Zum Anspruch der privaten Krankenversicherung auf Einsicht in die Patientenakte


OLG München, Urteil vom 06.09.2012 – 14 U 4805/11

Unter dem Begriff „Auskunft“, der in § 9 Abs. 2 AVB verwendet wird, ist nach allgemeinem und zivilrechtlichem Sprachgebrauch die mündliche oder schriftliche Bekanntgabe von Tatsachen, insbesondere die Beantwortung von Fragen als Wissenserklärung zu verstehen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl., Rn. 14 u § 260 m.w.N.) (Rn. 39).

Vor dem Hintergrund von § 305 c BGB hat der Senat Bedenken, § 9 Abs. 2 AVB dahingehend auszulegen, dass ein Versicherungsnehmer die Vorlage einer Kopie seines Patientenblattes als Auskunft schuldet (Rn. 42).

Darüber hinaus begegnet die Ausgestaltung von § 9 Abs. 2 AVB als Obliegenheit mit der in § 10 Abs. 1 AVB geregelten Folge der Leistungsfreiheit bei einer Verletzung der Vorlagepflicht, jedenfalls für die Vorlage der Patientenkartei, Bedenken. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 zur Verfassungswidrigkeit einer vertraglichen Verpflichtung zur generellen Schweigepflichtsentbindung (VersR 2006, 1669 ff) und die Regelung in § 213 VVG n.F. dürfte eine entsprechende Obliegenheit nicht bestehen (Rn. 43).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 07.11.2011, Az. 33 O 2313/10, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt mit seiner Zahlungsklage von der Beklagten Leistungen aus einer privaten Krankheitskostenzusatzversicherung.

2

Die Parteien streiten in diesem Zusammenhang um den Umfang der Auskunftspflicht des Klägers, insbesondere die Frage, ob der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Kopien seines Patientenblattes aus der behandelnden Arztpraxis beginnend ab ca. 1 Jahr vor Abschluss des Versicherungsvertrags vorzulegen.

3

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen, da der Anspruch des Klägers mangels Erfüllung seiner vertraglichen Auskunftspflicht derzeit nicht fällig und daher nicht durchsetzbar sei.

4

Der Kläger sei nach den Vertragsbedingungen zu der – bisher verweigerten – Herausgabe seines Patientenblattes beim behandelnden Arzt verpflichtet.

5

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf das Endurteil des Landgerichts Kempten vom 7.11.2011 (Bl. 54/57 d.A.) Bezug genommen.

6

Ergänzend wurde im Berufungsverfahren festgestellt, dass die behandelnden Ärzte des Klägers konkrete Fragen der Beklagten mit Schreiben vom 21.10.2009 und 19.2.2010 beantwortet haben (Klägeranlagen Berufung sowie Anlagen BB 3 und BB 4).

7

Der Kläger rügt mit seiner Berufung die Verletzung materiellen Rechts.

8

Nach dem eindeutigen Wortlaut des von der Beklagten für ihre Auffassung in Anspruch genommenen § 9 Abs. 2 der vertragsgegenständlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (künftig: AVB; Anlage K 3) schulde der Kläger nicht die Vorlage eines Patientenblattes, sondern lediglich Auskunft auf konkrete Fragen.

9

Eine entsprechende ergänzende Auslegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen sei nicht möglich, da hierdurch gegen das Transparenzgebot verstoßen würde.

10

Die Beklagte habe über die behandelnden Ärzte des Klägers alle erforderlichen Informationen erhalten und nie konkret dargelegt, welche Informationen noch benötigt würden.

11

Die Versicherung habe kein Recht auf pauschale Ermittlungen.

12

Eine Verpflichtung zur Herausgabe des Patientenblatts des Klägers würde sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz verletzen.

13

Dieses enthalte auch Aufzeichnungen über personenbezogene Daten ohne Zusammenhang mit dem Krankheitsfall und darüber hinaus der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende höchstpersönliche und intime Aufzeichnungen z.B. über einen Schwächeanfall des Klägers anlässlich eines Behandlungstermins.

14

Der Kläger sei insoweit nicht bereit, seine Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

15

Auch aus § 6 AVB ergebe sich, dass die im Eigentum des Arztes stehende Patientenkartei nicht Teil der Auskunftsverpflichtung sei.

16

Die Klage sei begründet. Die Beklagte habe die Notwendigkeit der Zahnbehandlung, die Angemessenheit der durchgeführten Maßnahmen und der hierfür angefallenen Kosten sowie die Höhe des sich hieraus für die Beklagte ergebenden Zahlungsbetrags nicht bestritten.

17

Im Übrigen habe der Kläger den erforderlichen Nachweis für die Leistungspflicht der Beklagten bereits erbracht.

18

Der Kläger beantragt,

19

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Kempten zu Az. 33 O 2313/10 vom 7.11.2011 aufgehoben.

20

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 14.782,91 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

21

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Ersturteil.

22

Das Landgericht Kempten habe zutreffend entschieden, dass die Beklagte aufgrund der Auskunftspflichtverletzung des Klägers derzeit von ihrer Leistungspflicht befreit sei.

23

Der Umstand, dass die den Kläger (seit 6.12.2007) behandelnden Ärzte angeblich 4,5 Monate nach Antragstellung auf ergänzenden Krankenversicherungsschutz und vor Ablauf der besonderen Wartezeit erst am14.4.2009 die streitgegenständliche Behandlungsbedürftigkeit festgestellt haben wollen, erscheine äußerst zweifelhaft. Aufgrund des erheblichen Behandlungsumfangs sowie der Tatsache, dass sich das Gebiss des Klägers bereits am 14.4.2009 in einem außerordentlich schlechten Zustand befunden habe, müssten die streitgegenständlichen Zähne bereits vor Antragstellung auf ergänzenden Krankenversicherungsschutz behandlungsbedürftig gewesen sein, was sich nur anhand des in der Patientenkartei dokumentierten Behandlungsverlaufs feststellen lasse.

24

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und übergebenen Anlagen Bezug genommen.

25

In der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2012 wurde im Hinblick auf noch vorzulegende Unterlagen mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet (Bl. 109 d.A.).

26

Der Senat hat keinen Beweis erhoben.

II.

27

Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.

28

Die Beklagte hat sich im vorliegenden Fall berechtigterweise darauf berufen, dass sie noch nicht alle notwendigen Erhebungen hat abschließen können, weswegen die Fälligkeit der Versicherungsleistung nach § 6 AVB i.V. mit § 14 Abs. 1 VVG noch nicht eingetreten ist.

29

Es liegen hier besondere Umstände vor, die das Verlangen der Beklagten auf Übermittlung einer Kopie des den Kläger betreffenden Patientenblattes ab 6.12.2007 gemäß § 31 VVG rechtfertigen.

30

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich ein derartiger Anspruch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, insbesondere § 9 Abs. 2 AVB ergibt und inwieweit ein solcher auch in anderen Fällen zu bejahen wäre.

31

1. In den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag, für den die Anwendung des deutschen Rechts vereinbart wurde (Art. 27 Abs. 1 EGBGB, S. 2 von Anlage B 1), wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beklagten Version 01.2008 gemäß Anlage K 3 einbezogen (S. 3 des Versicherungsscheins, Anlage K 1).

32

§ 6 Abs. 1 Satz 1 AVB regelt, dass der Versicherer zur Leistung nur verpflichtet ist, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.

33

Gemäß § 9 Abs. 2 AVB, der inhaltlich im wesentlichen § 9 Abs. 2 MB/KK und § 31 Abs. 1 VVG n.F. entspricht, kann der Versicherer verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich ist, wobei die Pflichten des Versicherungsnehmers aus § 9 AVB als Obliegenheiten bestimmt sind, deren Verletzung zur Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß §§ 28 Abs. 2 VVG, 10 Abs. 1 AVB führen kann.

34

Darüber hinaus kann der Versicherer gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 VVG Belege insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.

35

Nach § 213 VVG n.F. ist die Erhebung personenbezogener Daten durch den Versicherer bei Ärzten und anderen aufgezählten Stellen nur zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung des zu versichernden Risikos oder der Leistungspflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine Einwilligung erteilt hat.

36

2. Wie der Senat bereits in der Ladungsverfügung vom 15.5.2012 (Bl. 92/93 d.A.) und im Termin vom 19.7.2012 aufgezeigt hat, wird die Frage, ob grundsätzlich auch die Übermittlung von Dokumenten, insbesondere von Kopien von Patientenblättern, als „Auskunft“ i.S. von § 9 Nr. 2 AVB/§ 31 VVG geschuldet ist, in der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet.

37

Das Verhältnis von § 31 VVG und § 213 VVG n.F. erscheint bisher nicht abschließend geklärt.

38

2.1. § 6 AVB regelt nur die formelle Seite der Auszahlung von Versicherungsleistungen und betrifft nicht die materielle Prüfung der Eintrittspflicht (BGH VersR 1984, 274, 275).

39

2.2. Unter dem Begriff „Auskunft“, der in § 9 Abs. 2 AVB verwendet wird, ist nach allgemeinem und zivilrechtlichem Sprachgebrauch die mündliche oder schriftliche Bekanntgabe von Tatsachen, insbesondere die Beantwortung von Fragen als Wissenserklärung zu verstehen (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 71. Aufl., Rn. 14 u § 260 m.w.N.).

40

Bei der Auslegung von AVB ist entscheidend, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.

41

In AVB verwendete Rechtsbegriffe sind i.d.R. entsprechend ihrer juristischen Fachbedeutung zu verstehen, im Übrigen kommt es auf den allgemeinen Sprachgebrauch an, wobei im Zweifel die „kundenfreundlichste“ Auslegung anzuwenden ist (vgl. Grüneberg, a.a.O, Rn. 16 ff zu § 305 c BGB m.w.N.).

42

Nach diesen Kriterien hat der Senat vor dem Hintergrund von § 305 c BGB Bedenken, § 9 Abs. 2 AVB dahingehend auszulegen, dass ein Versicherungsnehmer die Vorlage einer Kopie seines Patientenblattes als Auskunft schuldet.

43

Darüber hinaus begegnet die Ausgestaltung von § 9 Abs. 2 AVB als Obliegenheit mit der in § 10 Abs. 1 AVB geregelten Folge der Leistungsfreiheit bei einer Verletzung der Vorlagepflicht, jedenfalls für die Vorlage der Patientenkartei, Bedenken. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 zur Verfassungswidrigkeit einer vertraglichen Verpflichtung zur generellen Schweigepflichtsentbindung (VersR 2006, 1669 ff) und die Regelung in § 213 VVG n.F. dürfte eine entsprechende Obliegenheit nicht bestehen (Prölss/Martin VVG, 28. Aufl., MB/KK 2009 § 9, Rn. 4).

44

Unabhängig davon ist aber die Frage der Mitwirkungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 AVB, § 14 Abs. 1 VVG und die Folge fehlender Fälligkeit bei einer Verletzung derselben.

45

2.3. Bei der Gesetzesauslegung von § 31 VVG nach ihrem Wortlaut gelten zunächst die o.g. Überlegungen.

46

Eine Kopie eines Patientenblattes kann auch nicht ohne weiteres als „Beleg“ i.S. von § 31 Abs. 2 VVG angesehen werden.

47

Ohne vorangegangene entsprechende Auskunft ist eine schriftliche Unterlage kein „Beleg“, da noch keine tatsächliche Erklärung vorliegt, die „belegt“ werden könnte.

48

Bei der Gesetzesauslegung ist ohne die Einschränkungen aus § 305 c BGB maßgeblich auch auf Sinn und Zweck der Regelungen abzustellen.

49

Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist, ergibt (BGHZ 46, 74, 76, BGH NJW 1988, 2109).

50

Aus § 31 VVG und § 213 VVG n.F. ergibt sich, dass der Versicherer durch die hierzu notwendigen Informationen in die Lage versetzt werden muss, dass er die entscheidungsrelevanten tatsächlichen Umstände für seine Leistungspflicht verlässlich eruieren und prüfen kann, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass dies durch Auskünfte seitens des Versicherungsnehmers gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 VVG bzw. der Ärzte und anderen genannten Stellen gemäß § 213 VVG sowie Belege gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 VVG in ausreichendem Maß geschehen kann.

51

Soweit im Einzelfall das berechtigte Informationsbedürfnis des Versicherers durch bloße Auskünfte des Versicherungsnehmers und seiner Ärzte im Rahmen der Schweigepflichtsentbindung nicht befriedigt werden kann, bliebe der Versicherung, die auch die Interessen der Versichertengemeinschaft wahrzunehmen hat, nur der Weg der Ablehnung der Leistung mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer im zeit- und kostenaufwendigen Gerichtsprozess den Versicherungsfall und die Notwendigkeit jeder einzelnen Leistung nachzuweisen hätte.

52

Damit ist weder den Interessen des Versicherungsnehmers noch des Versicherers gedient.

53

Im Rahmen der Notwendigkeit und Zumutbarkeit ist daher nach Sinn und Zweck von §§ 31 und 213 VVG auch ein Anspruch auf Einsicht in die Patientenkartei gerechtfertigt.

54

2.4. Darüber hinaus kann auch im Versicherungsvertragsverhältnis § 242 BGB zur Anwendung kommen und sich daraus im Einzelfall nach Treu und Glauben der streitige Anspruch auf Aushändigung einer Kopie des Patientenblattes zur Ergänzung des Auskunftsanspruch ergeben.

55

2.5. Einer Einsicht des Versicherers in das Patientenblatt des Versicherungsnehmers steht das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung nur ausnahmsweise entgegen.

56

Eine Vielzahl von höchst persönlichen Daten muss zwangsläufig durch Einreichung der zu erstattenden Rechnungen bekannt gegeben werden.

57

Übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 8.10.2007 (Az. 8 U 1031/07, zitiert nach juris) ist der Senat der Auffassung, dass der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 zur Verfassungswidrigkeit einer vertraglichen Verpflichtung zur generellen Schweigepflichtsentbindung (VersR 2006, 1669 ff) nicht zu entnehmen ist, dass der Versicherungsnehmer aufgrund seines informationellen Selbstbestimmungsrechts seiner vertraglichen Mitwirkungspflicht bei der Prüfung eines Versicherungsfalls grundsätzlich enthoben wäre.

58

Das Bundesverfassungsgericht hat auch auf ein anzuerkennendes Offenbarungsinteresse der Versicherung von erheblichem Gewicht hingewiesen und nur beanstandet, dass die Zivilgerichte nicht hinreichend geprüft haben, ob dem Überprüfungsinteresse des Versicherers (statt einer generellen Schweigepflichtsentbindung) auch auf eine schonendere Weise genügt werden kann, wobei Einzelermächtigungen nicht für unzulässig erachtet wurden.

59

2.6. Der Senat teilt im Ergebnis die in der obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere vom OLG Hamm (VersR 1991, 535 und r+s 1998, 76) vertretene Ansicht, dass es einer Einzelfallbeurteilung bedarf, ob der Eintritt des Versicherungsfalles auch ohne Einsicht in die Krankenakte beurteilt werden kann und dass der Versicherer das Patientenblatt nur bei berechtigtem Interesse verlangen kann.

60

Aus § 31 Abs. 1 VVG ergibt sich außerdem das Entscheidungskriterium der Zumutbarkeit für den Versicherungsnehmer.

61

3. Im vorliegenden Fall liegen konkrete Umstände vor, die das streitige Verlangen der Beklagten nach der Übermittlung einer Kopie des Patientenblattes im Hinblick auf ihr Aufklärungsinteresse zur Beurteilung der Frage eines Versicherungsfalles und dessen Umfangs aus § 31 Abs. 1 VVG, jedenfalls aus § 242 BGB für berechtigt und für den Kläger zumutbar erscheinen lassen.

62

Dabei hat die Beklagte nicht ausdrücklich das im Eigentum des Arztes stehende Original gefordert. Vielmehr ergibt sich aus dem 2. Absatz des vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Arztschreibens vom 23.3.2010, dass die Beklagte die behandelnden Ärzte um eine Kopie der Patienten-Karteikarte gebeten hat.

63

Die Beklagte hat nach Ansicht des Senats weder aus § 9 Abs. 2 AVB noch aus § 31 VVG oder § 213 VVG einen einklagbaren Anspruch auf Aushändigung einer Kopie des Patientenblattes.

64

Solange der Beklagten nicht zumindest eine Kopie des Patientenblattes zur Verfügung gestellt wird, darf diese sich jedoch im vorliegenden Fall darauf berufen, dass gemäß §§ 6 Abs. 2 AVB, 14 Abs. 1 VVG die notwendigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der geschuldeten Leistung noch nicht beendet sind.

65

Auch eine Abschlagszahlung gemäß § 14 Abs. 2 VVG kommt hier nicht in Betracht.

66

3.1. Streitgegenständlich sind die (nach Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung) als Eigenanteil des Klägers verbliebenen Kosten für eine zahnärztliche Versorgung des Ober- und Unterkiefers des Klägers mit fünf Implantaten regio 24, 25, 45, 36 und 35 (vgl. Heil- und Kostenplan Anlage K 7), deren Notwendigkeit nach dem Sachvortrag in der Klage und Berufungsbegründung im Dezember 2009 festgestellt worden sei.

67

Zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 24.11.2008 fehlten dem 1943 geborenen Kläger bereits die Zähne Nr. 17, 37 und 27, wobei letzterer nach den Klägerangaben am 15.7.2008 gezogen worden war (Anlage B 1).

68

Nach dem üblichen Zahnschema (vgl. Anlage BB 3) handelt es sich dabei um die hintersten Backenzähne oben rechts und links sowie auf einer Seite des Unterkiefers.

69

Hinsichtlich dieser Zähne wurden im Versicherungsvertrag alle Leistungen einschließlich der Leistungen für die ggf. notwendigen Präparationen oder Aufbauten der direkt an die Lücke angrenzenden Nachbarzähne Nr. 16 und 18, 26 und 28 sowie 36 und 38 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (Anlage K 1).

70

Der Kläger befindet sich seit 6.12.2007 in zahnärztlicher Behandlung bei den Zahnärzten, die auch die streitgegenständlichen Maßnahmen durchgeführt haben.

71

Auf Fragen der Beklagten erklärten diese unter dem 21.10.2009 u.a., dass der Zahn Nr. 27 seit 14.4.2008 fehlen würde, die übrigen fehlenden Zähne hatte der Kläger bereits vor Dezember 2007 verloren.

72

Im April 2008 sei eine „PA Behandlung“ = Parodontose-Behandlung des Zahnfleischs abgeschlossen worden.

73

Die noch vorhandenen Backenzähne des Klägers waren nach dem aktuellen zahnärztlichen Befund in der Auskunft vom 21.20.2009 fast allesamt überbrückt oder überkront, so wurden insbesondere die streitgegenständlichen Zähne Nr. 24, 26 und 35 als Brückenglieder und der Zahn Nr. 36 als überkront sowie der Zahn Nr. 45 als „zerstört“ gekennzeichnet (Anlage BB 3).

74

Nach den Angaben von Dr. K. vom 21.10.2009 seien am 6.3.2009 umfangreiche zahnärztliche Maßnahmen, nämlich „E 24,25, 26,35,36,45“ (E = wohl Extraktion) und „Impl. 24,25,35,36,45“ (Impl. = Implantat) erstmalig angeraten oder besprochen worden.

75

Auf Anraten vom 14.4.2009 sei am 22.4.2009 eine Interimsbrücke eingesetzt worden.

76

Ein Revisionsversuch bei Zahn Nr. 45 sei am 23.4. abgebrochen worden, da eine Längsfraktur erkennbar geworden sei.

77

Nach der ergänzenden Auskunft von Dr. K. vom 19.2.2010 sei die Behandlungsbedürftigkeit der Zähne 23 – 26 am 14.4.2009 festgestellt worden (Anlage BB 4).

78

3.2. Gemäß § 2 AVB beginnt der Versicherungsschutz mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Ablauf von Wartezeiten.

79

Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in die Wartezeit fällt.

80

Versicherungsfall ist nach § 1 Abs. 2 AVB (entspricht § 1 Abs. 2 MB/KK) die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Er beginnt mit der Heilbehandlung und endet, wenn nach medizinischem Befund eine Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.

81

Nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung beginnt die Heilbehandlung nicht erst mit der unmittelbaren Heiltätigkeit, sondern bereits mit der ersten Untersuchung, die auf ein Erkennen des Leidens abzielt ohne Rücksicht darauf, ob sofort oder erst nach weiteren Untersuchungen eine endgültige und richtige Diagnose gestellt und mit den eigentlichen Heilmaßnahmen begonnen worden ist (vgl. Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 4. Aufl. Rn. 45 f, zu § 1 MB/KK m.w.N.).

82

3.3. Im vorliegenden Fall erscheint es angesichts des chronologischen Ablaufs und des am 21.10.2009 vom behandelnden Arzt dargestellten schlechten Zustand des klägerischen Gebisses, insbesondere der Vielzahl vorhandener Brücken und Kronen und der durchgeführten Parodontose-Behandlung, in deren (zumindest zeitlichem) Zusammenhang nach der Arztauskunft der Zahn Nr. 27 gezogen wurde, erstaunlich, dass eine Behandlungsbedürftigkeit der bereits überkronten und überbrückten Nachbarszähne dieses Zahns erstmals am 14.4.2009 festgestellt worden sein soll und zugleich nach der ärztlichen Auskunft vom 21.10.2009 hinsichtlich zweier Zähne (Nr. 23 und 45) unverzügliche Maßnahmen veranlasst waren.

83

Als sich der Kläger erstmals in die Behandlung der Arztpraxis Dres. R. und K. begab, fehlten ihm bereits je ein Backenzahn im Ober- und Unterkiefer, ca. 4 Monate später wurde ein weiterer Zahn gezogen.

84

Ca. 1/2 Jahr danach entschloss sich der Kläger zur besseren Absicherung von künftigen Zahnbehandlungen und Zahnersatz und bereits wenige Wochen danach wird nach den bisher vorliegenden Arztauskünften eine umfangreiche weitere Behandlungsbedürftigkeit erkannt.

85

Die ärztlichen Auskünfte sind insoweit auch widersprüchlich, als nach den Angaben vom 21.10.2009 bereits am 6.3.2009 u.a. hinsichtlich dieser Zähne über „weitere zahnärztliche Maßnahmen“ gesprochen bzw. solche angeraten worden sein sollen (Anlage BB 3), Behandlungsbedürftigkeit wurde jedoch von den behandelten Ärzten erst ab 14.4.2009, in den Schriftsätzen der Klagepartei sogar erst ab Dezember 2009 angegeben.

86

Dass die Beklagte unter diesen Umständen angesichts der bisherigen Arztauskünfte Zweifel hat, ob ab April 2009 ein neuer Versicherungsfall eingetreten ist oder ob i.S. der oben zitierten Rechtsprechung eine bereits vor Dezember 2008, also vor Vertragsschluss, begonnene Heilbehandlung fortgesetzt wurde, ist nachvollziehbar.

87

Die Beklagte hat insoweit bereits ein zweites Mal beim behandelnden Arzt nachgefragt, ohne dass insoweit Klarheit geschafft werden konnte.

88

Der Beklagten ist es nach Ansicht des Senats unter diesen Umständen nicht zumutbar, noch ein drittes oder viertes Mal nachzufragen.

89

Zwar haben die behandelnden Ärzte der Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 23.3.2010 und 27.4.2010 (Anlage B 3 und Klägeranlagen Berufung) erklärt, dass sie die Herausgabe einer Kopie des Patientenblattes verweigern.

90

Dem Kläger ist es jedoch zumutbar, sich eine Kopie des Patientenblattes zu beschaffen, die er im Rahmen seines Rechts auf Einsichtnahme von seinem behandelnden Arzt grundsätzlich beanspruchen kann (vgl. BGHZ VersR 1983, 264; BVerfG NJW 2006, 1116), und diese der Beklagten zu übermitteln.

91

Es handelt sich im Streitfall um eine Facharztpraxis, in deren Patientenkartei sich in aller Regel – über die Darstellung eines bestimmten Status und bestimmter Zahn-, Kiefer- oder Zahnfleischbehandlungen hinaus – keine höchst persönlichen oder intimen Aufzeichnungen befinden.

92

Der vom Kläger als höchst persönlich bzw. intim empfundene Schwächeanfall wurde zwischenzeitlich ohnehin bekanntgegeben.

93

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

94

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Bezüglich der Maßstäbe folgt der Senat der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte. Die konkrete Entscheidung beruht auf den besonderen tatsächlichen Umständen des Einzelfalls.

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