AG Solingen, Urteil vom 25.08.2010 – 11 C 53/10
Zum Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 SGB VII bei einem Schulunfall, bei welchem eine Lehrkraft einen Schüler mit dem PKW anfährt (Rn.21)(Rn.25)(Rn.26).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von … € abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche aus einem Unfallereignis vom … . Die Beklagte ist Lehrerin an den technischen Schulen in … . Der Kläger war zur Unfallzeit Schüler an der gleichen Schule. Die Räume der Schule sind über mehrere Gebäude verteilt, die zum Teil über die … Straße in, zum Teil über den … weg und hinsichtlich eines weiteren Gebäudekomplex über die … Straße zu erreichen sind. Gegen … Uhr befuhr die Beklagte am Unfalltag mit ihrem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … die … Straße und beabsichtigte von dort auf den zum Schulgelände gehörenden Parkplatz einzubiegen. Im Bereich der Parkplatzeinfahrt stand zu dieser Zeit eine größere Gruppe von Schülern, die aufgrund eines auf dem Schulgelände bestehenden Rauchverbotes sich überwiegend im Bereich vor dem Parkplatz auf dem Bürgersteig zur … Straße aufhielt. Unter dieser Gruppe befand sich auch der Kläger und rauchte dort eine Zigarette. Die Beklagte versuchte, sich mittels Hupen Platz zur Durchfahrt zu verschaffen. Sie hielt zunächst in einem Abstand von ca. 2 Metern vor dem Kläger an. Nachdem der Kläger den ersten Schritt gemacht hatte, um der Beklagten Platz zu machen, fuhr die Beklagte schon wieder an und kollidierte mit dem Kläger. Das Beklagtenfahrzeug traf den Kläger an seinem rechten Knie. Der Kläger brach hierdurch zusammen und stützte sich auf dem Beklagtenfahrzeug ab. Von dort aus stürzte er sodann auf die Straße.
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Die Beklagte kümmerte sich zunächst nicht um den Kläger, da sie das Verhalten des Klägers zunächst als einen Scherz aufnahm. Sie parkte ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz ab und kehrte dann zur Unfallstelle zurück. Nachdem der Kläger ihr von seinen ernsthaften Verletzungen berichtete entschuldigte sich die Beklagte bei ihm.
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Durch den Unfall erlitt der Kläger ein Knochenkontusionstrauma im rechten Knie. Zudem erlitt er eine ca. 6 cm große Prellmarke im Bereich des rechten Kniegelenks. Im Bereich des äußeren Kniegelenks traten Druckschmerzen auf. Der Bewegungsumfang war erheblich eingeschränkt.
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Der Kläger wurde zunächst zur Erstversorgung in das Städtische Klinikum verbracht. Anschließend ließ sich der Kläger zunächst bis Anfang … von dem in niedergelassenen Arzt ambulant weiterbehandeln. Danach erfolgte die Weiterbehandlung in … bei dem Durchgangsarzt. Am … wurde per MRT ein subchondrales Kontusionsödem am lateralen Tibialkopf und Femurkondylus festgestellt. Am … wurde ein MRT des rechten Kniegelenks durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass nur noch ein Restödem im ventrolateralen Tibiakopf vorhanden war. Weitere Verletzungsfolgen sind zwischen den Parteien streitig.
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Der Kläger ist der Ansicht, dass der Haftung der Beklagten ein Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB 7 nicht entgegensteht ist. Er ist der Ansicht, dass die von der Beklagten durchgeführte Fahrt keinen schulbezogenen Anlass im Sinne von § 8 Abs. 2 SGB VII darstelle.
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Zudem stehe dem Haftungsausschluss auch entgegen, dass sich der Kläger bei dem Unfallereignis außerhalb des Schulgeländes befunden habe.
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Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von … € jedoch nicht unterschreiten sollte, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem … ,
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die Beklagte zu verurteilen an den Kläger … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen, sowie den Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von … € freizuhalten.
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Mit Schriftsatz vom … , der am selben Tag bei Gericht per Fax eingegangen ist, erklärte der Kläger eine Teilrücknahme der Klage in Höhe von … €.
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Er beantragt nunmehr,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von … € jedoch nicht unterschreiten sollte, und zwar nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem … ,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger … € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … zu zahlen, sowie
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3. den Kläger von den Kosten für die außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von … € freizuhalten.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, dass sie die unfallverursachende Fahrt unternommen habe, um von ihrem Schreibtischarbeitsplatz, der sich in Haus … der Schule befunden habe zu einem anderen Gebäudekomplex, dem Haus … , zu einer Unterrichtsveranstaltung zu gelangen. Da diese Gebäude relativ weit auseinander gelegen hätten und zudem Unterrichtsmaterialien zu transportieren seien habe sie hierzu ihren PKW benutzt. Dementsprechend ist die Beklagte der Ansicht, dass die durchgeführte Fahrt schulbezogen gewesen sei und nicht unter die Fälle des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII zu summieren sei.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen … . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom verwiesen.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in der Akte befindlichen von den Parteien eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
21
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis vom … zu. Sowohl einem Anspruch nach straßenverkehrsrechtlichen Haftungsgrundlagen, wie auch einem Anspruch nach §§ 823 Abs. 1, 253 BGB steht ein Haftungsausschuss nach § 105 Abs. 1 SGB VII entgegen. Der Unfall war für den Kläger ein Arbeitsunfall im Sinne von SGB VII. Er ist nach § 2 Abs. 1 Ziffer 2 SGB VII während der Schulzeit gesetzlich versichert.
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Der Unfall wurde durch die Beklagte auch lediglich fahrlässig verursacht. Der Sachverhalt, der zu dem Unfallereignis führte ist zwischen den Parteien nicht streitig. Nach dem zugrunde zu legenden Tatbestand ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beklagte zumindest billigend in Kauf nahm, den Kläger zu schädigen und auch die entsprechenden Verletzungsfolgen herbeizuführen. Für einen derartigen Vorsatz wäre bei der Beklagte weder ein lebensnahes Motiv nachvollziehbar noch ergeben sich aus dem festgestellten Tatbestand irgendwelche Anhaltspunkte, die auf eine vorsätzliche Handlung der Beklagten schließen lassen. Dagegen spricht insbesondere, dass die Beklagte zunächst versuchte durch Hupen und sodann durch kurzzeitiges Abbremsen ihres Fahrzeuges die Schülergruppe dazu zu bewegen, Platz zu machen. Die Verletzung des Klägers liegt letztlich darin begründet, dass die Beklagte offensichtlich zu früh ihr Fahrzeug wieder anfuhr und dabei den sich zur Seite bewegenden Kläger noch touchierte.
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Die Beklagte war auch betrieblich im Sinne von § 104 ff SGB VII tätig, wobei auf Schulunfälle wie im vorliegenden Fall die Grundsätze der §§ 104 ff SGB VII auf die besondere Situation in der Schule gedanklich umzuformen sind. Die Beklagte befand sich im Unfallzeitpunkt auf einer schulbezogen veranlassten Fahrt.
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Der Zeuge … hat bekundet, dass die Beklagte am Unfalltag als Abteilungsleiterin einen eigenen Büroschreibtisch im Gebäude … des Schulkomplexes innehatte und sich dort nach Vorgaben der Schulleitung auch regelmäßig außerhalb eigenen durchzuführenden Unterrichts aufzuhalten habe, um in diesem Gebäudekomplex Aufsichtsfunktionen wahrnehmen zu können. So sei dies auch am Unfalltag gewesen. Zur dritten Stunde, das heißt um … Uhr , habe die Beklagte dann in dem Gebäude … des Schulkomplexes unterrichten müssen, der mit dem PKW etwa 1 bis 2 Fahrminuten entfernt liegt, wobei der Fußweg ca. 15 Minuten betragen hätte. Der Zeuge konnte weiterhin bekunden, dass es im Kollegium durchaus üblich sei regelmäßig die Wege zwischen den einzelnen Gebäudekomplexen mittels PKW zurückzulegen, da insbesondere bei kurzen Pausen die Zeit zwischen einzelnen Unterrichtsveranstaltungen nicht ausreiche, um den anderen Gebäudekomplex zu Fuß zu erreichen.
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Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Glaubwürdigkeit seiner Aussage. Damit steht jedoch fest, dass die Beklagte sich nicht auf eine Fahrt von ihrer Wohnung zur Schule, sondern von einer Fahrt zwischen zwei Schulkomplexen befunden hatte und die Fahrt auch aus Anlass der Wahrnehmung einer Unterrichtsstunde wollte. Mithin ist Schulbezogenheit gegeben. Unstreitig sind Kläger und Beklagte auch in der gleichen Schule tätig, die Beklagte als Lehrerin, der Kläger als Schüler. Auch der Kläger hielt sich zur Unfallzeit zumindest in unmittelbarer Nähe zum Schulgelände, nämlich auf dem Bürgersteig vor der Schule oder bereits auf dem Parkplatz des Schulgeländes auf. Der Aufenthalt des Klägers war mithin ebenfalls schulbezogen, da selbst wenn sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt auf dem Bürgersteig vor dem Schulgelände befunden hätte der Anlass für seinen dortigen Aufenthalt, nämlich das Rauchen einer Zigarette in einer Schulpause noch in hinreichend engem Zusammenhang zu seiner Schülereigenschaft stand (vgl. insoweit BGH vom 25.10.05 AZ: VI ZR 334/ 04).
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Aufgrund des wie dargelegt durchgreifenden Haftungsprivilegs §§ 105 SGB VII war der Kläger jedoch hinsichtlich Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten ausgeschlossen.
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Die Klage musste mithin der Abweisung unterliegen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Streitwert: … Euro