Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.08.2006 – 16 U 37/05
Es ist von einem erheblichen Mitverschulden des Absenders eines zu kühlenden Transportes auszugehen, wenn der Transportauftrag an den Frachtführer keinerlei Hinweis auf die erforderliche Kühlung enthält, sondern lediglich auf zwei von fünf mit Folien umwickelten Paletten ein orangener Aufkleber „kalte Lagerung“ angebracht wird (Rn. 62).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 3. wird das am 31. Mai 2005 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck geändert.
Die Klage gegen die Beklagte zu 3. wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit über sie nicht bereits durch Teilurteil der Kammer für Handelssachen II vom 13. April 2004 sowie Kostenbeschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen II vom 18. April 2005 rechtskräftig entschieden worden ist.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
1
Die Klägerin macht aus übergegangenem und abgetretenem Recht der A GmbH aus B gegen die Beklagte zu 3. (künftig: Beklagte), spanische Untergesellschaft des weltweit operierenden Transportkonzerns C, Schadensersatzansprüche wegen des Verderbs kühlbedürftiger Arzneimittel auf einem Transport von D in Spanien nach B geltend.
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Die Arzneimittelgroßhändlerin E, aus D in Spanien, verkaufte an die A GmbH laut Handelsrechnung vom 19. Juni 2002 ab Werk Arzneimittel im Gesamtrechnungswert von 201.336,02 €.
3
Die Ware wurde von der E der Beklagten, verpackt auf fünf Paletten im Gesamtgewicht von 310 kg, mit einem „Global-Express-Auftrag“ vom 18. Juni 2002, ausgefüllt von der Verkäuferin E, zum Transport nach B übergeben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Auftrag „Global-Express“ im Transportnetz der C weltweit bedeutet, dass die Ware beim Versand von Spanien nach Deutschland binnen 24 Stunden beim Empfänger ankommen soll, bei entlegenem Empfangs- oder Abgangsort binnen 48 Stunden. Streitig ist lediglich, ob dies von „C“ garantiert wird.
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Zwei der fünf Paletten im Gesamtgewicht von 127,5 kg enthielten kühlbedürftige Arzneimittel. Die Ware wurde nicht per Luftfracht nach Hamburg und dann weiter nach B ausgeliefert, weil nach der Behauptung der Beklagten seinerzeit ein Lufttransport wegen eines Fluglotsenstreiks nicht möglich gewesen sei. Stattdessen wurden die fünf Paletten mit Lastkraftwagen im Straßenverkehrstransport zur Käuferin, der A GmbH in B, gebracht und dort am 24. Juni 2002 abgeliefert. Die Empfangsquittung der A enthält keinen Vermerk über Beschädigung der Ware. C stellte durch die C Express GmbH Deutschland für den streitigen Transport unter dem 27. Juni 2002 Transportkosten in Höhe von 2.012,30 € in Rechnung. Unter dem 09. Juli 2002 reklamierte die A GmbH gegenüber der „C Hamburg“ wegen der überlangen Lieferdauer einen Schaden an Kühlware im Gesamtwert von 118.989,91 €.
5
Die C Express GmbH Deutschland lehnte unter dem 27. September 2002 Schadensersatzansprüche wegen der Unmöglichkeit eines Lufttransports wegen eines Fluglotsenstreiks in Spanien ab. Die Ware habe deshalb auf dem Straßenwege transportiert werden müssen. Hinweise auf ein verderbliches Gut seien unterblieben, sodass auch keine Notwendigkeit entsprechender Präventivmaßnahmen erkennbar gewesen sei. Durch das Vorliegen höherer Gewalt sei selbst eine Haftung nach Art. 17 CMR ausgeschlossen.
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Die Klägerin hat behauptet:
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Sie habe als Warentransportversicherungsassekuradeur für die beteiligten Versicherer die A GmbH in der von dieser geltend gemachten Höhe im Februar 2003 entschädigt. Die durch den überlangen Transport verdorbenen Arzneimittel seien von der Verkäuferin, der E, vorgekühlt und in Kühlkartons mit Eisbeilage verpackt der Beklagten am 18. Juni 2002 um 17.45 Uhr übergeben worden. Der Beklagten sei dabei von der E der auf dem schriftlichen Express-Auftrag vom 12. Juni 2002 ersichtliche Transportauftrag erteilt worden. Der Auftrag sei der Beklagten ausdrücklich als Global-Express-Auftrag für Kühlware erteilt worden. Auf den beiden Paletten mit der Kühlware seien auf jedem Karton darüber hinaus orangefarbene Aufkleber mit dem deutlich lesbaren Aufdruck „COOL/STORAGE BETWEEN 2 AND 8“ versehen gewesen.
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Die Klägerin ist der Ansicht gewesen:
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Aufgrund der Kenntnis der Beklagten, dass Kühlgut zu transportieren sei, sowie aufgrund der auf den Kühlkartons deutlich sichtbaren orangenen Aufkleber sei es grobes Verschulden i. S. von Art. 29 CMR gewesen, die Ware mit einem normalen Lastkraftwagen im Straßentransport im Frühsommer des Jahres 2002 von D nach B zu befördern, statt wegen der Unmöglichkeit eines Lufttransportes Weisungen des Absenders oder des Empfängers einzuholen.
10
Deshalb könne sich die Beklagte nicht auf Verjährung berufen, obwohl die Klage gegen sie erst am 01. September 2004 eingereicht worden sei. Gem. Art. 32 CMR Nr. 1 gelte nämlich angesichts des schuldhaften Verhaltens i. S. von Art. 29 CMR eine dreijährige Verjährungsfrist ab Ablieferung des Gutes.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu 3. zu verurteilen, an sie 118.989,91 € nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 10. Juli bis 27. September 2002 sowie Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz beginnend mit dem 28. September 2002 zu zahlen.
13
Die Beklagte zu 3. hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat behauptet:
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Ihr sei von der Verkäuferin, der E, kein Frachtauftrag erteilt worden. Sie sei lediglich von der E unterrichtet worden, dass eine Sendung dort abzuholen sei.
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Die Beklagte ist der Ansicht gewesen:
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Insoweit sei sie lediglich als Erfüllungsgehilfin der C Express GmbH Deutschland tätig geworden, die als ständige Vertragspartnerin der A für diese als Frachtführerin tätig geworden sei. Die A GmbH in B und die C Express GmbH Deutschland verbinde nämlich, so die Behauptung der Beklagten, seit 1998 eine sog. Routing-Order. Die C Express GmbH Deutschland besorge alle Importe der A GmbH. Aus diesem Grunde habe die A alle ihre Lieferanten angewiesen, die Sendungen über die C Express GmbH Deutschland ausliefern zu lassen. Folglich sei sie, die Beklagte, rein tatsächlich als Gehilfin der C Express GmbH Deutschland in den Transport eingeschaltet worden. Abgerechnet worden sei der Transport jedoch über die C Express GmbH Deutschland.
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Die Beklagte hat behauptet:
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Sie sei nicht darüber informiert gewesen, dass Kühlware zu transportieren gewesen sei. Insoweit enthalte der von der E ausgefüllte Expressauftrag – unstreitig – keinen Hinweis. Sollten Aufkleber auf den Kartons vorhanden gewesen sein, seien diese nicht erkennbar gewesen, weil die auf den Paletten gestapelten Kartons ihrerseits wieder mit einer Plastikfolie umhüllt gewesen seien.
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Das Landgericht hat zu der Behauptung der Klägerin, anlässlich der Auftragserteilung am 18. Juni 2002 sei dem zuständigen Angestellten der Beklagten erklärt worden, bei dem zu transportierenden Gut handele es sich um eine Partie Arzneimittel, die in Kühlboxen zu übernehmen seien, es sei dabei der Transport von Kühlware vereinbart worden, schriftliche Aussagen von vier Angestellten der Verkäuferin, der E in D, eingeholt. Diese haben schriftlich erklärt, bei dem Telefonat sei nicht darüber gesprochen worden, dass die Arzneimittel in Kühlboxen transportiert werden müssten, da allen beteiligten Parteien (A, E und C) bekannt gewesen sei, dass C nicht über solche Boxen verfüge. Deshalb seien die Arzneimittel von E in Kühlboxen verpackt worden, sodass die Ware für 24 Stunden in einwandfreien Kühlbedingungen gehalten werden konnte. Dies sei die Höchstdauer für die Lieferung von Kühlpaletten gemäß den Anweisungen von A mit dem Dienst C Global Service.
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Ferner hat das Landgericht die Zeugin F, eine Angestellte der Empfängerin, der A GmbH , zum Schaden und zur Begleichung durch die Klägerin vernommen.
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Die Klägerin hat zunächst am 20. August 2003 Klage gegen die C.L. Espania S. A. erhoben (Beklagte zu 1.). Sodann hat sie die Klage „erweitert“ gegen eine C.I. Express Espania S. A. (Beklagte zu 2.). Mit Schriftsatz vom 31. August 2004, bei Gericht eingegangen am 01. September 2004, hat sie schließlich die Klage auf die jetzige Beklagte (Beklagte zu 3.) „erweitert“. Gegen die Beklagte zu 1. ist die Klage durch nicht angefochtenes Teilurteil des Landgerichts vom 13. April 2004 abgewiesen worden. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist zurückgenommen worden. Unstreitig ist nunmehr, dass die Beklagte zu 3. tatsächlich den Transport angenommen und durchgeführt hat.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Leistung vollen Schadensersatzes verurteilt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte zu 3. ihren Klageabweisungsantrag weiter.
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Sie ist der Ansicht:
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Mangels Vertragsbeziehungen zwischen der E und ihr fehle es an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte sowie einer Passivlegitimation.
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Selbst wenn man von vertraglichen Beziehungen zwischen der E und ihr, der Beklagten, ausgehe, sei die CMR nicht anwendbar, da die E einen Übernachtversand im Flugverkehr in Auftrag gegeben habe. Die erst am 01. September 2004 eingereichte Klage sei somit gem. Art. 29 WA (Warschauer Abkommen) verfristet. Auf den vorliegenden Fall sei ergänzend spanisches Recht gem. Art. 28 Abs. 4 EGBGB anzuwenden. Das spanische Recht kenne keine Haftung des vertraglichen Frachtführers, der eine Luftfrachtbeförderung schulde, nach dem Recht der tatsächlichen Transportausführung, vorliegend also nach der CMR. Nach spanischem Recht bleibe es in solchen Fällen ausschließlich bei der Haftung nach dem Warschauer Abkommen.
29
Das angefochtene Urteil sei auch wegen fehlerhafter Beweisaufnahme unzutreffend. Die schriftliche Einvernahme spanischer Zeugen sei unverwertbar. Wenn man sie aber verwerte, habe das Landgericht übersehen, dass die E weder im Frachtbrief noch bei dem Auftragstelefongespräch mitgeteilt habe, dass die abzuholende Ware auch Kühlware enthalte.
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Die Beklagte behauptet:
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Hätte sie hiervon Kenntnis gehabt, dann hätte sie bei der E Weisungen eingeholt, was zu tun sei, nachdem sich die Luftfrachtversendung wegen des Fluglotsenstreiks als nicht möglich erwiesen habe.
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Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihre Ansicht, aufgrund des nach ihrer Behauptung vereinbarten Routing-Order-Verfahrens zwischen der A GmbH in B und der C Express GmbH Deutschland lägen insgesamt vertragliche Beziehungen nur zwischen diesen beiden Gesellschaften vor.
33
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 31. Mai 2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.
35
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
37
Im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen sowie ergänzend die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
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Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage war abzuweisen, weil ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin bei Einreichung der Klage gegen die Beklagte bereits verjährt gewesen ist. Der Beklagten ist nämlich kein qualifiziertes Verschulden i. S. von Art. 29 CMR vorzuwerfen, Art. 32 Nr.1 CMR.
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1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gem. Art. 31 Nr.1. lit. b CMR gegeben. Der Ort der Ablieferung des Frachtgutes liegt in Deutschland. Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage vor deutschen Gerichten kommt es allein auf den Klägervortrag an. Nach der Behauptung der Klägerin ist nicht ein Luftfrachtvertrag geschlossen worden, sondern ein allgemeiner Global-Express-Auftrag erteilt worden. Dieser mag nach den Umständen vernünftigerweise nur durch einen Lufttransport zu erfüllen gewesen sein. Theoretisch ausgeschlossen ist es indes nicht, dass ein mit zwei Fahrern besetzter Kleinlastwagen die Strecke von D nach B in weniger als zwei Tagen zurücklegen kann. Stand folglich der nach der Behauptung der Klägerin beauftragten Beklagten die Wahl des Transportmittels rechtlich frei, richtet sich das Haftungsregime nach der tatsächlich gewählten Transportart. Dass in einem solchen Falle im spanischen Recht Abweichendes vorgesehen ist, behauptet auch die Beklagte nicht.
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2. Die örtliche Zuständigkeit des Landgericht Lübeck unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Berufungsgericht, § 513 Abs. 2 ZPO.
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3. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass für die E ein Schadensersatzanspruch aus erteiltem Frachtauftrag gemäß Art.17, 19, 29 CMR in Frage kommt.
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Handelte es sich bei dem „Global-Express-Auftrag“ vom 18. Juni 2002 um einen CMR-Frachtbrief, würde der Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen der E und der Beklagten nach Art. 9 Nr. 1 CMR vermutet. Ob das C-eigene Auftragsformular, das im vorliegenden Falle verwendet worden ist, den wesentlichen Anforderungen an einen CMR-Frachtbrief i. S. von Art. 6 CMR genügt, braucht nicht entschieden zu werden. Selbst wenn das nicht der Fall wäre, stellt das Auftragsschreiben jedenfalls ein ausreichendes Indiz dafür dar, dass die E der Beklagten einen rechtsgeschäftlich verbindlichen Frachtauftrag erteilen wollte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die E auch sonst in Geschäftsbeziehungen zu C gestanden hat und deshalb über ihr überlassene Auftragsformulare der C Gesellschaft in Spanien verfügte, in der bereits ihre Kunden-Nummer und ihre Absenderadresse vorgedruckt war. Dieses Auftragsformular hat die E ausgefüllt, die A GmbH als Empfängerin angegeben und mit ihrem eigenen Firmenstempel unterschrieben. Das Auftragsformular, das der E als Absenderin überlassen worden ist, ist auch von der Beklagten mit einer Empfangsbescheinigung versehen worden. Es ist nach allen äußeren Umständen folglich ein völlig normaler Auftrag schriftlich erteilt worden, der keinerlei Hinweise darauf enthält, dass die E ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen handeln wollte und andererseits die Beklagte lediglich als Empfangsbotin, für wen auch immer, hat handeln wollen. Irgendwelche Vertretungshinweise fehlen in dem ausgefüllten Auftrag. Folglich ist von einem ganz normalen Frachtauftrag auszugehen.
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Daran ändert auch nichts der Vortrag der Beklagten zu der angeblichen „Routing-Order“, die zwischen der A GmbH in B und der C Express GmbH in Deutschland vereinbart worden sein soll.
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Die Beklagte hat das angeblich vereinbarte Routing-Order-Verfahren wie folgt beschrieben:
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Bei diesem Verfahren weise der Empfänger des Gutes seinen Lieferanten an, ein bestimmtes Unternehmen darüber zu informieren, dass eine Sendung zur Abholung und Beförderung bereitstehe. Ein solches Verfahren ermögliche es dem Empfänger, seinen Warenbezug auf ein bestimmtes Unternehmen zu konzentrieren und so von speziell auf seine Bedürfnisse ausgerichteten Serviceleistungen und günstigen Konditionen durch Abschluss entsprechender Rahmenvereinbarungen zu profitieren (Bl. 280/281 d. A.).
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All das kann als richtig unterstellt werden. Ein erheblicher Einwand gegen den von der Klägerin behaupteten und durch den vorliegenden Expressauftrag belegten Frachtauftrag ist dies nicht, ebenso wenig wie der Umstand, dass auf dem Auftrag angekreuzt ist, die Rechnung solle dem Empfänger gestellt werden.
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Letzteres ist im internationalen Versendungskauf ein übliches Verfahren, wenn Waren ab Werk des Exporteurs verkauft werden. Der Versendungsverkäufer hat gleichwohl ein Interesse daran, einen Frachtvertrag mit dem von ihm beauftragten Frachtunternehmen zu schließen und nicht lediglich als Übergabestelle für ein von Dritten vereinbartes Frachtgeschäft zu fungieren. Der Verkäufer eines Versendungsverkaufs hat nämlich auch Nebenpflichten hinsichtlich des erforderlichen Transports zu seinem Käufer. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Sache zum Transport zu bringen, wenn er auch selbst nicht zur Beförderung verpflichtet ist. Er hat in jedem Fall die Ware so zu verpacken, dass sie für den erforderlichen Transport zum Käufer geeignet ist, anderenfalls macht er sich schadensersatzpflichtig (Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 433 Rdnr. 35).
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Zwar ist beim Versendungskauf der Frachtführer nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Der Versendungsverkäufer haftet jedoch für die Auswahl, die Wahl der Beförderungsart und des Zeitpunkts (a. a. O., Rdnr. 36). Um diese Nebenpflichten aus dem Versendungskauf erfüllen zu können, hat der Versendungsverkäufer folglich in der Regel ein eigenes rechtsgeschäftliches Interesse daran, auf die Durchführung des Transports, ggf. durch eigene Weisungen, Einfluss nehmen zu können. Das kann er rechtlich verbindlich aber nur, wenn ihn mit dem Frachtführer ein Vertragsverhältnis verbindet.
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Die von der Beklagten dargelegte Vertragskonstruktion mag folglich, wenn sich alle Beteiligten darüber einig sind, rechtlich zulässig sein. Sie entspricht jedoch nicht dem Regelfall und Umstände, die im vorliegenden Falle darauf hindeuten könnten, dass ein solcher Ausnahmefall gewählt worden sei, sind, wie dargelegt, nicht ersichtlich. Es ist deshalb von der Regel im Transportrecht auszugehen, dass der Absender Vertragspartner des Frachtführers ist und werden will. Wer Abweichendes behauptet, muss die von der Regel abweichenden Vertragsabreden im Einzelnen darlegen. Daran fehlt es im vorliegenden Falle, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat.
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Solche Darlegungen werden nämlich durch den Hinweis der Beklagten auf die angeblich vereinbarte Routing-Order nicht ersetzt. Die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten zu 3. zum Inhalt dieser Routing-Order unterstellt, ergibt sich aus ihr lediglich, dass der C-Konzern als Service anbietet, dass seine jeweilige Niederlassung im Empfängerland, die, wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt, jeweils als eigenständige juristische Person konstruiert ist, sowohl die Rechnungsstellung als auch die Entgegennahme und Abwicklung von Reklamationen aus Frachtgeschäften verspricht, die mit Schwesterorganisationen in dem Land des Versendungsverkäufers getroffen worden sind.
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Dies führt für den Empfänger und Vertragspartner einer solchen „Routing-Order“ jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten lediglich zu einer Vermehrung der Rechte des Empfängers, ohne dass an der grundsätzlichen Vertragslage etwas geändert würde.
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Der Sinn einer solchen Routing-Order kann aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers und Vertragspartners nämlich nur sein, dass die jeweilige Organisation im Empfängerland im Wege des Schuldbeitritts die Verpflichtung übernimmt, die Rechnungsstellung abzuwickeln und Reklamationen zu regulieren wobei selbstverständlich ist, dass sich der Empfänger dann um die weitere Abwicklung zwischen den verschiedenen Schwesterorganisationen innerhalb des C-Konzerns nicht mehr zu kümmern braucht.
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Eine solche Routing-Order kann aber entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu führen, dass dem Empfänger eines grenzüberschreitenden Transportsgeschäfts Ansprüche gegen den zunächst beauftragten Frachtführer aus dem C-Konzern abgeschnitten werden, oder gar, wie die Beklagte meint, dass solche Rechte überhaupt gar nicht erst entstehen. Auch die von der Beklagten behauptete Routing-Order ist nach dem allgemeinen Grundsatz einer allseits interessengerechten Auslegung zu beurteilen. Der Empfänger als Dauerkunde von C braucht nicht auf den Gedanken zu kommen, dass durch die Routing-Order die im Frachtrecht übliche Verteilung von Rechten und Pflichten geändert werden soll. Die naheliegende Auslegung ist vielmehr, dass ihm ein weiterer Schuldner im Wege des Schuldbeitritts durch die örtliche C-Gesellschaft erwächst. Andererseits entfällt auch bei dem Verkäufer im Ausland, der weiß, dass sein Käufer Sonderkonditionen mit C verabredet hat und der auch weiß, dass die Abrechnung und Reklamation im Empfängerland abgewickelt wird, nicht das Interesse an einer eigenen Auftraggeberstellung. Die benötigt er, um, wie dargelegt, eigene Weisungen verbindlich durchsetzen zu können. Der Versendungsverkäufer kann in einem solchen Falle nur sicher sein, dass die Fracht auch tatsächlich vom Empfänger bezahlt wird und dass das Risiko, selbst für die Fracht in Anspruch genommen zu werden, gegen Null geht. Das alles liegt auch in seinem Interesse, ändert aber nichts am Zustandekommen eines Frachtvertrages zwischen dem ausländischen Exporteur, der durch seine „Auftragsvergabe“ einen solchen Vertrag schließen will und der zustande kommt, weil das tatsächlich „beauftragte“ Unternehmen dies auch nicht anders verstehen kann.
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Nur eine solche Betrachtungsweise entspricht der Verkehrsauffassung bei Abwicklung von Transportaufträgen. Die Verkehrsauffassung geht allenfalls auf eine einheitliche Haftung von C ohne Rücksicht auf die Aufspaltung in verschiedene Länderorganisationen. Diese Verkehrsauffassung wird gerade durch das von der Beklagten behauptete Routing-Order-Verfahren aus der Sicht des Kunden umgesetzt, indem die C-Organisation des Empfängerlandes voll in die Rechte und Pflichten aus dem ursprünglich geschlossenen Frachtvertrag eintritt.
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Wäre die Ansicht der Beklagten zutreffend, würden die Kunden der „C“ gegen ihren Willen Opfer der Konzernkonstruktion von C, obwohl sich die jeweiligen juristischen Personen im Rechtsverkehr bei der Auftragsannahme nicht zu erkennen geben. Das kann nicht richtig sein. Nach den Grundsätzen des unternehmensbezogenen Geschäfts wollte die E einen Frachtrecht nicht mit irgendeiner C-Organisation schließen, sondern mit derjenigen juristischen Person, die hinter der den Frachtauftrag tatsächlich abwickelnden Niederlassung in D stand.
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4. Auf die von den Parteien erörterte Frage, ob C zu festen Tarifen arbeitet und deshalb von einem Fixkostenspeditionsgeschäft auszugehen ist, kommt es nicht an. Im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um ein Fixkostenspeditionsgeschäft, sondern um einen schlichten Frachtauftrag, bei dem noch nicht einmal über den Frachtpreis verhandelt worden ist, weil die Frachtraten von C listenmäßig feststehen.
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5. Die Ausführungen des Landgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin sind nicht zu beanstanden. Auch der Hinweis auf die erfolgte Abtretung ist zutreffend, obwohl in der Abtretungserklärung eine falsche C-Gesellschaft in Spanien genannt ist. Abtreten wollte die Verkäuferin ihre Ansprüche gegen „C“. Dass sie wegen der unübersichtlichen Konzernstruktur von C eine falsche Gesellschaft genannt hat, ist unschädlich. Welche Ansprüche sie abtreten wollte, ergibt sich aus der Abtretungsurkunde unzweifelhaft.
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6. Grundsätzlich sind somit die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gem. Art. 17 Nr.1 CMR gegeben. Die streitigen Arzneimittel sind während des Transports durch übermäßige Erwärmung verdorben. Davon hat sich das Landgericht zu Recht nach der durchgeführten Beweisaufnahme überzeugt gegeben. Zweifel daran i. S. von § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO bestehen nicht.
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7. Entgegen der Ansicht des Landgerichts besteht im vorliegenden Falle Anlass zu prüfen, ob die Haftung der Beklagten nach Art. 17 Nr. 2 CMR wegen eines Verschuldens des Verfügungsberechtigten ausgeschlossen ist oder jedenfalls der Schadensersatzanspruch wegen eines Mitverschuldens des Verfügungsberechtigten zu mindern ist, § 17 Nr. 5 CMR.
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Unstreitig enthält nämlich der Expressauftrag keinerlei Hinweis darauf, dass auch Kühlware zu transportieren war. Lediglich aus den Aufklebern auf den Kühlkartons unter der Plastikfolie war für diejenigen Leute der Beklagten, die die Palette tatsächlich bewegten und verluden, objektiv erkennbar, dass zwei von fünf Paletten kühlbedürftige Ware enthielten. Hingegen war den mit der schriftlichen Abwicklung des Transportauftrags befassten kaufmännischen Angestellten der Beklagten dies nicht erkennbar, da jeglicher Hinweis im Expressauftrag fehlte.
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Zwar haftet der Frachtführer auch für das Verschulden seiner Bediensteten und aller Personen, derer er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, Art. 3, 29 Nr. 2 CMR. Indes folgt aus dieser Vorschrift, dass es auf das Maß des Verschuldens bei diesen Ausführungspersonen ankommt, also auf ihren Erkenntnishorizont.
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Ob die Lagerarbeiter und Fahrer der Beklagten Veranlassung hatten, sich mit Aufdrucken auf Kartons unter palettenumhüllenden Folien zu beschäftigen, erscheint schon zweifelhaft. Selbst wenn sie den Aufdruck entziffert und verstanden haben, kann von ihnen nicht ohne weiteres verlangt werden, sich darüber Gedanken zu machen, welche Bedeutung der Hinweis „kalte Lagerung“ für die mutmaßliche Transportdauer hatte. Es ist nämlich zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte ihrerseits nicht gehalten war, Kühltransportmittel einzusetzen. Folglich könnte ein Vorwurf gegen die Leute der Beklagten nur dahingehen, nicht erkannt zu haben, dass eine in der Verpackung selbst vorgegebene Kühlung nur ein bis zwei Tage vorhalten würde, bei einem Landtransport deshalb ein Verderb drohte. Selbst wenn man einen strengen Sorgfaltsmaßstab anlegte, und mit dem Landgericht ein Verschulden darin sähe, dass die Aufschriften auf den orangenen Aufklebern von der Beklagten und ihren Leuten nicht zur Kenntnis genommen und in hinreichender Weise gewürdigt worden sind, ändert dies nichts an dem Umstand, dass der wesentliche Grund für die falsche Behandlung der kühlbedürftigen Ware im Fehlen jeglichen Hinweises auf diesen Umstand in dem Global-Express-Auftrag zu sehen ist. Folglich ist im Ausgangspunkt von einem erheblichen Mitverschulden der E an der Entstehung des tatsächlich eingetretenen Schadens auszugehen.
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8. Entgegen der Ansicht des Landgerichts erreicht das den Leuten der Beklagten anzulastende Verschulden nicht das gem. Art. 29 Abs. 1 CMR i. V. m. § 435 HGB erforderliche Maß der Leichtfertigkeit, um im Sinne von Art. 32 Abs. 1 CMR eine dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche wegen der eingetretenen Schäden herbeizuführen.
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Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. Neben der Leichtfertigkeit setzt der Verschuldensmaßstab des § 435 HGB das Bewusstsein voraus, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dieses subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (BGH, BGH-Report 2004, 1777, 1779). Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Senat erhebliche Bedenken, in dem dargelegten Versäumnis der Leute der Beklagten einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem die Sicherheitsinteressen der E in besonders krasser Weise übergangen worden wären, zu sehen. Zu Recht weist die Beklagte daraufhin, ihren Mitarbeitern auf dem Umschlaglager obliege der Umschlag der Waren, nicht deren Lagerung. Ein Lagerungshinweis als solcher mag zwar in der dargelegten Weise Anlass für weitergehende Überlegungen auch hinsichtlich der Durchführung des vorgesehenen Landtransports gegeben haben. Indes dürfte es schon zweifelhaft sein, ob das Unterlassen dieser weitergehenden Überlegungen durch Leute, deren vorrangige Aufgabe es ist, körperliche Arbeiten zu leisten, bereits als schwerer Pflichtenverstoß i. S. von § 435 HGB zu werten ist. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass drei der fünf Paletten ohnehin für solche Überlegungen keinerlei Veranlassung gaben, sodass das Übersehen von Hinweisen auf Kartons bei lediglich zwei der fünf Paletten näher liegt, als wenn alle fünf Paletten mit den von der Klägerin geschilderten Aufklebern versehen gewesen wären.
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Jedenfalls ist die Folgerung, den Leuten der Beklagten habe sich die Erkenntnis aufgedrängt, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen, nicht gerechtfertigt. Der Hinweis auf eine kühle Lagerung auf verpackten Kartons besagt nämlich nichts zu der Dauer, während der eine solche Kühllagerung durch den notwendigen Transport unterbrochen werden dürfte. Dass auf dem Transport keine Kühlung durchgeführt werden sollte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Erkenntnis, es werde wahrscheinlich zu einem Schaden kommen, hätte sich den Leuten der Beklagten, die tatsächlich mit der Weiterverladung der fünf Paletten auf Lkw’s befasst waren, nur aufdrängen können, wenn sie positive Kenntnis davon gehabt hätten, dass die Kühlverpackung die Waren allenfalls für einen Zeitraum von ein bis zwei Tagen sicherte. Dafür, dass die Leute der Beklagten einen solchen Kenntnisstand gehabt haben, liegt nichts vor.
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Das Nichterkennen der tatsächlichen Kühldauer rechtfertigt allenfalls den Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juli 2006 liegt ein leichtfertiges Verhalten der Beklagten selbst oder ihrer mit der Disposition betrauten kaufmännischen Angestellten nicht allein deshalb vor, weil sie nicht unmittelbar, nachdem sich ein Lufttransport als unmöglich erwies, Weisungen von der E i. S. von Art. 14 CMR eingeholt hatten. Daran, dass dies tunlich gewesen wäre, kann kein vernünftiger Zweifel bestehen. Indes setzt Art. 29 CMR i. V. m. § 435 HGB voraus, dass für die Beklagten mit Händen hätte zu greifen sein müssen, dass ein drei oder vier Tage längerer Transport mit Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden bei den transportierten Gütern führen könnte. An einer solchen Kenntnis der für die Disposition maßgeblichen Leute der Beklagten hat es indes gefehlt. Der schriftliche Auftrag enthielt dahingehende Hinweise nicht. Einen Erfahrungssatz, dass pharmazeutische Erzeugnisse immer kühlbedürftig sind, gibt es nicht, wie der vorliegende Transport im Hinblick auf die drei „normalen“ Paletten auch zeigt. Folglich kann keine Rede davon sein, dass die Beklagte bei dieser Sachlage billigend in Kauf genommen hätte, dass ihrem Kunden ein Schaden zugefügt würde. Die Unterlassung der Einholung von Weisungen des Versenders in der besonderen Situation, dass Lufttransporte wegen eines Fluglotsenstreiks generell unmöglich geworden waren, mag zwar ein Pflichtverstoß i. S. von § 14 CMR gewesen sein. Ein besonders schwerer Pflichtverstoß, bei dem sich die Beklagte in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartnerin hinweg gesetzt hätte, lag darin jedoch nicht. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass ihr diese Sicherheitsinteressen unmittelbar vor Augen gestanden hätten, was nicht der Fall war.
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9. Scheidet folglich eine Anwendung des Art. 29 CMR aus, ist die Klage gemäß Art. 32 Nr. 1 CMR wegen Verjährung abzuweisen. Die Klage gegen die jetzige Beklagte ist erst mehr als zwei Jahre nach der Ablieferung des Frachtgutes eingereicht worden. Selbst wenn sich die Beklagte auf Grund der Konzernverbundenheit mit der C Express GmbH Deutschland eine Verjährungshemmung durch die schriftlichen Reklamationen in Deutschland zurechnen lassen müsste, war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung die regelmäßige Verjährungsfrist von einem Jahr abgelaufen.
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10. Die Berufung der Beklagten auf Verjährung ist auch nicht deshalb treuwidrig, weil die Konzernstruktur der „C“ unübersichtlich ist. Nach Empfang des Ablehnungsschreibens der C Express GmbH Deutschland vom 27. September 2002 wegen der geltend gemachten Schadensersatzansprüche hatte die Empfängerin, die A GmbH, ein Jahr Zeit zu entscheiden, ob sie die C Express GmbH Deutschland aufgrund der mit dieser getroffenen Vereinbarungen über Zahlung und Reklamationsabwicklung in Anspruch nehmen konnte und wollte oder ob sie auf den ursprünglichen Frachtvertrag und den dortigen Frachtführer zurückgreifen wollte. Offenbar sind entgegen der Ansicht der Beklagten die Regelungen zwischen der A GmbH und der C Express GmbH Deutschland doch nicht so eindeutig, dass deren direkte Inanspruchnahme tunlich war. Vermutlich hat die A GmbH, später dann die Klägerin befürchtet, die C Express GmbH Deutschland werde sich darauf berufen, sie sei lediglich Abwicklungshelfer, nicht aber selbst Schuldner. Bestanden diese Befürchtungen zu Recht, hätte die Klägerin, nachdem sie im Februar 2003 den Schaden beglichen hatte, unverzüglich feststellen müssen, welche Gesellschaft des C-Konzerns in D tatsächlich den Auftrag erhalten hatte.
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11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Einschränkung der Kostenentscheidung beruht darauf, dass in dem genannten Teilurteil und in dem Kostenbeschluss jeweils schon die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. der Klägerin auferlegt worden sind. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.