AG Bad Neustadt, Endurteil v. 31.03.2015 – 1 C 258/14
Zum Anspruch auf Kaufpreiszahlung durch Inbetriebnahme und Benutzung eines Geräts
Tenor
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bad Neustadt a.d. Saale vom 03.12.2014 (Az. 1 C 258/14) wird aufrechterhalten.
2. Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.463,38 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung.
Mit Lieferschein Nr. 8725790 wurde dem Beklagten am 21.11.2013 ein HP Officejet Pro X576DW MFP mit der Ser. Nr. CN379EK001 zuzüglich Tintenpatronen in den Farben schwarz, magenta und gelb im Gesamtwert von 1.319,85 € ausgeliefert und mit der Rechnung Nr. 5142585 berechnet, wobei Zahlungsfrist bis 02.12.2013 gesetzt wurde. Mit Lieferschein vom 25.11.2013 wurde die fehlende Tinte cyan ausgeliefert und mit Rechnung Nr. 5142760 in Höhe von 143,53 € berechnet, wobei als Zahlungsfrist der 04.12.2013 gesetzt wurde. Die Rechnungen waren an die gerichtet. Der Beklagte nahm das Gerät dann probeweise in Betrieb, d. h. er schloss dieses an. Der Auftrag wurde mit zwei Auftragsbestätigungen vom 19.11.2013 bestätigt. Eine ausdrückliche Haftungsbeschränkung wurde mit der Klägerin nicht getroffen. Beide Rechnungen wurden zweimal angemahnt, zuletzt mit Datum vom 09.01.2014. Reklamationen gingen bei der Klägerin nicht ein.
Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte mit Auftrag Nr. 9165575 vom 19.11.2013 den HP Officejet Pro X576DW MFP zuzüglich Tintenpatronen schwarz, magenta und gelb und ebenfalls mit Auftrag vom 19.11.2013 die fehlende Tinte cyan bei der Klägerin telefonisch bestellt habe. Der Beklagte habe dabei vorgegeben, eine GdbRmbH zu sein. Die Haftung des Beklagten bleibe hiervon jedoch unberührt. Die Klägerin bestritt, dass bei Auslieferung des Gerätes Mängel vorgelegen hätten. Eine Bedienungsanleitung sei jedem Gerät beigefügt. Es wurde bestritten, dass diese gefehlt hätte. Zum Lieferumfang gehöre kein USB-Stick.
Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hat die Klägerin die Klage betreffend die geltend gemachten Zinsen und die Mahnkosten mit Schriftsatz vom 13.08.2014 „reduziert“. Das Amtsgericht Bad Neustadt a.d.Saale hat am 03.12.2014 ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, worin der Beklagte entsprechend des Antrags im Schriftsatz vom 13.08.2014 verurteilt worden ist, an die Klägerin 1.463,38 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.319,85 € seit 03.12.2013 und aus 143,53 € seit 05.12.2013 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen. Dieses Versäumnisurteil ist dem Beklagten am 12.12.2014 zugestellt worden. Der Einspruch des nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 03.12.2014 ist bei Gericht per Fax am 22.12.2014 und im Original am 29.12.2014 eingegangen.
Die Klägerin beantragt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bad Neustadt an der Saale vom 03.12.2014 wird aufrechterhalten. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.463,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.319,85 € seit 03.12.2013 und aus 143,53 € seit dem 05.12.2013 sowie 5,00 € vorgerichtliche Mahnkosten zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt:
1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bad Neustadt an der Saale vom 03.12.2014 zu Az.: 1 C 258/14 wird aufgehoben.
1. Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt vor, dass er das gelieferte Gerät eigentlich überhaupt nicht bestellt habe. Der Beklagte habe ein Angebot von der Klägerin haben wollen. Statt eines Angebots sei das Gerät geliefert worden. Bei der probe weisen Inbetriebnahme des Geräts habe der Beklagte festgestellt, dass es nicht ordnungsgemäß laufe. Es sei noch nicht einmal eine Bedienungsanleitung beigefügt. Auch ein USB-Stick, der zum Lieferumfang gehöre, sei nicht vorliegend. Der Beklagte sei auch nicht bereit, dieses Gerät zu erwerben, da es ca. 500,00 € zu teuer sei.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf sämtliche sonstigen Aktenbestandteile Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 03.12.2014 ist zulässig, die Klage zulässig und begründet.
A. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 03.12.2014 ist zulässig.
Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil war insbesondere statthaft, § 338 S. 1 ZPO. Der Einspruch erfolgte auch formgerecht, § 340 Abs. 1, Abs. 2 ZPO und fristgerecht, § 339 ZPO.
Der Prozess wird damit gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand.
A. Die Klage ist zulässig, § 23 Nr. 1 GVG i. V. m. §§ 1, 12, 13, 253, 495 ZPO.
A. Die Klage ist vollumfänglich begründet.
I.
Der Beklagte ist passivlegitimiert.
Die Rechnungen und Auftragsbestätigungen sind unstreitig an die adressiert. Der Beklagte hat in informatorischer Anhörung angegeben, vertretungsberechtigter Gesellschafter der … zu sein.
Als vertretungsberechtigter Gesellschafter haftet er nach der in der Rechtsprechung gefestigten Akzessorietätstheorie für die Forderungen gegen die Gesellschaft kraft Gesetzes gemäß § 128 HGB analog akzessorisch, persönlich, primär und unbeschränkt (Beck’scher Online-Kommentar, BGB, Stand 01.02.2015, § 714 Rn. 16 m. w. N.).
Diese persönliche Haftung der Gesellschafter kraft Gesetzes für die im Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verpflichtungen kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für die Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden, sondern nur durch eine invidualvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 27.09.1999, Az. II ZR 371/98). Eine solche individualvertragliche Vereinbarung wurde nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin aber gerade nicht geschlossen.
Der Beklagte haftet daher persönlich für die Kaufpreisforderung gegen die
II.
Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von insgesamt 1.463,38 € gegen den Beklagten aus § 433 Abs. 2 BGB i. V. m. § 128 HGB analog.
Zwar bleibt fraglich, ob der Beklagte telefonisch eine Bestellung aufgegeben oder lediglich um ein Angebot gebeten hatte. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, weil letztlich – selbst wenn zuvor kein Kaufvertrag geschlossen worden wäre – in dem Übersenden des HP Officejets und der Tintenpatronen ein Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Kaufvertrages zu sehen ist. Durch die Inbetriebnahme und Benutzung des HP Officejets hat der Beklagte dieses Angebot der Klägerin konkludent angenommen.
Der Beklagte kann sich dabei auch nicht auf § 241a BGB berufen, da er zum einen – wenn nicht gar eine telefonische Bestellung vorlag – jedenfalls telefonisch um ein Angebot bat, so dass es sich schon nicht um eine unbestellte Leistung handelt. Zudem ist § 241a BGB nicht anwendbar, da der Beklagte als Gesellschafter der „GdbRmbH“ kein Verbraucher ist. § 241a BGB setzt aber auf der einen Seite einen Unternehmer, auf der anderen Seite einen Verbraucher voraus.
Soweit der Beklagte Mängel des Gerätes und das Fehlen einer Bedienungsanleitung und eines USB-Sticks gerügt hat, hat er diese bestrittenen Mängel nicht nachgewiesen. Insbesondere hat er keinen Beweis dafür angeboten, dass das im Termin übergebene Blatt, welches einen fehlerhaften Ausdruck zeigen soll, mit dem streitgegenständlichen Drucker angefertigt war, dass keine Bedienungsanleitung beigefügt sei – wobei dahinstehen kann, ob dies überhaupt einen Mangel begründen würde – und dass der USB-Stick Lieferumfang gewesen sei und fehle. Letztlich hat der Beklagte auch nicht erklärt, welche rechtlichen Konsequenzen er aus den behaupteten Mängeln überhaupt ziehen will (also bspw. Minderung, Rücktritt, Schadensersatz?).
Auch hat der Beklagte der Höhe nach den in Rechnung gestellten Kaufpreis zu bezahlen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass das Gerät „ca. 500,00 € zu teuer sei“. Die Auftragsbestätigungen hat der Beklagte vor der Ware erhalten. Der Preis war ihm mithin bekannt. Wenn er die Ware dann in Gebrauch nimmt, hat er das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Kaufvertrages zu diesen Konditionen konkludent angenommen.
III.
Aus einem Teilbetrag von 1.319,85 € hat der Beklagte Verzugszinsen seit 03.12.2013 und aus einem weiteren Teilbetrag von 143,53 Verzugszinsen seit 05.12.2013 zu bezahlen, §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB.
IV.
Der Beklagte hat der Klägerin außerdem Mahnkosten in Höhe von 5,00 € für die beiden Mahnschreiben gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB zu erstatten. Das Gericht schätzt die zu erstattenden Mahnkosten in ständiger Rechtsprechung gemäß § 287 ZPO auf 2,50 € pro Mahnschreiben nach Verzugseintritt.
V.
Das Versäumnisurteil vom 03.12.2014 war daher aufrechtzuerhalten.
A. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage konkludent zurückgenommen hat, betraf dies nicht streitwerterhöhende Nebenforderungen, die gering waren und keine oder nur geringe Kosten verursacht haben, so dass der Beklagte gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 709 S. 1, 2, 3 ZPO.
A. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.