Zum Auszahlungsanspruch des Empfänger von Sozialleistungen hinsichtlich eines vom Leistungsträger einbehaltenen Betriebskostenguthabens

SG Berlin, Urteil vom 15.05.2012 – S 172 AS 15085/11

Ein Leistungsberechtigter kann vom Grundsicherungsträger die Auszahlung eines Betriebs- und Heizkostenguthabens nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruchs verlangen, wenn der Grundsicherungsträger sich das Guthaben vom Vermieter direkt auskehren lässt und der Grundsicherungsträger keine Minderung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Folgemonat des Zuflusses verfügt hat.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 944,84 Euro zu zahlen.

2. Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Auszahlung eines anteiligen Betriebs- und Heizkostenguthabens für den Verbrauchszeitraum 2009.

2 Der Kläger steht seit 1. Juli 2007 im laufenden Leistungsbezug des Beklagten.

3 Er arbeitet als Lagerist bei der D…. GmbH, einem Tabakwarengroßhandel und Automatenaufstellerbetrieb. Aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit erzielte er ein monatliches Einkommen in Höhe von 320 Euro brutto/netto.

4 Der Kläger bewohnt eine 44,56 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der im Rubrum bezeichneten Adresse. Die Miete betrug ab 1. Dezember 2007 monatlich 460,35 Euro (Kaltmiete: 225,03 Euro, Wertzuschlag: 4,68 Euro, Betriebskostenvorauszahlungen: 82,07 Euro, Heizkostenvorauszahlungen: 153,25 Euro).

5 Nach erfolgter Kostensenkungsaufforderung erkannte der Beklagte nur noch monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) ab 1. Januar 2009 in Höhe von 360 Euro und ab 1. März 2009 in Höhe von 378 Euro an.

6 Der Beklagte überwies mit Einverständnis des Klägers die volle Miete in Höhe von 460,35 Euro ab 1. Februar 2009 direkt an den Vermieter. Den Differenzbetrag zwischen den bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung und den tatsächlichen Mietaufwendungen überwies der Beklagte aus der Regelleistung des Klägers an den Vermieter.

7 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung des Einkommens für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 in Höhe von 561 Euro monatlich (Regelleistung: 183 Euro, KdU: 378 Euro).

8 Mit Schreiben vom 3. und 11. Januar 2011 zeigte der Kläger beim Beklagten den Erhalt der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 29. Dezember 2010 für den Verbrauchszeitraum 2009 an. Er bat um Mitteilung, wohin der Vermieter das hierin enthaltene Guthaben in Höhe von 1.191,89 Euro überweisen könne. Der Kläger selbst habe dieses Guthaben nicht erhalten. Die Betriebs- und Heizkostenabrechnung setzt sich aus einer Betriebskostennachforderung in Höhe von 18,12 Euro (Kosten: 1.002,96 Euro abzgl. Vorauszahlungen: 984,84 Euro) und einem Heizkostenguthaben in Höhe von 1.210,01 Euro (Kosten: 628,99 Euro abzgl. Vorauszahlungen: 1.839 Euro) zusammen. Auf Seite 3 des Schreibens der Hausverwaltung heißt es: „Das Guthaben steht ab sofort auf Ihrem Mieterkonto zur Auszahlung bereit“.

9 In seinem Anschreiben an den Beklagten führte der Kläger aus, dass dem Beklagten von dem Guthaben nur der Betrag in Höhe 203,64 Euro zustehe. Unter Berücksichtigung des Guthabens betrage die monatliche Bruttowarmmiete im Jahre 2009 eigentlich 361,03 Euro. Da der Beklagte nur KdU in Höhe von 378 Euro monatlich übernommen habe, stünden diesem 16,97 Euro monatlich, also 203,64 Euro jährlich, aus dem Guthaben zu. Die restlichen 988,20 Euro seien aus den Zuzahlungen des Klägers bestritten worden und würden daher ihm zustehen. Eine vollständige Berücksichtigung des Guthabens bei den KdU käme einer rückwirkenden Kürzung der Regelleistung gleich.

10 Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 bat der Kläger den Beklagten um Erledigung des Schreibens vom 3. Januar 2011 und teilte mit, dass die Bruttowarmmiete ab 1. Januar 2011 nunmehr 372,70 Euro beträgt (Grundmiete: 223,02 Euro, Wertverbesserung: 4,68 Euro, Betriebskostenvorauszahlungen: 85 Euro, Heizkostenvorauszahlungen: 60 Euro).

11 Mit Änderungsbescheid vom 2. Februar 2011 bewilligte der Beklagte daraufhin dem Kläger unter Berücksichtigung der tatsächlichen Miete für die Zeit vom 1. März 2011 bis 30. Juni 2011 Leistungen in Höhe von 549,23 Euro monatlich (Regelleistung: 183 Euro, KdU: 366,23 Euro [= 372,70 Euro – 6,47 Euro Warmwasserpauschale]).

12 Mit weiterem Änderungsbescheid vom 14. Februar 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März 2011 bis 30. April 2011 in Höhe von 236,62 Euro monatlich (Regelleistung: 183 Euro, KdU: 53,62 Euro) und für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 30. Juni 2011 in Höhe von 549,23 Euro monatlich (Regelleistung: 183 Euro, KdU: 366,23 Euro).

13 Auf Seite 1 des Bescheides heißt es: „Für Sie sind folgende Änderungen eingetreten: Das Betriebskostenguthaben ist entsprechend auf den Bedarf anzurechnen und dieser entsprechend in den Folgemonaten zu mindern. Die Erklärung zur Anrechnung des Betriebskostenguthabens erhalten Sie gesondert, mit dem Anhörungsschreiben.“ Einen Hinweis, dass die vorausgegangene Leistungsbewilligung aufgehoben wird, enthält der Bescheid nicht.

14 Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung und Erstattung für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 324,38 Euro an (Regelleistung: 90,65 Euro, KdU: 233,73 Euro). Auch das Anhörungsschreiben verwies auf einen gesonderten Vermerk zur Anrechnung, welcher aber nicht beilag.

15 Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 legte der Kläger gegen den Änderungsbescheid und die Anhörung vom 14. Februar 2011 unter Verweis auf sein Schreiben vom 3. Januar 2011 und mit dem Hinweis, dass ihm das Guthaben gar nicht ausgezahlt wurde, Widerspruch ein, den der Beklagte unter dem Aktenzeichen W …9/11 registrierte. Der Kläger bat den Beklagten zudem um Übersendung einer schriftlichen Bestätigung mit dem Inhalt, dass ein Teil des Guthabens an den Kläger überwiesen und der Rest zur Deckung künftiger Mietzahlungen verwendet werden könne. Dieses Schreiben wolle er seinem Vermieter zukommen lassen.

16 Am 3. und 14. März 2011 melde sich der Kläger telefonisch und am 8. März 2011 per email beim Beklagten und teilte mit, dass der Vermieter nicht bereit sei, ohne Vorlage einer Bestätigung durch den Beklagten, das Guthaben an den Kläger auszuzahlen. Der Kläger bat um Übersendung einer solchen Bestätigung. Der Beklagte rechne ein Guthaben an, dass der Kläger nicht erhalten habe. Vermieter und Beklagter würden mit dem Kläger „Hase und Igel spielen“.

17 Bei einer persönlichen Vorsprache am 17. März 2011 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass der Vermieter immer noch das Guthaben einbehält. Ein Telefonat des Beklagten mit dem Vermieter bestätigte dies. Der Beklagte und der Kläger einigten sich dahingehend, dass der Beklagte das Guthaben direkt vom Beklagten zurückfordert.

18 Mit drittem Änderungsbescheid vom 18. März 2012, dem Kläger am 24. März 2011 bei einer persönlichen Vorsprache ausgehändigt, bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 30. Juni 2012 in Höhe von 555,70 (Regelbedarf: 183 Euro, KdU: 372,70 Euro ohne Warmwasserpauschale). Einen Hinweis, dass die vorausgegangene Leistungsbewilligung aufgehoben wird, enthält der Bescheid nicht. Weiter heißt es:

19 „Änderung Ihrer Kosten für Unterkunft, durch den Wegfall der Warmwasserpauschale und da Ihr Betriebskostenguthaben für das Abrechnungsjahr 2009 direkt von der Hausverwaltung zurückgefordert wird. Das anzurechnende Betriebskostenguthaben mindert wie folgt ihren Bedarf:

20 Das Guthaben beträgt: 1.191,89 Euro. Die Kosten für Unterkunft und Heizung waren in 2009 auf die Höhe der Angemessenheit für 1-Personen-Haushalt (378 Euro) abgesenkt. Das Guthaben mindert jedoch die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese betragen in 2009 460,35 Euro monatlich.

21 460,35 Euro tatsächliche Miete – 1.191,89 Euro Gesamtguthaben = – 731,54 Euro restliches Guthaben.

22 Im Februar 2011 werden die Kosten der Unterkunft durch das Guthaben komplett gemindert und es ergibt sich ein Rückforderungsbetrag von 378 Euro.

23 460,35 Euro tatsächliche Miete – 731,54 Euro restliches Guthaben = -271,19 Euro Guthaben.

24 Im März 2011 werden die Kosten der Unterkunft ebenfalls durch das Guthaben komplett gemindert und es ergibt sich ein Rückforderungsbetrag von 378 Euro.

25 460,35 Euro tatsächliche Miete – 271,19 Euro restliches Guthaben = 189,16 Euro.

26 Im April 2011 werden die Kosten der Unterkunft durch das Guthaben in Höhe von 271,19 Euro gemindert und es ergibt sich ein Anspruch auf Kosten der Unterkunft im April 2011 in Höhe von 189,16 Euro.

27 378 Euro abgesenkte Miete – 189,16 Euro Anspruch KdU = 188,84 Euro Rückforderung.

28 Damit ist für April 2011 ein Betrag von 188,84 Euro zurückzufordern.

29 Es ergibt sich für den Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 30. April 2011 eine Rückforderung in Höhe von 944,84 Euro, die von der Hausverwaltung zurückzufordern ist.“

30 Der Beklagte bat den Vermieter mit Schreiben vom 18. März 2011, das anteilige Guthabens in Höhe von 944,84 Euro auf das Konto des Beklagten zu überweisen. Der Restbetrag von 247,05 Euro könne an den Kläger ausgezahlt werden. Selbiges teilte der Beklagte dem Kläger mit.

31 Mit viertem Änderungsbescheid vom 26. März 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger nunmehr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 unter Anpassung des Regelbedarfs in Höhe von 560,70 Euro (Regelbedarf: 188 Euro, KdU: 372,70 Euro). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die in diesem Zusammenhang ergangenen Bewilligungsentscheidungen insoweit zum 1. Januar 2011 aufgehoben werden (§ 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ).

32 Gegen die Änderungsbescheide vom 24. (18.) März 2011 und 26. März 2011 legte der Kläger am 5. April 2011 Widerspruch ein, die der Beklagte unter den Aktenzeichen W …4/11 und W …5/11 registrierte.

33 Am 1. April 2011 erhielt der Beklagte das Restguthaben von 944,84 Euro vom Vermieter.

34 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2011 (W …9/11) wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Änderungsbescheid vom 14. Februar 2011 zurück.

35 Mit zwei weiteren Widerspruchsbescheiden vom 12. Mai 2011 (W …4/11 und W …5/11) wies der Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Änderungsbescheide vom 24. (18.) und 26. März 2011 als unzulässig zurück, denn die Widersprüche gegen diese Änderungsbescheide seien Gegenstand des Widerspruchsverfahrens W …9/11.

36 Am 9. Juni 2011 hat der Kläger Klage gegen den Änderungsbescheid vom 14. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2011 erhoben.

37 Er ist der Ansicht, dass er im Jahre 2009 die Differenz zwischen seinen tatsächlichen Mietaufwendungen und den bewilligten KdU selbst aus seiner Regelleistung getragen habe und daher ihm das Guthaben zustünde. Der Beklagte habe in sein Eigentum eingegriffen. Die Art und Weise der Entgegennahme sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt Er verweist er auf einen Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 2. Dezember 2010 (S 38 AS 588/10 ER), wonach die vom SGB II-Leistungsträger nicht anerkannten Mietaufwendungen nicht dem Bedarf für KdU im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II zuzuordnen seien.

38 Der Kläger beantragt,

39 den Beklagten zu verurteilen, das einbehaltene Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 in Höhe von 944,84 Euro an den Kläger auszuzahlen.

40 Der Beklagte beantragt,

41 die Klage abzuweisen.

42 Er verweist auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren.

43 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

44 1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Kläger gegenüber dem Beklagten nach verständiger Würdigung der Kammer einen Erstattungsanspruch geltend macht. Einer Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18. März 2012 (24. März 2012) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2011 (W …9/11) bedurfte es nicht, da die vom Kläger angegriffene Einbehaltung des Guthabens in Höhe von 944,84 Euro nicht durch Verwaltungsakt erfolgt ist.

45 Zwar wäre der Beklagte befugt, die Minderung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Folgemonat des Zuflusses eines Guthabens, das dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen ist (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. und § 22 Abs. 3 SGB II in der ab 1. Januar 2011 gültigen Fassung n.F.) gegenüber dem Kläger mittels einem Verwaltungsakt zu verfügen, da die Beteiligten hier nicht in einem Gleichordnungsverhältnis stehen. Dies geschieht regelmäßig in zweierlei Weise: Sofern der erwerbsfähige Leistungsberechtigte den Zufluss eines Betriebs- und Heizkostenguthabens zeitnah mitteilt, mindert der Beklagte durch Erlass eines Änderungsbescheides die Kosten für Unterkunft und Heizung unter Anrechnung des Betriebs- und Heizkostenguthabens mit im Folgemonat des Zuflusses. Oder, wenn der Zufluss eines Heiz- und Betriebskostenguthabens dem SGB II-Leistungsträger erst nachträglich bekannt wird, erlässt dieser einen Rücknahme- bzw. Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach Maßgabe der Vorschriften des §§ 45 ff. SGB X, mit welcher er die Leistungsbewilligung nachträglich vollständig oder teilweise aufhebt und entsprechende Erstattung verlangt.

46 Ein solcher Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten und dessen Aufhebung (§ 54 Abs. 1 SGG) begehrt werden könnte, ist hier jedoch nicht ersichtlich.

47 Zwar hat der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 14. Februar 2011 zunächst eine Minderung der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. März 2011 bis 31. April 2011 von 366,23 Euro monatlich auf – den für die Kammer nicht nachvollziehbaren Betrag von – 53,62 Euro verfügt. Dem ausdrücklichen Hinweis auf Seite 1 des Bescheides ist zu entnehmen, dass der Beklagte eine Anrechnung des Betriebs- und Heizkostenguthabens auf den Unterkunftsbedarf des Klägers vornehmen wollte. Auch nimmt der Beklagte im Änderungsbescheid vom 18. März 2011, dem Kläger ausgehändigt am 24. März 2011, eine Darlegung seiner Berechnungsmethode vor, aus welcher sich ergibt, welcher Anteil des Betriebs- und Heizkostenguthabens nach Ansicht des Beklagten beim ihm (944,84 Euro) verbleiben sollte und welcher Anteil der Kläger (245,07 Euro) für sich beanspruchen könne.

48 Die Kammer kann es dahin gestellt lassen, ob es sich hierbei um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X handelt. Hiernach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

49 Dafür spricht, dass der Beklagte auf Seite 1 und 2 des Bescheides unter anderem schreibt: „Im Februar 2011 werden die Kosten der Unterkunft durch das Guthaben komplett gemindert und es ergibt sich ein Rückforderungsbetrag von 378 Euro…“ Dieselbe Formulierung wählte der Beklagte für den März 2011 und für April 2011 anteilig in Höhe von 188,84 Euro.

50 Gegen die Annahme, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt, spricht, dass der eigentliche Verfügungssatz des Bescheides vom 18. März 2012 dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 372,70 Euro bewilligt und gerade keine Minderung der Mietaufwendungen vornimmt. Der Beklagte nimmt insoweit lediglich die Darlegung eines – für den Kläger günstigen – Berechnungsweges vor. Insoweit sind, sofern es sich bei der Berechnungsdarstellung um eine Verfügung handelt, die Verfügungssätze mindestens widersprüchlich, da einerseits eine Anrechnung erklärt wird, aber gleichzeitig dem Kläger die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt werden.

51 Gleichwohl kann die Kammer offen lassen, ob der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 18. März 2011 eine wirksame Minderung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 3 SGB II n.F. verfügt hat. Jedenfalls hat der Beklagte den vorgenannten Änderungsbescheid vom 18. März 2011 (24. März 2011) sowie alle weiteren vorangegangenen Bewilligungsentscheidungen (Bescheid vom 17. Dezember 2010 in der Fassung der Änderungsbescheid vom 2. und 14. Februar 2011) mit dem Änderungsbescheid vom 26. März 2011 nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Im Bescheid heißt es ausdrücklich, dass die in diesem Zusammenhang ergangenen Bewilligungsentscheidungen insoweit zum 1. Januar 2011 aufgehoben werden. Im Übrigen ergibt sich für den Kläger aus dem Änderungsbescheid vom 26. März 2011 auch keine Beschwer, denn der Beklagte hat die vollen Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt.

52 2. Die so verstandene Leistungsklage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Beklagten aus der Rechtsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruchs auf Auszahlung des anteiligen Betriebs- und Heizkostenguthabens in Höhe von 944,84 Euro zu.

53 Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut. Der im öffentlichen Recht auch ohne ausdrückliche Normierung seit langem anerkannte Anspruch ist aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung herzuleiten. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber im Rahmen eines öffentlichen Rechtsverhältnisses ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist. Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl. BSG, Urteile vom 13. April 2011, B 14 AS 98/10 R, Rn. 14; vom 28. September 2010, B 1 KR 4/10 R, Rn. 14; vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 23/07 R, Rn. 27; vom 11. Oktober 1994, 1 RK 34/93, Rn. 12; vom 8. November 2011, B 1 KR 8/11 R, Rn. 11; LSG Niedersachsen, Urteil vom 16. Dezember 2009, L 9 AS 511/09, Rn. 25, zitiert nach juris). Es scheidet aber ein Rückgriff auf die zivilrechtlichen Normen aus, soweit der vom öffentlichen Recht selbstständig entwickelte Erstattungsanspruch reicht (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juli 1974, 1 RA 183/73, Rn. 12, zitiert nach juris). Dies gilt namentlich für die Nichtanwendbarkeit der bereicherungsrechtlichen Vorschriften, denen öffentlich-rechtliche Wertungszusammenhänge entgegenstehen (vgl. BSG, Urteil vom 8. November 2011, B 1 KR 8/11 R, Rn. 11; zur Nichtanwendbarkeit des § 818 Abs. 3 BGB bei der Rückforderung von Berufsausbildungsbeihilfe wegen des Vorrangs von § 152 AFG a.F.: BSG, Urteil vom 6. Oktober 1977, 7 RAr 55/76, Rn. 49; zur Nichtanwendbarkeit von § 817 Satz 2 BGB: BVerwG, Urteil vom 26. März 2003, Rn. 19; zur Nichtanwendbarkeit von §§ 818 Abs. 3 und 4, 819 BGB: BVerwG, Urteil vom 12. März 1985, 7 C 48/82, Rn. 14 ff., zitiert nach juris).

54 Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kann einem Träger der öffentlichen Verwaltung gegenüber einer Privatperson, aber auch einer Privatperson jenem gegenüber zustehen (vgl. BSG, Urteile vom 16. Juli 1974, 1 RA 183/73, Rn. 12 und vom 11. Oktober 1994, 1 RK 34/93, Rn. 12; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 1991, 1 A 10312/89, Rn. 15; für rechtsgrundlos geleistete Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung im SGB II: BSG, Urteil vom 27. August 2011, B 4 AS 1/10 R, Rn. 24, zitiert nach juris).

55 Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruchs sind vorliegend erfüllt.

56 Anders als zwischen Vermieter und SGB II-Leistungsträger bzw. Sozialhilfeträger (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2009, L 9 SO 9/07, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994, Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 2000, 22 A 5519/98, Rn. 12 ff., zitiert nach juris) besteht zwischen den Kläger und dem Beklagten eine unmittelbare öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehung. Der Kläger steht seit dem 1. Juli 2007 im laufenden Leistungsbezug des Beklagten. Er erhält Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Genauso wie für den Fall eines gegenüber einem Leistungsberechtigten ausgesprochenen Hausverbots durch den SGB II-Leistungsträger, für das, sofern der Leistungsberechtigte Rechtsschutz hiergegen sucht, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009, B 14 SF 1/08 R, Rn. 10 ff., zitiert nach juris), steht hier die Einbehaltung des an den Beklagten ausgekehrten Betriebs- und Heizkostenguthabens des Klägers in engem Zusammenhang mit der Leistungsberechnung. Er kehrt einen Anspruch auf Leistung gleichsam um und teilt demgemäß die Rechtsqualität des Bereicherungsanspruchs die Rechtsqualität des Anspruchs, den er umkehrt.

57 Dass es sich vorliegend um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis handelt, gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass ein solches Rechtsverhältnis bereits für den Fall angenommen worden ist, in dem ein Vermieter gegen den Sozialhilfeträger auf Übernahme rückständiger Mieten eines Hilfebedürftigen klagt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994, 5 C 33/91, Rn. 17, zitiert nach juris) oder sich der Vermieter gegen einen Verwaltungsakt oder eine Zahlungsklage des Grundsicherungsträgers wendet, mit dem dieser vom Vermieter überbezahlte Miete für einen SGB II-Leistungsempfänger zurückverlangt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. September 2011, L 9 AS 1932/10, Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2011, L 28 B 1701/08 AS, Rn. 16, zitiert nach juris).

58 Der Beklagte hat etwas auf Kosten des Klägers erlangt. Dieser Begriff setzt auf Seiten des Bereicherten einen ihm zugeflossenen Vorteil voraus, der sein wirtschaftliches Vermögen vermehrt hat. Vorliegend ist beim Beklagten am 1. April 2011 eine wirtschaftliche Besserung seiner Vermögenslage eingetreten, in dem die anteilige Gutschrift in Höhe von 944,84 Euro auf dessen Konto gutgeschrieben worden ist.

59 Die geschah auch auf Kosten des Klägers. Dem Vermögensvorteil des Beklagten steht eine vermögensrechtlich relevante unmittelbare Beeinträchtigung auf Seiten des Klägers gegenüber. Ihm ist weder das Betriebs- und Heizkostenguthaben in der begehrten Höhe zugeflossen noch kann er erneut die Auszahlung wegen der Erfüllungswirkung (§ 362 BGB) von seinem Vermieter verlangen.

60 Die Vermögensmehrung auf Seiten des Beklagten geschah durch Leistung des Klägers.

61 Zwar kann grundsätzlich der SGB II-Leistungsträger oder der Sozialhilfeträger vom Vermieter die Rückzahlung zu viel bezahlten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht verlangen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2009, L 9 SO 9/7, Rn. 33, zitiert nach juris). Dieser Bereicherungsanspruch steht nur dem Mieter gegen den Vermieter zu.

62 Umgekehrt gilt dies auch für den Vermieter. Dieser hat in der Regel ebenfalls – mangels öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehung – keinen Anspruch gegen einen SGB II-Leistungsträger oder Sozialhilfeträger auf Zahlung bestehender Mietrückstände oder Nachforderungen aus einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung aus einem Mietverhältnis mit einem hilfebedürftigen Mieter (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994, 5 C 33/91, Rn. 19 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Oktober 2000, 22 A 519/08, Rn. 12 ff, zitiert nach juris).

63 Nichts anderes gilt daher für den vorliegenden Fall, in welchem der Beklagte die Auszahlung des anteiligen Guthabens aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung vom 29. Dezember 2010 vom Vermieter an sich verlangt, welches jedoch zunächst dem leistungsberechtigten Kläger als Mieter zusteht.

64 Für den Fall, dass es einer Zustimmung des Klägers zur Direktabwicklung und damit an einer Leistung an den Beklagten gemangelt hätte, wäre der Kläger daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen. Denn ohne sein Einverständnis hätte der Vermieter nicht schuldbefreiend an einen Dritten leisten können (vgl. §§ 362 Abs. 2, 185 BGB). Dies hätte zur Folge gehabt, dass der Kläger mangels eigener Anweisung seinen Vermieter erneut auf Herausgabe des Guthabens nach Maßgabe der §§ 535, 556 BGB hätte in Anspruch nehmen können und ggf. der Vermieter im Wege der Eingriffskondiktion (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB „in sonstiger Weise“) Rückgriff beim Beklagten genommen hätte (vgl. für den Fall fehlender Anweisung: Sprau in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 812, Rn. 58, 107a, 108; BGH, Urteile vom 5. November 2002, XI ZR 381/01, Rn. 16 ff. und vom 24. April 2001, VI ZR 36/00, Rn. 11; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15. Januar 2002, 6 U 143/00, Rn. 42 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 17. Juli 1990, 11 UE 1487/89, Rn. 29, zitiert nach juris). Es findet insoweit grundsätzlich ein Bereicherungsausgleich zwischen den am mangelhaften Verhältnis beteiligten Personen statt.

65 Gleichwohl liegt der Fall hier anders. Dem Kläger kann nicht entgegenhalten werden, dass – soweit die Leistung rechtsgrundlos erfolgt ist – sie aufgrund des Vorrangs der Leistungsbeziehung in den jeweiligen Leistungsverhältnisses rückabzuwickeln ist (vgl. zum Vorrang der Leistungs- vor der Nichtleistungskondiktion im öffentlichen Recht: BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008, B 8 SO 23/07 R, Rn. 27; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 19. Januar 2012, L 5 KR 14/11, Rn. 34 und vom 19. März 2009, L 9 SO 9/07, Rn. 42; BSG, Urteil vom 28, Oktober 2008, B 8 SO 23/07, Rn. 27, zitiert nach juris). Hier findet ein direkter Bereicherungsausgleich zwischen dem zuwendenden Kläger und dem Beklagten als Zuwendungsempfänger statt. Der Kläger hat als Folge der Verweigerung des Vermieters, ihm das Guthaben auszukehren – augenscheinlich ohne Bestehen einer zivilrechtlichen Einwendung auf Seiten des Vermieters -, im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 17. März 2011 beim Beklagten sein Einverständnis zur Direktabwicklung zwischen Vermieter und Beklagten erklärt. Durch die Auszahlung des anteiligen Guthabens in Höhe von 944,84 Euro hat der Kläger das Vermögen des Beklagten bewusst und zweckgerichtet gemehrt. Der Beklagte war Empfänger einer Leistung (Auszahlung des Betriebs- und Heizkostenguthabens nach Maßgabe der §§ 535, 556 BGB) des Klägers, die der Vermieter (als Zwischenperson) aus dem Mietvertragsverhältnis erbracht hat. Gleichzeitig liegt darin eine schuldbefreiende Leistung des Vermieters an den Kläger aus dem Mietverhältnis (§ 362 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 185 BGB). Geleistet hat daher nur der Kläger an den Beklagten und der Vermieter an den Kläger. Dem Vermieter als Zuwendendem, der hier die Vermögensverschiebung mittels Überweisung an den Beklagten vorgenommen hat, steht selbst kein Anspruch zur Seite, denn sein Vermögen ist im Ergebnis nicht gemindert.

66 Die Leistung des Klägers erfolgte an den Beklagten ohne Rechtsgrund. Ohne rechtlichen Grund ist die Leistung erbracht, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nicht endgültig zusteht. Als Rechtsgrund genügt jeder Rechtsakt, der zur Begründung einer Verbindlichkeit geeignet ist. Meist handelt es sich um eine schuldrechtliche Verpflichtung, aber auch ein unanfechtbarer Verwaltungsakt kommt in Betracht (Sprau in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 812, Rn. 21).

67 Ein solches Verfahren ist jedoch vom Beklagten nicht eingeleitet worden, es fehlt an einem entsprechenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bzw. Änderungsbescheid, der die Kosten für Unterkunft und Heizung des Klägers wegen des Betriebs- und Heizkostenguthabens mindert. Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 18. März 2011 (24. März 2011) die tatsächlichen Mietaufwendungen des Klägers in Höhe von 372,70 Euro für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Januar 2011 vollständig übernommen und gerade keine Anrechnung des Betriebs- und Heizkostenguthabens vorgenommen.

68 Zwar hat der Beklagte zunächst mit Änderungsbescheid vom 14. Februar 2011 eine Minderung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf den Betrag von 53,62 Euro monatlich für März und April 2011 verfügt. Auch hat er mit dem weiteren Änderungsbescheid vom 18. (24.) März 2011 wohl ebenfalls eine weitergehende Minderung beabsichtigt (Februar 2011 und März 2011: um je 378 Euro, April 2011: um 188,84 Euro), sofern es sich hierbei nicht ohnehin nur um die Darlegung eines Berechnungsweges handelt, dem keine Verwaltungsaktsqualität zukommt (vgl. s.o. unter 1.). Aber beide Bewilligungsentscheidungen wurden mit dem Änderungsbescheid vom 26. März 2011 nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 SGB X vollständig durch den Beklagten aufgehoben.

69 Die Kammer merkt in diesem Zusammenhang an, dass der Beklagte mit dem von ihm vorgenommenen Anschreiben an den Vermieter vom 18. März 2011 und der hierin vorgenommenen Forderung, der Vermieter solle das Guthaben des Klägers aus der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 29. Dezember 2010 an den Beklagten überweisen, sowie mit dem Einbehalt des am 1. April 2011 auf dem Beklagtenkonto gutgeschriebenen anteiligen Guthabens in Höhe von 944,84 Euro den formellen und materiellen Handlungsrahmen als SGB II-Leistungsträger überschritten hat. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger – wie hier – sein Einverständnis zu dieser Vorgehensweise erklärt hat. Schließlich hat er sich mit diesem befremdlichen Verhalten auch der im SGB II vorgesehenen Möglichkeiten für eine Anrechnung des Guthabens nach Maßgabe der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 3 SGB II n.F. selbst beraubt. Denn ohne Zufluss des Guthabens, ohne tatsächliche Verfügungsgewalt des Klägers – über das grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 3 SGB n.F. auf die Kosten für Unterkunft und Heizung anzurechnende Guthaben – scheidet eine Anrechnung grundsätzlich aus. Denn bereite Mittel standen dem Kläger nicht zu Verfügung und daher rechtfertigt der Bedarfsdeckungsgrundsatz die Nichtberücksichtigung des Guthabens beim Leistungsanspruch des Klägers.

70 Zudem ergibt sich für den Beklagten kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen durch das vom Kläger gegebene Einverständnis zur Direkteinziehung des Guthabens vom Vermieter durch den Beklagten. Selbst wenn hierin eine Abtretung des gegen den Vermieter gerichteten Auszahlungsanspruchs des Klägers an den Beklagten in analoger Anwendungen von §§ 398 ff. BGB im Sinne einer Einziehungsermächtigung liegen sollte, so hat sich der Kläger dem Beklagten nur deshalb als „Einziehungsstelle“ bedient, weil der Vermieter an ihn anderenfalls das Guthaben nicht ausgekehrt hätte. Im Übrigen ist sowohl dem Schreiben vom 3. und 5. Januar 2011 als auch dem Widerspruchsschreiben vom 5. April 2011 nach verständiger Würdigung durch die Kammer zu entnehmen, dass der Wille des Klägers sich nur auf Einbehalt des Guthabens in Höhe von 203,64 Euro durch den Beklagten richtete. Das restliche Guthaben in Höhe von 988,20 Euro steht dem Kläger nach dessen Auffassung zu.

71 Darüber hinaus scheitert die Einbehaltung des Guthabens auch daran, dass der Kläger und der Beklagte hier keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von §§ 53 ff. SGB X geschlossen haben. Ein solcher Vertrag bedarf nach §§ 56, 61 SGB X in Verbindung mit § 125 BGB der Schriftform, die hier erkennbar nicht eingehalten wurde.

72 Schließlich stehen dem Beklagten auch keine Einreden nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften zur Seite, da solchen Einreden öffentlich-rechtliche Wertungszusammenhänge entgegenstehen (vgl. BSG, Urteil vom 27. August 2011, B 4 AS 1/10 R, Rn, 24, zitiert nach juris). Insbesondere kann der Beklagte nicht einwenden, dass er im Falle des Zuflusses des Guthabens an den Kläger eine Minderung der Unterkunftskosten rechtmäßig hätte verfügen können bzw. bei Auszahlung nunmehr die Minderung verfügen könnte oder der Kläger trotz Kenntnis, dass es keinen Verwaltungsakt des Beklagten gibt, der die Minderung der Kosten für Unterkunft und Heizung verfügt, an den Beklagten geleistet hat.

73 Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat entschieden, dass für eine entsprechende Anwendung des § 814 BGB (Leistung in Kenntnis der Nichtschuld) auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Bürgers kein Raum ist, wenn es um die Rückabwicklung einer rechtsgrundlosen Leistung des Bürgers in einem Verhältnis der Über- und Unterordnung zu einem Träger öffentlicher Verwaltung geht (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Oktober 1990, 2 S 2098/89; Hessischer VGH, Urteil vom 17. Juli 1990, 11 UE 1487/09, Rn. 30, zitiert nach juris). Die Vorschrift des § 814 BGB beruht darauf, dass es dem Leistenden grundsätzlich freisteht, auch eine in Wirklichkeit nicht bestehende Verbindlichkeit zu erfüllen. Weiß er, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist, und leistet er trotzdem, dann würde er sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn er später das Geleistete wieder zurückverlangte. Die Vorschrift ist also eine besondere Ausprägung des Vertrauensschutzes; der Empfänger einer Leistung, die bewusst zur Erfüllung einer nichtbestehenden Verbindlichkeit erbracht worden ist, kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass er die Leistung behalten darf (BGH, Urteil vom 18. Januar 1979, VII ZR 165/78, Rn. 12, zitiert nach juris). Auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Bürgers gegen die Verwaltung passt dieser Grundsatz jedoch nicht. Die öffentliche Hand ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet. Ihr Interesse muss darauf gerichtet sein, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit gilt für sie auch dann, wenn sie selbst etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Ihr Vertrauen, einen rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil gegen die Rückforderung verteidigen zu können, ist daher von vornherein nicht schutzwürdig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. November 1991, 1 A 10312/89, Rn. 24; BSG, Urteil vom 13. April 2011, B 14 AS 98/10 R, Rn. 21; für die entsprechende Problematik beim Entreicherungseinwand gemäß § 818 Abs. 3 BGB: BVerwG, Urteil vom 12. März 1985, 7 C 48/82, Rn. 14 und 18; für § 817 Satz 2 BGB: BVerwG, Urteil vom 26. März 2003, 9 C 4/02, Rn. 19, zitiert nach juris).

74 Die Kammer kann es daher dahin stehen lassen, ob die vom Beklagten jetzt an den Kläger vorzunehmende Auszahlung des Restguthabens für den Beklagten erneut die Möglichkeit für die Einleitung eines neuen Verwaltungsverfahrens nach Maßgabe der Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II n.F. eröffnet ist.

75 Im Übrigen konnte die Kammer ebenso offen lassen, ob das Betriebs- und Heizkostenguthaben mit dem Wortlaut der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. bzw. § 22 Abs. 3 SGB II n.F. vollständig (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 2010, L 3 AS 3759/09, Rn. 36; SG Dresden, Urteile vom 16. Januar 2012, S 36 AS 7571/10, Rn. 27; vom 29. Juni 2010, S 40 AS 391/09, Rn. 68 ff. und S 40 AS 390/09, Rn. 24, zitiert nach juris) oder – wie es der Beklagte vorgehabt hatte – nur teilweise die Kosten für Unterkunft und Heizung mindert, soweit sie auf Vorauszahlungen beruhen, die von dem Leistungsträger – wie hier anteilig – nicht berücksichtigt worden sind (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2011, L 28 AS 1198/09, Rn. 27; zitiert nach juris; SG Kiel, Beschluss vom 2. Dezember 2010, S 38 AS 588/10 ER).

76 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)

Dieser Beitrag wurde unter Sozialrecht abgelegt und mit verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.