LAG Hamm, Beschluss vom 15.04.2014 – 16 Sa 199/14
Zum Auskunftsanspruch des Reinigungspersonals über vereinnahmte Trinkgelder gegen Arbeitgeber
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.01.2014 – 1 Ca 1603/13 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Revisionsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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Gründe
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I.
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Die Parteien streiten um die Erteilung einer Auskunft über die Höhe der von der Beklagten in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder in den Toilettenanlagen des D P.
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Die 1955 geborene Klägerin war seit dem 16.10.2006 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Gebäudereinigungs- und Gebäudedienstleistungsgewerbe, auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 13.10.2006 (Bl. 61 ff. d.A.) in Teilzeit beschäftigt. Sie wurde zuletzt als Toilettenaufsicht (sog. „Sitzerin“) ohne unmittelbare Reinigungsaufgaben eingesetzt. Hierfür erhielt sie einen Stundenlohn in Höhe von 5,20 € brutto. Ihr monatliches Einkommen belief sich auf etwa 600,– € brutto.
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Das D P erhebt von den Kunden/Besuchern für die Nutzung der Toilettenanlagen kein Entgelt. Im Eingangsbereich der vier Toilettenanlagen sind auf dort vorgehaltenen Tischen Sammelteller aufgestellt, auf denen die Toilettenbesucher einen Geldbetrag hinterlassen können. Hauptaufgabe der Klägerin war es, sich ständig – zumeist sitzend – an einem dieser Tische mit Sammelteller aufzuhalten, dabei stets einen sauberen weißen Kittel zu tragen, das Geld, welches die Toilettenbesucher freiwillig auf den Teller legen, regelmäßig bis auf wenige Geldstücke abzuräumen, zunächst in ihre Kitteltasche zu stecken und je nach Aufkommen mehrmals je Schicht in einen Tresor zu legen. Darüber hinaus hatte sie die Toilettenanlagen zu kontrollieren und im Bedarfsfall das Reinigungspersonal über Funk zu rufen.
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Die Klägerin hat, soweit für das vorliegende Berufungsverfahren von Interesse, beantragt,
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die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihr Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des D P vereinnahmten Trinkgelder in den Monaten Mai und Juni 2013 zu erteilen.
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Nach erteilter Auskunft die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der Auskunft gem. dem Klageantrag an Eides statt zu versichern,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1/20 des sich aus der gem. Klageantrag zu 4) erteilten Auskunft ergebenden Gesamtbetrags nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Durch Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 21.01.2014 hat dieses die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des D P in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder zu erteilen. Die Kostenentscheidung hat es dem Schluss-Urteil vorbehalten und den Streitwert für den Auskunftsantrag mit 2.000,– € angesetzt. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung hat das Arbeitsgericht nicht getroffen.
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Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
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Gegen dieses ihr am 13.02.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.02.2014 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
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Durch gerichtliches Schreiben vom 07.03.2014 ist die Beklagte um Darlegungen zur Höhe der Beschwer gebeten und darauf hingewiesen worden, dass sich der Beschwerwert bei einer Auskunftsklage unterschiedlich bemesse, je nachdem, ob der Kläger oder der Beklagte Berufung einlege. Für die Berufung des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten sei in der Regel der wirtschaftliche Aufwand, der durch die Auskunftserteilung erforderlich würde, maßgeblich. Die Beklagte hat sich innerhalb der ihr gesetzten Frist von drei Wochen darauf berufen, dass sie ein besonderes Geheimhaltungsinteresse besitze. Durch die Klägerin sei eine Schmutzkampagne ohne gleichen in der Presse losgetreten worden und damit ihre Ehre und ihr Ansehen bereits dergestalt ruiniert, dass die Kündigung des Auftrags drohe mit der Folge eines finanziellen Ruins und der Vernichtung von über 100 Arbeitsplätzen. Die Klägerin und die hinter ihr stehende Gewerkschaft nutzten jede Lebensäußerung in diesem Verfahren zu weiteren Presseinformationen, um unerträglichen Druck auf sie auszuüben. Sie solle gezwungen werden, vor Rechtskraft der Entscheidung bereits Auskünfte zu erteilen und damit ihre Kalkulationsgrundlagen und die wirtschaftlichen Hintergründe ihrer vollständigen Tätigkeit offenzulegen. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Bei den Einnahmen auf den Tellern handele es sich um die einzige unmittelbare Betriebseinnahme für die Reinigung und Beaufsichtigung der Toiletten, sodass sie verpflichtet wäre, schon vor Rechtskraft des Urteils und auch bei einer Rechtskraft des Urteils mögliche Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Die Verhinderung derartiger Schmutzkampagnen wiege weitaus mehr als 600,– €. Da Geschäftsgeheimnisse betroffen seien, gehe es auch um einen nichtvermögensrechtlichen Streitwertanteil, der mindestens mit einem Regelstreitwert von 6.000,– € anzusetzen sei. Im Übrigen verbreite die Klägerin mittlerweile Gerüchte, dass sie und ihr Ehemann, der Kläger des Parallelverfahrens, X S, von dem Geschäftsführer der Beklagten jeweils 100.000,– € bekommen würden, sie bräuchten nur noch die Bankverbindung anzugeben. Diese Nachricht solle im Betrieb verbreitet werden. Das gezielte Streuen derartiger Falschmeldungen sei Teil der Gesamtstrategie der Klägerin und der hinter ihr stehenden Gewerkschaftspersonen. Die Strategie belege jedenfalls, dass über den reinen Wortlaut des Tenors hinaus gezielt Angriffe gegen die Existenz der Beklagten geführt werden sollten. Parallel habe der Betriebsrat der Beklagten mittlerweile Verhandlungen über die Verteilung von Trinkgeldern verlangt und die Einigungsstelle angerufen. Zudem habe er mehrere Hauptsacheverfahren und ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet.
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Die Beklagte kündigt den Antrag an,
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unter Abänderung von Ziffer 1) des am 13.02.2014 zugestellten Teil-Urteils – 1 Ca 1603/13 – des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen die Klage abzuweisen hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft über die Höhe der in den Toilettenanlagen des D P in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder.
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Die Klägerin kündigt den Antrag an,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die Berufung für unzulässig und bestreitet, dass eine Schmutzkampagne gegen die Beklagte geführt werde. Sie habe nicht die Absicht, die erteilte Auskunft zu veröffentlichen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie das Gerücht verbreitet, dass sie und ihr Mann von dem Geschäftsführer der Beklagten jeweils 100.000,– € bekommen würden. Eine solche Äußerung habe sie insbesondere nicht gegenüber der Zeugin O abgegeben. Im Übrigen erhalte sie anonyme E-Mails von verschiedenen E-Mail-Adressen. Frau O distanziere sich ausdrücklich von der zuvor gegenüber der Beklagten abgegebenen Erklärung vom 15.03.2014.
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II
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Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 2 Satz 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
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Die Berufung der Beklagten erweist sich mit dem Berufungsantrag vom 17.02.2014 gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG als unzulässig, denn weder hat das Arbeitsgericht die Berufung im Urteil zugelassen (§ 64 Abs. 2 a ArbGG) noch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,– € (§ 64 Abs. 2 b ArbGG).
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1.
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Zwar hat das Arbeitsgericht den Wert des Auskunftsantrages mit 2.000,– € angesetzt, dieser Wert entspricht jedoch nicht der Beschwer der Beklagten. Bei der Auskunftsklage bemisst sich der Beschwerwert unterschiedlich, je nachdem, ob der Kläger oder der Beklagte Berufung einlegt. Während das Interesse des Klägers sich nach dem Wert des Hauptanspruchs richtet, ist für die Berufung des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten in der Regel der wirtschaftliche Aufwand, der durch die Auskunftserteilung erforderlich werden würde, maßgeblich (BGH vom 24.11.1994 – GSZ 1/94 – NJW 1995, 664; BAG vom 27.05.1994 – 5 AZB 3/94 – NZA 1994, 1045; Germelmann, ArbGG, 8. Aufl. § 64 Rdnr. 57; Zöller, ZPO, 30. Aufl., vor § 511 Rdnr. 19 c; Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rz. 1406).
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Die Beklagte selbst geht nicht davon aus, dass der wirtschaftliche Aufwand für die Erteilung der Auskunft den Wert von 600,– € erreicht.
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2.
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Zu Recht hat die Beklagte allerdings darauf hingewiesen, dass über diesen Aufwand hinaus ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse für die Ermittlung der Beschwer zu berücksichtigen ist. Ein Geheimhaltungsinteresse kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann erheblich und damit bewertbar sein, wenn die verurteilte Partei substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH vom 22.03.2010, II ZR 75/09, JURIS = NJW – RR 2010, 786). Durch allgemein gehaltene Ausführungen lässt sich ein Geheimhaltungsinteresse indes nicht begründen. Es geht somit darum, ob durch die Erteilung der Auskunft über die Höhe der in den Monaten Mai und Juni 2013 vereinnahmten Trinkgelder Geheimhaltungsinteressen der Beklagten in einer Weise berührt sind, dass dies bei der Ermittlung des Beschwerdewerts wertsteigernd berücksichtigt werden muss.
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a. Allerdings hat sich die Beklagte auf die Gefahr bezogen, dass die Klägerin von den ihr gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen werde, die ihre schützenswerten wirtschaftlichen Interessen gefährden könnten. Dies ist dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht hinreichend konkret zu entnehmen und im Übrigen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
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Die Beklagte verweist insoweit u.a. darauf, dass die Klägerin gemeinsam mit der hinter ihr stehenden Gewerkschaftssekretärin eine Schmutzkampagne ohne gleichen in der Presse losgetreten und Ehre und Ansehen bereits dergestalt ruiniert habe, dass eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung des Auftrages zum Jahresende drohe.
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Richtig ist, dass das vorliegende Verfahren zu öffentlicher Aufmerksamkeit geführt hat. So ist hierüber in der WAZ vom 22.01.2014 in einem Artikel berichtet worden, in dem die Klägerin namentlich aufgeführt worden ist und die zuständige Gewerkschaftssekretärin u.a. mit der Aussage, dass sich endlich mal jemand aus der Deckung wage sowie dass solche „Machenschaften“ ihr noch „nie untergekommen seien“ zitiert wird. Darüber hinaus nutzt die Gewerkschaft IG Bau, wie die von der Beklagten überreichte Information belegt, den vorliegenden Fall zur Werbung im Betrieb der Beklagten.
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Hierbei handelt es sich jedoch um mit einem öffentlichen Gerichtsverfahren verbundene Folgen. Dem Artikel der WAZ lässt sich entnehmen, dass über die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht berichtet wurde. Die Informationen gehen nicht speziell auf die Klägerin zurück. Soweit die Gewerkschaft IG Bau das im vorliegenden Verfahren ergangene Urteil zur Mitgliederwerbung nützt, ist dies als durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte koalitionsgemäße Betätigung nicht zu beanstanden.
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Außerdem ist nicht erkennbar, dass gerade in der Person der Klägerin die Gefahr begründet ist, dass diese von der ihr zu erteilenden Auskunft in einer Weise Gebrauch machen würde, die die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen der Beklagten gefährdeten. Zum einen hat die Klägerin vorgetragen, dass sie nicht die Absicht habe, die erteilte Auskunft zu veröffentlichen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung sich lediglich auf zwei Monate, nämlich den Mai und den Juni 2013 bezieht. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Erteilung einer Auskunft für diesen kurzen Zeitraum ihre wirtschaftlichen Interessen erheblich schädigen könnte.
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Soweit sich die Beklagte auf Veröffentlichungen im Internet bezieht, geht hieraus nicht hervor, dass sie auf die Person der Klägerin zurückzuführen sind.
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b. Die Beklagte hat sich zur Begründung eines wertsteigernden Geheimhaltungsinteresses darüber hinaus auf Aktivitäten des bei ihr gebildeten Betriebsrates in Bezug auf das eingenommene Trinkgeld bezogen. Drittbeziehungen des Auskunftspflichtigen stellen jedoch keinen unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft schließenden rechtlichen Nachteil dar und bleiben als reine Fernwirkung für die Bemessung der Beschwer außer Betracht (vgl. BGH vom 10.08.2005, XII ZB 63/05, JURIS, NZA-RR 2006, 36).
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3.
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Die Beklagte hat die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 77, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG sind nicht ersichtlich.