AG Köln, Urteil vom 21. Februar 2014 – 205 C 448/13
Zum Anspruch des Vermieters auf Beseitigung von auf dem Balkon des Mieters rankendem wilden Wein
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist unbegründet.
3
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Beseitigung des rankenden Weins sowie der Wimpel. Der Beseitigungsanspruch des Vermieters im Wohnraummietverhältnis ist allein auf § 541 BGB zu stützen (Schmidt-Futterer/Blank, § 541 Rn. 2), was für eine Genossenschaft entsprechend gilt. Voraussetzung hierfür ist ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Da besondere Absprachen nicht getroffen sind, kommt es insbesondere auf eine Interessenabwägung an, die hier zu Lasten der Klägerin ausfällt. Hinsichtlich des auf dem Balkon rankenden wilden Weins liegt eine ästhetische Beeinträchtigung nicht vor. Anhand der vorgelegten Lichtbilder lässt sich feststellen, dass der Wein – soweit er überhaupt sichtbar ist – den optischen Eindruck des Balkons verbessert; im Übrigen ergeben sich keine Unterschiede zu Balkonpflanzen, die in Töpfen aufgestellt sind. Der von Klägerseite behaupteten Beeinträchtigung der Bausubstanz war nicht weiter nachzugehen, da diese ins Blaue hinein aufgestellt wurde. Die Beklagte hat ausführlich dazu vorgetragen, dass wilder Wein lediglich Saugnäpfchen ausbildet, mit denen er sich an einer Wand emporrankt, wodurch allenfalls geringe Flecken am Anstrich verursacht würden. Die Klägerin hat sich mit diesem Vortrag hingegen nicht weiter auseinandergesetzt, sondern lediglich darauf abgestellt, dass Selbstklimmer „grundsätzlich mit Haftorganen versehen“ seien und aufgrund dieser sowie der Säureabsonderung der Pflanzen „zu befürchten“ sei, dass es zu Schäden an der Bausubstanz kommen werde. Das angebotene Sachverständigengutachten erscheint vor diesem Hintergrund als Ausforschungsbeweis. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte bereits in einem Schreiben an die Klägerin dazu verpflichtet hat, etwaige Schäden, die durch den wilden Wein verursacht werden, zu beseitigen. Durch die Wimpel könnten die Interessen der Klägerin allenfalls im Hinblick auf eine ästhetische Beeinflussung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes berührt sein. Diese optische Beeinträchtigung ist jedoch äußerst geringfügig. Ausweislich der Fotografien sind die Wimpel von der Straße aus angesichts der Wohnungslage im 6. Stock nur sichtbar, wenn man mit zurückgelegtem Kopf die Hausfassade nach oben sieht. Im Vergleich zu den auf anderen Balkonen angebrachten bunten Markisen und aufgestellten Sonnenschirmen fallen die Wimpel kaum auf und stören den Gesamteindruck nicht.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
5
Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.