearbeitet hätten bzw. solche betrieben hätten und die Beklagten zu 1) und 2) für einen längeren Zeitraum sogar bei dem Cousin des Zeugen F. M. zur Miete gewohnt hätten. Das Bestreiten einer Bekanntschaft sei unter Berücksichtigung dieser Indiziendichte kaum zu halten.
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Gegen eine Unfallmanipulation spreche auch nicht, dass von den Beteiligten eine polizeiliche Unfallaufnahme veranlasst worden sei. Gerade dies sei in Fällen manipulierter Unfallereignisse zunehmend beliebt, um der Angelegenheit einen seriösen Anstrich zu verleihen.
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Die Beklagte erneuert ihr Bestreiten, dass die Fahrzeuginsassen des klägerischen Fahrzeugs erheblich verletzt worden seien.
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Der Mercedes sei als älteres Fahrzeug der gehobenen Fahrzeugklasse ein typisches „Opferfahrzeug“ im Bereich manipulierter Unfallereignisse, da solche Fahrzeuge im Rahmen einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung hohe Reparaturkosten bei fachgerechter Reparatur nach sich zögen, obgleich diese Schäden gerade bei einem älteren Fahrzeug mit hoher Laufleistung häufig werterhaltend kostengünstig „geflickt“ werden könnten.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 7.1.2013 (GA II Bl. 219 ff.), der Berufungserwiderung vom 14.2.2013 (GA II Bl. 238 ff.), des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 20.3.2013 (GA II Bl. 249 ff.) sowie des Schriftsatzes der Beklagtenvertreter vom 18.4.2013 (GA II Bl. 251 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 13.3.2014 verwiesen.
II.
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A. Die Berufung ist zulässig. Die Beklagten zu 1) und 2) sind im Berufungsrechtszug durch die Beklagte zu 3) beteiligt, die als Haftpflichtversicherer aufgrund der Bindungswirkungen eines im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer ergehenden klageabweisenden Urteils (§ 124 VVG) ein rechtliches Interesse i.S.v. § 66 Abs. 1 ZPO am Obsiegen der Beklagten zu 1) und 2) hat (vgl. PG/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 66 Rdnr. 9) und gem. § 67 ZPO berechtigt gewesen ist, für die Beklagten zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung auf Zurückweisung der Berufung anzutragen.
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B. Die Berufung ist auch begründet, da die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Beklagten sind gem. § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG als Gesamtschuldner verpflichtet, der Klägerin den anlässlich des Unfallereignisses entstandenen Sachschaden zu ersetzen. Soweit das Landgericht den Haftungstatbestand nicht für verwirklicht erachtet hat, weil es den Nachweis als geführt betrachtet hat, dass das Unfallereignis auf einer Absprache der Unfallbeteiligten beruhe, hält die Beweiswürdigung einer Rechtskontrolle am Maßstab des § 286 ZPO nicht stand.
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1. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) bestehen keine Zweifel daran, dass sich der streitgegenständliche Unfall tatsächlich zu den von der Klägerin bezeichneten äußeren Umständen ereignete.
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a) Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden führte. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Kläger mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO beweispflichtig. Hierbei genügt der Geschädigte seiner Beweislast noch nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig allerdings Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammenstießen:
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Das Prozessprogramm des Zivilprozesses wird durch den Streitgegenstand definiert, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sog. Lebenssachverhalt (Klagegrund), herleitet, dessen Elemente auf der Ebene des Rechts die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen (zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vgl. BGHZ 185, 66, 73; 180, 77, 82; 154, 342, 348; 153, 173, 175; 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7.4.2011 – I ZR 34/09, NJW 2011, 2787, 2788 – Urt. v. 7.12.2000 – I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 – Telefonkarte; P/G/Prütting, ZPO, 4. Aufl., Einleitung Rdnr. 17 ff.). Nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage, dessen tatsächliches Vorliegen der Kläger auch im Anwendungsbereich des § 7 StVG mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss. Mithin ist auch der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zutrug (Senat, NJW-RR 2013, 1498; 438; 2012, 356; OLGR 2009, 394; vgl. auch OLG Nürnberg, MDR 2012, 909; KG OLGR 2009, 775).
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b) In prozessualer Hinsicht dürfen die Anforderungen an den Nachweis des äußeren Schadensereignisses nicht überspannt werden.
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Dies berücksichtigend hat die Klägerin im vorliegenden Fall den Beweis für den äußeren Tatbestand des Unfallgeschehens erbracht. Zwar hat das Landgericht zu dieser Frage keine Feststellungen getroffen. Allerdings ist der Senat unter Berücksichtigung gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon überzeugt, dass sich der Unfall in seinem Kerngeschehen tatsächlich so ereignete, wie dies die Klägerin dargestellt hat:
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aa) Das Landgericht hat die Klägerin, den Beklagten zu 1) und den Zeugen F. M. im Termin vom 27.9.2011 (GA I Bl. 110 ff.) zum Unfall angehört bzw. vernommen. Alle drei Beteiligten haben den Unfall im Wesentlichen deckungsgleich geschildert. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten nicht ein wirklich erlebtes Geschehen, sondern ein fiktives Ereignis beschrieben haben, finden sich in der protokollierten Aussage nicht. Auch die Berufungserwiderung zeigt keine Umstände auf, die Zweifel am äußeren Unfallablauf wecken.
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bb) Hinzu kommt, dass sich in der polizeilichen Unfallaufnahme (Beiakte S. 4) keine Anhaltspunkte für ein abweichendes Geschehen finden: Der Hergang des Unfalls wird in der Meldung vom 21.9.2009 als tatsächliches Ereignis im Indikativ geschildert. Dies erlaubt den Schluss, dass auch die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten an der Unfallstelle keine Indizien für ein abweichendes Geschehen wahrgenommen haben.
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cc) Letztendlich bestätigen die lichtbildlich dokumentierten Schäden den Klagevortrag: Das Beklagtenfahrzeug war ganz erheblich beschädigt. Die Stoßstange war nach unten gebogen, der Scheinwerfer war rechtsseitig beschädigt. Es liegt in Anbetracht dieses Schadensbildes fern, dass dieses Fahrzeug in beschädigtem Zustand eine größere Strecke im öffentlichen Verkehrsraum zurücklegen konnte. Damit ist zugleich die Möglichkeit widerlegt, dass das an anderer Stelle beschädigte Fahrzeug der Beklagten zur Unfallstelle verbracht wurde, um dort einen Zusammenstoß mit dem klägerischen Fahrzeug zu simulieren. Hinzukommt, dass auf dem Lichtbild auf Seite 7 (unten) der Beiakten auf dem Straßenbelag Scherben und andere Karosserieteile zu sehen sind. Dies streitet dafür, dass die abgebildeten Schäden tatsächlich an Ort und Stelle entstanden.
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2. Soweit das Landgericht den Beweis für eine dolose Absprache der unfallbeteiligten Fahrer als nachgewiesen erachtet hat, hält die angefochtene Entscheidung einer Rechtskontrolle nicht stand: Das Landgericht hat seiner Überzeugungsbildung unter Verkennung der Anforderungen des § 286 ZPO ein zu geringes Beweismaß zugrunde gelegt.
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a) Freilich hat das Landgericht den zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt, wonach eine auf § 7 Abs. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB gestützte Klage der Abweisung unterliegen muss, wenn das Unfallereignis auf einer Absprache der Unfallbeteiligten beruht. Es kann unentschieden bleiben, ob der Schaden schon begrifflich nicht als „Unfall“ angesehen werden kann oder ob die Geltendmachung der Ansprüche treuwidrig erscheint. In jedem Fall fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Schädigung (Nachweise zum Meinungsstand: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 Rdnr. 1). Hierbei ist es Sache des Schädigers bzw. des in Anspruch genommenen Halters oder Haftpflichtversicherers, am Maßstab des § 286 ZPO den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass das Schadensereignis abgesprochen war (st. Rspr. seit BGHZ 71, 339, 342 ff.; aus der Rspr. des Senats: NJW-RR 2013, 438; OLGR 2009, 394, 2007, 310; Hentschel/König/Dauer, aaO, § 7 Rdnr. 48). Da der direkte Beweis für ein kollusives Zusammenwirken der Unfallbeteiligten kaum je gelingt, ist es anerkannt, die richterliche Überzeugung auf Indizien und anerkannte Fallgruppen zu stützen. Jedoch darf der Beweiswert dieser typisierten Sachverhalte nicht überschätzt werden: Für die erforderliche Überzeugungsbildung des Gerichts im jeweiligen Einzelfall kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl oder ihrer äußeren Erscheinungsform gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden. Maßgeblich ist vielmehr die richtige Gewichtung der einzelnen Beweisanzeichen im Zusammenspiel aller beweisrelevanten Faktoren im zu entscheidenden Einzelfall. Erst dann, wenn der Richter nach der Gesamtschau aller Indizien im Sinne des § 286 ZPO die volle, allen noch vernünftigen Zweifeln Einhalt gebietende Überzeugung gewinnt, dass der Unfall abgesprochen war, ist der Beweis für den rechtshindernden Manipulationseinwand erbracht (Senat OLGR 2009, 394).
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b) Diesen Anforderungen wird die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht gerecht:
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aa) Zwar hat es der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (etwa NJW-RR 2013, 438) durchaus als aussagekräftiges Indiz für einen manipulierten Unfall anerkannt, wenn sich die Unfallbeteiligten in der Schilderung des Kerngeschehens des Unfallereignisses in nicht erklärliche Widersprüche verstricken. Gleichwohl muss die Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass das Erinnerungsvermögen von Zeugen, die plötzlich und unerwartet mit einem Verkehrsunfall konfrontiert werden, nicht selten erheblich eingeschränkt ist. Nicht jede Ungenauigkeit in der Schilderung des Verlaufs zieht die Glaubwürdigkeit der Aussageperson in Zweifel.
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Dies berücksichtigend ist im vorliegenden Sachverhalt von Relevanz, dass alle unmittelbaren Unfallbeteiligten – also die Klägerin, der Beklagte zu 1) und der Zeuge F. M. – übereinstimmend ausgesagt haben, dass der Beklagte zu 1) auf das am Stoppschild stehende Fahrzeug aufgefahren sei. Widersprüche ergeben sich insoweit, als die Klägerin bekundet hat, dass der Zeuge F. M. einem Lkw die Vorfahrt gewährt habe, während der Zeuge F. M. selber bekundet hat, er habe an dem Stoppschild angehalten, ohne dass ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug gekommen sei.
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Indessen wird in der Aussage des Beklagten zu 1) nicht deutlich, ob dieser tatsächlich auf der Vorfahrtstraße einen Lkw wahrgenommen hat. Zwar hat der Beklagte zu 1) wiederholt ausgesagt, er habe den Lkw zunächst nicht gesehen. Aus dieser Aussage ist jedoch nicht im Umkehrschluss zu schließen, dass der Beklagte zu 1) den Lkw später tatsächlich wahrgenommen hat. Vielmehr liegt ein anderes Verständnis näher:
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Der Beklagte zu 1) war während der Anhörung der Klägerin im Gerichtssaal anwesend. Ihm war die Aussage der Klägerin bekannt, die bekundet hat, der Zeuge F. M. habe wegen eines vorfahrtsberechtigten LKWs gestanden. Gerade diesen Sachverhalt konnte der Beklagte zu 1) nicht bestätigen, da er aus seiner Position – nach seiner Schilderung habe er sich wegen eines heruntergefallenen Handys nach unten gebeugt, weshalb er dem vor ihm liegenden Verkehrsgeschehen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet habe – den Anlass des Anhaltens, mit dem er nicht gerechnet habe, nicht habe bemerken können. Nach diesem Verständnis wollte der Beklagte zu 1) lediglich zum Ausdruck bringen, dass das vor ihm fahrende Fahrzeug unvorhergesehen angehalten habe. Ein relevanter Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen M. oder den Angaben der Klägerin folgt hieraus nicht.
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Mithin besteht der Widerspruch hinsichtlich des Anlasses des Haltevorgangs lediglich zwischen der Angabe der Klägerin und der Aussage des Zeugen M.. Auch diese Abweichung deutet nicht zwingend auf eine eingeschränkte Glaubhaftigkeit der Aussagen im Kerngeschehen hin:
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Die Klägerin hat zu Beginn ihrer Aussage darauf hingewiesen, dass sie sich an das Unfallereignis selber nicht mehr genau erinnere und zum Unfall nicht mehr viel sagen könne. Dies liegt angesichts des Umstandes, dass der Unfall zum Zeitpunkt ihrer Vernehmung zwei Jahre zurücklag, die Klägerin – die Wahrheit ihrer Aussage unterstellt – zum Unfallzeitpunkt nach getaner Arbeit sicher nicht mit der vollen Aufmerksamkeit unterwegs war und in der Position der Beifahrerin in der nächtlichen Verkehrssituation vor dem Unfallereignis keinerlei Veranlassung besaß, das Verkehrsgeschehen vor dem Unfall vigilant zu verfolgen, auch mehr als nahe. Es mag also durchaus sein, dass sie sich in der retrospektiven Verarbeitung des Unfallgeschehens in dem Aussagedetail des sich nähernden LKW schlicht irrte. Nicht anders sind die im Detail differierenden Angaben zur Dauer der Standzeit zu würdigen.
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Ebenso wenig lassen sich aus dem Umstand, dass die Prozessvertreter im Anspruchsschreiben vom 23.9.2009 ein Umspringen der Ampel auf „rot“ als Grund für das Anhalten angegeben haben, belastbare Schlüsse gegen die Redlichkeit der Klägerin ziehen: Es erschließt sich nicht, wie diese objektiv unzutreffende Schilderung zustande kam. Nachdem der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs vor Ort gegenüber der Polizei angegeben hatte, verkehrsbedingt angehalten zu haben, und die Ampel für alle Beteiligten erkennbar zum Unfallzeitpunkt ausgeschaltet war, war die abweichende Darstellung der Klägerin im Anspruchsschreiben ihrer Anwälte leicht und evident zu widerlegen. Es liegt nahe, dass ein dolos handelnder Unfallbeteiligter sich nicht leichthin in einen solch offenkundigen Widerspruch begeben hätte. Demgemäß ist es nicht unplausibel, dass auch diese Ungenauigkeit Ausdruck des eingeschränkten Erinnerungsvermögens der Klägerin war bzw. auf einem Kommunikationsfehler im Verhältnis Mandant/Anwalt beruhte.
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bb) Soweit das Landgericht aus der klaren Haftungssituation des Auffahrunfalls Schlüsse ziehen will, vermag der Senat dem nicht zu folgen: Der Auffahrunfall aus Unaufmerksamkeit ist gewissermaßen ein idealtypischer Unfallverlauf, der die Anwendung des Anscheinsbeweises erlaubt. Nicht jeder Auffahrunfall trägt gewissermaßen den Keim eines Anfangsverdachts für ein doloses Handeln in sich. Ebenso wenig kann es der Klägerin zum Nachteil gereichen, dass Einlassungen des Unfallgegners zum Unfallgeschehen keiner objektiven Überprüfung zugänglich sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine fahrerische Unaufmerksamkeit nicht retrospektiv im Wege eines Sachverständigenbeweises aufgeklärt werden kann. Dessen ungeachtet ist die fehlende Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eine typische Unfallursache, die tagtäglich allenthalben anzutreffen und kein Spezifikum eines dolosen Unfallgeschehens ist.
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cc) Wenig aussagekräftig ist im vorliegenden Fall der Umstand, dass sich der Unfall zur Nachtzeit ereignete und keine unbeteiligten Zeugen benannt werden konnten. Zumindest lässt sich nicht sagen, dass die Unfallörtlichkeit abgelegen war: Die … Straße wird in der Ortslage … auch in der Nachtzeit häufig befahren, weshalb die Beteiligten nicht voraussehen konnten, ob der Unfall nicht doch von Passanten oder nachfolgenden Fahrzeugführern wahrgenommen wird. Das in diesem Zusammenhang von der Berufungserwiderung erhobene Argument, für eine Unfallmanipulation streite auch, dass der Unfall polizeilich aufgenommen worden sei, überzeugt nicht:
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Nach einer anerkannten Fallgruppe kann die fehlende polizeiliche Unfallaufnahme durchaus ein Indiz für eine Absprache der Unfallbeteiligten sein. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass die polizeiliche Unfallaufnahme nicht nur den äußeren Tatbestand des Verkehrsunfalls beweisverwertbar sichert, sondern eine polizeiliche Unfallaufnahme im Grundsatz durchaus geeignet sein kann, Verdachtsmomente aufzudecken, die an der Wahrhaftigkeit des an der Unfallstelle vorgetragenen Sachverhalts Zweifel wecken. Verzichtet der Geschädigte auf eine nach Lage des Einzelfalls gebotene polizeiliche Unfallaufnahme, kann dies im Einzelfall gegen die Redlichkeit des Vortrags streiten. Wenn dieses Argument richtig ist, kann das genaue Gegenteil nicht zugleich richtig sein: Die Argumentation, die polizeiliche Unfallaufnahme sei deshalb ein Indiz für ein manipuliertes Unfallereignis, weil die Polizei nur deshalb verständigt wurde, um den Beweiswert zu entkräften, der aus einer unterlassenen polizeilichen Unfallaufnahme herzuleiten ist, begibt sich in einen logischen Zirkelschluss.
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dd) Auch die im Detail zutreffenden Aussagen zu den Bindegliedern in den Bekanntschaftsverhältnissen der Unfallbeteiligten helfen im Ergebnis nicht darüber hinweg, dass es keinen direkten Nachweis für eine tatsächliche Bekanntschaft der Klägerin bzw. des Zeugen F. M. mit den Beklagten zu 1) und 2) gibt. Ein solcher Beweis wird auch im Berufungsrechtszug nicht angetreten. Aus einer nur mutmaßlichen, nicht ausgeschlossenen Bekanntschaft der Unfallbeteiligten können keine belastbaren Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation hergeleitet werden.
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ee) Auch der Umstand, dass der Zeuge F. M. und der Beklagte zu 1) „polizeilich wegen Betrugs“ in Erscheinung getreten sind, ist nicht belastbar: Es wird nicht klar, was sich hinter dieser Aussage verbirgt. Der Tatbestand des polizeilichen Inerscheinungtretens ist nicht aussagekräftig. Selbst wenn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein sollte, lässt sich der Aussage nicht entnehmen, dass ein – nicht näher beschriebenes – strafbares Verhalten rechtskräftig festgestellt worden ist. Es ist daher nicht zulässig, diesen diffusen Umstand als „Mosaikstein“ gegen die Klägerin zu verwenden.
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ff) Soweit das Landgericht Umstände im Zusammenhang mit der Abrechnung des Unfallschadens aufgezeigt hat – hierzu gehören sowohl die Tatsache, dass die Klägerin auf Gutachtenbasis abgerechnet hat und das Fahrzeug in unrepariertem Zustand weiterveräußerte, als auch die Umstände, die das Landgericht beim Erwerb des Mercedes als ungewöhnlich bezeichnet hat, vermag auch diese Sichtweise nicht zu überzeugen: Es ist zuzugestehen, dass in Fällen des manipulierten Unfalls das „Opferfahrzeug“ häufig ein älteres Fahrzeug der gehobenen Fahrzeugklasse ist, weshalb der Geschädigte in der Lage ist, durch einen Verkauf des unreparierten oder kostengünstig instandgesetzten Fahrzeugs und der Geltendmachung des auf Gutachtenbasis abgerechneten Sachschadens in der Addition mehr als den Wiederbeschaffungswert zu realisieren, weshalb sich der Unfall „rechnet“. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Sachverhalt nicht nachgewiesen: Der Wiederbeschaffungswert belief sich laut Gutachten auf 14.400 EUR (GA I Bl. 5), während die Klägerin für den Verkauf des Fahrzeugs nur 6.000 EUR erzielt haben will (GA I Bl. 164). Die Addition mit dem geltend gemachten Sachschaden beläuft sich auf 11.800 EUR und liegt unter dem Wiederbeschaffungswert.
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Die Zweifel, die das Landgericht hinsichtlich der Anschaffung bzw. der Finanzierung des Kaufpreises hegt, teilt der Senat nicht: Es kann nicht widerlegt werden, dass die Klägerin den im Vertrag vom 1.4.2009 (GA I Bl. 66) ausgewiesenen Kaufpreis von 19.000 EUR tatsächlich bezahlte. Sie hat die Herkunft des Geldes in Höhe eines Teilbetrags von 7.000 EUR durchaus glaubhaft belegt (GA I Bl. 164). Es ist dem Landgericht zuzugestehen, dass die Herkunft des größeren Geldbetrags im Unklaren bleibt (Erlöse aus Flohmarktgeschäften; Ansparung während der Ehe mit damaligem Mann). Indessen war die Klägerin nicht verpflichtet, ihre finanzielle Situation im Einzelnen darzulegen. Der Partei ist auch im Rahmen der amtsseitigen Sachverhaltsermittlung hinsichtlich ihrer finanziellen Verhältnisse eine Privatsphäre zuzugestehen, aus deren Wahrung ihr keine prozessualen Nachteile aufzuerlegen sind. Immerhin hat die Klägerin im Nachgang zum Kauf eine Pizzeria betrieben, so dass man nicht sagen kann, dass der Kauf des Fahrzeugs ihre finanziellen Verhältnisse eklatant überstieg und aus Sicht eines Dritten schlechterdings nicht mehr verständlich war.
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gg) Damit bleibt als belastbares Indiz für ein doloses Handeln bestehen, dass der Beklagte zu 1) mit einem noch nicht lange erworbenen, mit einem Kurzkennzeichen zum Verkehr zugelassenen, zudem relativ wertlosen Fahrzeug fuhr, dessen Beschädigung keinen größeren wirtschaftlichen Schaden hervorrief. Auch ist den Beklagten zuzugestehen, dass der vom Beklagten zu 1) geschilderte Anlass der Fahrt, er habe das Fahrzeug zur Nachtzeit Probe fahren wollen, um es am folgenden Tag in die Werkstatt zu bringen, ungewöhnlich erscheint. Aufgrund dieser Umstände liegt der Verdacht nicht fern, dass die Inbesitznahme des Fahrzeugs durch den Beklagten zu 1) zielgerichtet geschah, um einen Schaden zu provozieren. Dennoch sieht sich der Senat in der Zusammenschau aller Umstände außer Stande, allein aufgrund dieses nicht zwingenden Verdachts und der diffusen Verdachtsmomente im Übrigen die volle richterliche Überzeugung von einer kriminellen Absprache zu gewinnen.
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In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass das Landgericht keine eigenen Feststellungen zur Glaubwürdigkeit der Unfallbeteiligten gemacht hat, was dem Umstand geschuldet ist, dass die Einzelrichterin weder den Zeugen F. M. noch den Beklagten zu 1) persönlich vernommen hat, nachdem diese der wiederholten Terminsladung nicht Folge geleistet haben und die Parteien mit einer urkundlichen Verwertung der in anderer Besetzung gefertigten Protokolle einverstanden waren.
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3. Auch scheitert die Klage nicht am Nachweis der Eigentümerstellung der Klägerin: Nach der Vernehmung des Zeugen R. (GA I Bl. 189 ff.) bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin das Fahrzeug aufgrund Kaufvertrags vom 1.4.2009 (GA I Bl. 66) im eigenen Namen käuflich erworben und auch den Kaufpreis bezahlt hat (siehe Quittung GA I Bl. 79). Damit besteht kein Anlass zu daran zweifeln, dass die Klägerin, die zugleich Halterin des Fahrzeugs war, in eigener Rechtsperson auch Eigentümerin des Fahrzeugs geworden ist.
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4. Die Klägerin rechnet auf Gutachtenbasis ab und begehrt die Erstattung fiktiver (Netto-)Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert von 14.400 EUR nicht übersteigen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:
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a) Da die Klägerin das Fahrzeug noch innerhalb der Sechsmonatsfrist weiterveräußerte, sind diese Kosten gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn sie den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen (vgl. BGHZ, 168, 43; Urt. v. 29.4.2008 – VI ZR 220/07, NJW 2008, 839). Der Wiederbeschaffungsaufwand entspricht der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Während der Wiederbeschaffungswert im Sachverständigengutachten mit 14.400 EUR angegeben wurde, hat die Klägerin zum Restwert des Fahrzeugs nicht vorgetragen.
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b) Gleichwohl sieht sich der Senat in Ausübung des prozessualen Schätzermessens gemäß § 287 Abs. 1 ZPO dazu in der Lage, den Restwert auf nicht mehr als 7.400 EUR festzusetzen. Die Schätzung beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin glaubhaft vorgetragen hat, das Fahrzeug in unrepariertem Zustand für 6.000 EUR weiterveräußert zu haben. Darüber hinaus korreliert der Reparaturaufwand im Regelfall mit der Wertminderung, die der Verkehr für die Beschädigung des Fahrzeugs einfordert. Nach dieser Erwägung beliefe sich der Restwert auf 7.427 EUR (Wiederbeschaffungswert – Bruttoreparaturkosten von 6.973 EUR). Unter Berücksichtigung eines Restwertes von 7.400 EUR beträgt der Bruttowiederbeschaffungsaufwand 7.000 EUR. Bereinigt um die vom Sachverständigen angesetzte Differenzbesteuerung von 2,5% verbleibt ein Nettowiederbeschaffungsaufwand von 6.829,27 EUR, der die geltend gemachte Forderung nicht übersteigt.
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5. Demgegenüber steht der Klägerin der geltend gemachte Nutzungsausfall für die Dauer eines reparaturbedingten Ausfalls nicht zu: Ein solcher Nutzungsausfall ist mangels Reparatur nicht entstanden.
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6. Die Zinsforderung beruht auf § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Der aus § 249 Abs. 2 BGB resultierende Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren war auf der Grundlage der berechtigten Forderung (Gebührenwert: 6.970,70 EUR) zu berechnen, weshalb ein erstattungsfähiger Betrag von 546,69 EUR verbleibt.
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 101 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).