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OLG Celle, Urteil vom 17.08.2017 – 8 U 123/17
Zu den Verkehrssicherungspflichten einer Stadt im Bereich einer Fußgängerzone. Anforderungen an die zusätzliche Absicherung einer dort vorhandenen Stufe während eines Wochenmarktes.
(Leitsatz des Gerichts)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. April 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … August 2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 231,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … August 2016 zu zahlen,
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 68 % und die Beklagte 32 %.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Die Klägerin begehrt Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Gehwegunfall.
2
Am … Juni 2014 suchte die Klägerin den Wochenmarkt im Bereich der L. Straße in N. auf. Die L. Straße ist eine Fußgängerzone. Hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse wird auf die von der Klägerin eingereichten Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 24 – 29 d. A.).
3
Die Klägerin hat behauptet, dass sie in Höhe der von der L. Straße abgehenden W. Straße vom seitlichen Rand der L. Straße wieder in deren Mitte gegangen sei. Dabei habe sie einen entlang der Straße über eine Strecke von mehreren Metern verlaufenden Höhenversatz zwischen zwei Straßenteilen übersehen und sei gestürzt. Bei dem Sturz habe sie sich einen Bluterguss im Knochenmark des 3. Mittelfußknochens zugezogen.
4
Die Klägerin hat gemeint, dass ihr Unfall auf einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte beruhe. Diese habe den Höhenversatz nicht ausreichend kenntlich gemacht. Darüber hinaus sei die Erkennbarkeit der Straßenverhältnisse auch durch den Wochenmarkt eingeschränkt gewesen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … August 2016 zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 135,00 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … August 2016 zu zahlen,
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3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 334,75 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem … August 2016 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Höhenversatz sei ausreichend erkennbar gewesen.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. und R. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16. März 2017 Bezug genommen (Bl. 102 – 110 d. A.).
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Mit Urteil vom 6. April 2017 (Bl. 119 – 124 d. A.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zwar sei das Gericht nach Anhörung der Klägerin davon überzeugt, dass sich der Sturz entsprechend ihrer Darstellung zugetragen habe. Die Beklagte habe aber nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen. Die Klägerin sei in einem ursprünglich als Bushaltestelle genutzten Bereich gestürzt. In einem solchen Bereich müsse aber mit Niveauunterschieden gerechnet werden, denn der Höhenversatz diene auch dazu, den Fahrgästen das Einsteigen zu erleichtern. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. Dies hätte die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten überspannt.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Landgericht habe zu Unrecht von der Einholung eines aufmerksamkeitspsychologischen Sachverständigengutachtens abgesehen. Die Klägerin habe dezidiert vorgetragen, weshalb sie die Gefahrenstelle aufgrund ihrer persönlichen Beeinträchtigungen und der Situation vor Ort nicht habe wahrnehmen können. Auf dieser Grundlage hätten durch einen Sachverständigen Feststellungen zur Erkennbarkeit der Gefahrenstelle getroffen werden können.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Landgerichts aufzuheben und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Dass sich der Unfall an einem Markttag ereignet habe, sei unerheblich. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass ihr die Sicht nach vorn durch andere Marktbesucher versperrt gewesen sei. Doch selbst wenn das der Fall gewesen wäre, hätte sie sich hierauf einstellen müssen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.
II.
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Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zu. Allerdings sind bei der Höhe des Anspruchs Abstriche zu machen.
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1. Die Beklagte verletzte ihre Verkehrssicherungspflichten.
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Grundsätzlich muss der für eine Gefahrenlage Verantwortliche alle notwendigen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Verwirklichung dieser Gefahrenlage zu verhindern (vgl. BGH VersR 2007, 659; OLG Celle VersR 2007, 1096). Allerdings kann nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Ein Anspruch setzt deshalb die naheliegende Möglichkeit eines Schadens voraus. Darüber hinaus umfasst die rechtlich gebotene Verkehrssicherung nur die Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten darf und die ihm zumutbar sind.
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Ausgangspunkt der Beurteilung sind dabei regelmäßig die Erwartungen des angesprochenen Verkehrskreises. Welchen Umfang an Sicherheit der Pflichtige gegenüber den zugelassenen Benutzern schuldet, bestimmt sich nach der Eigenart des von der Gefahr konkret betroffenen Personenkreises (vgl. OLG Stuttgart VersR 2000, 333). Dabei ist dessen typische Sicherheitserwartung wiederum mit Blick auf die ihm erkennbaren Risiken zu begrenzen. Die Benutzer dürfen somit nicht jegliche eigene Sorgfalt vermissen lassen und der Verkehrssicherungspflichtige braucht nicht von einem besonders leichtsinnigen Verhalten auszugehen (OLG Karlsruhe NJW-RR 1997, 23). Setzt sich der Nutzerkreis heterogen zusammen, ist im Rahmen der Zweckbestimmung prinzipiell auf den schutzbedürftigsten, also etwa jüngsten oder ungeübtesten Teilnehmer abzustellen (vgl. BGH NJW 1985, 620).
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Auf dieser Grundlage ist anerkannt, dass im Bereich von Fußgängerzonen erhöhte Sicherheitsanforderungen bestehen. Nicht nur muss hier auch den Sicherheitserwartungen älterer und ggf. in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigter Personen Rechnung getragen werden. Vielmehr sind diese innerstädtischen Bereiche nach Anlage und Zweckbestimmung ganz auf die Bedürfnisse von Fußgängern zugeschnitten. Die Städte und Gemeinden sind regelmäßig an einer hohen Akzeptanz der Fußgängerzonen interessiert. Diese bewirken nicht nur eine wünschenswerte Belebung der Ortskerne. Vielmehr kommen sie auch den dort angesiedelten Gewerbebetrieben zugute. Dementsprechend wird die Attraktivität dieser Bereiche durch eine dem Fußgängerverkehr entgegenkommende bauliche Ausgestaltung gefördert, wie etwa die Sperrung für den allgemeinen Verkehr und spezielle Werbemaßnahmen. Dies alles vermittelt dem Benutzer zugleich das Gefühl, in dieser eigens für ihn geschaffenen Zone besonders sicher zu sein, was die Anforderungen an die Eigensicherung verringert und im Gegenzug erhöhte Sicherungspflichten des Straßenbaulastträgers begründet. Wer gerade auf Ablenkungen achten soll, darf in weit größerem Ausmaß als bei der Benutzung von Bürgersteigen oder Straßen darauf vertrauen, dies gefahrlos tun zu dürfen. Dieses Vertrauen erstreckt sich auch und gerade auf den Zustand des Bodenbelags, der jedenfalls bei starker Belebung des Fußgängerbereichs der Sicht weitgehend entzogen sein kann. Der Benutzer ist nicht gehalten, bei jedem Schritt gezielt auf Vertiefungen, Niveauunterschiede oder Kanten zu achten. Anders als bei Bürgersteigen braucht er auf derartige Gefahren nicht jederzeit gefasst zu sein. Zwar muss er mit Gefahren wie Straßenlaternen, Papierkörben, Bänken, Brunnen und Bäumen rechnen. Das sind in Fußgängerbereichen typische Hindernisse, die aus dem Erdboden herausragen und schon mit einem beiläufigen Blick zu erfassen sind. Sie verursachen zudem keine derartig große Sturzgefahr, wie sie bei nicht unerheblichen Vertiefungen entsteht, in die man unvermutet hineintritt. Solche Gefahrenstellen zu beseitigen, ist zuvörderst Sache der verkehrssicherungspflichtigen Städte und Gemeinden (vgl. zum Vorstehenden OLG Oldenburg NJW-RR 1986, 903).
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Im vorliegenden Fall mag der Beklagten zuzustimmen sein, dass der streitgegenständliche Absatz aufgrund der baulichen Gestaltung der Straße unter „normalen“ Umständen und bei Tageslicht gerade noch hinreichend vor sich selbst warnen mag und keine weiteren Sicherungsmaßnahmen erfordert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Mitte der L.Straße ein mit roten Ziegelsteinen gepflasterter Bereich verläuft. Dieser vermittelt in Abgrenzung zu den beiden mit Kopfsteinpflaster befestigten Randbereichen optisch den Eindruck einer Fahrbahn. Jedenfalls außerhalb von Fußgängerzonen muss aber jeder Verkehrsteilnehmer mit einem Niveauunterschied zwischen Fahrbahn und Gehweg rechnen, sodass es insoweit auch keiner gesonderten Kenntlichmachung durch den Sicherungspflichtigen bedarf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2008, Az. 18 U 213/07; OLG Koblenz MDR 1999, 421).
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Anders verhält es sich aber jedenfalls an Tagen, an denen Wochenmärkte abgehalten werden. Durch solche Veranstaltungen wird nicht nur die von den Besuchern einer Fußgängerzone zu erwartende Aufmerksamkeit für die Straßenverhältnisse nochmals weiter abgesenkt. Durch die Marktbeschicker und ihre Stände sowie die Besucher des Wochenmarktes wird vielmehr auch die Erkennbarkeit der optischen Trennung von „Fahrbahn“ und „Gehweg“ im Verlauf der L.Straße zusehends verwischt. Das wird durch das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. November 2016 eingereichte Lichtbild von einem Wochenmarkt im Unfallbereich eindrucksvoll belegt (vgl. Bl. 19 d. A.).
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Hinzu kommt, dass sich der streitgegenständliche Höhenversatz lediglich in einem kurzen Abschnitt der L. Straße befindet. Außerhalb dieses Bereichs verläuft die Straßenoberfläche hingegen bei im Übrigen identischer Gestaltung eben. Bei Besuchern des Wochenmarktes wird hierdurch ein trügerisches Gefühl der Sicherheit erzeugt. Diese gewöhnen sich an die unterschiedliche Pflasterung und lassen sich diese nicht mehr zur Warnung vor möglichen Niveauunterschieden dienen. Wenn dann in einem kurzen Abschnitt gleichwohl ein solcher Niveauunterschied existiert, dann ist das für auch für einen hinreichend aufmerksamen Besucher jedenfalls bei einem gleichzeitig abgehaltenen Wochenmarkt umso überraschender.
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Unter diesen Umständen hätte die Beklagte weitergehende Maßnahmen zum Schutz Dritter treffen müssen. Hiervon sah sie allerdings ab und verletzte damit ihre Verkehrssicherungspflichten.
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2. Das Landgericht ist nach Anhörung der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin im Bereich des Absatzes stürzte und sich dabei verletzte. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich gebunden. Das gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (vgl. BGH NJW 2014, 74). An solchen Zweifeln fehlt es vorstehend.
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3. Der Sturz der Klägerin beruhte auch auf der Pflichtverletzung der Beklagten. Erleidet eine Person in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenstelle einen Schaden, streitet für diese der Beweis des ersten Anscheins, dass der Schaden auf der Gefahr beruht (vgl. BGH VersR 1984, 40; OLG München, Urteil vom 22. Februar 2010, Az. 1 U 4405/09, recherchiert in juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 21. Dezember 2007, Az. 2 U 7/07, recherchiert in juris; OLG Köln VersR 1996, 246; OLG Frankfurt VersR 1980, 50). Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttert.
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4. Die zumindest fahrlässige Verletzung von Verkehrssicherungspflichten wird indiziert (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 823, Rn. 54).
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5. Der Klägerin kann lediglich ein geringfügiges Mitverschulden zum Vorwurf gemacht werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Situation zum Unfallzeitpunkt eine Erkennbarkeit des Niveauunterschieds nicht unerheblich erschwerte (s. o.). Der Klägerin ist lediglich vorzuwerfen, dass sie die zusätzliche Warnung vor dem Absatz in Gestalt eines ca. 40 cm breiten Kantsteines nicht zur Kenntnis nahm. Dieses Mitverschulden ist mit 20 % zu bewerten.
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6. Im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs kommen folgende Erwägungen zum Tragen:
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a) Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 600,00 zu.
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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist von seiner Doppelfunktion auszugehen. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung dafür schuldet, was er ihm angetan hat. Die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes bilden das Maß und die Dauer der Lebensbeeinträchtigung, die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden sowie die Dauer der Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit, die Übersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufes, die Fraglichkeit der endgültigen Heilung sowie ferner der Grad des Verschuldens und die Gesamtumstände des Falles.
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Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen erlitt die Klägerin bei dem Unfall ein sog. Knochenmarködem. Dieses wurde konservativ durch Kühlung und Hochlagerung behandelt. Noch im September 2014 litt die Klägerin unter belastungsabhängigen Schmerzen und einer rezidivierenden Schwellneigung im linken Fuß. Für annähernd vergleichbare Beschwerden hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit folgende Schmerzensgeldbeträge zuerkannt (vgl. Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 35. Auflage):
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Verletzung
Rückenprellung sowie Prellung des linken Mittelfußes
Dauer und Umfang der Behandlung/ Arbeitsunfähigkeit/ Minderung der Erwerbsfähigkeit
14 Tage arbeitsunfähig
Person des Verletzten
Mann
Gericht, Datum der Entscheidung und Aktenzeichen
AG Wiesbaden, 3.12.1990 -96 C 1116/90-
Einsender
Allianz Versicherungs AG, München
Betrag
600,00 DM (300,00 €)
Indexanpassung (2017)
473,00 €
Lfd. Nummern
16.55, 17.73, 18.84, 19.88, 20.100, 21.107
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Verletzung
Thoraxprellung, Sprunggelenksprellung, Mittelfußprellung rechts, Unterschenkelprellung links
Dauer und Umfang der Behandlung/ Arbeitsunfähigkeit/ Minderung der Erwerbsfähigkeit
11 Tage AU, Schmerzmittel
Person des Verletzten
Frau, Beifahrerin im Kfz
Gericht, Datum der Entscheidung und Aktenzeichen
AG Groß-Gerau, 25.2.2015 -65 C 240/14 (22)-
Betrag
900,00 €
Indexanpassung (2017)
907,00 €
Lfd. Nummern
35.491
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Diesen Entscheidungen lagen einerseits weitergehende Verletzungen zugrunde. Auf der anderen Seite dauerten die Beschwerden der Klägerin länger an. Unter diesen Umständen und unter Einbeziehung eines Mitverschuldens von 20 % erscheint ein Schmerzensgeld von 600,00 € angemessen.
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b) Von den geltend gemachten materiellen Kosten kann die Klägerin Erstattung von 84,34 € verlangen. Die Kosten für den Erwerb von Arnica-Globuli am … Oktober 2014 für 8,10 € ist nicht erstattungsfähig. Bekanntermaßen existiert keine seriöse wissenschaftliche Studie, die den über einen Placebo-Effekt hinausgehenden Nutzen von Globuli bestätigt. Außerdem kann die Klägerin für die Erstellung eines ärztlichen Attestes lediglich 20,00 € verlangen. Zwar hat Dr. K. am … Juli 2016 einen weiteren Betrag von 40,00 € in Rechnung gestellt. Mit dieser Rechnung korrespondiert aber kein von der Klägerin vorgelegtes Attest. Die Gesamtkosten in Höhe von 153,53 € reduzieren sich somit um 48,10 € auf 105,43 €. Abzüglich Mitverschulden verbleibt ein Betrag von 84,34 €.
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c) Auf der Grundlage eines Streitwerts von 687,34 € belaufen sich die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Anwaltsgebühren auf 147,53 €.
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d) Die der Klägerin zustehenden Forderungen sind gemäß § 288 Abs. 1, § 286 BGB erst ab dem 27. August 2016 zu verzinsen. Die endgültige Leistungsablehnung der Beklagten vom … August 2016 ist dem Klägervertreter am 26. August 2016 zugegangen. Dieser Tag wird bei der Berechnung des Zinsbeginns nicht einbezogen, § 187 Abs. 1 BGB.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Von der Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO hat der Senat abgesehen. Der Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.