Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 04.06.2010 – L 3 AL 4/09
Zum Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme wegen angeblicher Unterforderung (hier: Sprachkurs Business Englisch). (Rn.30)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 2. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit.
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Der …1957 geborene Kläger ist ausgebildeter Großhandelskaufmann und Diplomvolkswirt. Er stand vom 1. Dezember 1995 bis zum 30. Juni 2005 in einem Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer der I… GmbH in H…, einem Marktforschungsunternehmen mit internationalen Verflechtungen. Das Beschäftigungsverhältnis wurde arbeitgeberseitig am 30. November 2004 zum 30. Juni 2005 gekündigt. Ausweislich der vorgelegten Arbeitsbescheinigung handelte es sich um eine ordentliche fristgerechte Kündigung, ohne dass vertragswidriges Verhalten des Klägers hierfür Anlass war. Am 4. Juli 2005 meldete der Kläger sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg), das die Beklagte antragsgemäß bewilligte.
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Am 16. August 2005 sprach der Kläger auf Veranlassung der Beklagten bei deren Mitarbeiter Ha… vor; auf den hierüber gefertigten Aktenvermerk wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom selben Tage, dem eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war, schlug die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an der Maßnahme der Eignungsfeststellung bzw. Trainingsmaßnahme „Akadem. Business Englisch“ vom 5. September bis 28. Oktober 2005 in P… vor. Gleichzeitig sagte sie die Förderung der Teilnahme zu. In einem Beratungsvermerk vom selben Tage heißt es, der Kläger würde gerne einen Lehrgang „Business Englisch“ belegen. Träger der vorgeschlagenen Maßnahme war die Wirtschaftsakademie (W…) Elmshorn. An der Maßnahme nahm der Kläger nur am ersten Tag teil. Mit Schreiben vom 29. September 2005 forderte die Beklagte ihn auf, zwecks Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit zu den Gründen der Nichtteilnahme Stellung zu nehmen. Hierzu teilte der Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 mit, dass er die Teilnahme nicht abgelehnt habe. Am Tag nach dem Beginn der Maßnahme habe er vergeblich versucht, telefonisch mit dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten in Kontakt zu treten; ein zugesagter Rückruf sei allerdings auch nach wiederholten Anrufversuchen seinerseits nicht erfolgt. Er habe am ersten Tag des Kurses erfahren, dass täglich sieben Unterrichtsstunden geplant gewesen seien. Ein derartiger Zeitaufwand hätte seine Arbeitsplatzsuche stark beeinträchtigt. Außerdem sei die Effektivität der Maßnahme für ihn zweifelhaft gewesen, weil die Teilnehmer sehr unterschiedliche Englischkenntnisse gehabt hätten. Dem Kursleiter habe am ersten Tag der Maßnahme auch keine Anmeldung für ihn – den Kläger – vorgelegen. Den Entwurf eines Vertrages mit der W…, den die übrigen Teilnehmer unterschrieben zurückgeben mussten, habe man ihm nicht vorgelegt. All dies habe er mit dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten nicht weiter erörtern können. Dass eine Kommunikation zur Klärung der Angelegenheit nicht zustande gekommen sei, könne ihm nicht angelastet werden.
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Auf die in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Vermerke über Anrufe des Klägers im Servicecenter am 6. und 7. September 2005 und eine als Antwort auf seinem Anrufbeantworter hinterlassene Nachricht vom 6. September 2005 wird Bezug genommen.
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Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass in der Zeit vom 6. bis 26. September 2005 eine Sperrzeit (§ 144 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]) eingetreten sei, während der sein Alg-Anspruch ruhe. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alg werde insoweit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben; das zu Unrecht gezahlte Alg in Höhe von 1.310,19 EUR sei von ihm gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Die Sperrzeit sei eingetreten, weil der Kläger an der ihm vorgeschlagenen zumutbaren Maßnahme trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht teilgenommen habe. Die hierfür vorgetragene Begründung habe bei Abwägung seiner Interessen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden können. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Sperrzeitregelung ersichtlich. Die Sperrzeit dauere drei Wochen, weil der Kläger nach Entstehung des Anspruchs erstmalig eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt habe.
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Hiergegen erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 21. November 2005 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend: Der Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III sei nicht erfüllt. Bei der in Rede stehenden Maßnahme habe es sich um eine Trainingsmaßnahme gehandelt; die gesetzlichen Voraussetzungen einer Eignungsfeststellung (§ 35 Abs. 3 SGB III) hätten nicht vorgelegen. Als Trainingsmaßnahme sei die Maßnahme für ihn ungeeignet und ihm deshalb nicht zumutbar gewesen. Er habe bereits über exzellente Englischkenntnisse verfügt, die er in seiner beruflichen Tätigkeit täglich angewandt habe. Im Sommersemester 2003 sei er an der Fachhochschule Kiel Lehrbeauftragter für das Fach „Media Research“ im Studiengang Multimedia Production gewesen; die Lehrveranstaltung sei in englischer Sprache durchgeführt worden. Angesichts der heterogenen Zusammensetzung der Maßnahmeteilnehmer habe er davon ausgehen müssen, dass die Maßnahme ihn unterfordert und keine Verbesserung seiner Arbeitsmarktchancen bewirkt hätte. Für ihn wäre ein Management-Seminar wichtiger gewesen, um das er sich auch bemüht habe. Die Beklagte habe auch keine Prognoseeinschätzung vorgenommen, ob sich seine Beschäftigungschancen angesichts seines Leistungsprofils durch die Maßnahme erhöht hätten. Auch dies schließe den Eintritt einer Sperrzeit aus. Es komme hinzu, dass er sich im September 2005 in intensiven und zeitaufwändigen Verhandlungen wegen einer neuen Beschäftigung mit der Chance auf Übernahme als Gesellschafter befunden habe, was er bei der Zusicherung von Vertraulichkeit ggf. näher erläutern könne. Insoweit habe für ihn auch ein wichtiger Grund vorgelegen, die für ihn ungeeignete Maßnahme „Akadem. Business Englisch“ nicht fortzusetzen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie wiederholte und vertiefte die Gründe des Ausgangsbescheides und führte ergänzend aus: Die Maßnahme sei geeignet und angemessen gewesen, die Eingliederungschancen des Klägers zu verbessern, zumal er ausweislich des Vermerks vom 16. August 2005 selbst den Wunsch nach Teilnahme an einem Lehrgang „Business Englisch“ geäußert habe. Dass ihn die Unterrichtsinhalte krass unterfordern würden, sei am ersten Tag der Maßnahme keinesfalls absehbar gewesen. Auf die persönliche Einschätzung des Klägers komme es dabei auch nicht an. Tatsächlich wäre keine Unterforderung eingetreten. Es habe sich um einen Kurs für akademisches Wirtschaftsenglisch gehandelt. Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit und Leistungsfähigkeit des Klägers seien von ihr – der Beklagten – ausreichend berücksichtigt worden. Die Voraussetzungen von § 48 SGB III hätten vorgelegen. Ob der Kläger um die Teilnahme an einem Management-Seminar gebeten habe, könne offen bleiben; jedenfalls ändere dies nichts an Eignung und Angemessenheit der in Rede stehenden Maßnahme. Ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitregelung sei weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. Vertragsverhandlungen mit einem potentiellen neuen Arbeitgeber hätten den Kläger nicht von seiner Pflicht zur Teilnahme an der Maßnahme entbunden.
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Der Kläger hat am 15. August 2006 bei dem Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben. Zur Begründung hat er sinngemäß sein bisheriges Vorbringen wiederholt und weiter vertieft. Ergänzend hat er ausgeführt: In dem Gespräch am 16. August 2005 sei er sich nicht bewusst gewesen, auf welchem Niveau der Kurs tatsächlich stattfinden würde. Er habe explizit nach Qualität und Zusammensetzung des Kurses gefragt, was ihm der Sachbearbeiter der Beklagten jedoch nicht habe beantworten können. Dieser habe nur darauf hingewiesen, dass zu Beginn des Kurses ein Test stattfinden werde, an dem er teilnehmen solle; danach werde man sehen. Tatsächlich habe der Test jedoch keine Auswirkung auf die heterogene Zusammensetzung der Gruppe gehabt. Er – der Kläger – habe den Kurs auch nicht einfach abgebrochen, sondern versucht, das weitere Verfahren telefonisch mit der Beklagten zu klären. Dass das letztlich erfolglos geblieben sei, könne ihm nicht angelastet werden. Die im Widerspruchsbescheid vertretene Auffassung der Beklagten, er wäre bei Fortsetzung seiner Teilnahme nicht unterfordert worden, sei falsch. Unterlagen zu Inhalt und Ausgestaltung des Kurses seien in den Verwaltungsvorgängen nicht vorhanden. Aus den Akten ergebe sich auch nicht, dass die Beklagte die erforderliche Prognoseabschätzung überhaupt getroffen habe. Eine Bildungsmaßnahme, die keine zusätzliche Befähigung vermittle, sei unzumutbar und dürfe abgelehnt werden. Insgesamt habe er für sein Verhalten einen wichtigen Grund gehabt, zumal neben der Nichteignung des Kurses, dem Fehlen seines Namens auf der vorgefertigten Teilnehmerliste und der Nichterreichbarkeit der zuständigen Mitarbeiter der Beklagten die bereits angesprochenen Verhandlungen mit einem potentiellen Arbeitgeber zu berücksichtigen seien.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2006 aufzuheben.
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Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Ergänzend hat sie ausgeführt, dass der zuständige Vermittler seinerzeit keine freien Kontingente für den vom Kläger gewünschten Kurs gehabt habe. Durch Nachfrage in der Geschäftsstelle habe er den letzten freien Platz kurzfristig für den Kläger erhalten können. Dies erkläre, warum der Name des Klägers zunächst nicht auf der Teilnehmerliste vermerkt gewesen sei.
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Nach Anhörung der Beteiligten zum beabsichtigten Verfahren hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte habe zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt und Leistungen für diesen Zeitraum zurückgefordert. Die Voraussetzungen einer Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme seien erfüllt. Dem Kläger sei eine Trainingsmaßnahme angeboten worden; das Angebot sei mit einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung versehen gewesen. Ein wichtiger Grund für die Weigerung des Klägers, an dieser Maßnahme teilzunehmen, könne nicht anerkannt werden. Insbesondere sei ihm die Teilnahme zumutbar gewesen. Wenn der Kläger den Wunsch nach einer Teilnahme an einem Kurs „Business Englisch“ geäußert habe (z.B. Schriftsatz vom 4. Oktober 2005), setze er sich mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, wenn er an dem daraufhin angebotenen Kurs nicht teilnehme. Diesen Widerspruch habe er nicht aufklären können. Vielmehr habe er selbst bestätigt, dass seine Englischkenntnisse zwecks Einstufung durch einen Test geprüft worden wären. Es könne auch nicht als Willkür der Beklagten angesehen werden, wenn sie die Beteuerungen des Klägers über die Qualität seiner Englischkenntnisse durch eine fachkundige Stelle überprüfen und dem Kläger gleichzeitig die Gelegenheit zum Beweis seiner Fähigkeiten geben wolle. Soweit der Kläger anderweitige Verpflichtungen als Verhinderungsgrund angebe, müsse er sich auch darauf verweisen lassen, dass er während des Leistungsbezuges der Beklagten grundsätzlich zur Verfügung zu stehen habe. Nach seinen eigenen Angaben dürften indessen erhebliche Zweifel am Vorliegen von „Verfügbarkeit“ im Sinne der Anspruchsvoraussetzung für Alg zu begründen sein. Soweit der Kläger einwende, er habe sich für nicht angemeldet und nicht zur Teilnahme verpflichtet gehalten, müsse er sich entgegen halten lassen, dass er selbst im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 16. August 2005 angegeben habe, er wolle an dem Lehrgang Business Englisch beginnend am 5. September 2005 teilnehmen. Die Beklagte habe sodann durch besondere Bemühungen den letzten freien Platz bei einem anderen Vermittler für den Kläger reservieren können. Wenn der Kläger dann nicht auf der Teilnehmerliste gestanden habe, führe das nicht dazu, dass er zu einer Teilnahme nicht verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr hätte dies ggf. im Rahmen einer Rücksprache mit der Beklagten geklärt werden müssen. Soweit der Kläger einwende, er habe sich zur Teilnahme nicht verpflichtet gehalten, müsse er sich entgegen halten lassen, dass er das Merkblatt erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen und zudem die mit dem Angebot erteilte Rechtsfolgenbelehrung unterschriftlich zur Kenntnis genommen habe. Damit habe ihm klar sein müssen, dass bei Nichtteilnahme an der Maßnahme eine Sperrzeit eintreten würde. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher als rechtmäßig. Ergänzend werde auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
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Gegen diese seinem Prozessbevollmächtigten am 9. Dezember 2008 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 7. Januar 2009 bei dem Sozialgericht Itzehoe eingegangene Berufung des Klägers.
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Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen weiter und macht geltend, dass das Sozialgericht sich mit seiner Argumentation nicht hinreichend auseinandergesetzt habe. Der Sachverhalt sei nicht weiter geklärt worden; auf die Frage der Zumutbarkeit der Maßnahmezuweisung und der Prognoseeinschätzung sei das Sozialgericht nicht näher eingegangen. Dies müsse im Berufungsverfahren nachgeholt werden.
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Der Kläger beantragt,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 2. Dezember 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2006 aufzuheben.
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Im Übrigen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Berufungsverhandlung folgenden Beweisantrag gestellt:
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Zum Beweis der Tatsache, dass dem Kläger am 16. August 2005 erklärt wurde „Machen Sie erst einmal den Englischkurs, dann sehen wir weiter“ wird die Vernehmung des Mitarbeiters der Beklagten, Herrn Ha…, beantragt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie stützt den angefochtenen Gerichtsbescheid und vertieft den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2006.
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Auf gerichtliche Nachfrage nach näheren Unterlagen zu Inhalt und Ausgestaltung der dem Kläger angebotenen Maßnahme hat die Beklagte den Flyer der im Jahr 2005 von der W… E… angebotenen Maßnahme „Akadem. Business Englisch“ zur Akte gereicht und ausgeführt, dass ihr keine weiteren Informationen vorlägen.
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Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Zu Recht hat der Kläger – dem Vorschlag des Senats folgend – seinen Berufungsantrag auf ein Anfechtungsbegehren beschränkt. Eines zusätzlichen Leistungsantrags, wie er vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Klage und in der Berufungsschrift formuliert war, bedarf es nicht. Denn bei Aufhebung der Sperrzeitbescheide lebt die ursprüngliche Leistungsbewilligung wieder auf.
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Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2006 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit festgestellt und die infolge des Ruhens des Leistungsanspruchs eingetretene Überzahlung zurückgefordert.
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In dem Eintritt einer Sperrzeit liegt eine wesentliche Änderung der für die Bewilligung von Alg maßgeblichen Verhältnisse im Sinne von § 48 SGB X, die die Beklagte zur teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung und zur Rückforderung geleisteter Zahlungen (§ 50 SGB X) berechtigt hat. Auf Vertrauensschutz kann der Kläger sich in diesem Zusammenhang angesichts der mit dem Maßnahmeangebot verbundenen Rechtsfolgenbelehrung nicht berufen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).
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Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) ruht der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten unter anderem vor, wenn der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Nummer 4) oder wenn der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Nummer 5). Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet (§ 144 Abs. 2 SGB III). Die Dauer der Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt nach § 144 Abs. 4 SGB III drei Wochen unter anderem (Buchstabe c)) im Falle der erstmaligen Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des erstmaligen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs.
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Das Sozialgericht hat hier die Tatbestandsalternative der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III) als erfüllt angesehen, während die Beklagte im Widerspruchsbescheid von einer Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB III) ausgegangen ist. Letzteres ist zur Überzeugung des Senats zutreffend, weil der Kläger – wie er in der Berufungsverhandlung noch einmal klar gestellt hat – am ersten Tag der Maßnahme, dem 5. September 2005, hieran teilgenommen und der Maßnahme erst dann – ab 6. September 2005 – ferngeblieben ist.
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Bei der in Rede stehenden Maßnahme handelte es sich um eine Trainingsmaßnahme im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Die Maßnahme ist dem Kläger in ordnungsgemäßer Weise unterbreitet worden; die ihm gleichzeitig erteilte Rechtsfolgenbelehrung ist in gesetzmäßiger Weise erfolgt. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung meint, dass es sich nicht um eine Trainingsmaßnahme gehandelt habe, weil die Maßnahme nicht geeignet gewesen sei, seine (individuellen) Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern, ist das nicht überzeugend. Denn Trainingsmaßnahmen sind Maßnahmen, die zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden beitragen, wobei es nach Auffassung des Senats auf einen eher allgemeinen Maßstab ankommt. Dass die Maßnahme hier generell eine entsprechende Zielsetzung gehabt hat, steht außer Zweifel. Ob die konkrete Maßnahme für den Kläger geeignet und zumutbar war, ist im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes für das Verhalten des Klägers zu prüfen.
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Der Kläger hat seine Teilnahme an der Maßnahme abgebrochen. Ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitvorschriften lag für dieses Verhalten nicht vor. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang den mit einer Teilnahme verbundenen erheblichen Zeitaufwand und damit verbundene Schwierigkeiten für laufende Bewerbungsverfahren geltend macht, vermag dies einen wichtigen Grund nicht zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei Teilnahme an dem Kurs vom 5. September bis 28. Oktober 2005 gehindert gewesen wäre, Bewerbungsbemühungen zu unternehmen. Auf etwaige in die Kurszeit fallende Vorstellungstermine hätte ggf. in Absprache zwischen Kläger, potentiellem Arbeitgeber, Maßnahmeträger und der Beklagten Rücksicht genommen werden können, zum Beispiel durch eine befristete Freistellung oder Beurlaubung. Auch die vom Kläger geltend gemachten, angeblich erfolglosen telefonischen Bemühungen, mit einem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten in Kontakt zu treten, vermögen einen wichtigen Grund nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass ausweislich der hierüber gefertigten Aktenvermerke durchaus ein Rückruf am 6. September 2005 erfolgt ist, bei dem dem Kläger auf seinem Anrufbeantworter anheim gestellt worden ist, sich am folgenden Tag noch einmal persönlich oder telefonisch zu melden, hätte jederzeit die Möglichkeit einer persönlichen Vorsprache bestanden, wenn weitere telefonische Kontakte nicht zustande gekommen sind. Keinesfalls durfte der Kläger daraufhin eigenmächtig der Maßnahme fernbleiben, ohne dies jedenfalls mit der Beklagten abzustimmen.
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Ein wichtiger Grund lag auch nicht darin, dass der Kläger in der Teilnehmerliste zunächst nicht vermerkt war und ihm auch noch kein Entwurf eines Vertrages mit der W… zugeleitet worden war. Dies hing – wie die Beklagte überzeugend erläutert hat – damit zusammen, dass dem Kläger aufgrund von Bemühungen des zuständigen Sachbearbeiters kurzfristig ein Teilnehmerplatz aus einem anderen Kontingent besorgt worden war. Hiermit zusammenhängende Schwierigkeiten zu Beginn der Maßnahme hätten sich ohne Weiteres lösen lassen.
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Zur Überzeugung des Senats war die Teilnahme an der Maßnahme dem Kläger zumutbar; ein wichtiger Grund für den Abbruch der Teilnahme lag auch insoweit nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Landessozialgerichts ist die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme dem Arbeitslosen nicht zumutbar, wenn sie für ihn ungeeignet ist, weil sie nicht zu einer Verbesserung der beruflichen Qualifikation führt (Urteil vom 13. Oktober 2004, L 6 AL 520/02 ). Die Maßnahme muss geeignet und angemessen sein, die Eingliederungsaussichten des Arbeitslosen merkbar zu verbessern (Urteil vom 9. März 2005, L 6 AL 216/04 ). Erforderlich ist danach eine Prognoseabschätzung, die den individuellen Qualifikationsstand des Arbeitslosen und die Dauer seiner Arbeitslosigkeit ebenso zu berücksichtigen hat wie die Arbeitsmarktentwicklung (Urteil vom 9. August 2000, L 6 AL 166/00 ).
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Nach diesen Maßstäben, denen der Senat sich im Grundsatz anschließt, war dem Kläger die (weitere) Teilnahme an der Maßnahme zumutbar. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Teilnahme an einem solchen Kurs zunächst dem Wunsch des Klägers entsprach, wie sich aus dem Beratungsvermerk vom 16. August 2005 ergibt. Auch unter Berücksichtigung zweifellos vorhandener nicht unerheblicher Vorkenntnisse sind an die Eignungsprognose vor diesem Hintergrund geringere Anforderungen zu stellen. Im Übrigen richtete sich die Maßnahme, wie sich aus dem von der Beklagten zur Akte gereichten Flyer ergibt, ausdrücklich an Teilnehmer mit gewünschter Tätigkeit im kaufmännischen Bereich mit Vorkenntnissen, wobei die Vorkenntnisse in einem Eingangstest eingeschätzt werden sollten. Selbst wenn die Teilnehmer – wie der Kläger vorträgt – sehr unterschiedliche Vorkenntnisse gehabt haben sollten, hätte auf der Grundlage der Ergebnisse des Eingangstests durchaus eine an den Fähigkeiten des Einzelnen orientierte Förderung erfolgen können. Dass nicht alle Teilnehmer eines Sprachkurses dieselben Vorkenntnisse haben, ist insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden naheliegend. Vor dem Hintergrund der Konzeption der Maßnahme hat der Senat indessen keine Zweifel daran, dass die Teilnahme auch bei erheblichen Vorkenntnissen gewinnbringend sein kann. Dass die dabei zu erwerbenden (weiteren) Sprachkenntnisse angesichts der Vorkenntnisse des Klägers eher gering gewesen sein könnten, ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung. Selbst wenn nämlich für einen einzelnen Teilnehmer prognostisch nur eine geringfügige Verbesserung der Eingliederungschancen zu erwarten ist, ist die Teilnahme nicht bereits aus diesem Grund unzumutbar. Dies gilt umso mehr, wenn die Teilnahme – wie hier – einem zunächst geäußerten Wunsch des Arbeitslosen entspricht. Im Übrigen wies der Kursus auch Inhalte wie etwa Bewerbungstraining auf, bei denen es naheliegend ist, dass auch Arbeitslose mit guten Englischkenntnissen davon profitieren können. Unabhängig von Vorstehendem hat der Kläger bereits im Anhörungsverfahren der Beklagten mitgeteilt, dass ca. ein Drittel der Teilnehmer bereits in englischsprachigen Ländern gelebt oder ein nahezu perfektes Englisch gesprochen hat. Diese nicht unerhebliche Zahl besonders qualifizierter Teilnehmer ließ zur Überzeugung des Senats in besonderem Maße erwarten, dass der Dozent bzw. Kursleiter bei der konkreten Ausgestaltung der Maßnahme auch auf Sprachkenntnisse der bei dem Kläger vorliegenden Art eingehen würde.
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Keinesfalls durfte der Kläger dem Sprachkurs fernbleiben, ohne im Benehmen mit der Beklagten das weitere Vorgehen abzusprechen. Dabei hätte es auch nahe gelegen, im Kontakt mit dem Dozenten die aus Sicht des Klägers aufgetretenen Probleme zu besprechen. Der Hinweis des Klägers auf – letztlich erfolglose – Anrufe in der Arbeitsagentur reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Wie bereits ausgeführt, ist ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks am 6. September 2005 durchaus eine Rückmeldung des Sachbearbeiters der Beklagten erfolgt, der seine Nachricht allerdings auf dem Anrufbeantworter des Klägers hinterlassen musste. Der Kläger hätte bei weiteren erfolglosen Versuchen einer telefonischen Kontaktaufnahme persönlich in der Arbeitsagentur vorsprechen können und müssen. Notfalls hätte für den Kläger auch die Möglichkeit bestanden, sein Anliegen zunächst schriftlich vorzutragen. All dies hat der Kläger indessen nicht getan; das eigenmächtige Fernbleiben war – auch vor dem Hintergrund der dem Kläger erteilten Rechtsfolgenbelehrung – nicht von einem wichtigen Grund im Sinne der Sperrzeitvorschriften gedeckt.
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Der Senat hat keinen Anlass gesehen, dem von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag weiter nachzugehen. Denn es kann als wahr unterstellt werden, dass der zuständige Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger am 16. August 2005 erklärt hat „Machen Sie erst einmal den Englischkurs, dann sehen wir weiter“ (wobei diese Aussage sich nach den weiteren Angaben des Klägers wohl im Wesentlichen auf den Sprachtest zu Beginn der Maßnahme und nicht auf den Englischkurs insgesamt bezogen haben dürfte). Auch diese Aussage des Mitarbeiters Ha… der Beklagten berechtigte den Kläger jedoch nicht, dem Sprachkurs nach Ende des ersten Tages eigenmächtig auf Dauer fernzubleiben. Gerade die unter Beweis gestellte (Teil-) Äußerung „Dann sehen wir weiter“ macht deutlich, dass es ggf. weiterer Absprachen des Klägers mit der Beklagten bedurft hätte, die der Kläger allerdings vor seiner Entscheidung nicht abgewartet hat. Dies hätte es auch in besonderem Maße notwendig gemacht, dass der Kläger dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten sein Anliegen zunächst im Einzelnen geschildert hätte, was jedoch – wie ausgeführt – nicht geschehen ist.
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Nach allem ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass hier eine Sperrzeit wegen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme eingetreten ist. Auch der von der Beklagten benannte Sperrzeitbeginn ist zutreffend. Denn die Sperrzeit beginnt – wie ausgeführt – erst am Tag nach dem sperrzeitbegründenden Ereignis. Vorliegend hat der Kläger sich am ersten Tag der Maßnahme entschlossen, der Maßnahme zukünftig fernzubleiben, so dass der von der Beklagten angenommene Sperrzeitbeginn am 6. September 2005 nicht zu beanstanden ist.
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Nach allem kann die Berufung keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und orientiert sich am Ausgang des Rechtsstreits.
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Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.